Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 038/101/2004  

 
 
Betreff: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lehning
Reulecke
Herzig
Aktenzeichen:038/085/2004
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen   
Beratungsfolge:
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
01.12.2004 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
08.12.2004 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen   

Der Kreistag beschließt die 9

Der Kreistag beschließt die 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 11.11.1993 bestimmt in § 3 die Landkreise und kreisfreien Städte zu Trägern des Rettungsdienstes mit Ausnahme der Luftrettung für ihr jeweiliges Gebiet. Diese Aufgabe ist im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen.

 

Gemäß § 20 des RettDG-LSA ermittelt der Träger des Rettungsdienstes für seinen Rettungsdienstbereich nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. Im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt die Ermittlung der Kosten unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten.

 

Der Landkreis Ohrekreis bedient sich bei der Durchführung des Rettungsdienstes teilweise des Leistungserbringers DRK-Kreisverband Ohrekreis e.V..

 

Auf der Grundlage der genannten Kostenermittlung sind durch den Träger des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz vom 13.12.1996 durch Satzung für die rettungsdienstlichen Einzelleistungen zu erheben.

 

Innerhalb eines Rettungsdienstbereiches sind für die einzelnen Leistungen dabei jeweils gleiche Gebühren zu verlangen.

 

Für die zu erhebenden Benutzungsgebühren der 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Bebnutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis ist der Kosten- und Leistungsnachweis mit dem Jahresabschluss 2003, die statistische Auswertung der Einsätze für den Zeitraum 2004 und die Kostenplanung für 2005 zu Grunde gelegt worden.

 

Bei der Anhörung der Kostenträger am 08.09.2004 wurde beim Jahresabschluss 2003 Einvernehmen erzielt. Sowohl die Ist-Kosten als auch die wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes werden damit wie in den Vorjahren bestätigt.

 

Im Ergebnis der Anhörung der Krankenkassen vom 08.09.2004 zu den Kennzahlen für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis für 2004 und 2005 sowie den Gebühren für das Jahr 2005 konnte ebenfalls Einvernehmen erreicht werden.

 

Auf der Grundlage des BAT-O, Sonderregelungen für Ärzte, nach SR 2a und SR 2b, hat das Ohrekreis-Klinikum am 07.10.2003 den Antrag gestellt, dass die Notärzte ab 01.03.2003   einen Einsatzzuschlag pro Einsatz in Höhe von gegenwärtig 14,25 Euro erhalten.

Dem Antrag haben die Kostenträger rückwirkend ab dem 01.09.2003 zugestimmt. Somit sind die Kosten durch die Zahlung des Einsatzzuschlages im Jahr 2004 zusätzlich um 12,1 % gestiegen.

 

Durch die Novellierung des SGB V und der damit verbundenen Gesundheitsreform, welche mit Wirkung vom 01.01.2004 Rechtsgültigkeit erlangte, ist ein Rückgang der Einsatzfrequenz im Bereich des Rettungsdienstes zu verzeichnen. Im Zeitraum Januar bis September 2004 sind im RTW-Bereich 478, im NEF-Bereich 219 und im KTW-Bereich 120 Einsätze weniger gefahren als im Jahr 2003.

 

Um Einnahmeverlusten durch weniger Einsätze entgegenzuwirken, ist es notwendig, in allen 3 Bereichen die Gebühren der neuen Situation anzupassen und entsprechend zu erhöhen.

Die Krankenkassen habender Erhöhung der Grundpauschalen im RTW-Bereich um 10 Euro, im NEF-Bereich um 10 Euro und im KTW-Bereich um 9 Euro, sowie der Kilometerpauschalen beim RTW um 1 Euro, beim NEF um 2 Euro und beim KTW um 2,50 Euro bereits zugestimmt.

 

Wie bereits mit der achten Änderungssatzung sind auch mit der neunten Änderungssatzung keine inhaltlichen Veränderungen des Satzungstextes erforderlich. Aus den gegenwärtigen Erkenntnissen der Rechtsanwendung lassen sich keine zwingenden Änderungserfordernisse ableiten. Somit ist lediglich eine Veränderung der Gebührensätze im § 5 der Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis vorgesehen.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Landkreis Ohrekreis

Der Landrat

 

(Änderungssatzung)

Neunte Satzung zur Änderung der "Satzung über die Benutzungsgebühren

für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis"

 

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598 ff.), zuletzt geändert durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 13.November 2003 (GVBl. LSA S. 318) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405 ff.) in der jeweils geltenden Fassung und des § 20 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 11.11.1993 (GVBl. LSA S. 699 ff.), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 08.12.2004 folgende 9. Satzung zur Änderung der "Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis" beschlossen:

 

Art. 1

Änderung der Gebührensatzung

Die Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis vom 08.10.1994 in der Ausfertigung der 9. Änderung vom 08.12.2004 erhält folgende Fassung:

 

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren.

(2) Leistungsanforderungen sind grundsätzlich an die Rettungsleitstelle des Landkreises zu richten beziehungsweise umgehend an diese weiter-zuleiten.

(3) Die Leistungserbringer des Rettungsdienstes erhalten monatlich bis zum Fünften des Folgemonats, auf ein angegebenes Konto, jeweils 1/12 der berechneten Jahreskosten durch den Träger des Rettungsdienstes überwiesen.

 

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes.

(2) Gebührenpflichtig ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind diejenigen Personen Gebührenschuldner, in deren Interesse die Leistungen erfolgen sollten, es sei denn, sie haben keinen Anlass für die Anforderung gegeben.

(3) Sind die Gebührenschuldner nach Absatz 2 nicht vorhanden, sind diejenigen Personen Gebührenschuldner, die die nicht in Anspruchgenommenen rettungsdienstlichen Leistungen missbräuchlich bestellt haben.

 

§ 3

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren werden vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Gebühr ist spätestens vier Wochen nach Zugang des Bescheides zu entrichten. Soweit sich Krankenkassen oder sonstige Kostenträger zur Gebührenübernahme bereit erklärt haben, kann eine direkte Abrechnung erfolgen. In diesem Falle ist die entsprechende Gebühr spätestens sechs Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zahlbar. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung durch die Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger soll ein Gebührenbescheid unmittelbar an die Gebührenschuldner nach § 2 ergehen.

 

§ 4

Gebührenmaßstab

(1) Maßgeblich für die Gebühren sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Leistungen oder Teile von Leistungen bleiben dann außer Betracht, wenn von vornherein offensichtlich sein musste, dass diese nicht erforderlich waren.

(2) Bei der Berechnung von Entfernungs-zuschlägen sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Ansatz zu bringen. Sie berechnen sich nach dem optimalen Weg vom Einsatz-ausgangspunkt der Fahrzeuge zum Einsatzort, von dort zum Zielort und zurück zum Fahrzeugstandort unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse. Bei Anschlusseinsätzen gilt als Fahrtende der Folgeeinsatzausgangspunkt.

(3) Bei gleichzeitiger Beförderung und/oder Behandlung mehrerer Patienten in einem Fahrzeug und/oder durch einen Notarzt, erhöhen sich die Gebührensätze nach § 5 nicht. Die Gebühren sind auf die Patienten verhältnismäßig aufzuteilen, soweit nicht ein Entfernungszuschlag einzelne Patienten gesondert betrifft.

(4) Zur Ermittlung der Grundgebühr für die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeuges und/oder eines Notarztwagens werden nur die Kosten herangezogen, die durch die Sicherstellung der sofortigen Verfügbarkeit ärztlicher Leistungen durch erforderliche organisatorische Maßnahmen entstanden sind, nicht aber die ärztliche Behandlungsleistung als solche.

(5) Begleitpersonen, die nicht selbst Patienten sind, werden unentgeltlich befördert, soweit eine Mitnahmemöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht.

 

§ 5

Gebührensätze

(1) Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr für die jeweilige Art des Rettungsdiensteinsatzes und einem Entfernungszuschlag.

(2) Die Gebührensätze sind:

 

Tarif-Nr.

Leistung

Gebührenhöhe in Euro

1

Inanspruchnahme eines qualifizierten Krankentransportwagens (KTW)

 

 

1.1

Grundgebühr     

59,00

1.2

Entfernungszuschlag je gefahrenem km

5,00

2

Inanspruchnahme der Notfallrettung(RTW-Rettungstransportwagen)

 

 

2.1

Grundgebühr     

290,00

2.2

Entfernungszuschlag je gefahrenem km

5,00

3

Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)

 

 

3.1

Grundgebühr

112,00

3.2

Notarztpauschale

150,00

3.3

Entfernungszuschlag je gefahrenem km

5,00

               

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

Art. 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 

Landkreis Ohrekreis

Haldensleben, 09.12.2004

 

 

Webel

Landrat