Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 366/BKT/2009  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Seifried
J. Kluge
Bredthauer
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Seifried, Marieluise
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
09.09.2009 
23. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (366/BKT/2009)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.09.2009 
12. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (366/BKT/2009)
Anlagen:
Liste der Interessenten für Vorlage
Vorschlagsliste

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt gem. § 28 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, aus der beigefügten Interessenliste 40 Personen für die Vorschlagsliste, die an das Verwaltungsgericht Magdeburg zu senden ist, aus.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist vom Verwaltungsgericht Magdeburg mit Schreiben vom 08.06.2009 aufgefordert worden, die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter bis zum 31.10.2009 dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Magdeburg zuzusenden.

 

Gemäß § 28 VwGO stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr diese Vorschlagsliste auf. Die Amtsperiode der zuletzt gewählten Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg endet am 8. Februar 2010. Somit beginnt die neue Amtsperiode am 09. Februar 2010.

 

Der Wahlausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Die Aufteilung dieser Zahl auf die zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Bevölkerungszahlen. Hierbei ist die doppelte Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter (für den Landkreis Börde 20 Personen) zu Grunde zu legen.

Die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, beläuft sich somit für den Landkreis Börde auf 40.

 

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf gem. § 28 Satz 4 VwGO der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

 

Besondere fachliche Voraussetzungen der Interessenten sind nicht erforderlich.

 

Die Voraussetzungen nach § 20 VwGO werden seitens der zur Wahl stehenden Kandidaten erfüllt.

 

Ebenso wurde von allen Interessenten die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben.

Anlagen:

Anlagen:

 

  1. Liste der Interessenten für das Ehrenamt der/s ehrenamtlichen Richterin/s
  2. Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung
  3. Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz

 

 

 

 

Anlage 2

 

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),

zuletzt geändert am 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).

 

 

Rechtsgrundlagen für die Wahl der ehrenamtliche Richter

 

§ 20

Voraussetzungen

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

 

§ 21

Ausschlussgründe

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der

Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen

Richtern berufen werden.

 

§ 22

Ungeeignete Berufsgruppen

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden

Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Richter,

3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig

sind,

4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

4a. (weggefallen)

5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig

besorgen.

 

§ 25

Amtsdauer

Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.

 

§ 27

Wahl der ehrenamtlichen Richter

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern

wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

 

 

§ 28 VwGO

Vorschlagsliste

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

 

 

 

 

Anlage 3

 

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

 

§ 44a DRiG

Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

 

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

 

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheits-dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 ( BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

 

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Liste der Interessenten für Vorlage (18 KB)    
Anlage 2 2 Vorschlagsliste (12 KB)