Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 391/Abf/2009  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Betriebsleitung Abf
Einreicher:Peters
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
03.11.2009 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung ungeändert beschlossen  (391/2009/Abf)
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
10.11.2009 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung ungeändert beschlossen  (391/2009/Abf)
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
18.11.2009 
26. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (391/Abf/2009)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
25.11.2009 
13. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (391/Abf/2009)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand 28.10.2009) beigefügte „Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung“.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf zur „Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES) wird, abgeleitet aus der rückwirkenden Änderung der „Konzeption für die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde“ rückwirkend ab 01.01.2009 eine einheitliche rechtliche Grundlage für die Abfallentsorgung auf dem Gebiet des Landkreises Börde geschaffen.

 

In diesem Zusammenhang erfolgte insbesondere eine

·         Vereinheitlichung von Definitionen zu einzelnen Abfallarten,

·         Vereinheitlichung des Ausschlusses der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für Verpackungsabfälle, die der Verpackungsverordnung unterliegen,

·         Vereinheitlichung der Ausschlussliste als Anlage zur AES,

 

Darüber hinaus beinhaltet die AES, die im Rahmen der abschließenden Harmonisierung der Entsorgungssysteme einzuführenden Leistungsanpassungen.

 

Dies betrifft im Wesentlichen folgende satzungsrechtliche und organisatorische Regelungen:

·         Einführung eines Holsystems für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus gewerblicher Herkunft und aus Einrichtungen im Rahmen der Grundgebühr (durch Anmeldekarten-System) sowie für Altmetall und Sperrmüll gegen gesondertes Entgelt (durch Containerdienstsystem) im Entsorgungsgebiet „Nord“,

·         Einführung des Bioabfallsackes im Entsorgungsgebiet „Nord“

·         Einführung der Entsorgung von Bauabfälle und Bodenaushub aus privaten Haushaltungen im Entsorgungsgebiet „Süd“,

·         Einführung der regelmäßigen Grünschnittentsorgung für an die Bioabfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke im Entsorgungsgebiet „Süd“,

·         Einführung der Entsorgung von Restabfällen mit Großbehältern (MGB-System) im Entsorgungsgebiet „Süd“,

·         Abschaffung des Bioabfallbehälters mit 1100 l Füllraum im Entsorgungsgebiet „Süd“.

 

Der vorliegende Entwurf zur AES ersetzt die bisher in den beiden Entsorgungsgebieten geltenden Satzungen und soll daher rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft treten, soweit es Definitionen und allgemeine Regelungen betrifft.

 

Regelungen, die sich auf die Einführung einzelner Entsorgungsleistungen zur abschließenden Anpassung der Abfallentsorgung in beiden Entsorgungsgebieten beziehen, sollen zum 01.01.2010 in Kraft treten.

 

 

Bestandteil dieser Vorlage ist:

 

Anlage:   Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES) - Entwurf; Stand 28.10.2009

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung
des Landkreises Börde
über die Abfallentsorgung
(Abfallentsorgungssatzung - AES)

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 398), der §§ 3, 4 und 5 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBI. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852) sowie in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBI. l S. 2986), hat der Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am .. November 2009 die folgende Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Börde (Abfallentsorgungssatzung - AES) beschlossen: 




§ 1
Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Abfallwirtschaftliches Ziel des Landkreises ist die Förderung der abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Abfällen. Dem Ziel, die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern, dienen insbesondere die abfallarme Produktion und Produktgestaltung, die anlageninterne Kreislaufführung von eingesetzten Stoffen, schadstoffarme Produktionsverfahren und Produkte, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte, die Wiederverwertung von Stoffen und Produkten und der bevorzugte Einsatz nachwachsender Rohstoffe. Jedermann hat durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) sowie die abfallwirtschaftlichen Ziele des Landkreises verwirklicht werden. 

(2) Abfälle sind so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil verwertet werden kann. Dabei hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung.

(3) Damit möglichst wenig Abfall entsteht und möglichst viele Abfälle verwertet werden, berät der Landkreis Börde die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.

§ 2
Entsorgungspflicht des Landkreises

(1) Der Landkreis Börde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entsorgt nach Maßgabe dieser Satzung die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des AbfG LSA. 

(2) Der Landkreis Börde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreibt die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung in Form des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“. Er kann sich zur Durchführung der Aufgabe ganz oder teilweise Dritter bedienen. 

(3)        Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen:

- Entsorgung von Abfällen von Wohn-grundstücken, gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen (im Hohl- und Bringsystem),

- Entsorgung von Abfällen zur Be-seitigung aus Verwertungsanlagen und aus gewerblichen Anlieferungen (Bringsystem),

- der Umladestation „Wolmirstedt“ auf dem Betriebshof der Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH (AEG mbH) in 39326 Wolmirstedt/OT Elbeu, Meitzendorfer Str. 2,

- der Umladestation „Wanzleben“ auf dem Betriebshof der Fa. Abfallent-sorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW GmbH) in 39164 Wanzleben, An der Alten Tonkuhle 9,

- der Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof der AEG mbH in Wolmirstedt/OT Elbeu,

- der Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof der AEW GmbH in Wanzleben,

- der Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Betriebshof der WeVO Wert-stoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG (WeVO GmbH & Co. KG) in Oschersleben, Am Pappelwald 7,

- den stillgelegten Deponien Haldensleben, Loitsche, Siegersleben, Gunsleben und Blumenberg sowie – aufgrund vertraglicher Regelungen – den stillgelegten Deponien Bösdorf und Vahldorf

sowie aller zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben notwendigen Sachen und Personen beim Landkreis und dessen Beauftragten.

(4) Das Gebiet des Landkreises Börde unter-teilt sich in die Entsorgungsgebiete „Nord“ (Altkreis Ohrekreis) und „Süd“ (Altkreis Bördekreis). 

§ 3
Umfang der Abfallentsorgung

(1) Die Abfallentsorgung umfasst die Abfall-verwertung i. S. d. §§ 4 bis 7 KrW-/AbfG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 KrW-/AbfG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung ist Teil der Abfallentsorgung. 

(2) Die Abfallentsorgung erfasst alle ange-fallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen. Dazu gehören auch verbotswidrig abgelagerte Abfälle gem. §§ 11 und 11a AbfG LSA. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie dem Landkreis überlassen werden und von diesem nicht nach den Absätzen 3, 4 und 5 ausgeschlossen sind. 

(3) Von der Abfallentsorgung durch den Land-kreis sind vollständig oder vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen, die in der Anlage „Abfallverzeichnis“ mit A oder B gekennzeichneten Abfälle. Solche Abfälle sind nicht ausgeschlossen, sofern sie in privaten Haushaltungen anfallen oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung gesetzlich verpflichtet ist. Die Anlage „Abfallverzeichnis“ ist Bestandteil dieser Satzung. 

(4) Von der Abfallentsorgung vollständig aus-geschlossen sind Verpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 (BGBl. I S. 531). Diese Abfälle sind in der Anlage „Abfallverzeichnis“ mit A als ausgeschlossen gekennzeichnet. 

(5) Im Einzelfall kann der Landkreis darüber hinaus mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen von der Entsorgung ausschließen, die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen kann. Diese Abfälle sind in der Anlage „Abfallverzeichnis“ mit E als Einzelfallentscheidung gekennzeichnet. 

(6) Soweit Abfälle nach den Absätzen 3, 4 und 5 vollständig von der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet. 

(7) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Her-kunftsbereichen, die dem Landkreis überlassen werden und die nach Absatz 3 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind vom Abfallbesitzer im Rahmen seiner Verpflichtung selbst oder durch Beauftragte zu den Landkreis eigenen Umladestationen „Wolmirstedt“ und/oder „Wanzleben“ zu bringen. 

 

 

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Anschlusspflichtig an die öffentliche Ab-fallentsorgung sind: 

1. im Rahmen der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke, auf denen Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung anfallen, sowie 

2. im Rahmen der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen die Inhaber/Betreiber von gewerblichen bzw. sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen (Anschlusszwang). 

(2) Grundstückseigentümern stehen Erbbau-berechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich (gleichgestellte Personen). 

(3) Die Anschlusspflichtigen und jeder andere Abfallbesitzer, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe der §§ 5 bis 15 dieser Satzung zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht aufgehoben ist.  

(4) Auf schriftliche Anzeige ist der Anschluss-pflichtige oder der Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht (Benutzungspflicht) befreit, wenn 

- bei privaten Haushaltungen nachge-wiesen wird, dass der Abfall auf dem angeschlossenen oder einem in seinem Besitz befindlichen Grundstück ord-nungsgemäß und schadlos verwertet wird (Eigenverwertung). (Der Landkreis stellt aufgrund der Darlegungen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG be-steht. Bei Wegfall der Voraussetzungen wird die getroffene Feststellung widerrufen.  

- bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nachge-wiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und über-wiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern. Ein der Eigenbeseitigung entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Abfallmengen aus privaten Haushaltungen für eine kostendeckende Betreibung der bereitzuhaltenden öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nicht ausreichend sind.  

(5) Die Überlassungspflicht gegenüber dem Landkreis gilt nicht für die nach § 3 Absatz 3, 4 und 5 dieser Satzung von der Entsorgung durch den Landkreis vollständig ausgeschlossenen Abfällen. 

(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Bezeichnung im Grund-buch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. 

§ 5
Abfalltrennung

(1) Der Landkreis führt mit dem Ziel der Abfallverwertung und der Verminderung der Schadstofffracht im restlichen Siedlungsabfall eine getrennte Erfassung und Entsorgung folgender Abfallarten durch: 

1. Altpapier,

2. Altmetall,

3. Sperrmüll,

4. Kompostierbare Abfälle,

5. Problemabfälle,

6. Kleinmengen gefährlicher Abfälle, Batterien,

7. Elektro- und Elektronikgeräte,

8. Bauabfälle, Bodenaushub,

9. Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall). 

(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle im Rahmen der gesetzlichen Überlassungspflicht getrennt nach Maßgabe der §§ 6 bis 14 dieser Satzung zu überlassen. Abfälle, die nicht vom Einsammeln und Be-fördern ausgeschlossen sind, sind vom Über-lassungspflichtigen so bereitzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrer Menge, ihrer Größe, ihrem Umfang und ihrem Gewicht in der nach den Bestimmungen dieser Satzung zugelassenen Weise eingesammelt und befördert werden können.  

§ 6
Altpapier

(1) Altpapier im Sinne dieser Satzung ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, aus Papier bestehende, bewegliche Sachen. 

(2) Altpapier ist durch Einwurf in die nach § 15 Absatz 1 Ziffer 10 und 11 dieser Satzung zugelassenen blauen Wertstoffbehälter und Bereitstellung des Behälters an den bekannt gegebenen Abfuhrterminen zu überlassen. Es ist verboten, andere Abfälle als die für die Blaue Tonne zugelassenen, insbesondere Rest- und kompostierbare Abfälle, einzuwerfen. 

(3) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstellzei-ten und Befüllung sowie die Abfuhr der Blauen Tonne gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung.

§ 7
Altmetall

(1) Altmetall im Sinne dieser Satzung sind alle im Haushalt und in den an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Gewerbe und anderen Einrichtungen anfallenden Abfälle aus Metall (z.B. Fahrräder, Bettgestelle, Kinderwagengestelle, Metallbadewannen, Schubkarren, Regalträger u.ä.), deren sich der Besitzer entledigen will. 

(2) Altmetall aus privaten Haushaltungen in haushaltstypischer Art und Menge wird auf Anforderung des Abfallbesitzers entsprechend § 8 dieser Satzung eingesammelt und abgefahren. Die Anforderung ist mittels Anmeldekarte bei der Abfallentsor-gungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH, bei der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH oder bei der Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG schriftlich einzureichen. Einzelstücke, die ein Gewicht von 70 kg oder eine Größe von 1,50 m x 1,50 m x 0,75 m übersteigen, sind unter Angabe des vermut-lichen Gewichtes und Größe anzumelden. Die o.g. Entsorgungsunternehmen legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn dem Abfall-besitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt.  Die Abfuhr soll innerhalb von 4 Wochen nach Registrierung der Anmeldekarte erfolgen.  

(3) Bei Altmetall, das in Menge, Maße oder Gewicht den in Absatz 2 bestimmten Rahmen übersteigt und Altmetall von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Ein-richtungen, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt.

(4) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung. 

(5) Altmetall kann vom Abfallbesitzer auch bei den Annahmestellen der Abfallentsorgungsge-sellschaft „Untere Ohre“ mbH, in 39326 Wolmir-stedt/OT Elbeu, Meitzendorfer Str. 2, der Abfall-entsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH, in 39164 Wanzleben, An der Alten Tonkuhle 9 oder bei der Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG, in 39387 Oschersleben, Am Pappelwald abgegeben werden. Die Annahme-stellen werden im Auftrag des Landkreises betrieben.

§ 8
Sperrmüll

(1) Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren können. Nicht zum Sperrabfall gehören Abfälle nach den §§ 6 und 7 sowie 9 bis 13 dieser Satzung, insbesondere nicht Gegenstände, die von Bau- oder Umbau-arbeiten herrühren, wie Steine, Ziegel, Fenster, Türen, Bretter etc. sowie Öltanks oder leere Ölbehälter, Autowracks oder Kraftfahrzeugteile, Altreifen, Motorräder, Mopeds, Anhänger, in Kartons, Säcken oder ähnlichen Behältnissen verpackter Siedlungsabfall. 

(2) Sperrmüll aus privaten Haushaltungen in haushaltstypischer Art und Menge wird nach Anmeldung durch den Abfallbesitzer mittels Anmeldekarte abgefahren. Die Anmeldekarte ist bei der Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH, bei der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH oder bei der Wertstoffverwertung Oschersleben GmbH & Co. KG einzureichen. Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 70 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Der Umfang der Entsorgung im Rahmen der Sperrmüllentsorgung entspricht je Abfuhr maximal einer Zimmereinrichtung oder 5 m³. Die o.g. Entsorgungsunternehmen legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn dem Abfall-besitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll innerhalb von 4 Wochen nach Registrierung der Anmeldekarte erfolgen.  

(3) Bei Sperrmüll, der in Menge, Maße oder Gewicht den in Absatz 2 bestimmten Rahmen übersteigt und Sperrmüll von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Ein-richtungen, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt.

(4) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung.  

(5) Sperrmüll kann vom Abfallbesitzer auch gemäß § 17 bei den Annahmestellen der beauf-tragten Entsorgungsunternehmen abgegeben werden. 

§ 9
Kompostierbare Abfälle

(1) Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorga-nismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können, insbesondere Ab-fälle, die in Anhang 1 Nr. 1 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955) genannt sind.

Nicht dazu gehören:

- Fleisch (auch von Fischen) und unbehandelte Knochen,

- Exkremente von Menschen (auch benutzte Einwegwindeln) und Tieren,

- Staubsaugerinhalte, Kehricht, mineralisches Katzenstreu, Vogelsand und ähnliche  Stoffe. 

(2) Kompostierbare Abfälle sind durch Einwurf in die nach § 17 Absatz 1 Ziffer 6 bis 9 dieser Satzung zugelassenen Bioabfallbehälter und Bereitstellung des Behälters an den bekannt gegebenen Abfuhrterminen zu überlassen. Es ist verboten, andere Abfälle als die für den Bioabfallbehälter zugelassenen, insbesondere Restabfälle, einzuwerfen. 

(3) Sperrige Gartenabfälle, die wegen ihrer Größe nicht über den Bioabfallbehälter entsorgt werden können (Baum-, Hecken- und Strauch-schnitt), können im Rahmen der Entsorgung der Bioabfallbehälter gebündelt neben dem Bio-abfallbehälter zur Entsorgung bereitgestellt werden. Satz 1 gilt nur für Abfälle von Grund-stücken, die an die Bioabfallentsorgung ange-schlossen sind. Zur Bündelung sind kompos-tierbare Schnüre zu verwenden (kein Draht). Ausgenommen von der Abfuhr sind Wurzel-stöcke, Baumstämme und Äste mit einer Stärke von mehr als 5 cm. Die Bündel dürfen nicht länger als 1,50 m und nicht schwerer als 30 kg sein. 

(4) Bioabfallbehälter werden in der Regel 14-tägig abgefahren. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche einen kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen.  

(5) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Befüllung sowie die Abfuhr der Abfallbehälter gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung. 

(6) Abweichend von Absatz 3 können sperrige Gartenabfälle von allen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke dem Landkreis an den bekannt gegebenen gesonderten Abfuhrtagen für die Grünschnittentsorgung durch Bereitstellung am Grundstück überlassen werden. Hinsichtlich Größe, Gewicht und ausgeschlossener Abfälle gelten im Übrigen die Vorschriften des Absatzes 3.  

(7) Übersteigen Maße oder Gewicht den in Absatz 3 bestimmten Rahmen, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzer gegen gesondertes Entgelt. 

(8) Grünabfälle können vom Abfallbesitzer auch gemäß § 17 bei den Annahmestellen der beauftragten Entsorgungsunternehmen abge-geben werden. 

(9) Weihnachtsbäume werden zusätzlich zu der Regelung nach den Absätzen 2 und 5 ein-mal jährlich eingesammelt. Die Sammeltermine werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Weihnachtsbäume sind an dem be-kannt gegebenen Abfuhrtag bis 7.10 Uhr am Stellplatz der Abfallbehälter zur Entsorgung bereitzustellen. Die Bäume sind vollständig von Baumschmuck zu befreien. Der Stammdurch-messer darf 12 cm nicht übersteigen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Absätze 5, 6 und 7. 

 

§ 10
Schadstoffhaltige Abfälle

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle in haushaltstypischer Art und Menge, die eine umweltschonende Abfall-entsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z.B. Metall-, Kunststoff- und sonstige Behälter mit schädlichen Restinhalten, Spray-flaschen, NC-Batterien, quecksilberhaltige Batterien, Trockenbatterien, Akkumulatoren, quecksilberhaltige Abfälle, Leuchtstoffröhren, Säuren, Beizen, Laugen, Fixierbäder, Ent-wicklungsbäder, Altbestände und Reste von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekäm-pfungsmittel, Altmedikamente, Altlacke, Altfarben, Leim- und Klebemittel (nicht aus-gehärtet), ölhaltige Rückstände und sonstige Chemikalien.  Satz 1 gilt nicht für Starter-batterien und Batterien nach § 8 der Verord-nung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren. Je Sammlung und Abfallart kann maximal eine Menge bis zu 20 kg oder 30 l überlassen werden. 

(2) Schadstoffhaltige Abfälle sind an den bekannt gegebenen Terminen und Orten im Bringsystem dem Schadstoffmobil zu überlassen. Sie dürfen nicht in die nach § 15 dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingeworfen werden.  

(3) Hinsichtlich der Abfuhrtage und -zeiten gelten die Vorschriften des § 16 Absatz 8 dieser Satzung.

§ 11
Elektro- und Elektronikgeräte

(1) Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieser Satzung sind Geräte, die zu ihrem ord-nungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Ge-räte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Es sind insbesondere Geräte, die unter die in Anhang I (Liste der Kategorien und Geräte) zu § 2 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes genannten Kate-gorien fallen: 

1. Haushaltsgroßgeräte, einschl. Kühlgeräte,

2. Haushaltskleingeräte,

3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4. Geräte der Unterhaltungselektronik,

5. Beleuchtungskörper, ausgenommen Glühlampen und Leuchten in Haushalten,

6. elektrische und elektronische Werkzeuge, ausgenommen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,

7. Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte,

8. Medizinprodukte, mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte,

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente,

10. automatische Ausgabegeräte. 

(2) Geräte aus den unter Absatz 1 genannten Kategorien einschließlich aller Bauteile, Unter-gruppen und Verbrauchsmaterialien in haus-haltstypischer Art und Menge, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss, können bei den Sammelstellen des Landkreises kostenlos abgegeben werden. Bei Anliefe-rungen von mehr als 20 Geräten der Kategorien 1, 3, 4 und 10 sind diese vorher terminlich abzustimmen. 

(3) Die Sammelstellen werden von der Abfall-entsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH, der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Wertstoffverwertung Oschers-leben GmbH & Co. KG  im Auftrag des Land-kreises betrieben und befinden sich auf den jeweiligen Betriebshöfen.  

(4) Elektro- und Elektronikgeräte in haushalts-typischer Art und Menge werden nach Anmel-dung durch den Abfallbesitzer mittels Anmelde-karte abgefahren. Die Anforderung ist bei den o.g. Entsorgungsunternehmen schriftlich einzu-reichen. Diese legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn dem Abfallbesitzer mindestens 5 Tage vorher bekannt. Die Abfuhr soll innerhalb von 4 Wochen nach Registrierung der Abruf-karte erfolgen. Geräte, die ein Gewicht von 100 kg übersteigen, sind unter Angabe des vermut-lichen Gewichtes anzumelden. 

  (4 a) Elektro- und Elektronikgeräte aus pri-vaten Haushaltungen werden nach Anmeldung durch den Abfallbesitzer mittels Anmeldekarte abgefahren (Gilt nur im Entsorgungsgebiet „Nord“).

(5) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vor-schriften des § 16 dieser Satzung.

§ 12
Bauabfälle und Bodenaushub

(1) Bauabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus festen, nicht chemisch verunrei-nigten Stoffen, die beim Abbruch, Neubau, Um-bau, Renovierung oder Reparatur von Bau-werken in privaten Haushaltungen anfallen, ins-besondere Baumaterialreste, Bauteile aus Kunststoffen, Isoliermaterialien, Sanitärkeramik und Ähnliches. 

(2) Bauabfälle nach Absatz 1 und unbe-lasteter Bodenaushub aus privaten Haushaltungen können dem Landkreis auf Anforderung des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt überlassen werden.  

(3) Bauabfälle in Kleinmengen können ent-sprechend § 8 Absatz 2 dieser Satzung entsorgt werden. Die Anforderung ist mittels Anmeldekarte bei den beauftragten Entsorgungsunternehmen schriftlich einzureichen. Als Bauabfallkleinmengen werden je Haushalt und Sammlung entsorgt: 

Fenster

bis 3 Stück

Türen, einschl. Rahmen

bis 2 Stück

WC-Becken

1 Stück

Waschbecken, Waschtisch

1 Stück

Rollläden

bis 3 Stück

Kunststoffduschwanne

1 Stück

(4) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung. 

  (5) Übersteigt die Menge den in Absatz 3 be-stimmten Rahmen oder sind andere als die in Absatz 3 genannten Bauabfälle oder Boden-aushub zu entsorgen, erfolgt die Entsorgung nach Anmeldung durch den Abfallbesitzer über Container. Die Anmeldung ist bei den beauf-tragten Entsorgungsunternehmen schriftlich einzureichen. Bereitstellungs- und Abfuhrtermin werden dem Abfallbesitzer bekannt gegeben.  

(6) Bauabfälle und Bodenaushub können vom Abfallbesitzer auch gemäß § 17 bei den Annah-mestellen der beauftragten Entsorgungsunter-nehmen gegen Entgelt abgegeben werden. 

(7) Bauabfälle und Bodenaushub können vom Besitzer oder von einem beauftragten Dritten auf hierfür zugelassenen Entsorgungsanlagen verbracht werden, soweit eine ordnungsge-mäße Verwertung möglich ist. 

§ 13
Altreifen

Altreifen aus privaten Haushaltungen können vom Besitzer bei den Sammelstellen der Abfall-entsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH,  der Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH und der Wertstoffverwertung Oschers-leben GmbH & Co. KG  abgegeben werden.  

§ 14
Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall
Restabfall

(1) Sonstiger Hausmüll und hausmüll-ähnlicher Gewerbeabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziffer 9 dieser Satzung (Restabfall) sind alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit sie nicht unter die §§ 6 bis 13 dieser Satzung fallen oder nach § 3 Absatz 3, 4 oder 5 dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Restabfall). 

(2) Restabfälle sind durch Einwurf in die nach § 15 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 sowie 12 und 13 dieser Satzung zugelassenen Restabfallbe-hälter und Bereitstellung des Behälters zu den bekannt gegebenen Abfuhrterminen zu überlassen. 

(3) Restabfallbehälter werden in der Regel 14-tägig abgefahren. Der Landkreis kann im Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhr-bereiche einen kürzeren Zeitraum für die regel-mäßige Abfuhr festlegen.  

(4) Hinsichtlich Bereitstellplatz, Bereitstell-zeiten und Abfuhr gelten im Übrigen die Vorschriften des § 16 dieser Satzung.

§ 15
Zugelassene Sammelbehälter
und Erfassungssysteme

(1) Zugelassene Abfallbehälter und Erfas-sungssysteme sind: 

1. Restabfallbehälter mit 60 Liter Füllraum,

2. Restabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum,

3. Restabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum,

4. Restabfallbehälter mit 1.100 Liter Füllraum,

5. Restabfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck des Landkreises Börde,

6. Bioabfallsäcke mit entsprechendem Auf-druck des Landkreises Börde,

7. Bioabfallbehälter mit 60 Liter Füllraum, 

8. Bioabfallbehälter mit 120 Liter Füllraum, 

9. Bioabfallbehälter mit 240 Liter Füllraum, 

9 a. Bioabfallbehälter mit 1100 Liter Füllraum (gilt nur für das Entsorgungsgebiet „Süd“), 

10. blauer Wertstoffbehälter mit 240 Liter Füllraum,

11. blauer Wertstoffbehälter mit 1100 Liter Füllraum,

12.  „Großbehälter-Restabfall - Erfassungs-systeme“ (MGB-Systeme) : Hausmüllgroßbehälter (Absetzmulden) mit 3 m³, 5 m³, 7 m³ und 10 m³ Füllraum, Hausmüllgroßbehälter (Abrollcontainer) mit 12 m³, 34 m³ und 36 m³ Füllraum, Hausmüllpresse - Behälter (Abfallpressen) mit 10 m³, 12 m³ und 20 m³ Füllraum, zur Ent-sorgung von Siedlungsabfällen von gewerb-lich genutzten Grundstücken und aus Ein-richtungen gemäß Absatz 4,

13. im Einzelfall andere Sammelbehälter oder Erfassungssysteme, die durch den Landkreis zugelassen sind. 

(2) Sammelbehälter nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 4 und 7 bis 9 gelten nur dann als zugelas-sen, wenn sie mit einer Behälteridentifikations-einrichtung zur elektronischen Erfassung der Anzahl der Entleerungsvorgänge am Entsor-gungsfahrzeug versehen und dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen übergeben worden sind. Sammelbehälter nach Absatz 1 Ziffern 10 bis 13 gelten als zugelassen, wenn sie dem An-schluss- und Benutzungspflichtigen übergeben oder sonst zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind.

(3) Der Landkreis stellt dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zur Aufnahme des Ab-falls die erforderlichen, nach Absatz 2 zuge-lassenen Sammelbehälter durch Auslieferung zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten Sammelbehälter sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu übernehmen, er hat sie schonend zu behandeln und sachgemäß zu unterhalten. Beschädigungen oder Verlust von Sammelbehältern sind dem Landkreis unver-züglich anzuzeigen. Für fahrlässig oder vor-sätzlich verursachten Schaden an und Verlust von Sammelbehältern haftet der Anschluss- und Benutzungspflichtige. 

(4) Der Landkreis kann die Beschaffung und Verwendung von Sammelbehältern und Erfas-sungssystemen nach Absatz 1 Ziffer 13 durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen auf dessen Kosten zulassen. Die Zulassung erfolgt durch den Landkreis auf schriftlich zu stellenden Antrag. 

(5) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige kann den für die zu erwartende Abfallmenge unter Berücksichtigung der Entleerungshäu-figkeit als ausreichend anzusehenden Sammel-behälter auswählen. Es ist jedoch mindestens ein Behälter zur Nutzung vorzuhalten. In der Regel ist eine Menge von durchschnittlich 10 Litern Siedlungsabfälle je Person/ EGW und Woche sowie eine Menge von durchschnittlich 4 Litern Bioabfälle je Person/ EGW und Woche zu erwarten. 

(6) Auf Antrag des Anschluss- und Benut-zungspflichtigen können nach den Absätzen 2 und 3 gestellte Sammelbehälter gegen Sam-melbehälter mit anderen Füllräumen ausge-wechselt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Landkreis zu richten. Der Wechsel ist nach Maßgabe der Satzung des Landkreises Börde-kreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS) gebührenpflichtig. Im Falle des Wechsels gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.  

(7) Für mehrere benachbarte anschluss-pflichtige Grundstücke eines Eigentümers oder ihm gleichgestellter Personen können ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit ent-sprechend größeren Füllräumen zugelassen und zur Verfügung gestellt werden.  

(8) Für die Einsammlung von Abfall, insbe-sondere wenn dieser vorübergehend verstärkt anfällt, dürfen neben den festen Sammelbe-hältern nur Restabfallsäcke nach § 15 Absatz 1 Ziffer 5 bzw. Bioabfallsäcke nach § 15 Absatz 1 Ziffer 6 dieser Satzung verwendet werden. Restabfallsäcke und Bioabfallsäcke sind bei den vom Landkreis bestimmten Stellen entgelt-lich zu erwerben. Die Bekanntgabe der Ver-kaufstellen erfolgt gemäß § 26 dieser Satzung. 

(8 a) Für die Einsammlung von Abfall, ins-besondere wenn dieser vorübergehend ver-stärkt anfällt, dürfen neben den festen Rest-abfallbehältern nur Restabfallsäcke nach § 15 Absatz 1 Ziffer 5 dieser Satzung verwendet werden. Restabfallsäcke sind bei den vom Landkreis bestimmten Stellen entgeltlich zu erwerben. Die Bekanntgabe der Verkaufstellen erfolgt gemäß § 26 dieser Satzung.  

§ 16
Standplätze, Transportwege, sonstige Regelungen

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter bzw. die für Sondersammelfahrten bereitgestellten Abfälle an dem für das Abholen festgesetzten Tag so am Grundstück bereitgestellt werden, dass das Entsorgungsfahrzeug auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Bereitstellungsplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind (Bereitstellplatz). Ein für die Entsorgung der Abfallbehälter geeigneter Bereitstellplatz soll auf eine zumutbare Art und Weise über eine mindestens 3,50 m breite befahrbare öffentliche Straße mit ausreichender Wendemöglichkeit (18 m Wendekreis) bzw. Durchfahrtsstraße erreicht werden können. Können Grundstücke vom Entsorgungsfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die Pflichtigen die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Entsorgungsfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen. Weisungen der Beauftragten des Landkreises zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen. Den Beauftragten des Landkreises ist der Zutritt zum Grundstück zu gewähren, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abfuhr der Abfälle notwendig ist. 

(2) Abfallbehälter werden vom Bereitstel-lungsplatz durch den Müllwerker abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgebracht oder direkt am Bereitstellplatz vom Müllfahr-zeug angehoben und geleert. Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben bei der Auf-stellung des Abfallbehälters nach Möglichkeit und soweit zumutbar darauf zu achten, dass die Müllwerker bzw. -fahrzeuge ungehindert Zu-gang zum Bereitstellungsplatz haben. Die Ab-fuhr der Behälter soll in der Zeit von 7.10 bis 19.50 Uhr erfolgen. 

(3) Der zur Entsorgung durch Sondersammel-fahrten angemeldete Abfall (Sperrmüll, Altme-tall, Elektro- und Elektronikgeräte, Bauabfall) ist an dem zur Abfuhr bestimmten Abfuhrtag bis 7.10 Uhr am Grundstück gemäß Absatz 1 bereitzustellen. 

(4) Die Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße und stö-rungsfreie Entleerung möglich ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt. Es ist nicht gestattet, brennende, glü-hende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter, insbesondere in die Restabfallbehälter zu füllen. Sie sind geschlossen bereitzustellen. 

(5) Das Befüllen von Sammelbehältern und Erfassungssystemen mit Abfallarten, für die andere Sammelbehälter, Erfassungssysteme oder Entsorgungswege bestimmt sind (Fremd-einwürfe), ist untersagt. Verunreinigte Wertstoff-behälter (Bioabfallbehälter, Blaue und Gelbe Wertstoffbehälter) werden als Restabfall-behälter gebührenpflichtig entsorgt. 

(6) Das Öffnen bereitgestellter Abfallbehälter und Erfassungssysteme, das Untersuchen und Durchsuchen ihres Inhaltes, das Befüllen mit Abfällen und das Mitnehmen des Inhalts durch Unbefugte ist untersagt. 

(7) Das Untersuchen, das Durchsuchen, das Mitnehmen von zum Einsammeln durch Sondersammelfahrten bereitgestelltem Abfall (Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Bauabfällen) und das Hinzufügen von nicht zur Entsorgung angemeldetem Abfall ist untersagt. Für die Wahrung der Vertraulichkeit, z.B. bei Überlassung persönlicher Papiere, übernimmt der Landkreis keine Verantwortung. 

(8) Die Abfuhrtage und -zeiten der einzelnen Abfallbehälter und des Schadstoffmobils werden gemäß § 24 dieser Satzung bekannt gegeben. 

(9) Fällt der regelmäßige Abfuhrtag für die Bio- bzw. Restabfalltonne auf einen gesetz-lichen Feiertag, wird die Abfuhr zeitnah vor- oder nachgeholt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. 

(10) Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abge-fahren werden, so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Ab-fuhrtag. 

(11) Bei vom Landkreis nicht zu vertretenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspä-tungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, wie Witte-rungseinflüsse, hat der Anschluss- und Be-nutzungspflichtige keinen Anspruch auf Ge-bührenerlass und sofortige Nachentsorgung. 

§ 17
Eigenanlieferung

(1) Der Landkreis hat zur Annahme und zum Umschlagen von Abfällen aus privaten Haus-haltungen sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die Umlade-stationen „Wolmirstedt“ und „Wanzleben“ ein-gerichtet. Die Benutzung der Umladestationen werden durch Benutzungsordnungen geregelt. Die Benutzungsordnungen können hinsichtlich der Annahmeverpflichtung des Landkreises Beschränkungen der Menge nach vorsehen, soweit dies der ordnungsgemäße Betrieb der Anlagen erfordert. Hinsichtlich der Zusammen-setzung des Abfalls können die Benutzungs-ordnungen die Möglichkeit der vorherigen Be-probung sowie die vorherige Prüfung der Ver-wertbarkeit der anzuliefernden Abfälle vorsehen. 

(2) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die dem Landkreis überlassen werden müssen und nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind vom Abfallbesitzer im Rahmen seiner Verpflichtung selbst oder durch Beauftragte zu den gemäß Absatz 1 vom Landkreis betriebenen Umladestationen zu bringen. Die Entsorgung erfolgt gegen ein gesondertes Entgelt gemäß den Entgeltlisten der Umladestationen.

§ 18
Verpackungsabfälle

(1) Abfälle von Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ver-meidung von Verpackungsabfällen (VerpackV) sind von der Entsorgungs­pflicht durch den Landkreis ausgeschlossen. Die haushaltsnahe Gestellung von Sammelbehältern und Depot-containern sowie die Entsorgung der durch den Abfallbesitzer bereitgestellten Verpackungs-abfälle erfolgt durch die nach § 6 der VerpackV beauftragten privaten Systementsorger. 

(2) Der Landkreis führt im Auftrag der Systementsorger die Abfallberatung durch. 

(3) Verpackungsabfälle, die nicht den beauf-tragten Systementsorgern überlassen werden können, sind als Restabfall dem Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen. 

§ 19
Modellversuche

Zur Erprobung und Auswertung neuer Abfallsammlungs-, Transport-, Behandlungs- oder Entsorgungsmethoden oder -systeme kann der Landkreis Modellversuche mit örtlich und/oder zeitlich begrenzter Wirkung einführen.

§ 20
Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dem Landkreis innerhalb eines Monats un-aufgefordert das Entstehen und jede Verän-derung der Anschluss- und Benutzungspflicht, den Umfang sowie Änderungen zu seinen Personendaten (Namens- und Adressände-rungen) schriftlich anzuzeigen.  

(2) Bei einem Wechsel in der Person des Anschluss- und Benutzungspflichtigen sind der bisherige und der neue Pflichtige zur Anzeige verpflichtet. 

(3) Anschluss- und Benutzungspflichtige und andere Abfallbesitzer sind dem Landkreis zur Auskunft über die Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen verpflichtet. 

§ 21
Duldungspflicht

Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen, bei denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, haben das Aufstellen der zugelassenen Abfall-behälter auf ihrem Grundstück und Betreten ihres Grundstückes durch Bedienstete des Landkreises zum Zwecke der Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Absatz 2 dieser Satzung und Verwer-tung von Abfällen nach § 4 Absatz 4 dieser Satzung zu dulden.

§ 22
Begriffsbestimmungen und sonstige Regelungen

(1) Abfälle im Sinne dieser Satzung sind in Anwendung des § 3 Absatz 1 KrW-/AbfG be-wegliche Sachen, deren sich der Besitzer ent-ledigt, entledigen will oder entledigen muss. 

(2) Abfälle, gelten als angefallen, wenn ur

- sie in zugelassene Abfallbehälter, Restabfallsäcke oder in sonst zugelas-sene Erfassungssysteme eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt sind,

- sie für Sondersammelfahrten zur Ab-fuhr angemeldet und bereitgestellt sind,

- sie zur Abfuhr zum Schadstoffmobil gebracht werden,

- sie in zulässiger Weise durch den Besitzer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zur Umladestation gebracht werden. 

(3) Angefallene Abfälle gelten als überlassen, sobald sie durch das Sammelfahrzeug einge-sammelt oder am Schadstoffmobil oder auf der Umladestation angenommen sind. Sie gehen zum Zeitpunkt der Überlassung in das Eigen-tum des Landkreises über. 

(4) Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, entsprechend der Rege-lungen der §§ 5 bis 17 dieser Satzung, in der vorgeschriebenen Weise, den bestimmten Orten sowie zu den bestimmten Terminen zu überlassen.

§ 23
Gebühren und Entgelte

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung werden durch den Landkreis zur Deckung seiner Aufwendungen nach Maßgabe der „Satzung des Landkreises Bördekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebühren-satzung - AGS)“ Gebühren erhoben. 

§ 24
Bekanntmachungen

Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekannt-machungen des Landkreises erfolgen im Amts-blatt für den Landkreis Bördekreis. Sie können außerdem in geeigneter Weise in Druckschrif-ten (wie z. B. Abfallbroschüre/-kalender) und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 4 der LKO LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig gegen Bestimmungen oder Verpflich-tungen im Sinne dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt, außer § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nummer 6 und Abs. 8 für das Entsorgungsgebiet „Nord“ sowie § 9 Abs. 3 für das Entsorgungsgebiet „Süd“, rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung des Land-kreises Ohrekreis über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung) vom 13. Dezember 2006 sowie die Satzung über die Abfallentsor-gung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Ersten Satzung zur Änderung der „Satzung des Land-kreises Börde zur Änderung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Börde-kreis“ vom 18. Dezember 2008 außer Kraft.

(3) Am 01.01.2010 treten der § 11 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nummer 6 und Abs. 8 im Entsorgungsgebiet „Nord“ sowie der § 9 Abs. 3 im Entsorgungsgebiet „Süd“ in Kraft. § 11 Abs. 4 a, § 15  Abs. 1 Nummer 9 a und Abs. 8 a treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.

 


 

Landkreis Börde
Haldensleben, den xx. November 2009




Webel
Landrat 

Anlage: Abfallverzeichnis

 

 

Abfallverzeichnis

 

 

 

 

 

A =

vollständiger Ausschluss

 

 

B =

Ausschluss v. Einsammeln und Befördern

 

 

E =

Einzelfallentscheidung

 

 

O =

ohne Einschränkung

 

 

WMS =

Wolmirstedt

 

 

WZL =

Wanzleben

 

 

 

 

 

 

Abfall- Schlüssel

Abfallbezeichnung

A, B, E, O

An-merkung

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

 

 

01 01

Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen

 

 

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

A

 

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

A

 

01 03

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

 

 

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

A

 

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

A

 

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

A

 

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

A

 

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

A

 

01 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

01 04

Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

 

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

A

 

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

A

 

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

A

 

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

A

 

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

A

 

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

A

 

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

A

 

01 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

01 05

Bohrschlämme und andere Abfälle

 

 

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

A

 

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

A

 

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die nicht unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

A

 

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die nicht unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

A

 

01 05 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

 

 

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

 

 

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

A

 

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

A

 

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

B

 

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackung)

A

 

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle / Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

A

 

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

A

 

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

A

 

02 01 10

Metallabfälle

A

 

02 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 02

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

 

 

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

A

 

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

A

 

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

A

 

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 02 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

 

 

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

A

 

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

A

 

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösungsmitteln

A

 

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

B

 

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 04

Abfälle aus der Zuckerherstellung

 

 

02 04 01

Rübenerde

A

 

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calziumcarbonatschlamm

A

 

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 05

Abfälle aus der Milchverarbeitung

 

 

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

A

 

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 05 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 06

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

 

 

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

A

 

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

A

 

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 06 99

Abfälle a. n. g.

A

 

02 07

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

 

 

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

A

 

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

A

 

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

A

 

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

A

 

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

02 07 99

Abfälle a. n. g.

A

 

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

 

 

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

 

 

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

E

 

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Funiere, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Funiere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

B

 

03 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

03 02

Abfälle aus der Holzkonservierung

 

 

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

A

 

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

A

 

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

A

 

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

A

 

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

A

 

03 03

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

 

 

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

E

 

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

A

 

03 03 05

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

A

 

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

E

 

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

E

 

03 03 09

Kalkschlammabfälle

A

 

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugs-schlämme aus der mechanischen Abtrennung

E

 

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasser-behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

A

 

03 03 99

Abfälle a. n. g.

E

 

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

 

 

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

 

 

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

A

 

04 01 02

geäschertes Leimleder

A

 

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

A

 

04 01 04

chromhaltige Gerbereibrühe

A

 

04 01 05

chromfreie Gerbereibrühe

A

 

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

A

 

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

A

 

04 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

 

 

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

B

 

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

B

nur WZL

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

A

 

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

A

 

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

A

 

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

A

 

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

B

nur WZL

04 02 22

Abfälle aus behandelten Textilfasern

A

 

04 02 99

Abfälle a. n. g.

A

 

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

 

 

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

 

 

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

A

 

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

A

 

05 01 04*

saure Alkylschlämme

A

 

05 01 05*

verschüttetes Öl

A

 

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

A

 

05 01 07*

Säureteere

A

 

05 01 08*

andere Teere

A

 

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

A

 

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

A

 

05 01 12*

säurehaltige Öle

A

 

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

A

 

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

A

 

05 01 15*

gebrauchte Filtertone

A

 

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

A

 

05 01 17

Bitumen

A

 

05 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

05 06

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

 

 

05 06 01*

Säureteere

A

 

05 06 03*

andere Teere

A

 

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

A

 

05 06 99

Abfälle a. n. g.

A

 

05 07

Abfälle aus der Erdgasreinigung und -transport

 

 

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

A

 

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

A

 

05 07 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

 

 

06 01

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren

 

 

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

A

 

06 01 02*

Salzsäure

A

 

06 01 03*

Flusssäure

A

 

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

A

 

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

A

 

06 01 06*

andere Säuren

A

 

06 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 02

Abfälle aus HZVA von Basen

 

 

06 02 01*

Calziumhydroxid

A

 

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

A

 

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

A

 

06 02 05*

andere Basen

A

 

06 02 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 03

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

 

 

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

A

 

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

A

 

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

A

 

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

A

 

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

A

 

06 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 04

Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen

 

 

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

A

 

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

A

 

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

A

 

06 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

 

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasser-behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

A

 

06 06

Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen

 

 

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

A

 

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

A

 

06 06 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 07

Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie

 

 

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

A

 

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

A

 

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

A

 

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure

A

 

06 07 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 08

Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen

 

 

06 08 02*

gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle

A

 

06 08 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 09

Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie

 

 

06 09 02

phosphorhaltige Schlacken

A

 

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

A

 

06 09 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 10

Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoff-chemie und der Herstellung von Düngemitteln

 

 

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

06 10 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 11

Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern

 

 

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasisaus der Titandioxidherstellung

A

 

06 11 99

Abfälle a. n. g.

A

 

06 13

Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.

 

 

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

A

 

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

A

 

06 13 03

Industrieruß

A

 

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

A

 

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

A

 

06 13 99

Abfälle a. n. g.

A

 

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

 

 

07 01

Abfälle aus HZVA organischer Grundchemikalien

 

 

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 01 07*

halogenorganische Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 01 09*

halogenorganische Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

A

 

07 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

07 02

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

 

 

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

A

 

07 02 13

Kunststoffabfälle

A

 

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

A

 

07 02 16*

gefährliche Silicone enthaltende Abfälle

A

 

07 02 17

siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten

A

 

07 02 99

Abfälle a. n. g.

E

nur WMS

07 03

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

 

 

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

A

 

07 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

07 04

Abfälle aus HZVA von organischen Planzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden

 

 

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

A

 

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

07 05

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

 

 

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

A

 

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

A

 

07 05 99

Abfälle a. n. g.

A

 

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

 

 

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

A

 

07 06 99

Abfälle a. n. g.

E

 

07 07

Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.

 

 

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

A

 

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

A

 

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

A

 

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

A

 

07 07 99

Abfälle a. n. g.

A

 

08

Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

 

 

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

 

 

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

A

 

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 01 14

Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

A

 

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

A

 

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

A

 

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

A

 

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

A

 

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

A

 

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

A

 

08 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

 

 

08 02 01

Abfälle aus Beschichtungspulver

A

 

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

A

 

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

A

 

08 02 99

Abfälle a. n. g.

A

 

08 03

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

 

 

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

A

 

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

A

 

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

A

 

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

A

 

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

A

 

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

A

 

08 03 19*

Dispersionsöl

A

 

08 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

 

 

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

B

 

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

A

 

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

A

 

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

A

 

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen

A

 

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

A

 

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

A

 

08 04 17*

Harzöle

A

 

08 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

08 05

Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle

 

 

08 05 01*

Isocyanatabfälle

A

 

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

09 01 01*

Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

A

 

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

A

 

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

A

 

09 01 04*

Fixierbäder

A

 

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

A

 

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

A

 

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

A

 

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

A

 

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

A

 

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

A

 

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter             09 01 11 fallen

A

 

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

A

 

09 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

 

 

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

 

 

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

A

 

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

A

 

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehadeltem) Holz

A

 

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

A

 

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

A

 

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

A

 

10 01 09*

Schwefelsäure

A

 

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoff verwendeten Kohlenwasserstoffen

A

 

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitver-brennung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitver-brennung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

A

 

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

A

 

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

A

 

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

A

 

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

A

 

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

A

 

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

A

 

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 01 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

 

 

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

A

 

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

A

 

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 02 07 fallen

A

 

10 02 10

Walzzunder

A

 

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

A

 

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

A

 

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

A

 

10 02 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

 

 

10 03 02

Anodenschrott

A

 

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

A

 

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

A

 

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

A

 

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

A

 

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser endzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

A

 

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

A

 

10 03 17*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

A

 

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

A

 

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

A

 

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

A

 

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

A

 

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

A

 

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

A

 

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

A

 

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

A

 

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

A

 

10 03 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

 

 

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 04 03*

Calciumarsenat

A

 

10 04 04*

Filterstaub

A

 

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

A

 

10 04 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

A

 

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

A

 

10 04 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

 

 

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 05 03*

Filterstaub

A

 

10 05 04

andere Teilchen und Staub

A

 

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

A

 

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

A

 

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser endzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

A

 

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

A

 

10 05 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

 

 

10 06 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 06 03*

Filterstaub

A

 

10 06 04

andere Teilchen und Staub

A

 

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

A

 

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

A

 

10 06 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 07

Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

 

 

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 07 03

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

A

 

10 07 04

andere Teilchen und Staub

A

 

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

A

 

10 07 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

 

 

10 08 04

Teilchen und Staub

A

 

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

A

 

10 08 09

andere Schlacken

A

 

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser endzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

A

 

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 11 fallen

A

 

10 08 12*

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

A

 

10 08 13

kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

A

 

10 08 14

Anodenschrott

A

 

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

A

 

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

A

 

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

A

 

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

A

 

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

A

 

10 08 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

 

10 09 03

Ofenschlacke

A

 

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

A

 

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

A

 

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

A

 

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

A

 

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

A

 

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

A

 

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 09 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

A

 

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

A

 

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

A

 

10 09 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

 

10 10 03

Ofenschlacke

A

 

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

A

 

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

A

 

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

A

 

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

A

 

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

A

 

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

A

 

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 10 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

A

 

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

A

 

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

A

 

10 10 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

 

10 11 03

Glasfaserabfall

E

 

10 11 05

Teilchen und Staub

A

 

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

A

 

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

A

 

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten
(z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

A

 

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt

A

 

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 11 13 fallen

A

 

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

A

 

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

A

 

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

A

 

10 11 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

 

 

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

A

 

10 12 03

Teilchen und Staub

A

 

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 12 06

verworfene Formen

A

 

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

A

 

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

A

 

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

A

 

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

A

 

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

A

 

10 12 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

 

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

A

 

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

A

 

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

A

 

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

A

 

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

A

 

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

A

 

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

A

 

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

A

 

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

A

 

10 13 99

Abfälle a. n. g.

A

 

10 14

Abfälle aus Krematorien

 

 

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

A

 

11

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie

 

 

11 01

Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung

 

 

11 01 05*

saure Beizlösungen

A

 

11 01 06*

Säuren a. n. g.

A

 

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

A

 

11 01 08*

Phosphatierschlämme

A

 

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

A

 

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

A

 

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

A

 

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

A

 

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze