Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: entfällt Sachdarstellung,
Begründung: Der
Kreistag hat mit Beschluss - Nr. 176/20/2008 vom 02.07.2008 die Zuständigkeiten
für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises
Börde geregelt. Über
Entscheidungen des Landrates wird der Kreisausschuss quartalsweise informiert. Im
Zeitraum vom 01.01.2009 – 30.06.2009 wurden 591 Vorgänge durch die
befristete bzw. unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises,
mit einem Betrag von 29.391,52 €, in Abgang gebracht (siehe Anlage 1). Im
Zeitraum vom 01.07.2009 – 30.09.2009 wurden 462 Vorgänge durch die
befristete bzw. unbefristete Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises,
mit einem Betrag von 171.658,24 €, in Abgang gebracht (siehe Anlage 2). Bei
unbefristeten Niederschlagungen ist eine Beitreibung der Forderung dauernd ohne
Erfolg, da hier z.B. Gesamtvollstreckungsverfahren mangels Masse abgelehnt
wurden, die Schuldner verstorben sind, eine Ermittlung der Anschrift auch mit
Unterstützung des Einwohnermeldeamtes nicht möglich war, die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenze liegen oder die Verjährung nach
dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vorliegt, so dass eine
Vollstreckung nicht in Betracht kommen kann. Bei
befristet niedergeschlagenen Ansprüchen wurden durch die Vollstreckung
Pfändungsversuche unternommen, die auf Grund der z.Zt. vorliegenden
wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Erfolg waren. Teilweise haben die Schuldner
eidesstattliche Versicherungen geleistet, die nach einem gewissen Zeitraum
wieder überprüft werden. Im 1.
Halbjahr wurden 51 Anträge auf Stundung von Forderungen in Höhe von 127.244,38
€ gestellt (Anlage 1), im III. Quartal waren es 4 Anträge in Höhe von
55.619,97 € (Anlage 2), die auf Grund der z.Zt. vorliegenden
wirtschaftlichen Verhältnisse vereinbart wurden. Bei
Bedarf liegen die Anträge im Einzelnen zur Einsichtnahme in der Vollstreckung
vor. Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||