Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die Schließung
der Sekundarschule Angern mit Wirkung vom 1. August 2005. Sachdarstellung, Begründung: 1.
Der Landkreis als
Schulträger hat die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen
Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” erforderlichen Entscheidungen
zur Aufhebung von Schulstandorten zu treffen. 2.
Die vorliegende Beschlussvorlage betrifft die Schließung
der Sekundarschule Angern. 3.
Es ist beabsichtigt, den als Anlage 1 beigefügten
verfügenden Teil der Allgemeinverfügung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung der
vollständigen Unterlagen zu veröffentlichen. Die als Anlage
2 beigefügte vollständige Allgemeinverfügung ist für die öffentliche Auslegung
und die Einsichtnahme durch jedermann vorgesehen. Finanzielle
Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n Anlagen: Anlage 1Allgemeinverfügungzur Schließung der Sekundarschule
Angern mit Wirkung vom 1. August 2005 Auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung: 1.
Mit
Wirkung vom 1. August 2005 wird die
Sekundarschule Angern, Teichstr. 9, 39326 Angern, geschlossen. Insofern
wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt. 2.
Die
Schülerinnen und Schüler des bisherigen Schulbezirkes werden dem Schulbezirk
der Sekundarschule Zielitz zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule Zielitz umfasst ab dem 1. August 2005 folgende Gemeindegebiete und Ortsteile: Gemeinden Farsleben, Heinrichsberg, Loitsche mit dem Ortsteil Ramstedt, Zielitz mit dem Ortsteil Schricke, Angern, Bertingen, Burgstall, Cröchern mit dem Ortsteil Blätz, Dolle, Mahlwinkel mit dem Ortsteil Zibberick, Rogätz, Sandbeiendorf und Wenddorf. 1.
Die
sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der
Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) angeordnet. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die ihr zugrunde
liegenden vollständigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 10.03. bis
einschließlich 24.03.2005 beim Landkreis Ohrekreis, Verwaltungsgebäude
Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, im Sekretariat des Schul- und
Kulturamtes, Zimmer 220, während der Sprechzeiten (dienstags von 08.00 Uhr bis
12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00
Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr) zur
öffentlichen Einsichtnahme aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Landkreis Ohrekreis Haldensleben, den 02.03.2005 Webel Landrat
Anlage 2 AllgemeinverfügungAuf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung: 1. Mit Wirkung vom 1. August 2005 wird die Sekundarschule Angern, Teichstr. 9, 39326 Angern, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot einge-schränkt. 2. Die Schülerinnen und Schüler des bisherigen Schulbezirkes werden dem Schul-bezirk der Sekundarschule Zielitz zugeordnet. Der Schulbezirk der Sekundarschule Zielitz umfasst ab dem 1. August 2005 fol-gende Gemeindegebiete und Ortsteile: Gemeinden Farsleben, Heinrichsberg, Loitsche mit dem Ortsteil Ramstedt, Zielitz mit dem Ortsteil Schricke, Angern, Bertingen, Burgstall, Cröchern mit dem Ortsteil Blätz, Dolle, Mahlwinkel mit dem Ortsteil Zibberick, Rogätz, Sandbeiendorf und Wenddorf. 3.
Die
sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-ordnung
(VwGO) angeordnet. Begründung 1.
Nach
§ 64 Abs. 1 SchulG LSA haben die Schulträger u. a. das Schulangebot und die
Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten sowie unter Berücksichtigung
der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Schulträger der Sekundarschulen in seinem Gebiet ist der Landkreis Ohrekreis (§ 65 Abs. 2 SchulG LSA); die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises (§ 64 Abs. 3 SchulG LSA).2. Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis hat am 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 SchulG LSA die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis für die Schuljahre 2004/05 bis 2008/09 mit Prognose für die Schuljahre 2009/10 bis 2013/14" beschlossen (Beschluss-Nr. 40/419/2003). Das Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 04.03.2004 die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigt. Der Beschluss des Kreistages vom 10.12.2003 und die Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.03.2004 sind am 24.03.2004 im “Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis” unter Hinweis auf die Auslegung der vollständigen Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 08.04.2004 veröffentlicht worden. 3. Nach § 22 Abs. 1 SchulG LSA soll die Schulentwicklungsplanung die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 2 Schul G LSA unter Beteiligung der Schulbehörde und der kreisangehörigen Gemeinden sowie unter Mitwirkung des Kreiseltern- und Kreisschülerrates aufgestellt worden. Hierbei sind im Einzelnen folgende Kriterien berücksichtigt worden: · Schaffung eines regional
ausgewogenen Schulnetzes, · Erreichen einer ausreichenden
Mantelbevölkerung zur Absicherung notwendiger Schülerzahlen, · Einhaltung der Mindestschülerzahlen
nach Maßgabe der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung
(MitSEPl-VO), · Schaffung meist günstiger, aber
immer zumutbarer Schulwege, · Vorhaltung ausreichend großer
Schulgebäude mit akzeptabler Bausubstanz, · Einhaltung raumordnerischer
Voraussetzungen, · Vorhaltung in sich geschlossener
Schulgrundstücke mit der Möglichkeit der Gestaltung, · Vorhaltung von ausreichend großen
Sporthallen für den Sportunterricht, · geklärte Eigentumsverhältnisse. Nach Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander passt die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” das Netz der Schulstandorte der demografischen Entwicklung und den zurückgehenden Schülerzahlen an und schafft ein regional ausgeglichenes, bedarfsgerechtes und leistungsfähiges sowie wirtschaftlich tragbares Bildungsangebot im Landkreis. 4. Die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” (S. 89, 90), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht die Schließung der Sekundarschule Angern und die Fusion mit der Sekundarschule Zielitz zum Schuljahr 2005/06 vor. 5. Die Entscheidung, die Sekundarschule Angern zu Beginn des Schuljahres 2005/06 am 01.08.2005 zu schließen, ist unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (SchulG LSA, MitSEPl-VO, Verordnung zur Aufnahme in die Eingangsklassen der Schulen der Sekundarstufe I) und unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003, der pädagogischen, schulorganisatorischen und finanziellen Notwendigkeiten sowie der sich ergebenden Belastungen für Schüler und Eltern getroffen worden. 6. Schulelternrat, Schülerrat, Personalrat und Lehrerbezirkspersonalrat ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Schließung zu äußern. Der Personalrat hat im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: der Standort der Sekundarschule im Norden des Ohrekreises könne nicht Zielitz sein. Der Norden ohne Schulstandort stehe in keinem Verhältnis zur übrigen räumlichen Aufteilung. Die Schulwege seien mit 56 Minuten für Schüler aus einigen Orten zu lang. Die vom Personalrat vorgetragenen Bedenken sind bereits im Zuge der Aufstellung der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” umfassend gewürdigt und abgewogen worden. Am Standort Zielitz ist auch unter Berücksichtigung des Raumfaktors von 1,5 eine ausreichende Raumkapazität vorhanden. Es sind keine Um- und Anbauten für den Schulbetrieb erforderlich. Die Schulwege zur Sekundarschule Zielitz sind Schülern und Eltern zuzumuten. Gemäß der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ohrekreis ist eine Schulwegzeit von 60 Minuten für Sekundarschüler zumutbar. Der Umstand, dass der Standort Zielitz sich nicht im Zentrum des Schulbezirks befindet, ist hingenommen worden. Der Kreistag als das für die Entscheidung über die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” zuständige Verwaltungsorgan des Landkreises hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens für die Schließung der Sekundarschule Angern entschieden. Die Planungsentscheidung entspricht den rechtlichen und fachlichen Anforderungen, wie die erteilte Genehmigung nach § 22 Abs. 4 SchulG LSA belegt. Aufgrund überwiegender öffentlicher Belange ist ein Bedarf, die Schule zu schließen, festzustellen. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens ist die Entscheidung zur sachgerechten Anpassung und Ausnutzung vorhandener Schulgebäudekapazitäten entsprechend den wesentlich veränderten Schülerzahlen und aufgrund der Verpflichtung zur sparsamen öffentlichen Haushaltsführung zulässig, erforderlich, geeignet und angemessen. Die Schüler und Eltern werden durch die Entscheidung nicht in unangemessener Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. 7. Die Entscheidung über die Schließung der Sekundarschule Angern umfasst zugleich die Aufhebung des Schulstandortes (Schulanlagen und Einrichtungen) und die Einschränkung des bisherigen Schulangebotes (Ziffer 1. der Allgemeinverfügung) sowie die Neuordnung der Schulbezirke (Ziffer 2. der Allgemeinverfügung). 8. Die Schließung der Sekundarschule Angern war gemäß § 35 Satz 2 VwVfG LSA in der Form der Allgemeinverfügung zu regeln, weil die Entscheidung sich an Schüler und Eltern als einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richtet und die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Schule und ihre Benutzbarkeit betrifft. 9. Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Klage aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (Ziffer 3. der Allgemeinverfügung), weil die Einhaltung des Termins der Schließung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Ab dem 01.08.2005 ist eine Beschulung am Standort Angern nicht mehr möglich, weil Lehrkräfte nicht mehr zugeführt werden. Ab dem 01.08.2005 wird die Schülerbeförderung nicht mehr durchgeführt. Andernfalls entstehen weitere Bewirtschaftungskosten über den 01.08.2005 hinaus. Eine Verschiebung der Schließung ist unter dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu vertreten. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schaffung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes an der Sekundarschule Zielitz. Gegenüber diesen öffentlichen Interessen müssen die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese Verfügung zurücktreten. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Landkreis Ohrekreis Haldensleben, den 02.03.2005 Webel Landrat
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