Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 040/109/2005  

 
 
Betreff: Schließung der Sekundarschule Samswegen (Allgemeinverfügung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Siedow
Schulze
Hoeft
Federführend:Schul- und Kulturamt Bearbeiter/-in: Siedow, Brigitte
Beratungsfolge:
4. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
16.02.2005 
4. ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses    
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
23.02.2005 
6. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
02.03.2005 
4. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (040/091/2005)

Der Kreistag beschließt die Schließung der Sekundarschule Samswegen mit Wirkung vom

 

Der Kreistag beschließt die Schließung der Sekundarschule Samswegen mit Wirkung vom

1. August 2005.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

1.      Der Landkreis als Schulträger hat die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” erforderlichen Entscheidungen zur Aufhebung von Schulstandorten zu treffen.

2.      Die vorliegende Beschlussvorlage betrifft die Schließung der Sekundarschule Samswegen.

3.      Es ist beabsichtigt, den als Anlage 1 beigefügten verfügenden Teil der Allgemeinverfügung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung der vollständigen Unterlagen zu veröffentlichen.

 

Die als Anlage 2 beigefügte vollständige Allgemeinverfügung ist für die öffentliche Auslegung und die Einsichtnahme durch jedermann vorgesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen    

Gesamtkosten der Maßnahme      Jährliche Folgekosten  Mittel bereits geplant    Haushaltsstelle/-n      

                                                                       

 

 

Anlagen:

Anlagen:

                                                                                                                      Anlage 1

 

 

Allgemeinverfügung

zur Schließung der Sekundarschule Samswegen

mit Wirkung vom 1. August 2005

 

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung:

 

1.       Mit Wirkung vom 1. August 2005 wird die  Sekundarschule Samswegen, Wolmirstedter Straße 17, 39326 Samswegen, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt.

 

2.       Die Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Samswegen, Jersleben und Meseberg des Gemeindegebietes Niedere Börde werden dem Schulbezirk der Sekundarschulen “Gottfried Wilhelm Leibniz” und “Johannes Gutenberg” (Ganztags-Sekundarschule) Wolmirstedt zugeordnet. Die Schülerinnen und Schüler  aus den Ortsteilen Groß Ammensleben, Gutenswegen und Klein Ammensleben des Gemeindegebietes Niedere Börde werden dem Schulbezirk der Sekundarschule Barleben zugeordnet.

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule “Gottfried Wilhelm Leibniz” und der Sekundarschule “Johannes Gutenberg” (Ganztags-Sekundarschule) umfasst  ab dem 1. August 2005 folgende Gemeindegebiete und Ortsteile:

 

Stadt Wolmirstedt mit den Ortsteilen Elbeu und Mose, Gemeinden Glindenberg einschl. Schiffshebewerk (Am Birkenwäldchen), Colbitz mit Ortsteil Lindhorst, Ortsteil Samswegen (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Jersleben (Gemeinde Niedere Börde) und Ortsteil Meseberg (Gemeinde Niedere Börde).

 

Der Schulbezirk der Sekundarschule Barleben umfasst ab dem 1. August 2005 folgende Gemeindegebiete und Ortsteile:

 

Ortsteil Barleben (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Dahlenwarsleben (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Gersdorf (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Ebendorf (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Meitzendorf (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Groß Ammensleben (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Gutenswegen (Gemeinde Niedere Börde) und Ortsteil Klein Ammensleben (Gemeinde Niedere Börde).

 

3.       Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

 

 

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung und die ihr zugrunde liegenden vollständigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 10.03. bis einschließlich 24.03.2005 beim Landkreis Ohrekreis, Verwaltungsgebäude Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben, im Sekretariat des Schul- und Kulturamtes, Zimmer 220, während der Sprechzeiten (dienstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr; donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr) zur öffentlichen Einsichtnahme aus.                                      

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

 

 

Landkreis Ohrekreis

Haldensleben, den 02.03.2005

 

 

 

Webel

Landrat

                                                                                                     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                     Anlage 2

 

Allgemeinverfügung

 

Auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 und 3 sowie des § 65 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( VwVfG LSA) erlässt der Landkreis folgende Allgemeinverfügung:

 

1.      Mit Wirkung vom 1. August 2005 wird die  Sekundarschule Samswegen, Wolmirstedter Straße 17, 39326 Samswegen, geschlossen. Insofern wird das bisherige Schulangebot eingeschränkt.

 

2.      Die Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Samswegen, Jersleben und Meseberg des Gemeindegebietes Niedere Börde werden dem Schulbezirk der Sekundarschulen “Gottfried Wilhelm Leibniz” und “Johannes Gutenberg” (Ganztags-Sekundarschule) Wolmirstedt zugeordnet. Die Schülerinnen und Schüler aus den Ortsteilen Groß Ammensleben, Gutenswegen und Klein Ammensleben des Gemeindegebietes Niedere Börde werden dem Schulbezirk der Sekundarschule Barleben zugeordnet.

 

       Der Schulbezirk der Sekundarschule “Gottfried Wilhelm Leibniz” und der Sekundarschule “Johannes Gutenberg” (Ganztags-Sekundarschule) umfasst ab dem 1. August 2005 folgende Gemeindegebiete und Ortsteile:

 

            Stadt Wolmirstedt mit den Ortsteilen Elbeu und Mose, Gemeinden Glindenberg einschl. Schiffshebewerk (Am Birkenwäldchen), Colbitz mit Ortsteil Lindhorst, Ortsteil Samswegen (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Jersleben (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Meseberg (Gemeinde Niedere Börde).

 

       Der Schulbezirk der Sekundarschule Barleben umfasst ab dem 1. August 2005 folgende Gemeindegebiete und Ortsteile:

 

            Ortsteil Barleben (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Dahlenwarsleben (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Gersdorf (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Ebendorf (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Meitzendorf (Gemeinde Mittelland), Ortsteil Groß Ammensleben (Gemeinde Niedere Börde), Ortsteil Gutenswegen (Gemeinde Niedere Börde) und Ortsteil Klein Ammensleben (Gemeinde Niedere Börde).

 

3.        Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 

Begründung

 

1.      Nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA haben die Schulträger u. a. das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung aufzuheben oder einzuschränken. Schulträger der Sekundarschulen in seinem Gebiet ist der Landkreis Ohrekreis (§ 65 Abs. 2 SchulG LSA); die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis des Landkreises (§ 64 Abs. 3 SchulG LSA).

 

2.       Der Kreistag des Landkreises Ohrekreis hat am 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 SchulG LSA die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis für die Schuljahre 2004/05 bis 2008/09 mit Prognose für die Schuljahre 2009/10 bis 2013/14" beschlossen (Beschluss-Nr. 40/419/2003).

 

       Das Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 04.03.2004 die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigt.

 

       Der Beschluss des Kreistages vom 10.12.2003 und die Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 04.03.2004 sind am 24.03.2004 im “Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis” unter Hinweis auf die Auslegung der vollständigen Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 25.03.2004 bis zum 08.04.2004 veröffentlicht worden.

 

3.       Nach § 22 Abs. 1 SchulG LSA soll die Schulentwicklungsplanung die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines regional ausgeglichenen und leistungsfähigen Bildungsangebotes im Lande und den Planungsrahmen für einen auch langfristig zweckentsprechenden Schulbau schaffen.

 

       Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003 gemäß § 22 Abs. 2 Schul G LSA unter Beteiligung der Schulbehörde und der kreisangehörigen Gemeinden sowie unter Mitwirkung des Kreiseltern- und Kreisschülerrates aufgestellt worden.

 

       Nach Abwägung öffentlicher und privater Belange untereinander und gegeneinander passt die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” das Netz der Schulstandorte der demografischen Entwicklung und den zurückgehenden Schülerzahlen an und schafft ein regional ausgeglichenes, bedarfsgerechtes und leistungsfähiges sowie wirtschaftlich tragbares Bildungsangebot im Landkreis.

 

4.       Die “Mittelfristige Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” (S. 131, 132,133), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht die Schließung der Sekundarschule Samswegen zum Schuljahr 2005/06 vor.

 

5.       Die Entscheidung, die Sekundarschule Samswegen zu Beginn des Schuljahres 2005/06 am 01.08.2005 zu schließen, ist unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen (SchulG LSA, MitSEPl-VO, Verordnung zur Aufnahme in die Eingangsklassen der Schulen der Sekundarstufe I) und unter Berücksichtigung der Ziele der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” vom 10.12.2003, der pädagogischen, schulorganisatorischen und finanziellen Notwendigkeiten sowie der sich ergebenden Belastungen für Schüler und Eltern vom Kreistag im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens getroffen worden.

 

       Die Planungsentscheidung entspricht den rechtlichen und fachlichen Anforderungen, wie die erteilte Genehmigung nach § 22 Abs. 4 SchulG LSA belegt.

 

6.       Schulelternrat, Schülerrat, Personalrat und Lehrerbezirkspersonalrat ist Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Schließung zu äußern. Es wurden im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: die “Mittelfristige  Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” entspreche nicht einem im § 22 Abs. 1 SchulG LSA geforderten regional ausgeglichenen Bildungsangebot, da in der Gemeinde Niedere Börde beide Sekundarschulen (Sekundarschule Samswegen und die bereits mit der Sekundarschule Barleben fusionierte Sekundarschule Dahlenwarsleben) geschlossen, in der Stadt Wolmirstedt aber zwei Sekundarschulen bestehen bleiben würden. Die Schüler dienten nur zur Auffüllung anderer Schulen. Angaben zu Bildungsangeboten an den Schulen fehlten völlig. Die baulichen Voraussetzungen an den aufnehmenden Schulen seien schlechter als am Standort Samswegen.

 

Die vom Schulelternrat vorgetragenen Bedenken sind bereits im Zuge der Aufstellung der “Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Ohrekreis” umfassend gewürdigt und abgewogen worden.

Dabei standen besonders folgende Aspekte im Mittelpunkt der Betrachtung:

·    Einhaltung der Mindestschülerzahlen nach Maßgabe der Verordnung zur Mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (MitSEPl-VO)

Weil an zahlreichen Sekundarschulen des Landkreises die geforderten Mindestschülerzahlen nicht erreicht werden, ist es zwangsläufig, dass einige Schulen mit Schülern anderer Schulbezirke “aufgefüllt” und andere Schulen im Ergebnis eines Abwägungsprozesses geschlossen werden müssen. Nur in den seltensten Fällen hat eine Sekundarschule mit ihrem bisherigen Schulbezirk Bestand.  

·    Schaffung eines regional ausgewogenen Schulnetzes

Für das Schulnetz im Landkreis sind nicht die vorhandenen kommunalen Verwaltungsstrukturen entscheidend, sondern der Planungsträger verteilt den gesamten schulischen Bedarf je Bildungsgang auf Schuleinzugsbereiche und Schulbezirke, um damit das Planungsziel, ein regional ausgewogenes Schulnetz zu schaffen, zu erreichen. In den Abwägungsprozess wurden im Vorfeld auch die Haldensleber Sekundarschulen als Alternativen einbezogen. Berührungspunkte gibt es hier aufgrund der Zuordnung der Schüler der ehemaligen Außenstelle der Sekundarschule Samswegen (Neuenhofe, Hillersleben und Vahldorf) zum Schulbezirk der  Karl-Liebknecht-Schule Haldensleben. Im Umfeld der Sekundarschule Samswegen bescheinigt der Landkreis folgenden Sekundarschulen weiteren Bestand: den Sekundarschulen “Karl Liebknecht” und “Waldring” in Haldensleben, den Sekundarschulen “Johannes Gutenberg” und “Gottfried Wilhelm Leibniz” in Wolmirstedt und der Sekundarschule Barleben. Die Sekundarschule “Johannes Gutenberg” weist als Ganztagsschule ein spezielles Bildungsangebot auf, die Bildungsangebote der anderen Sekundarschulen sind vergleichbar. Im Ergebnis des Abwägungsprozesses war die Sekundarschule Samswegen zu schließen.

·     Einhaltung raumordnerischer Voraussetzungen

Die Grundsätze der zentralörtlichen Gliederung stehen im Einklang mit den getroffenen Entscheidungen: Haldensleben als Mittelzentrum, Wolmirstedt als Grundzen-trum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und Barleben als Siedlungsschwerpunkt haben gegenüber dem Ortsteil Samswegen Priorität.

·     Schaffung meist günstiger, aber immer zumutbarer Schulwege

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Ohrekreis weist für Schüler der Sekundarstufe I eine maximale  Schulwegzeit von 60 Minuten in eine Richtung aus. Bei Schließung der Sekundarschule Samswegen entstehen Schulwege, die allen betroffenen Schülern zuzumuten sind. Die Fahrzeiten für Samsweger, Meseberger und Jersleber Schüler nach Wolmirstedt liegen gegenwärtig zwischen 7 und 11 Minuten. Gutensweger, Groß Ammensleber und Klein Ammensleber Schüler haben zum Standort Barleben eine längere Fahrzeit von je 7 Minuten als zum Standort Samswegen. Die Fahrzeiten liegen zwischen 15 und 23 Minuten. Die Zeitangaben beziehen sich auf die Hinfahrt zum Schulort. Die Rückfahrzeiten sind zurzeit in Abhängigkeit von der gewählten Fahrtroute etwas länger.

·        Vorhaltung ausreichend großer Schulgebäude mit akzeptabler Bausubstanz

Unter Beachtung des Raumfaktors von 1,5 müssen langfristig in Barleben zusätzliche Räume geschaffen werden. Die Gemeinde Barleben hat ab 01.01.2005 die Schulträgerschaft über ihre Sekundarschule übernommen und finanziert die Schaffung des fehlenden Schulraumes. Wäre Samswegen Schulstandort, müssten auch hier in gleichem Umfang zusätzliche Räume geschaffen werden. Damit kämen erhebliche Kosten auf den Landkreis zu. Die Leibniz-Schule Wolmirstedt kann mit ihren Räumlichkeiten als zweizügige Sekundarschule geführt werden. Die Ganztagsschule “Johannes Gutenberg” Wolmirstedt wird mit Fördermitteln des Bundes zu einer modernen zweieinhalbzügigen Sekundarschule ausgebaut. Damit besteht in der Stadt Wolmirstedt ein besonderes Bildungsangebot – das der Ganztagsbeschulung und das der “normalen” Beschulung. Die Karl-Liebknecht-Schule und die Sekundarschule “Waldring” in Haldensleben können jeweils nur zweizügig geführt werden. Die Führung einer dreieinhalbzügigen Sekundarschule, die ohne Zuführung von Schülern von außerhalb entstehen würde, in einem der Haldensleber Schulgebäude ist aus Kapazitätsgründen nicht gegeben. Nach Abschluss der Baumaßnahmen werden die Sekundarschule Barleben und die Ganztagsschule “Johannes Gutenberg” den besten baulichen Zustand aufweisen. Die Leibniz-Schule, die Karl-Liebknecht-Schule und die Sekundarschule “Waldring” verfügen über eine ausreichende Kapazität.  

 

Die Abwägung dieses Gesichtspunktes fällt nicht zugunsten des Standortes Samswegen aus. 

·    Vorhaltung in sich geschlossener Schulgrundstücke mit der Möglichkeit der Gestaltung

Alle zu vergleichenden Schulgrundstücke sind in sich geschlossen. In Wolmirstedt und Haldensleben befinden sich die Sporthallen mit auf dem Schulgelände. Der Weg von der Schule zur Sporthalle ist zu Fuß in Barleben in fünf, in Samswegen in 12 Minuten zurückzulegen.

·    geklärte Eigentumsverhältnisse und daraus resultierende Kosten für den Landkreis

Das Schulgebäude wie auch die Sporthalle in Samswegen sind Gemeindeeigentum. Ein Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Landkreis über die mietfreie Nutzung des Schulgebäudes konnte nicht abgeschlossen werden. Über einen  Mietvertrag zwischen der Gemeinde und dem Landkreis wurde  keine Einigung erzielt. Für die Nutzung der Sporthalle in Samswegen zahlt der Landkreis Miete. Auch in Barleben sind Schulgebäude und Sporthalle Gemeindeeigentum. Mit Übernahme der Schulträgerschaft durch die Gemeinde Barleben  zahlt der Landkreis lediglich 70% der sonstigen Kosten nach § 74a SchulG LSA. Die beiden Wolmirstedter Schulgebäude und Sporthallen befinden sich im Eigentum der Stadt. Alle Objekte kann der Landkreis mietfrei nutzen. Die beiden Schulen und Sporthallen in Haldensleben sind landkreiseigene Immobilien.

 

Auch dieses Kriterium spricht nicht für den Standort Samswegen.   

      

Die Gesamtbetrachtung der Gesichtspunkte und ihre Abwägung führten zu dem Ergebnis, dass die Sekundarschule Samswegen und keine andere Schule zu schließen ist.

 

Aufgrund überwiegend öffentlicher Belange ist ein Bedarf, die Sekundarschule Samswegen zu schließen, festzustellen. Die Schüler und Eltern werden durch die Entscheidung nicht in unangemessener Weise in ihren Rechten beeinträchtigt. Gebietskörperschaften müssen nicht zwangsläufig über eine Sekundarschule verfügen, zumal in der Gemeinde Niedere Börde drei Grundschulen vorgehalten werden. Auch Grundschulen beleben die Infrastruktur und sind Zentren kulturellen Lebens in der Gemeinde. Die Schulwege verlängern sich nur unwesentlich, sodass den Schülern genügend Zeit für Freizeitaktivitäten in Vereinen etc. bleibt. An den neuen Schulen finden die Schüler ebenfalls gute Lernbedingungen vor. Das Bildungsangebot kann sogar, da die Schulen dann eine größere Schülerzahl aufweisen, noch erweitert werden, z. B. im Fremdsprachenbereich.

 

Im Rahmen des eingeräumten Ermessens ist die Entscheidung zur sachgerechten Anpassung und Ausnutzung vorhandener Schulgebäudekapazitäten entsprechend den wesentlich veränderten Schülerzahlen und aufgrund der Verpflichtung zur sparsamen öffentlichen Haushaltsführung zulässig, erforderlich, geeignet und angemessen.

 

7.   Die Entscheidung über die Schließung der Sekundarschule Samswegen umfasst zugleich die Aufhebung des Schulstandortes (Schulanlagen und Einrichtungen) und die Einschränkung des bisherigen Schulangebotes (Ziffer 1. der Allgemeinverfügung) sowie die Neuordnung der Schulbezirke (Ziffer 2. der Allgemeinverfügung).

 

8.   Die Schließung der Sekundarschule Samswegen war gemäß § 35 Satz 2 VwVfG LSA in der Form der Allgemeinverfügung zu regeln, weil die Entscheidung sich an Schüler und Eltern als einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis richtet und die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Schule und ihre Benutzbarkeit betrifft.

 

9.   Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat eine gegen die Allgemeinverfügung gerichtete Klage aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen (Ziffer 3. der Allgemeinverfügung), weil die Einhaltung des Termins der Schließung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Ab dem 01.08.2005 ist eine Beschulung am Standort Samswegen nicht mehr möglich, weil Lehrkräfte nicht mehr zugeführt werden. Ab dem 01.08.2005 wird die Schülerbeförderung nicht mehr durchgeführt. Andernfalls entstehen weitere Bewirtschaftungskosten über den 01.08.2005 hinaus. Eine Verschiebung der Schließung ist unter dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht zu vertreten. Darüber hinaus dient die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schaffung und Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes an den Sekundarschulen “Gottfried Wilhelm Leibniz”, “Johannes Gutenberg” und Barleben.

 

Gegenüber diesen öffentlichen Interessen müssen die Interessen der betroffenen Eltern und Schüler an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen eventuellen Rechtsbehelf gegen diese Verfügung zurücktreten.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Schönebecker Straße 67a, 39104 Magdeburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

 

Landkreis Ohrekreis

Haldensleben, den 02.03.2005

 

 

 

Webel

Landrat