Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 372/Abf/2009  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Betriebsleitung Abf
Einreicher:Peters
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
01.10.2009 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung ungeändert beschlossen  (372/2009/Abf)
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
07.10.2009 
24. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (372/Abf/2009)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
25.11.2009 
13. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (372/Abf/2009)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand: 22.09.2009) beigefügte Änderung der Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde erfüllt die ihm als öffentlich-rechtlicher Träger der Abfallentsorgung nach gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, des zum 01.01.1999 durch den Altkreis Ohrekreis gebildeten Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“.

 

Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz-EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch die Betriebssatzung zu regeln.

 

Die Betriebssatzung muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten.

 

Mit Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechtes wurde den Kommunen bei der Führung eines Eigenbetriebes im Bereich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen ein Wahlrecht zwischen der kaufmännischen Buchführung und dem System der doppelten Buchführung eingeräumt und das EigBG entsprechend geändert.

Dem zu Folge ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EigBG in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes nach der Bestimmungen der Gemeindeordnung oder nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgen.

 

Der Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“ führt seit seiner Bildung zum 01.01.1999 eine Buchführung nach handelsrechtlichen Vorschriften. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung.

 

Die Änderung der Betriebssatzung beinhaltet die vom Gesetzgeber geforderte Festlegung der Grundlage für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes.

 

Mit der Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“ wird

festgeschrieben, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes „Abfallentsorgung“ nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches erfolgt.

 

 

Anlage1:

 

            Erste Satzung zur Änderung der „Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb

            „Abfallentsorgung“ vom 13. Juli 2007“

            (Entwurf; Stand 22.09.2009)

 

Anlage 2:

 

            Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb

             „Abfallentsorgung“ vom 13. Juli 2007 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung -       Lesefassung  (Entwurf; Stand 22.09.2009)

            (die im Vergleich zur Betriebssatzung vom 13. Juli 2007 vorgenommenen Änderungen

             sind durch Fettdruck gekennzeichnet)