Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand: 22.09.2009) beigefügte
Änderung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb
„Abfallentsorgung“. Sachdarstellung,
Begründung: Der Landkreis Börde erfüllt die ihm als öffentlich-rechtlicher
Träger der Abfallentsorgung nach gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben
in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, des zum 01.01.1999 durch den Altkreis
Ohrekreis gebildeten Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“. Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im
Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz-EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des
Eigenbetriebes durch die Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss insbesondere Vorschriften über
Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die
Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des
Betriebsausschusses enthalten. Mit Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des
Kommunalverfassungsrechtes wurde den Kommunen bei der Führung eines
Eigenbetriebes im Bereich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen ein
Wahlrecht zwischen der kaufmännischen Buchführung und dem System der
doppelten Buchführung eingeräumt und das EigBG entsprechend geändert. Dem zu Folge ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EigBG in der
Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen
des Eigenbetriebes nach der Bestimmungen der Gemeindeordnung oder nach
den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen. Der Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ führt seit
seiner Bildung zum 01.01.1999 eine Buchführung nach handelsrechtlichen
Vorschriften. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes
finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften
über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften
und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen
Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß
Anwendung. Die Änderung der Betriebssatzung beinhaltet die vom
Gesetzgeber geforderte Festlegung der Grundlage für die Wirtschaftsführung und
das Rechnungswesen des Eigenbetriebes. Mit der Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes
„Abfallentsorgung“ wird festgeschrieben, dass die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“ nach den Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgt. Anlage1: Erste
Satzung zur Änderung der „Satzung des Landkreises Börde für den
Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“
vom 13. Juli 2007“ (Entwurf;
Stand 22.09.2009) Anlage 2: Satzung des
Landkreises Börde für den Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ vom 13. Juli
2007 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung - Lesefassung (Entwurf;
Stand 22.09.2009) (die im
Vergleich zur Betriebssatzung vom 13. Juli 2007 vorgenommenen Änderungen sind durch Fettdruck gekennzeichnet) |
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