Der Kreistag beschließt die im Entwurf (Stand: ) beigefügte
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den
Eigenbetrieb „Abfallentsorgung“
Der Kreistag beschließt die im Entwurf
(Stand: 31.01.2005) beigefügte Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des
Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”.
Sachdarstellung, Begründung:
Sachdarstellung, Begründung:
- I –
Der Landkreis
Ohrekreis erfüllt die ihm als Träger der Abfallentsorgung nach gesetzlichen
Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes.
Nach § 4
des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des
Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss
insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die
Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der
Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten.
Nach § 8
Abs. 2 EigBG besteht der Betriebsausschuss aus Mandatsträgern (Mitgliedern des
Kreistages) sowie mindestens einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person
(Beschäftigtenvertreter); die Zahl der Beschäftigten darf jedoch ein Drittel
aller Mandatsträger des Betriebsausschusses nicht übersteigen. Nach § 8 Abs. 3
EigBG werden die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen
der Bediensteten durch die Personalvertretung vorgeschlagen und durch den
Kreistag bestellt.
- II -
1.In § 4 Abs. 2 der Satzung des
Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung"
(Betriebssatzung) in ihrer Ursprungsfassung war die Anzahl der Mandatsträger
mit neun und die Anzahl der Beschäftigtenvertreter mit zwei bestimmt.
2.Unter Berücksichtigung der im
Ergebnis der Kreistagswahl am 13.06.2004 entstandenen Mehrheitsverhältnisse ist
mit der Zweiten Änderungssatzung zur Betriebssatzung die Anzahl der
Mandatsträger von neun auf elf erhöht worden. Die Anzahl der
Beschäftigtenvertreter ist mit zwei unverändert geblieben.
- III –
Es wird
vorgeschlagen, die Anzahl der Beschäftigtenvertreter - innerhalb des gesetzlich
zugelassenen Rahmens - von zwei auf drei zu erhöhen und § 4 Abs. 2 der
Betriebssatzung entsprechend zu ändern.
- IV –
Der Vorlage
beigefügt sind
-als
Anlage 1, der Entwurf der 3. Änderungssatzung zur Betriebssatzung (Stand:
31.01.2005) und
-als
Anlage 2, als Lesefassung die Betriebssatzung in der Fassung der 3.
Änderungssatzung (Änderung gekennzeichnet).
Die 3.
Änderungssatzung ist mit Wirkung vom Tage der Beschlussfassung (02.03.2005) in
Kraft zu setzen: hierdurch werden die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für
am 02.03.2005 zu treffenden Besetzungsentscheidungen geschaffen.
Die
Beschlussfassung über die Änderungssatzung bedarf der Mehrheit der Stimmen der
gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (mindestens 25 Stimmen).
Anlagen:
Anlagen:
Dritte
Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis
für den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung"
Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA)
vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22.
Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des
Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt
(Eigenbetriebsgesetz - EigBG) vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht
vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136), hat der Kreistag des Landkreises
Ohrekreis in seiner Sitzung am 02. März 2005 folgende "Dritte Satzung
zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb
"Abfallentsorgung" vom 29. April 1998, zuletzt geändert durch die
Zweite Satzung vom 8. Juli 2004 zur Änderung der Satzung des Landkreises
Ohrekreis für den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" vom 29. April
1998 beschlossen:
§ 1
In § 4 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb
"Abfallentsorgung" vom 29. April 1998, zuletzt geändert durch die
Zweite Satzung vom 8. Juli 2004 zur Änderung der Satzung des Landkreises
Ohrekreis für den Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" vom 29. April 1998,
wird die Zahl "zwei" durch die Zahl "drei" ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung mit Wirkung vom 3.
März 2005 in Kraft.
Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb
"Abfallentsorgung"
vom 29. April 1998 in der Fassung der Dritten Satzung vom 2. März 2005
zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für den
Eigenbetrieb "Abfallentsorgung" vom 29. April 1998
- Lesefassung -
§ 1
Name des Eigenbetriebes,
Höhe des Stammkapitals
(1) Der Landkreis Ohrekreis führt die Einrichtung "Abfallentsorgung"
als Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) nach Maßgabe
der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen "Eigenbetrieb Abfallentsorgung".
(3) Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.
§ 2
Gegenstand des Eigenbetriebes
Gegenstand des Eigenbetriebes sind die Planung und die Durchführung aller dem
Landkreis Ohrekreis nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben der
Abfallentsorgung und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden
Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 3
Betriebsleiter, Zuständigkeiten
(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes bestellt der Kreistag auf Vorschlag des
Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat einen Betriebsleiter für
die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den
Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem
Landrat aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Er ist im Rahmen seiner
Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verantwortlich.
(3) Der Betriebsleiter vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. Er kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit seiner Vertretung
beauftragen: in einzelnen Angelegenheiten kann er rechtsgeschäftliche
Vollmachten erteilen. Er regelt die sonstige Geschäftsverteilung und den
innerbetrieblichen Personaleinsatz.
(4) Der Betriebsleiter bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Er
vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Er
unterrichtet den Betriebsauschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des
Betriebsauschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(5) Der Betriebsleiter entscheidet über
1. die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten
Angestellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese
Bediensteten aus,
2. die Erhebung und die Einziehung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten,
3. Stundung und Niederschlagung von Forderungen,
4. den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR im
Einzelfall,
5. Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu
einem Gegenstandswert von 12.500,00 EUR im Einzelfall,
6. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes bis
zu einem Gegenstandswert von 62.500,00 EUR im Einzelfall.
(6) Der Betriebsleiter entscheidet über die Geschäfte der laufenden
Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine
wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 62.500,00 EUR
im Einzelfall nicht übersteigen, wie
1. der Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und
Instandhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes,
2. die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Investitionsgütern des laufenden Bedarfs,
3. der Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend
nach allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden.
§ 4
Zusammensetzung und Zuständigkeiten
des Betriebsausschusses
(1) Der Kreistag bildet einen Betriebsausschuss.
(2) Der Betriebsausschuss besteht aus elf Mandatsträgern, drei Vertretern der
Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten
Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet über
1. die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziffer 1 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt,
2. den Erlass von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 5.000,00
EUR übersteigt,
3. Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, wenn der Gegenstandswert im
Einzelfall 12.500,00 EUR übersteigt,
4. den Abschluss von Verträgen; ausgenommen sind Geschäfte der laufenden
Betriebsführung, soweit über deren Vornahme gemäß § 3 Abs. 6 dieser der
Betriebsleiter entscheidet,
5. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn
der Gegenstandswert im Einzelfall 62.500,00 EUR übersteigt,
6. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33 Abs.
3 Nr. 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Grenzen,
7. die Festsetzung der allgemeinen Anlieferungs- und Benutzungsbedingungen,
8. den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für das
Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das
Land Sachsen-Anhalt,
9. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Zuwendungen an den Betriebsleiter,
10. sonstige Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die
Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist.
§ 5
Zuständigkeiten des Kreistages
Der Kreistag entscheidet über
1. die Entlastung des Betriebsleiters,
2. die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,
3. den Erlass von Abfallbeseitigungs- und Abfallabgabensatzungen sowie
Benutzungsordnungen und privatrechtlichen Entgeltordnungen,
4. sonstige nach §§ 33 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragene
Angelegenheiten.
§ 6
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in
weiblicher und männlicher Form.