Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde. Sachdarstellung,
Begründung: § 12 des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
vom 21.März 2006 i. V. m. der Verordnung zur Regelung der Mindestanforderungen
an die personellen und sächlichen Ausstattungen und der Grundsätze der
einheitlichen Kostenermittlung im Rettungsdienst (RettDVO LSA) vom 15. November
1994 regelt die Erhebung von Benutzungsentgelten für rettungsdienstliche
Leistungen. Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Landkreis)
und die Leistungserbringer haben für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung
der entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen
Kosten des Rettungsdienstes zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Kostenermittlung vereinbaren der
Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und die Leistungserbringer
gemeinsam mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung
(Kostenträger) Benutzungsentgelte. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestimmt
dann Benutzungsentgelte in der zwischen den Verfahrensbeteiligten vereinbarten
Höhe oder durch eine Schiedsstelle festgesetzte Höhe durch Satzung gegenüber
allen Nutzern des Rettungsdienstes. Am 22.10.2009 fand die Verhandlung zur Vereinbarung von
Benutzungsentgelten für Leistungen des Rettungsdienstes des Jahres 2010 im
Landkreis Börde statt. Auf der Tagesordnung standen ausführliche Analysen zur
gesetzeskonformen rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung im Landkreis
und einer damit einhergehenden Vorhaltungserweiterung im Sinne des erstellten
Gutachtens zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Leistungen. Die Erhöhung der Rettungsmittelvorhaltung ist seit dem
01.08.2009 wirksam geworden. Dazu war es erforderlich, dass zusätzliches
Personal eingestellt und teilweise materiell technische Ausstattung neu
beschafft wurde. Die Vorhaltungsänderung konnte zu dem Zeitpunkt der
Kostenplanung für das Jahr 2009 noch nicht vorprognostiziert werden und somit
bei der Planung Berücksichtigung finden. Daraus resultiert eine
Kostenunterdeckung in dem Jahr 2009. Planüber- bzw. Planunterdeckung sind im
nachfolgenden Kalkulationsraum auszugleichen, so dass bei der Kalkulation der
Entgelte für das Jahr 2010 die entstandene Unterdeckung des Jahres 2009 mit
berücksichtigt werden musste, wodurch die Erhöhung der Entgelte bedingt ist. Hinsichtlich der Kosten für die Notarztgestellung konnte
eine Einigung zwischen den Kostenträger und dem Leistungserbringer
Kassenärztliche Vereinigung (KV) LSA zu den Forderungen für das Jahr 2010 nicht
erreicht werden. Die Kostenträger stimmten für diesen Zeitraum einer
Budgeterhöhung in Höhe der Grundlohnsummensteigerung von 1,54 % zu. Nach
Auffassung der KV LSA genügt diese Erhöhung nicht, um die erwarteten Kosten für
die Notarztgestellung zu decken. Deshalb soll die Höhe der Entgelte in einem
Schiedsstellenverfahren festgesetzt werden. Die dort festgesetzten Entgelte für
das Jahr 2010 können demnach erst im Jahre 2011 gegenüber den Nutzern geltend
gemacht werden. Es soll an dieser Stelle auf eine spürbare Erhöhung der
Notarztpauschale für das Jahr 2011 verwiesen werden. Mit Bestätigung - des Festlegungsprotokolls vom 22.10.2009 -
am 28.10.2009 erkannten die Krankenkassen die Plankosten für das Jahr 2010 und
somit die errechneten Entgelte an. Gegenwärtig läuft das Unterschriftsverfahren zwischen den
Vertragsparteien zur Inkraftsetzung einer vorläufigen Vereinbarung gemäß § 12
Abs. 2 RettDG LSA. Da die Erhebung der Benutzungsentgelte gegenüber allen
Nutzern des Rettungsdienstes auf der Grundlage einer Satzung erforderlich ist,
hat der Kreistag die Höhe der Benutzungsentgelte gemäß der in der Anlage
befindlichen Satzung zu bestimmen. Anlagen: Anlage
1 Erste Änderung der Satzung Anlage
2 Lesefassung der Ersten Änderung Anlage
3 Satzung über die Benutzungsentgelte
für den Rettungsdienst im LK Börde vom 04.03.2009 (Rettungsdienstentgeltsatzung) Anlage
4 Planung 2010 - KLN
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