Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag wählt gem. § 28 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, aus der beigefügten Interessenliste 40
Personen für die Vorschlagsliste, die an das Verwaltungsgericht Magdeburg
zu senden ist, aus. Sachdarstellung,
Begründung: Der
Landkreis Börde ist vom Verwaltungsgericht Magdeburg mit Schreiben vom
08.06.2009 aufgefordert worden, die Vorschlagsliste für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter bis zum 31.10.2009 dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichts Magdeburg zuzusenden. Gemäß §
28 VwGO stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr diese
Vorschlagsliste auf. Die Amtsperiode der zuletzt gewählten Richterinnen und
Richter am Verwaltungsgericht Magdeburg endet am 8. Februar 2010. Somit beginnt
die neue Amtsperiode am 09. Februar 2010. Der Wahlausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede
kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen
sind. Die Aufteilung dieser Zahl auf die zugehörigen Landkreise und kreisfreien
Städte erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Bevölkerungszahlen. Hierbei ist
die doppelte Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter (für den
Landkreis Börde 20 Personen) zu Grunde zu legen. Die Zahl
der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, beläuft sich somit
für den Landkreis Börde auf 40. Die
Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf gem. § 28 Satz 4 VwGO der Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl. Besondere
fachliche Voraussetzungen der Interessenten sind nicht erforderlich. Die
Voraussetzungen nach § 20 VwGO werden seitens der zur Wahl stehenden Kandidaten
erfüllt. Ebenso
wurde von allen Interessenten die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben. Anlagen:
Anlage 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), zuletzt geändert am 17. Juni 2008
(BGBl. I S. 1010). Rechtsgrundlagen für die Wahl der ehrenamtliche Richter § 20 Voraussetzungen Der ehrenamtliche Richter muss
Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz
innerhalb des Gerichtsbezirks haben. § 21 Ausschlussgründe (1) Vom Amt des ehrenamtlichen
Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist,
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben
kann, 3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden
Körperschaften des Landes besitzen. (2) Personen, die in
Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. § 22 Ungeeignete Berufsgruppen Zu ehrenamtlichen Richtern können
nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages, des
Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der
Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen
Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit, 4a. (weggefallen) 5. Rechtsanwälte, Notare und
Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. §
25 Amtsdauer Die
ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt. § 27 Wahl der ehrenamtlichen Richter Die für jedes Verwaltungsgericht
erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so
bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen
im Jahr herangezogen wird. § 28 VwGO
Vorschlagsliste
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln. Anlage 3Deutsches
Richtergesetz (DRiG) § 44a
DRiG Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter(1) Zu
dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
oder 2. wegen
einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheits-dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (
BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines
ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. (2) Die
für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen
eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht vorliegen.
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