Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die 9. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im
Landkreis Ohrekreis. Sachdarstellung, Begründung: Das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG-LSA) vom 11.11.1993 bestimmt in § 3 die Landkreise und kreisfreien Städte zu Trägern des Rettungsdienstes – mit Ausnahme der Luftrettung – für ihr jeweiliges Gebiet. Diese Aufgabe ist im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen. Gemäß §
20 des RettDG-LSA ermittelt der Träger
des Rettungsdienstes für seinen
Rettungsdienstbereich nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und
voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des
Rettungsdienstes. Im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt die Ermittlung der
Kosten unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten. Der
Landkreis Ohrekreis bedient sich bei der Durchführung
des Rettungsdienstes teilweise des Leistungserbringers “DRK-Kreisverband
Ohrekreis e.V.“. Auf
der Grundlage der genannten Kostenermittlung sind durch den Träger des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz
vom 13.12.1996 durch Satzung für die
rettungsdienstlichen Einzelleistungen zu erheben. Innerhalb
eines Rettungsdienstbereiches sind für
die einzelnen Leistungen dabei jeweils gleiche Gebühren zu verlangen. Für die zu erhebenden Benutzungsgebühren der 8. Satzung zur Änderung der “Satzung über die Bebnutzungsgebühren für
den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis“ ist der Kosten- und Leistungsnachweis
mit dem Jahresabschluss 2003, die statistische Auswertung der Einsätze für
den Zeitraum 2004 und die Kostenplanung für
2005 zu Grunde gelegt worden. Bei
der Anhörung der
Kostenträger am
08.09.2004 wurde beim Jahresabschluss 2003 Einvernehmen erzielt. Sowohl die
Ist-Kosten als auch die wirtschaftliche Durchführung
des Rettungsdienstes werden damit wie in den Vorjahren bestätigt. Im
Ergebnis der Anhörung der
Krankenkassen vom 08.09.2004 zu den Kennzahlen für
den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis für
2004 und 2005 sowie den Gebühren für das Jahr 2005 konnte ebenfalls
Einvernehmen erreicht werden. Auf
der Grundlage des BAT-O, Sonderregelungen für
Ärzte, nach SR
2a und SR 2b, hat das Ohrekreis-Klinikum am 07.10.2003 den Antrag gestellt,
dass die Notärzte ab
01.03.2003 einen Einsatzzuschlag pro
Einsatz in Höhe von gegenwärtig 14,25 Euro erhalten. Dem
Antrag haben die Kostenträger rückwirkend ab dem 01.09.2003
zugestimmt. Somit sind die Kosten durch die Zahlung des Einsatzzuschlages im
Jahr 2004 zusätzlich um
12,1 % gestiegen. Durch
die Novellierung des SGB V und der damit verbundenen Gesundheitsreform, welche
mit Wirkung vom 01.01.2004 Rechtsgültigkeit
erlangte, ist ein Rückgang der
Einsatzfrequenz im Bereich des Rettungsdienstes zu verzeichnen. Im Zeitraum
Januar bis September 2004 sind im RTW-Bereich 478, im NEF-Bereich 219 und im
KTW-Bereich 120 Einsätze weniger
gefahren als im Jahr 2003. Um
Einnahmeverlusten durch weniger Einsätze
entgegenzuwirken, ist es notwendig, in allen 3 Bereichen die Gebühren der neuen Situation anzupassen
und entsprechend zu erhöhen. Die
Krankenkassen habender Erhöhung der
Grundpauschalen im RTW-Bereich um 10 Euro, im NEF-Bereich um 10 Euro und im
KTW-Bereich um 9 Euro, sowie der Kilometerpauschalen beim RTW um 1 Euro, beim
NEF um 2 Euro und beim KTW um 2,50 Euro bereits zugestimmt. Wie
bereits mit der achten Änderungssatzung
sind auch mit der neunten Änderungssatzung
keine inhaltlichen Veränderungen des
Satzungstextes erforderlich. Aus den gegenwärtigen
Erkenntnissen der Rechtsanwendung lassen sich keine zwingenden Änderungserfordernisse ableiten. Somit
ist lediglich eine Veränderung der
Gebührensätze im §
5 der Satzung über die
Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis
Ohrekreis vorgesehen. Anlagen: Landkreis
Ohrekreis Der
Landrat (Änderungssatzung)
Neunte
Satzung zur Änderung der
"Satzung über die
Benutzungsgebühren für den
Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis" Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBl. LSA S. 598 ff.), zuletzt geändert durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 13.November 2003 (GVBl. LSA S. 318) in Verbindung
mit den §§ 2 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405 ff.)
in der jeweils geltenden Fassung und des § 20 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(RettDG-LSA) vom 11.11.1993 (GVBl. LSA S. 699 ff.), hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 08.12.2004 folgende 9. Satzung zur Änderung der "Satzung über die Benutzungsgebühren für den
Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis" beschlossen: Art. 1
Änderung
der Gebührensatzung
Die
Satzung über die
Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst im Landkreis
Ohrekreis vom 08.10.1994 in der Ausfertigung der 9. Änderung vom 08.12.2004 erhält folgende Fassung: § 1 Allgemeines
(1)
Für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes zur Deckung
seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren. (2)
Leistungsanforderungen sind grundsätzlich
an die Rettungsleitstelle des Landkreises zu richten beziehungsweise umgehend
an diese weiter-zuleiten. (3)
Die Leistungserbringer des Rettungsdienstes erhalten monatlich bis zum Fünften des Folgemonats, auf ein
angegebenes Konto, jeweils 1/12 der berechneten Jahreskosten durch den Träger des Rettungsdienstes überwiesen. § 2 Entstehung
der Gebührenschuld, Gebührenschuldner (1)
Die Gebührenpflicht
entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes. (2)
Gebührenpflichtig
ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. Für
bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen des Rettungsdienstes sind
diejenigen Personen Gebührenschuldner,
in deren Interesse die Leistungen erfolgen sollten, es sei denn, sie haben
keinen Anlass für die
Anforderung gegeben. (3)
Sind die Gebührenschuldner
nach Absatz 2 nicht vorhanden, sind diejenigen Personen Gebührenschuldner, die die nicht in
Anspruchgenommenen rettungsdienstlichen Leistungen missbräuchlich bestellt haben. § 3 Festsetzung,
Erhebung und Fälligkeit der Gebühren (1)
Die Gebühren werden
vom Landkreis durch Bescheid festgesetzt. (2)
Die Gebühr ist spätestens vier Wochen nach Zugang des
Bescheides zu entrichten. Soweit sich Krankenkassen oder sonstige Kostenträger zur Gebührenübernahme
bereit erklärt haben,
kann eine direkte Abrechnung erfolgen. In diesem Falle ist die entsprechende
Gebühr spätestens sechs Wochen nach Zugang des
Gebührenbescheides
zahlbar. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung durch die Krankenkassen oder
sonstigen Kostenträger soll ein
Gebührenbescheid
unmittelbar an die Gebührenschuldner
nach § 2 ergehen. § 4 Gebührenmaßstab
(1)
Maßgeblich für die Gebühren sind die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Leistungen oder Teile von Leistungen bleiben dann außer Betracht, wenn von vornherein
offensichtlich sein musste, dass diese nicht erforderlich waren. (2)
Bei der Berechnung von Entfernungs-zuschlägen
sind die tatsächlich
gefahrenen Kilometer zum Ansatz zu bringen. Sie berechnen sich nach dem
optimalen Weg vom Einsatz-ausgangspunkt der Fahrzeuge zum Einsatzort, von dort
zum Zielort und zurück zum
Fahrzeugstandort unter Berücksichtigung
der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse.
Bei Anschlusseinsätzen gilt als
Fahrtende der Folgeeinsatzausgangspunkt. (3)
Bei gleichzeitiger Beförderung
und/oder Behandlung mehrerer Patienten in einem Fahrzeug und/oder durch einen
Notarzt, erhöhen sich die
Gebührensätze nach § 5 nicht. Die Gebühren sind auf die Patienten verhältnismäßig
aufzuteilen, soweit nicht ein Entfernungszuschlag einzelne Patienten gesondert
betrifft. (4)
Zur Ermittlung der Grundgebühr für die Inanspruchnahme eines
Notarzteinsatzfahrzeuges und/oder eines Notarztwagens werden nur die Kosten
herangezogen, die durch die Sicherstellung der sofortigen Verfügbarkeit ärztlicher Leistungen durch
erforderliche organisatorische Maßnahmen
entstanden sind, nicht aber die ärztliche
Behandlungsleistung als solche. (5)
Begleitpersonen, die nicht selbst Patienten sind, werden unentgeltlich befördert, soweit eine Mitnahmemöglichkeit besteht. Ein Anspruch auf
Mitnahme besteht nicht. § 5 Gebührensätze (1)
Die Gebühren setzen
sich zusammen aus einer Grundgebühr für die jeweilige Art des
Rettungsdiensteinsatzes und einem Entfernungszuschlag. (2) Die Gebührensätze sind:
§ 6 Sprachliche
Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Art.
2
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Landkreis
Ohrekreis Haldensleben,
09.12.2004 Webel Landrat |
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