Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand 28.10.2009) beigefügte
„Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung“. Sachdarstellung,
Begründung: Mit dem vorliegenden Entwurf zur
„Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung
(Abfallentsorgungssatzung – AES) wird, abgeleitet aus der rückwirkenden
Änderung der „Konzeption für die Organisation und Durchführung der
öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde“ rückwirkend ab
01.01.2009 eine einheitliche rechtliche Grundlage für die Abfallentsorgung auf
dem Gebiet des Landkreises Börde geschaffen. In diesem Zusammenhang erfolgte
insbesondere eine ·
Vereinheitlichung
von Definitionen zu einzelnen Abfallarten, ·
Vereinheitlichung
des Ausschlusses der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers für Verpackungsabfälle, die der Verpackungsverordnung
unterliegen, ·
Vereinheitlichung
der Ausschlussliste als Anlage zur AES, Darüber hinaus beinhaltet die AES,
die im Rahmen der abschließenden Harmonisierung der Entsorgungssysteme
einzuführenden Leistungsanpassungen. Dies betrifft im Wesentlichen folgende satzungsrechtliche
und organisatorische Regelungen: ·
Einführung
eines Holsystems für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus gewerblicher Herkunft
und aus Einrichtungen im Rahmen der Grundgebühr (durch Anmeldekarten-System)
sowie für Altmetall und Sperrmüll gegen gesondertes Entgelt (durch
Containerdienstsystem) im Entsorgungsgebiet „Nord“, ·
Einführung
des Bioabfallsackes im Entsorgungsgebiet „Nord“ ·
Einführung
der Entsorgung von Bauabfälle und Bodenaushub aus privaten Haushaltungen im
Entsorgungsgebiet „Süd“, ·
Einführung
der regelmäßigen Grünschnittentsorgung für an die Bioabfallentsorgung
angeschlossenen Grundstücke im Entsorgungsgebiet „Süd“, ·
Einführung
der Entsorgung von Restabfällen mit Großbehältern (MGB-System) im
Entsorgungsgebiet „Süd“, ·
Abschaffung
des Bioabfallbehälters mit 1100 l Füllraum im Entsorgungsgebiet „Süd“. Der vorliegende Entwurf zur AES ersetzt die bisher
in den beiden Entsorgungsgebieten geltenden Satzungen und soll daher
rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten, soweit es Definitionen und
allgemeine Regelungen betrifft. Regelungen, die sich auf die Einführung einzelner
Entsorgungsleistungen zur abschließenden Anpassung der Abfallentsorgung in
beiden Entsorgungsgebieten beziehen, sollen zum 01.01.2010 in Kraft treten. Bestandteil dieser Vorlage ist: Anlage: Satzung des Landkreises Börde über die
Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES) - Entwurf; Stand
28.10.2009 Anlagen: Satzung Aufgrund des § 6 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBI. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2008 (GVBl.
LSA S. 398), der §§ 3, 4 und 5 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBI. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852)
sowie in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI. l
S. 2986), hat der Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am ..
November 2009 die folgende Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Börde
(Abfallentsorgungssatzung - AES) beschlossen:
§ 1 (1) Abfallwirtschaftliches Ziel des Landkreises ist die Förderung der
abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die
Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von
Abfällen. Dem Ziel, die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern, dienen
insbesondere die abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die
anlageninterne Kreislaufführung von eingesetzten Stoffen, schadstoffarme
Produktionsverfahren und Produkte, die Entwicklung langlebiger und
reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwertung von Stoffen und Produkten
und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe. Jedermann hat durch sein
Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(AbfG LSA) sowie die abfallwirtschaftlichen Ziele des Landkreises verwirklicht
werden. (2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil
verwertet werden kann. Dabei hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. (3) Damit möglichst wenig Abfall entsteht und möglichst viele Abfälle
verwertet werden, berät der Landkreis Börde die Abfallbesitzer sowie die
Anschluss- und Benutzungspflichtigen regelmäßig über Möglichkeiten zur
Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer
Produkte und Verfahren. § 2 (1) Der Landkreis Börde als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung
die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den
Vorschriften des KrW-/AbfG und des AbfG LSA. (2) Der Landkreis Börde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
betreibt die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung in Form des
Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“. Er kann sich zur Durchführung
der Aufgabe ganz oder teilweise Dritter bedienen. (3)
Die
öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen: -
Entsorgung von Abfällen von Wohn-grundstücken, gewerblich genutzten
Grundstücken und aus Einrichtungen (im Hohl- und Bringsystem), - der Sammelstelle
zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof der AEG mbH
in Wolmirstedt/OT Elbeu, - der
Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof
der AEW GmbH in Wanzleben, - der
Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof
der WeVO Wert-stoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG
(WeVO GmbH & Co. KG)
in Oschersleben, Am Pappelwald 7, - den
stillgelegten Deponien Haldensleben, Loitsche, Siegersleben, Gunsleben und
Blumenberg sowie – aufgrund vertraglicher Regelungen – den
stillgelegten Deponien Bösdorf und Vahldorf sowie
aller zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und
Personen beim Landkreis und dessen Beauftragten. (4) Das Gebiet des Landkreises Börde unter-teilt sich in die
Entsorgungsgebiete „Nord“ (Altkreis Ohrekreis) und
„Süd“ (Altkreis Bördekreis). § 3 (1) Die Abfallentsorgung umfasst die Abfall-verwertung i. S. d. §§ 4 bis
7 KrW-/AbfG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 KrW-/AbfG
sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 1 Abs. 3
dieser Satzung ist Teil der Abfallentsorgung. (2) Die Abfallentsorgung erfasst alle ange-fallenen und zu überlassenden
Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen. Dazu gehören auch verbotswidrig abgelagerte Abfälle gem. §§ 11
und 11a AbfG LSA. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch
Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie dem Landkreis
überlassen werden und von diesem nicht nach den Absätzen 3, 4 und 5
ausgeschlossen sind. (3) Von der Abfallentsorgung durch
den Land-kreis sind vollständig oder vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossen, die in der Anlage „Abfallverzeichnis“ mit A oder
B gekennzeichneten Abfälle. Solche Abfälle sind nicht ausgeschlossen, sofern
sie in privaten Haushaltungen anfallen oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
zur Entsorgung gesetzlich verpflichtet ist. Die Anlage
„Abfallverzeichnis“ ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Von der Abfallentsorgung
vollständig aus-geschlossen sind Verpackungen im Sinne der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998
(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der
Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 (BGBl. I S. 531). Diese Abfälle sind in
der Anlage „Abfallverzeichnis“ mit A als ausgeschlossen gekennzeichnet. (5) Im Einzelfall kann der Landkreis
darüber hinaus mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgung ausschließen,
die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen
anfallenden Abfällen entsorgen kann. Diese Abfälle sind in der Anlage
„Abfallverzeichnis“ mit E als Einzelfallentscheidung
gekennzeichnet. (6) Soweit Abfälle nach den Absätzen
3, 4 und 5 vollständig von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen
sind, ist der Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle nach den Vorschriften des
KrW-/AbfG und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet. (7) Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Her-kunftsbereichen, die dem Landkreis überlassen werden und die nach
Absatz 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind vom
Abfallbesitzer im Rahmen seiner Verpflichtung selbst oder durch Beauftragte zu
den Landkreis eigenen Umladestationen „Wolmirstedt“ und/oder
„Wanzleben“ zu bringen. § 4 (1) Anschlusspflichtig an die
öffentliche Ab-fallentsorgung sind: 1. im Rahmen der Entsorgung von
Abfällen aus privaten Haushaltungen die Eigentümer bewohnter oder bebauter
Grundstücke, auf denen Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung anfallen,
sowie 2. im Rahmen der Entsorgung von
Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die Inhaber/Betreiber von gewerblichen
bzw. sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen
(Anschlusszwang). (2) Grundstückseigentümern stehen
Erbbau-berechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie sonstige zur
Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich (gleichgestellte
Personen). (3) Die Anschlusspflichtigen und
jeder andere Abfallbesitzer, insbesondere Mieter und Pächter, sind
verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle
der öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe der §§ 5 bis 15 dieser Satzung
zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs.
3 KrW-/AbfG nicht aufgehoben ist. (4) Auf schriftliche Anzeige ist der
Anschluss-pflichtige oder der Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht
(Benutzungspflicht) befreit, wenn - bei privaten Haushaltungen
nachge-wiesen wird, dass der Abfall auf dem angeschlossenen oder einem in
seinem Besitz befindlichen Grundstück ord-nungsgemäß und schadlos verwertet
wird (Eigenverwertung). (Der Landkreis stellt
aufgrund der Darlegungen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG be-steht. Bei
Wegfall der Voraussetzungen wird die getroffene Feststellung widerrufen. - bei Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen nachge-wiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen
Anlagen erfolgt und über-wiegende öffentliche Interessen eine Überlassung
dieser Abfälle nicht erfordern. Ein der Eigenbeseitigung entgegenstehendes
überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die
Abfallmengen aus privaten Haushaltungen für eine kostendeckende Betreibung der
bereitzuhaltenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht ausreichend
sind. (5) Die Überlassungspflicht
gegenüber dem Landkreis gilt nicht für die nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 dieser
Satzung von der Entsorgung durch den Landkreis vollständig ausgeschlossenen
Abfällen. (6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Bezeichnung im Grund-buch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine
selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 5 (1) Der Landkreis führt mit dem Ziel der Abfallverwertung und der
Verminderung der Schadstofffracht im restlichen Siedlungsabfall eine getrennte
Erfassung und Entsorgung folgender Abfallarten durch: 1. Altpapier, 2. Altmetall, 3. Sperrmüll, 4. Kompostierbare Abfälle, 5. Problemabfälle, 6. Kleinmengen gefährlicher Abfälle, Batterien, 7. Elektro- und Elektronikgeräte, 8. Bauabfälle, Bodenaushub, 9. Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall
(Restabfall). (2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle im Rahmen
der gesetzlichen Überlassungspflicht getrennt nach Maßgabe der §§ 6 bis 14
dieser Satzung zu überlassen. Abfälle, die nicht vom Einsammeln und Be-fördern
ausgeschlossen sind, sind vom Über-lassungspflichtigen so bereitzustellen, dass
sie nach ihrer Art, ihrer Menge, ihrer Größe, ihrem Umfang und ihrem Gewicht in
der nach den Bestimmungen dieser Satzung zugelassenen Weise eingesammelt und
befördert werden können. § 6 (1) Altpapier im Sinne dieser Satzung
ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht
verschmutzte, aus Papier bestehende, bewegliche Sachen. (2) Altpapier ist durch Einwurf in
die nach § 15 Absatz 1 Ziffer 10 und 11 dieser Satzung zugelassenen blauen
Wertstoffbehälter und Bereitstellung des Behälters an den bekannt gegebenen
Abfuhrterminen zu überlassen. Es ist verboten, andere Abfälle als die für die
Blaue Tonne zugelassenen, insbesondere Rest- und kompostierbare Abfälle,
einzuwerfen. (3) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstellzei-ten und
Befüllung sowie die Abfuhr der Blauen Tonne gelten im Übrigen die Vorschriften
des § 16 dieser Satzung. § 7 (1) Altmetall im Sinne dieser
Satzung sind alle im Haushalt und in den an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossenen Gewerbe und anderen Einrichtungen anfallenden Abfälle aus
Metall (z.B. Fahrräder, Bettgestelle, Kinderwagengestelle, Metallbadewannen,
Schubkarren, Regalträger u.ä.), deren sich der Besitzer entledigen will. (2) Altmetall aus privaten
Haushaltungen in haushaltstypischer Art und Menge wird auf Anforderung des
Abfallbesitzers entsprechend § 8 dieser Satzung eingesammelt und abgefahren.
Die Anforderung ist mittels Anmeldekarte bei der Abfallentsor-gungsgesellschaft
„Untere Ohre“ mbH, bei der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben
GmbH oder bei der Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG
schriftlich einzureichen. Einzelstücke, die ein Gewicht von 70 kg oder eine
Größe von 1,50 m x 1,50 m x 0,75 m übersteigen, sind unter Angabe des vermut-lichen
Gewichtes und Größe anzumelden. Die o.g. Entsorgungsunternehmen legen den
Abfuhrtermin fest und geben ihn dem Abfall-besitzer mindestens 5 Tage vorher
bekannt. Die Abfuhr soll innerhalb von 4
Wochen nach Registrierung der Anmeldekarte erfolgen. (3) Bei Altmetall, das in Menge,
Maße oder Gewicht den in Absatz 2 bestimmten Rahmen übersteigt und Altmetall
von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Ein-richtungen, erfolgt die
Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt. (4) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16
dieser Satzung. (5) Altmetall kann vom Abfallbesitzer auch bei den Annahmestellen der
Abfallentsorgungsge-sellschaft „Untere Ohre“ mbH, in 39326
Wolmir-stedt/OT Elbeu, Meitzendorfer Str. 2, der Abfall-entsorgung Bördekreis
Wanzleben GmbH, in 39164 Wanzleben, An der Alten Tonkuhle 9 oder bei der
Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG, in 39387 Oschersleben, Am
Pappelwald abgegeben werden. Die Annahme-stellen werden im Auftrag des
Landkreises betrieben. § 8 (1) Sperrmüll im Sinne dieser
Satzung sind Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen
ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in
die vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen
oder das Entleeren erschweren können. Nicht zum Sperrabfall gehören Abfälle
nach den §§ 6 und 7 sowie 9 bis 13 dieser Satzung, insbesondere nicht
Gegenstände, die von Bau- oder Umbau-arbeiten herrühren, wie Steine, Ziegel,
Fenster, Türen, Bretter etc. sowie Öltanks oder leere Ölbehälter, Autowracks
oder Kraftfahrzeugteile, Altreifen, Motorräder, Mopeds, Anhänger, in Kartons,
Säcken oder ähnlichen Behältnissen verpackter Siedlungsabfall. (2) Sperrmüll aus privaten Haushaltungen in haushaltstypischer Art und Menge
wird nach Anmeldung durch den Abfallbesitzer mittels Anmeldekarte abgefahren.
Die Anmeldekarte ist bei der Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere
Ohre“ mbH, bei der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH oder bei
der Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG einzureichen.
Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 70 kg und eine Größe von 2,20 m x
1,50 m x 0,75 m haben. Der Umfang der Entsorgung im Rahmen der
Sperrmüllentsorgung entspricht je Abfuhr maximal einer Zimmereinrichtung oder 5
m³. Die o.g. Entsorgungsunternehmen legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn
dem Abfall-besitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll innerhalb
von 4 Wochen nach Registrierung der Anmeldekarte erfolgen. (3) Bei Sperrmüll, der in Menge,
Maße oder Gewicht den in Absatz 2 bestimmten Rahmen übersteigt und Sperrmüll
von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Ein-richtungen, erfolgt die
Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt. (4) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16
dieser Satzung. (5) Sperrmüll kann vom
Abfallbesitzer auch gemäß § 17 bei den Annahmestellen der beauf-tragten
Entsorgungsunternehmen abgegeben werden. § 9 (1) Kompostierbare Abfälle im Sinne
dieser Satzung sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur
Verwertung, die durch Mikroorga-nismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme
abgebaut werden können, insbesondere Ab-fälle, die in Anhang 1 Nr. 1 der
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen vom 21. September 1998 (BGBl. I
S. 2955) genannt sind. - Fleisch (auch von Fischen) und
unbehandelte Knochen, - Exkremente von Menschen (auch
benutzte Einwegwindeln) und Tieren, - Staubsaugerinhalte, Kehricht,
mineralisches Katzenstreu, Vogelsand und ähnliche Stoffe. (2) Kompostierbare Abfälle sind
durch Einwurf in die nach § 17 Absatz 1 Ziffer 6 bis 9 dieser Satzung
zugelassenen Bioabfallbehälter und Bereitstellung des Behälters an den bekannt
gegebenen Abfuhrterminen zu überlassen. Es ist verboten, andere Abfälle als die
für den Bioabfallbehälter zugelassenen, insbesondere Restabfälle, einzuwerfen. (3) Sperrige Gartenabfälle, die
wegen ihrer Größe nicht über den Bioabfallbehälter entsorgt werden können
(Baum-, Hecken- und Strauch-schnitt), können im Rahmen der Entsorgung der
Bioabfallbehälter gebündelt neben dem Bio-abfallbehälter zur Entsorgung bereitgestellt
werden. Satz 1 gilt nur für Abfälle von Grund-stücken, die an die
Bioabfallentsorgung ange-schlossen sind. Zur Bündelung sind kompos-tierbare
Schnüre zu verwenden (kein Draht). Ausgenommen von der Abfuhr sind
Wurzel-stöcke, Baumstämme und Äste mit einer Stärke von mehr als 5 cm. Die
Bündel dürfen nicht länger als 1,50 m und nicht schwerer als 30 kg sein. (4) Bioabfallbehälter werden in der
Regel 14-tägig abgefahren. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich
begrenzte Abfuhrbereiche einen kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr
festlegen. (5) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Befüllung sowie die Abfuhr der Abfallbehälter gelten im
Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung. (6) Abweichend von Absatz 3 können
sperrige Gartenabfälle von allen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke dem
Landkreis an den bekannt gegebenen gesonderten Abfuhrtagen für die
Grünschnittentsorgung durch Bereitstellung am Grundstück überlassen werden.
Hinsichtlich Größe, Gewicht und ausgeschlossener Abfälle gelten im Übrigen die
Vorschriften des Absatzes 3. (7) Übersteigen Maße oder Gewicht
den in Absatz 3 bestimmten Rahmen, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des
Abfallbesitzer gegen gesondertes Entgelt. (8) Grünabfälle können vom Abfallbesitzer
auch gemäß § 17 bei den Annahmestellen der beauftragten Entsorgungsunternehmen
abge-geben werden. (9) Weihnachtsbäume werden zusätzlich zu der Regelung nach den Absätzen
2 und 5 ein-mal jährlich eingesammelt. Die Sammeltermine werden in geeigneter
Weise öffentlich bekannt gegeben. Weihnachtsbäume sind an dem be-kannt
gegebenen Abfuhrtag bis 7.10 Uhr am Stellplatz der Abfallbehälter zur
Entsorgung bereitzustellen. Die Bäume sind vollständig von Baumschmuck zu
befreien. Der Stammdurch-messer darf 12 cm nicht übersteigen. Im Übrigen gelten
die Regelungen der Absätze 5, 6 und 7. §
10 (1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle in
haushaltstypischer Art und Menge, die eine umweltschonende Abfall-entsorgung
erschweren oder gefährden. Dazu zählen z.B. Metall-, Kunststoff- und sonstige
Behälter mit schädlichen Restinhalten, Spray-flaschen, NC-Batterien,
quecksilberhaltige Batterien, Trockenbatterien, Akkumulatoren,
quecksilberhaltige Abfälle, Leuchtstoffröhren, Säuren, Beizen, Laugen,
Fixierbäder, Ent-wicklungsbäder, Altbestände und Reste von
Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekäm-pfungsmittel, Altmedikamente, Altlacke,
Altfarben, Leim- und Klebemittel (nicht aus-gehärtet), ölhaltige Rückstände und
sonstige Chemikalien. Satz 1 gilt nicht für Starter-batterien und
Batterien nach § 8 der Verord-nung über die Rücknahme und Entsorgung
gebrauchter Batterien und Akkumulatoren. Je Sammlung und Abfallart kann maximal
eine Menge bis zu 20 kg oder 30 l überlassen werden. (2) Schadstoffhaltige Abfälle sind an den bekannt gegebenen Terminen und
Orten im Bringsystem dem Schadstoffmobil zu überlassen. Sie dürfen nicht in die
nach § 15 dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingeworfen werden. (3) Hinsichtlich der Abfuhrtage und
-zeiten gelten die Vorschriften des § 16 Absatz 8 dieser Satzung. §
11 (1) Elektro- und Elektronikgeräte im
Sinne dieser Satzung sind Geräte, die zu ihrem ord-nungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Ge-räte zur
Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den
Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von
höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Es sind insbesondere Geräte, die unter die
in Anhang I (Liste der Kategorien und Geräte) zu § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes genannten Kate-gorien fallen: 1. Haushaltsgroßgeräte, einschl.
Kühlgeräte, 2.
Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik, 4. Geräte
der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, ausgenommen
Glühlampen und Leuchten in Haushalten, 6. elektrische und elektronische
Werkzeuge, ausgenommen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, 7. Spielzeug, Sport- und
Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte, mit Ausnahme
implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und
Kontrollinstrumente, 10.
automatische Ausgabegeräte. (2) Geräte aus den unter Absatz 1 genannten Kategorien einschließlich
aller Bauteile, Unter-gruppen und Verbrauchsmaterialien in haus-haltstypischer
Art und Menge, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss,
können bei den Sammelstellen des Landkreises kostenlos abgegeben werden. Bei
Anliefe-rungen von mehr als 20 Geräten der Kategorien 1, 3, 4 und 10 sind diese
vorher terminlich abzustimmen. (3) Die Sammelstellen werden von der
Abfall-entsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH, der Abfallentsorgung
Bördekreis Wanzleben GmbH und der Wertstoffverwertung Oschers-leben GmbH &
Co. KG im Auftrag des Land-kreises
betrieben und befinden sich auf den jeweiligen Betriebshöfen. (4) Elektro- und Elektronikgeräte in haushalts-typischer Art und Menge
werden nach Anmel-dung durch den Abfallbesitzer mittels Anmelde-karte
abgefahren. Die Anforderung ist bei den o.g. Entsorgungsunternehmen schriftlich
einzu-reichen. Diese legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn dem
Abfallbesitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll innerhalb von
4 Wochen nach Registrierung der Abruf-karte erfolgen. Geräte, die ein Gewicht
von 100 kg übersteigen, sind unter Angabe des vermut-lichen Gewichtes
anzumelden. (4 a)
Elektro- und Elektronikgeräte aus pri-vaten Haushaltungen werden nach Anmeldung
durch den Abfallbesitzer mittels Anmeldekarte abgefahren (Gilt nur im
Entsorgungsgebiet „Nord“). (5) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vor-schriften des § 16
dieser Satzung. §
12 (1) Bauabfälle im Sinne dieser
Satzung sind Abfälle aus festen, nicht chemisch verunrei-nigten Stoffen, die
beim Abbruch, Neubau, Um-bau, Renovierung oder Reparatur von Bau-werken in
privaten Haushaltungen anfallen, ins-besondere Baumaterialreste, Bauteile aus
Kunststoffen, Isoliermaterialien, Sanitärkeramik und Ähnliches. (2) Bauabfälle nach Absatz 1 und
unbe-lasteter Bodenaushub aus privaten Haushaltungen können dem Landkreis auf
Anforderung des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt überlassen werden.
(3) Bauabfälle in Kleinmengen können
ent-sprechend § 8 Absatz 2 dieser Satzung entsorgt werden. Die Anforderung ist
mittels Anmeldekarte bei den beauftragten Entsorgungsunternehmen schriftlich
einzureichen. Als Bauabfallkleinmengen werden je Haushalt und Sammlung
entsorgt:
(4) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16
dieser Satzung. (5)
Übersteigt die Menge den in Absatz 3 be-stimmten Rahmen oder sind andere als
die in Absatz 3 genannten Bauabfälle oder Boden-aushub zu entsorgen, erfolgt
die Entsorgung nach Anmeldung durch den Abfallbesitzer über Container. Die
Anmeldung ist bei den beauf-tragten Entsorgungsunternehmen schriftlich
einzureichen. Bereitstellungs- und Abfuhrtermin werden dem Abfallbesitzer bekannt
gegeben. (6) Bauabfälle und Bodenaushub können vom Abfallbesitzer auch gemäß § 17
bei den Annah-mestellen der beauftragten Entsorgungsunter-nehmen gegen Entgelt
abgegeben werden. (7) Bauabfälle und Bodenaushub können
vom Besitzer oder von einem beauftragten Dritten auf hierfür zugelassenen
Entsorgungsanlagen verbracht werden, soweit eine ordnungsge-mäße Verwertung
möglich ist. §
13 Altreifen
aus privaten Haushaltungen können vom Besitzer bei den Sammelstellen der
Abfall-entsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH, der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben
GmbH und der Wertstoffverwertung Oschers-leben GmbH & Co. KG abgegeben werden. §
14 (1) Sonstiger Hausmüll und hausmüll-ähnlicher Gewerbeabfall im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Ziffer 9 dieser Satzung (Restabfall) sind alle sonstigen
angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht unter
die §§ 6 bis 13 dieser Satzung fallen oder nach § 3 Absatz 3, 4 oder 5 dieser
Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Restabfall). (2) Restabfälle sind durch Einwurf in die nach § 15 Absatz 1 Ziffern 1
bis 5 sowie 12 und 13 dieser Satzung zugelassenen Restabfallbe-hälter und
Bereitstellung des Behälters zu den bekannt gegebenen Abfuhrterminen zu
überlassen. (3) Restabfallbehälter werden in der
Regel 14-tägig abgefahren. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich
begrenzte Abfuhr-bereiche einen kürzeren Zeitraum für die regel-mäßige Abfuhr
festlegen. (4) Hinsichtlich Bereitstellplatz,
Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16
dieser Satzung. §
15 (1) Zugelassene Abfallbehälter und
Erfas-sungssysteme sind: 1. Restabfallbehälter mit 60 Liter Füllraum, 2. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum, 3. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum, 4. Restabfallbehälter mit 1.100 Liter Füllraum, 5. Restabfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck des
Landkreises Börde, 6. Bioabfallsäcke mit entsprechendem Auf-druck des
Landkreises Börde, (2) Sammelbehälter
nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 und 7 bis 9 gelten nur dann als zugelas-sen, wenn
sie mit einer Behälteridentifikations-einrichtung zur elektronischen Erfassung
der Anzahl der Entleerungsvorgänge am Entsor-gungsfahrzeug versehen und dem
Anschluss- und Benutzungspflichtigen übergeben worden sind. Sammelbehälter nach
Absatz 1 Ziffern 10 bis 13 gelten als zugelassen, wenn sie dem An-schluss- und
Benutzungspflichtigen übergeben oder sonst zur Nutzung zur Verfügung gestellt
worden sind. (3) Der Landkreis stellt dem
Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Aufnahme des Ab-falls die
erforderlichen, nach Absatz 2 zuge-lassenen Sammelbehälter durch Auslieferung
zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Sammelbehälter sind vom Anschluss-
und Benutzungspflichtigen zu übernehmen, er hat sie schonend zu behandeln und
sachgemäß zu unterhalten. Beschädigungen oder Verlust von Sammelbehältern sind
dem Landkreis unver-züglich anzuzeigen. Für fahrlässig oder vor-sätzlich
verursachten Schaden an und Verlust von Sammelbehältern haftet der Anschluss-
und Benutzungspflichtige. (4) Der Landkreis kann die Beschaffung und Verwendung von
Sammelbehältern und Erfas-sungssystemen nach Absatz 1 Ziffer 13 durch den
Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf dessen Kosten zulassen. Die Zulassung
erfolgt durch den Landkreis auf schriftlich zu stellenden Antrag. (5) Der Anschluss- und
Benutzungspflichtige kann den für die zu erwartende Abfallmenge unter
Berücksichtigung der Entleerungshäu-figkeit als ausreichend anzusehenden
Sammel-behälter auswählen. Es ist jedoch mindestens ein Behälter zur Nutzung
vorzuhalten. In der Regel ist eine Menge von durchschnittlich 10 Litern
Siedlungsabfälle je Person/ EGW und Woche sowie eine Menge von durchschnittlich
4 Litern Bioabfälle je Person/ EGW und Woche zu erwarten. (6) Auf Antrag des Anschluss- und
Benut-zungspflichtigen können nach den Absätzen 2 und 3 gestellte
Sammelbehälter gegen Sam-melbehälter mit anderen Füllräumen ausge-wechselt
werden. Der Antrag ist schriftlich an den Landkreis zu richten. Der Wechsel ist
nach Maßgabe der Satzung des Landkreises Börde-kreis über die Erhebung von
Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS)
gebührenpflichtig. Im Falle des Wechsels gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(7) Für mehrere benachbarte
anschluss-pflichtige Grundstücke eines Eigentümers oder ihm gleichgestellter
Personen können ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit ent-sprechend größeren
Füllräumen zugelassen und zur Verfügung gestellt werden. (8) Für die Einsammlung von Abfall,
insbe-sondere wenn dieser vorübergehend verstärkt anfällt, dürfen neben den
festen Sammelbe-hältern nur Restabfallsäcke nach § 15 Absatz 1 Ziffer 5 bzw.
Bioabfallsäcke nach § 15 Absatz 1 Ziffer 6 dieser Satzung verwendet werden.
Restabfallsäcke und Bioabfallsäcke sind bei den vom Landkreis bestimmten
Stellen entgelt-lich zu erwerben. Die Bekanntgabe der Ver-kaufstellen erfolgt
gemäß § 26 dieser Satzung. (8 a) Für die Einsammlung von
Abfall, ins-besondere wenn dieser vorübergehend ver-stärkt anfällt, dürfen
neben den festen Rest-abfallbehältern nur Restabfallsäcke nach § 15 Absatz 1
Ziffer 5 dieser Satzung verwendet werden. Restabfallsäcke sind bei den vom
Landkreis bestimmten Stellen entgeltlich zu erwerben. Die Bekanntgabe der
Verkaufstellen erfolgt gemäß § 26 dieser Satzung. §
16 (1) Der Anschluss- und
Benutzungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter bzw.
die für Sondersammelfahrten bereitgestellten Abfälle an dem für das Abholen
festgesetzten Tag so am Grundstück bereitgestellt werden, dass das
Entsorgungsfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden
privaten Straßen an die Bereitstellungsplätze heranfahren kann und das Laden
sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind
(Bereitstellplatz). Ein für die Entsorgung der Abfallbehälter geeigneter
Bereitstellplatz soll auf eine zumutbare Art und Weise über eine mindestens
3,50 m breite befahrbare öffentliche Straße mit ausreichender Wendemöglichkeit
(18 m Wendekreis) bzw. Durchfahrtsstraße erreicht werden können. Können
Grundstücke vom Entsorgungsfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Pflichtigen die Abfallbehälter selbst
zur nächsten vom Entsorgungsfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen. Weisungen
der Beauftragten des Landkreises zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Verpflichtungen sind zu befolgen. Den Beauftragten des Landkreises ist der
Zutritt zum Grundstück zu gewähren, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf
der Abfuhr der Abfälle notwendig ist. (2) Abfallbehälter werden vom
Bereitstel-lungsplatz durch den Müllwerker abgeholt und nach der Entleerung
dorthin zurückgebracht oder direkt am Bereitstellplatz vom Müllfahr-zeug
angehoben und geleert. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben bei der
Auf-stellung des Abfallbehälters nach Möglichkeit und soweit zumutbar darauf zu
achten, dass die Müllwerker bzw. -fahrzeuge ungehindert Zu-gang zum
Bereitstellungsplatz haben. Die Ab-fuhr der Behälter soll in der Zeit von 7.10
bis 19.50 Uhr erfolgen. (3) Der zur Entsorgung durch
Sondersammel-fahrten angemeldete Abfall (Sperrmüll, Altme-tall, Elektro- und
Elektronikgeräte, Bauabfall) ist an dem zur Abfuhr bestimmten Abfuhrtag bis
7.10 Uhr am Grundstück gemäß Absatz 1 bereitzustellen. (4) Die Abfallbehälter dürfen nur so
gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere
ordnungsgemäße und stö-rungsfreie Entleerung möglich ist, insbesondere ist ein
Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt. Es ist nicht gestattet, brennende,
glü-hende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter, insbesondere in die
Restabfallbehälter zu füllen. Sie sind geschlossen bereitzustellen. (5) Das Befüllen von Sammelbehältern
und Erfassungssystemen mit Abfallarten, für die andere Sammelbehälter,
Erfassungssysteme oder Entsorgungswege bestimmt sind (Fremd-einwürfe), ist
untersagt. Verunreinigte Wertstoff-behälter (Bioabfallbehälter, Blaue und Gelbe
Wertstoffbehälter) werden als Restabfall-behälter gebührenpflichtig
entsorgt. (6) Das Öffnen bereitgestellter
Abfallbehälter und Erfassungssysteme, das Untersuchen und Durchsuchen ihres
Inhaltes, das Befüllen mit Abfällen und das Mitnehmen des Inhalts durch
Unbefugte ist untersagt. (7) Das Untersuchen, das
Durchsuchen, das Mitnehmen von zum Einsammeln durch Sondersammelfahrten
bereitgestelltem Abfall (Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten sowie
Bauabfällen) und das Hinzufügen von nicht zur Entsorgung angemeldetem Abfall
ist untersagt. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei Überlassung
persönlicher Papiere, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. (8) Die Abfuhrtage und -zeiten der
einzelnen Abfallbehälter und des Schadstoffmobils werden gemäß § 24 dieser
Satzung bekannt gegeben. (9) Fällt der regelmäßige Abfuhrtag
für die Bio- bzw. Restabfalltonne auf einen gesetz-lichen Feiertag, wird die
Abfuhr zeitnah vor- oder nachgeholt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig in
geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. (10) Können die Abfallbehälter aus
einem von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht
entleert oder abge-fahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am
nächsten regelmäßigen Ab-fuhrtag. (11) Bei vom Landkreis nicht zu
vertretenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspä-tungen oder Ausfällen der
Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen
oder höherer Gewalt, wie Witte-rungseinflüsse, hat der Anschluss- und
Be-nutzungspflichtige keinen Anspruch auf Ge-bührenerlass und sofortige
Nachentsorgung. §
17 (1) Der Landkreis hat zur Annahme
und zum Umschlagen von Abfällen aus privaten Haus-haltungen sowie von Abfällen
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die Umlade-stationen
„Wolmirstedt“ und „Wanzleben“ ein-gerichtet. Die
Benutzung der Umladestationen werden durch Benutzungsordnungen geregelt. Die
Benutzungsordnungen können hinsichtlich der Annahmeverpflichtung des
Landkreises Beschränkungen der Menge nach vorsehen, soweit dies der
ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen erfordert. Hinsichtlich der Zusammen-setzung
des Abfalls können die Benutzungs-ordnungen die Möglichkeit der vorherigen
Be-probung sowie die vorherige Prüfung der Ver-wertbarkeit der anzuliefernden
Abfälle vorsehen. (2) Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen, die dem Landkreis überlassen werden müssen und nach § 3
Absatz 3 dieser Satzung vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind
vom Abfallbesitzer im Rahmen seiner Verpflichtung selbst oder durch Beauftragte
zu den gemäß Absatz 1 vom Landkreis betriebenen Umladestationen zu bringen. Die
Entsorgung erfolgt gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den Entgeltlisten der
Umladestationen. § 18 (1) Abfälle von Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 der
Verordnung über die Ver-meidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) sind von der
Entsorgungspflicht durch den Landkreis ausgeschlossen. Die haushaltsnahe
Gestellung von Sammelbehältern und Depot-containern sowie die Entsorgung der
durch den Abfallbesitzer bereitgestellten Verpackungs-abfälle erfolgt durch die
nach § 6 der VerpackV beauftragten privaten Systementsorger. (2) Der Landkreis führt im Auftrag der Systementsorger die
Abfallberatung durch. (3) Verpackungsabfälle, die nicht den beauf-tragten Systementsorgern
überlassen werden können, sind als Restabfall dem Landkreis als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. §
19 Zur Erprobung und Auswertung neuer Abfallsammlungs-,
Transport-, Behandlungs- oder Entsorgungsmethoden oder -systeme kann der
Landkreis Modellversuche mit örtlich und/oder zeitlich begrenzter Wirkung
einführen. §
20 (1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige
hat dem Landkreis innerhalb eines Monats un-aufgefordert das Entstehen und jede
Verän-derung der Anschluss- und Benutzungspflicht, den Umfang sowie Änderungen
zu seinen Personendaten (Namens- und Adressände-rungen) schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei einem Wechsel in der Person
des Anschluss- und Benutzungspflichtigen sind der bisherige und der neue
Pflichtige zur Anzeige verpflichtet. (3) Anschluss- und
Benutzungspflichtige und andere Abfallbesitzer sind dem Landkreis zur Auskunft
über die Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen verpflichtet. §
21 Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen, bei denen
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben das Aufstellen der zugelassenen
Abfall-behälter auf ihrem Grundstück und Betreten ihres Grundstückes durch
Bedienstete des Landkreises zum Zwecke der Überwachung und Kontrolle der
Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung und Verwer-tung
von Abfällen nach § 4 Absatz 4 dieser Satzung zu dulden. §
22 (1) Abfälle im Sinne dieser Satzung
sind in Anwendung des § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG be-wegliche Sachen, deren sich der
Besitzer ent-ledigt, entledigen will oder entledigen muss. (2) Abfälle, gelten als angefallen,
wenn ur - sie in zugelassene Abfallbehälter,
Restabfallsäcke oder in sonst zugelas-sene Erfassungssysteme eingefüllt und zur
Abfuhr bereitgestellt sind, - sie für Sondersammelfahrten zur
Ab-fuhr angemeldet und bereitgestellt sind, - sie zur Abfuhr zum Schadstoffmobil
gebracht werden, - sie in zulässiger Weise durch den
Besitzer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zur Umladestation
gebracht werden. (3) Angefallene Abfälle gelten als
überlassen, sobald sie durch das Sammelfahrzeug einge-sammelt oder am
Schadstoffmobil oder auf der Umladestation angenommen sind. Sie gehen zum
Zeitpunkt der Überlassung in das Eigen-tum des Landkreises über. (4) Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
entsprechend der Rege-lungen der §§ 5 bis 17 dieser Satzung, in der
vorgeschriebenen Weise, den bestimmten Orten sowie zu den bestimmten Terminen
zu überlassen. §
23 (1) Für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung werden durch den Landkreis zur
Deckung seiner Aufwendungen nach Maßgabe der „Satzung des Landkreises
Bördekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung
(Abfallgebühren-satzung - AGS)“ Gebühren erhoben. §
24 Die in
dieser Satzung vorgesehenen Bekannt-machungen des Landkreises erfolgen im
Amts-blatt für den Landkreis Bördekreis. Sie können außerdem in geeigneter
Weise in Druckschrif-ten (wie z. B. Abfallbroschüre/-kalender) und in
ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden. §
25 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6
Abs. 4 der LKO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen Bestimmungen
oder Verpflich-tungen im Sinne dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. §
26 (1) Diese Satzung tritt, außer § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nummer 6
und Abs. 8 für das Entsorgungsgebiet „Nord“ sowie § 9 Abs. 3 für
das Entsorgungsgebiet „Süd“, rückwirkend zum 01. Januar 2009 in
Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung
des Land-kreises Ohrekreis über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung)
vom 13. Dezember 2006 sowie die Satzung über die Abfallentsor-gung im
Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Ersten
Satzung zur Änderung der „Satzung des Land-kreises Börde zur Änderung zur
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Börde-kreis“ vom 18.
Dezember 2008 außer Kraft. (3)
Am 01.01.2010 treten der § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nummer 6 und Abs. 8 im
Entsorgungsgebiet „Nord“ sowie der § 9 Abs. 3 im Entsorgungsgebiet
„Süd“ in Kraft. § 11 Abs. 4 a, § 15
Abs. 1 Nummer 9 a und Abs. 8 a treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. Landkreis
Börde Anlage:
Abfallverzeichnis
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