Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt eine Wahlmöglichkeit für die Beschäftigten zur Zahlung des
Ausgleichsbetrages an den Rententräger
oder an den Beschäftigten. Sachdarstellung, Begründung: Auf Grund der am 09.07.2003 durch den
Kreistag beschlossenen Regelungen zur Förderung
der Inanspruchnahme der Altersteilzeit, mit dem Ziel der Einsparung von
Personalkosten, entschlossen sich bisher 51 Mitarbeiter/innen einen
Altersteilzeitvertrag zu diesen Bedingungen einzugehen. Insgesamt befinden sich derzeit 103
Mitarbeiter/innen in einem Altersteilzeitverhältnis,
wovon sich bereits 31 bis 31.08.04 in der Freizeitphase befinden. In den Jahren
2004-2006 kommt es somit zur Einsparung von 72 Planstellen. In Umsetzung dieses Kreistagsbeschlusses wurden die Mitarbeiter auf mehreren Veranstaltungen über wichtige Erfordernisse informiert. Ihnen wurde auch ein Merkblatt zu den Regelungen zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ausgehändigt, in dem rechtliche Aspekte erörtert werden. Nachdem es zwischenzeitlich zu den
ersten Ausgleichszahlungen an die Versicherungsträger
gekommen ist, wird für die
Betroffenen deutlich, mit welchen steuerlichen Auswirkungen sie bezüglich der Abfindungszahlung belastet
werden. Durchschnittlich ist in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe der Abfindungshöhe, dem Zeitpunkt des Ausscheidens im
Kalenderjahr und der Steuerklasse mit einer steuerlichen Belastung zwischen
3.000-5.000 € zu rechnen,
die in den letzten 3-4 Monaten des Altersteilzeitverhältnisses zum Abzug zu bringen ist bzw.
es fällt kein
Steuerabzug in Abhängigkeit der
Steuerklasse an. Ein Berechnungsbeispiel ist in Anlage 1 beigefügt. An diesem Beispiel wird deutlich,
dass der Mitarbeiter in den letzten 3-4 Monaten keine Nettoeinkünfte erhalten würde, um die Steuerschuld aus der
Abfindung verrechnen zu können. Für
einige Beschäftigte stellt
es eine erhebliche Belastung dar, den Steuerabzug im Zusammenhang mit der
Ausgleichszahlung an den Rentenversicherungsträger
finanziell zu verkraften. Die Mitarbeiter argumentieren daher, dass sie sich
eher in der Lage sehen würden die
Steuern zu bezahlen, wenn ihnen die Abfindung abzüglich
der Steuern ausgezahlt würde, damit
sie den Auszahlungsbetrag selbst für
das Alter zurücklegen könnten. Sie wollten stattdessen lieber
die geminderte Rente in Anspruch nehmen. Da versicherungsrechtlich weder für die Beschäftigten noch für den Arbeitergeber eine Verpflichtung
mit der Erklärung nach § 187 a SGB VI an den Rententräger bezüglich
der tatsächlichen
Zahlung des Ausgleichsbetrages erwächst,
wird vorgeschlagen, den Beschäftigten eine
Wahlmöglichkeit zur
Zahlung des Ausgleichsbetrages an
den Rententräger oder an
den Beschäftigten einzuräumen. Sofern es zur Auszahlung des Abfindungsbetrages
an den Mitarbeiter kommt, ergibt sich bezogen auf das Fallbeispiel der Anlage 1
eine andere steuerliche Behandlung, die in Anlage 2 dargestellt wird. Für
Beschäftigte, die
von dieser Wahlmöglichkeit zur
Auszahlung der Abfindung nach Steuern Gebrauch machen möchten, bestünde das Erfordernis des Abschlusses
eines neuen Altersteilzeitvertrages gemäß
Anlage 3. Finanzielle
Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n Anlagen: Anlage
1 Berechnungsbeispiel: Bei Abführung des Ausgleichsbetrages (Abfindung) an den
Rententräger Steuerklasse I + IV Abfindungsbetrag 54.855,54
€ Abfindung als Arbeitgeberanteil steuerfrei 27.427,77
€ gemäß § 3 Nr. 28 ESTG steuerfreier Betrag gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. A 7.200,00 € i.V.m.§ 3 Nr. 9 ESTG zu versteuernde 20.227,77 € = 3.580,00 €
Lohnsteuer Abfindung 196,90 € Soli __________________ Gesamtsteuerabzug 3.776,90
€ ========= Gesetzliches Netto = 1.210,96 € x 3 Monate = 3.632,88 €
Reststeuerabzug im 4. Monat =
144,02 € __________ 3.776,90
€ ========== Anlage
2 Berechnungsbeispiel: Bei Auszahlung des Abfindungsbetrages an den Mitarbeiter Steuerklasse I + IV Abfindungsbetrag 54.855,54
€ steuerfreier Betrag gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. A 7.200,00 € i.V.m.§ 3 Nr. 9 ESTG zu versteuernde Abfindung 47.655,54
€ = 10.280,00 € Lohnsteuer 565,40 € Soli __________________ Gesamtsteuerabzug
10.845,40 € =========== Auszahlungsbetrag an den Mitarbeiter 44.010,14 €. Anlage 3Arbeitsvertrag für die Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Zwischen ............................................................................................................................................... vertreten
durch
................................................................................................ (Arbeitgeber) und Herrn/Frau
..............................................................................
(Arbeitnehmer/in) wohnhaft in
..................................................................................... wird zum
Arbeitsvertrag vom ......................................................... auf der
Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), ii.des Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 in der
jeweils geltenden Fassung folgender Änderungsvertrag geschlossen. § 1 Das
Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab
............... als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Das
Arbeitsverhältnis endet am ...................................... ii.Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet
sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
(§ 237 SGB VI) in Anspruch zu nehmen. iii.Er/sie hat Anspruch auf Ausgleich
der Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente wegen
Alters entsteht (§ 187 a SGB VI). Die Zahlung des erforderlichen
Beitragsaufwandes zum Ausgleich der Rentenminderung leistet der Arbeitgeber
abzüglich der Steuern an den Beschäftigten. Die Zahlung erfolgt unter Beachtung
des § 187 a Abs. 1 SGB VI in dem Jahr, in welchem die Altersrente vorzeitig in
Anspruch genommen wird in dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. iv.Die Regelung des Landkreises
Ohrekreis zur Förderung der Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit vom
10.Juli 2003 bzw. dem Änderungsbeschluss vom 06.10.2004 sind Bestandteile
dieser Vereinbarung. § 2 Die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt ............. Stunden (Hälfte der
bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird
geleistet • im Blockmodell Arbeitsphase vom
................................ bis ..................................... Freistellungsphase vom
........................bis ..................................... • im Teilzeitmodell § 3 Leistungen bei Lohnersatzleistungen Im Falle
des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder
Übergangsgeld tritt der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Ansprüche auf
Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt
Aufstockungsleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang
der abgetretenen Ansprüche an den/die Arbeitnehmer/in. Die Abtretung erfasst
bereits den Zeitpunkt, in dem der/die Arbeitnehmer/in neben dem Krankengeld
einen Krankengeldzuschuss erhält. § 4 Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung von
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. .........................................,
den ..................... ................................................... ................................................. (Für den Arbeitgeber) (Arbeitnehmer/in) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||