Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: entfällt Sachdarstellung,
Begründung: Gemäß § 3 des Brandschutz- und Hilfsleistungsgesetzes
(BrSchG) des Landes Sachsen-Anhalt obliegen den Landkreisen die
übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung. Die
Landkreise nehmen aber auch die Rechtsaufsicht über die Gemeinden wahr, in dem
sie die Gemeinden bei der Durchführung der Aufgaben des Brandschutzes und der
Hilfeleistung beraten und unterstützen. Weiterhin sind die Freiwilligen
Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und
Einsatzbereitschaft zu überprüfen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken
der Kreisbrandmeister und die Abschnittsleiter mit. Im Zusammenhang mit der Bildung neuer Gemeindestrukturen
verändern sich auch die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im
gemeindlichen Brandschutz. So wird zukünftig die Verbandsgemeinde anstelle der
Mitgliedsgemeinden die Aufgaben des Brandschutzes im eigenen Wirkungskreis
erfüllen. Auch bei den Einheitsgemeinden mit Ortschaftsverfassung werden die
Aufgaben des Brandschutzes im eigenen Wirkungskreis durch die Einheitsgemeinde
wahrgenommen. Infolge dieser Entwicklungen wird zukünftig ein Teil der Aufgaben
der Abschnittsleiter bereits von den Gemeindewehrleitern erfüllt werden. Demgemäß ist der Landkreis einer Empfehlung des Landes
gefolgt, die eine Brandschutzabschnittsbildung aus drei bis fünf Einheits- bzw.
Verbandsgemeinden zukünftig vorsieht. Statt bisher in 12 soll der Landkreis dann in vier
Brandschutzabschnitte gegliedert sein. Es ist angestrebt, die Funktionen der Abschnittsleiter bis
zum 01.01.2010 zu übertragen. Stellvertretende Abschnittsleiter werden nicht
mehr berufen. Auf der Kreiswehrleiterberatung am 24.10.2009 werden sich
geeignete und befähigte Bewerber für diese Funktion den Wehrleitern vorstellen. Die Abschnittsleiter sind gemäß § 16 Abs. 3 BrSchG für die
Dauer von sechs Jahren vom Landkreis in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
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