Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - Abf/100/2004  

 
 
Betreff: Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Einzugsbereich des Landkreises Ohrekreis (Abfallgebührensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Betriebsleitung SBU
Einreicher:Böhnke
Peters
Neuendorf, Ingo
Aktenzeichen:Abf/083/2004
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Eigenbetriebsausschuss Abfallentsorgung LK Ohrekreis Vorberatung
08.12.2004 
6. ordentliche Sitzung des Eigenbetriebsausschusses Abfallentsorgung      
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
01.12.2004 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
08.12.2004 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen   

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Einzugsbereich des Landkreises Ohrekreis“ (Abfallgebührensatzung)

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte “Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Einzugsbereich des Landkreises Ohrekreis” (Abfallgebührensatzung)

(Entwurf, Stand: 17.11.2004)

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Änderung der Abfallgebührensatzung vom 11.12.2003 ist aus folgenden Gründen notwendig:

1. Durch Ablauf des Kalkulationszeitraumes (2002 – 2004) war eine Neukalkulation notwendig. Diese liegt als Vorlage V – 109 / 04 / EB vor. Daraus ergibt sich eine teilweise Änderung der Abfallentsorgungs­gebühren ab 01.01.2005.

2. Um die Kosten für übertragene Aufgaben im Rahmen der Gebührenerhebung gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz in der Kalkulation berücksichtigen zu können, wird unter Berücksichtigung einer aktueller Rechtssprechung (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2004) im § 1 bzw. im neu eingefügten § 10a die satzungsrechtliche Grundlage geschaffen.

3. Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 wird die bisher irrtümlich fehlende Regelung zur Berechnung der Grundgebühr für die Bioabfallentsorgung für die gewerblich genutzten Grundstücke eingefügt.

4. Die Änderung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 bedeutet eine Klarstellung des Endes der Gebührenpflicht im Todesfall im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 3 (Berechnung der Abfallentsorgungsgebühr monatsweise und nicht tageweise).

Bestandteile dieser Vorlage sind:

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung – Dritte Änderungssatzung – (Entwurf, Stand: 17.11.2004)

Anlage 1: Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für

die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember

2001 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung

vom 08. Dezember 2004 – Lesefassung (Entwurf, Stand vom 17.11.2004)

Anlage 2: Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für

die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember

2001 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 10. Dezember

2003 – Lesefassung

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Ohrekreis in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2003

- Dritte Änderungssatzung –

-

-

Auf der Grundlage des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), der §§ 4 und 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBL S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes LSA (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am xx.Dezember 2004 die folgende dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) beschlossen:

§ 1

In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

“Mit der Durchführung der Gebührenerhebung bzw. von Teilaufgaben kann der Landkreis Ohrekreis Dritte beauftragen.”

§ 2

§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben :

1. Benutzungsgrundgebühren

für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Höhe von jährlich

xx,xx € (Euro)

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich

xx,xx € (Euro)

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich

x,xx € (Euro)

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

§ 3

In § 3 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Buchstaben b, c und d geändert und wie folgt neu gefasst:

b) für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken in “ECO-Presse-Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von

x,xx € (Euro)

je 100 kg Siedlungsabfälle;

c) für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in“Großbehälter - Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von

xx,xx € (Euro)

je 100 kg Siedlungsabfälle;

d) für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter-Identifikationssystem” in Höhe von

(1) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 60 Liter Füllraum,

(2) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 120 Liter Füllraum,

(3) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 240 Liter Füllraum;

§ 4

§ 6 Abs. 1 Ziffer 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

3. die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken und von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen:

Anzahl der Einwohner/ Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 a) dieser Satzung

multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 c) dieser Satzung;

§ 5

In § 6 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 werden die Worte “......... den Abfallentsorgungsanlagen ...” ersetzt durch die Worte ”.... die Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage ... “

§ 6

In § 7 Abs. 2 Ziffer 3 werden die Worte “.... mit Datum der Sterbeurkunde ersetzt durch die Worte “ .....zum ersten des auf das Datum der Sterbeurkunde folgenden Monats.....”.

§ 7

Nach § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:

Ҥ 10 a

Im Rahmen der Gebührenerhebung beauftragt der Landkreis Dritte mit der Kuvertierung und den Versand der Gebührenbescheide.”

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

Landkreis Ohrekreis

Haldensleben, den 08. Dezember 2004

Webel

Landrat

 

 

 

Satzung des Landkreises Ohrekreis

 

über die Erhebung von Gebühren

 

für die Abfallentsorgung

 

(Abfallgebührensatzung - AGS)

 

vom 17. Dezember 2001

 

in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 08. Dezember 2004

 

- Lesefassung -

 

 

 

§1

 

Grundsatz

 

 

(1)     Der Landkreis erhebt Benutzungsgebühren und fordert privatrechtliche Entgelte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung zur Deckung seiner Aufwendungen für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung (§ 29 der Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung - AES).

 

(2)     Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 7 Abs. 3 Ziffern 1 und 4, Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung und bei der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß § 7 Abs.3 Ziffern 2 und 4, Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung erhebt der Landkreis Benutzungsgebühren und fordert privatrechtliche Benutzungsentgelte. Zur Durchführung der Gebührenerhebung bzw. von Teilaufgaben kann sich der Landkreis Dritter bedienen.

 

(3)     Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei der Eigenanlieferung von Abfällen auf der Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gemäß § 7 Abs. 3 Ziffern 3 und 4 der Abfallentsorgungssatzung fordert der Landkreis privatrechtliche Benutzungsentgelte, die in der “Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis” geregelt sind.

 

§ 2

 

Grundlagen

 

der Gebühren- und Entgeltbemessung

 

(1)          Grundlagen der Gebühren- und Entgeltbemessung sind:

 

1.   bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Wohngrundstücken (Abfälle von Wohngrundstücken)

 

a)   die Anzahl der auf dem Grundstück melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfassten Personen (Einwohner- EW),

 

b)   im Wohngebiet “Süplinger Berg” in der Stadt Haldensleben, bestehend aus den Grundstücken “Waldring” Nrn. 1 bis 105, “Vor der Teufelsküche” Nrn. 1 bis 27 und “Am Nonnenspring” Nrn. 1 bis 34, die bei der Anlieferung auf den Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Gewichte der in den nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen “ECO-Press-Restabfall - Erfassungssystemen (“ECO-Systeme”) gesammelten Siedlungsabfälle,

 

c)   im übrigen die Anzahl der von den Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung von Siedlungsabfällen zur Entleerung bereitgestellten und nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Restabfallbehälter mit 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter Füllraum;

 

2.   bei der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf gewerblich und von Einrichtungen genutzten Grundstücken (Abfälle von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen)

 

a)       die nach Absatz 2 für das Grundstück bestimmte Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW),

 

b)       die bei der Anlieferung auf der Abfallentsorgungsanlage bestimmten Gewichte der in den nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen “Großbehälter - Restabfall-Erfassungssystemen”(“MGB - Systeme”) Hausmüllgroßbehälter (Absetzmulden) mit 3 m³,   5 m³, 7 m³, und 10 m³ Füllraum, Hausmüllpresse-Behälter (Abfallpressen) mit 10 m³, 12 m³ und 20 m³ Füllraum, gesammelten Siedlungsabfälle,

 

c)       im Übrigen die Anzahl der von den Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung von Siedlungsabfällen zur Entleerung bereitgestellten und nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Restabfallbehälter mit 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter Füllraum;

 

3.     bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen mit Restabfallsäcken die Anzahl der von dem Grundstück bereitgestellten und nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Restabfallsäcke

 

4.    bei der Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen

 

a)   die Anzahl der auf dem Grundstück melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfassten Personen (Einwohner - EW) und die nach Absatz 2 bzw. 3 für das Grundstück bestimmte Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW),

 

b)   die Anzahl der von den Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung von kompostierbaren Abfällen (Bioabfälle) zur Entleerung bereitgestellten und nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Bioabfallbehälter mit 60 Liter, 120 Liter und 240 Liter Füllraum.

 

(2)     Die Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW) im Sinne des Absatzes 1 Ziffern 2. a) und 4 a) wird wie folgt bestimmt :

 

1.

aa) für Krankenhäuser, Entbindungsheime und    ähnliche Einrichtungen :

 

               je 4 Betten                    = 1 EGW

 

und

 

je 4 Vollbeschäftigte      = 1 EGW,

 

ab) für Alten-, Pflege- und Kinderheime :

 

               je 2 Betten                    = 1 EGW

 

              und

 

              je 4 Vollbeschäftigte      = 1 EGW,

 

b)  für Schulen (einschließlich Schulturnhallen) :

 

    je 10 Schüler   = 1 EGW

 

    und

 

         je 4 Vollbeschäftigte       = 1 EGW,

 

c)  für Kindertagesstätten, Horte und ähnliche Einrichtungen :

 

                je 15 Kinder                     = 1 EGW

 

                und

 

    je 4 Vollbeschäftigte       = 1 EGW,

 

d)  für Vereinsheime, Sporthallen :

 

    je Anlage                 = 1 EGW,

 

e)  für Unternehmen und Einrichtungen der Industrie, des Handwerks, des Handels, der Geldinstitute, freier Berufe und ähnliche Unternehmen und Einrichtungen, Verwaltungen :

    je 4 Vollbeschäftigte       = 1 EGW,

 

-       Firmeninhaber, soweit sie im Betrieb tätig sind und selbständig mitarbeitende Familienangehörige, gelten als Beschäftigte im Sinne dieser  Satzung,

 

-       Beschäftigte, die außerhalb der Betriebsstätte (Baustellen, Montage, landwirtschaftlich Beschäftigte) eingesetzt sind, bleiben außer Ansatz,

 

f)   für Camping- und Zeltplätze :

 

    je 4 Dauerplätze         = 1 EGW,

 

    und

 

        je 10 Durchgangsplätze    =1 EGW,

 

g)  für Ferienhaussiedlungen und ähnliche Einrichtungen :

 

                je 10 Betten                      = 1 EGW,

 

h)  für Hotels, Pensionen, sonstige Beherbergungsbetriebe :

 

                je 4 Betten                     = 1 EGW,

 

i)   für Imbiss-Einrichtungen mit Bestuhlung 

 

                                                 = 2 EGW,

 

j)   für Gaststätten :

 

                je 15 Plätze                     = 1 EGW

 

                 und

 

     je 4 Vollbeschäftigte       = 1 EGW.

 

2.  Angefangene Einheiten werden als Volle gezählt.

 

3.    Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Kirchen, Dorfgemeinschaftshäuser, Schützenheime und ähnliche  Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung sowie in Fällen, für die Ziffer 1 keine  Regelung enthält, kann die Anzahl der Einwohnergleichwerte entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bestimmt werden.

 

4.     Stichtag für die Bestimmung nach den Ziffern 1 bis 3 ist der 1. Januar des jeweiligen Veranlagungsjahres.

 

5.    Bei der Entsorgung von Abfällen von Baustellen, bei Veranstaltungen und in ähnlichen Fällen, die nicht von der Regelungen der Ziffern 1 bis 4 erfasst werden, kann die Anzahl der Einwohnergleichwerte nach den tatsächlichen Verhältnissen, im übrigen nach Billigkeit im Einzelfall bestimmt werden.

 

(3)     Als Wohngrundstücke gelten auch Grundstücke, die nachweislich nur an Wochenenden und in der Urlaubszeit genutzt werden und nicht als Hauptwohnsitz dienen (Wochenendgrundstücke). Die Gebührenbemessung erfolgt abweichend von Absatz 1 Ziffer 1 a mit einem Einwohnergleichwert (EGW). Werden die Grundstücke nachweislich nicht für die gesamte Dauer des Kalenderjahres genutzt, erfolgt die Veranlagung entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer, mindestens jedoch für ein halbes Kalenderjahr.

 

 

§ 3

 

Gebühren- und Entgeltsätze

 

(1)     Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben :

 

1.         Benutzungsgrundgebühren

 

a)       für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Höhe von jährlich

 

xx,xx € (Euro)

 

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

 

b)       für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich      

 

                 xx,xx € (Euro)

 

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

 

c)       für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich

 

              x,xx € (Euro) (neu)

 

je Einwohner/Einwohnergleichwert;

 

2.         Benutzungsmengengebühren

 

a)   für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter-Identifikationssystem” in Höhe von

 

(1) 1,96 € (Euro) je Entleerung eines Restabfallbehälters mit 60 Liter Füllraum,

 

(2) 3,92 € (Euro) je Entleerung eines Restabfallbehälters mit 120 Liter Füllraum,

 

(3) 7,84 € (Euro) je Entleerung eines Restabfallbehälters mit 240 Liter Füllraum,

 

(4) 35,86 € (Euro) je Entleerung eines Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Füllraum;

 

b)  für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken in “ECO-Press-Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von

 

x,xx € (Euro)

 

je 100 kg Siedlungsabfälle;

 

c)  für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in“Großbehälter - Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von

 

xx,xx € (Euro)

 

je 100 kg Siedlungsabfälle;

 

d)  für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter-Identifikationssystem” in Höhe von

(1)       x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 60 Liter Füllraum,

 

(2)    x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 120 Liter Füllraum,

 

(3)    x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 240 Liter Füllraum;

 

3.   für den Wechsel eines Sammelbehälters nach § 23 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung eine Wechselgebühr in Höhe von

 

9,20 € (Euro) je Behälterwechsel.

 

(2)   Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 a) umfasst die in § 7 Abs. 3 Ziffern 1 und 4, Abs. 4 Ziffern 1, 2, 4 bis 7 sowie Ziffer 9 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Entsorgung.

 

(3)   Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 b) umfasst die in § 7 Abs. 3 Ziffern 2 und 4, Abs. 5 Ziffern 1 und 4 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Entsorgung.

 

(4)   Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 c) umfasst die in § 7 Abs. 3 Ziffern 1 und 2, Abs. 4 Ziffer 3 und Abs. 5 Ziffer 2 Abfallentsorgungssatzung bestimmte Entsorgung.

 

(5)   Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen mit Restabfallsäcken wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt gefordert in Höhe von

 

1,96 € (Euro) je Restabfallsack.

 

§ 4

 

Gebühren- und Entgeltpflichtige

 

(1)          Gebührenpflichtige sind die Anschluß- und Benutzungspflichtigen sowie die Überlassungspflichtigen nach § 5 der Abfallentsorgungssatzung.

 

(2)    Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenpflicht wird durch privat-rechtliche Vereinbarungen nicht berührt.

 

(3)          Gebührenpflichtig ist bei der einmaligen oder vorübergehenden Benutzung von Sammelbehältern der Benutzer.

 

(4)          Entgeltpflichtig bei der Benutzung von Restabfallsäcken ist der Erwerber.

 

§ 5

 

Entstehen und Ende der Gebühren- und Entgeltpflicht

 

(1)    Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung erfolgt. Der Anschluss an die Einrichtung öffentliche Abfallentsorgung erfolgt mit der erstmaligen Gestellung der Sammelbehältern nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung. Beginnt der Anschluss erst nach dem 15. eines Monats, entsteht die Gebührenpflicht vom 1. des folgenden Monats an.

 

(2)          Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenpflicht

 

1.    bei dem Wechsel eines Sammelbehälters mit dem auf den Tag der Auslieferung folgenden Tag,

 

2.    in den Fällen des § 2 Abs.2 Ziffer 5 dieser Satzung mit dem auf den Tag der Aufstellung von Sammelbehältern folgenden Tag.

 

(3)    Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt.

 

(4)    Im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 erlischt die Gebührenpflicht mit dem Tag der Abholung der Sammelbehälter.

 

(5)   Bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen mit Restabfallsäcken entsteht die Entgeltpflicht mit dem entgeltpflichtigen Erwerb des Restabfallsacks.

 

§ 6

 

Festsetzung, Veranlagung und

 

Fälligkeit der Gebühren, Anrechnung

 

(1)           Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

 

1.  die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken :

Anzahl der Einwohner- /Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. Abs. 3 dieser Satzung multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) dieser Satzung;

 

2.  die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen :

 

Anzahl der Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs.1 Ziffer 2 a) dieser Satzung

 

multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 b) dieser Satzung;

 

3.  die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken und von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen:

 

Anzahl der Einwohner/ Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 a)  dieser Satzung

 

multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 c) dieser Satzung;

 

4.    die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter - Identifikationssystem” :

 

Anzahl der durch das “Behälter-Identifikationssystem” jährlich erfassten Entleerungen der verwendeten Restabfallbehälter

 

multipliziert mit dem Füllraum der verwendeten Restabfallbehälter entsprechenden Gebührensätzen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 a) dieser Satzung;

 

5.    die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken in “ECO-Press-Restabfall-Erfassungssystemen” :

 

jährliche Summe der bei Anlieferung auf der Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage bestimmte Gewichte der in den Erfassungssystemen gesammelten Siedlungsabfälle

 

multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 b) dieser Satzung;

 

6.    die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in “Großbehälter-Restabfall-Erfassungssystemen” :

 

jährliche Summe der bei Anlieferung auf der Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage bestimmte Gewichte der in den Erfassungssystemen gesammelten Siedlungsabfälle

 

multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 c) dieser Satzung;

 

7.    die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter- Identifikationssystem” :

 

     Anzahl der durch das “Behälter-Identifikationssystem” jährlich erfassten Entleerungen der verwendeten Bioabfallbehälter

 

multipliziert mit den dem Füllraum der verwendeten Bioabfallbehälter entsprechenden Gebührensätzen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 d) dieser Satzung.

 

(2)   Die Gebühren werden für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) mit Gebührenbescheid festgesetzt. Sie sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

 

(3)   Dient das Grundstück eines Gebührenpflichtigen zugleich als Wohngrundstück und als gewerblich oder mit Einrichtungen genutztes Grundstück, erfolgt die Festsetzung von Benutzungsgrundgebühren gesondert nach Absatz 1 Ziffer 1 und nach Absatz 1 Ziffer 2. Auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Festsetzung in einem einheitlichen Gebührenbescheid erfolgen.

 

(4)   Für den Erhebungszeitraum erfolgt die Veranlagung in halbjährlichen Teilbeträgen auf der Grundlage der zum 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten, für die Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 maßgeblichen Daten über den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung (Vorausveranlagung). Sofern die nach Satz 1 maßgeblichen Daten über die Anzahl der erfassten Entleerungen nicht für die gesamte Dauer des vorangegangenen Jahres festgestellt sind, erfolgt die Vorausveranlagung entsprechend der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen nach Billigkeit, mindestens auf der Grundlage von 12 Entleerungen des am 31.12. festgestellten Sammelbehälters. Zum 31.12. des Veranlagungsjahres festgestellte Änderungen der für die Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 im Veranlagungsjahr maßgeblichen Daten über die Anzahl der Entleerungen je gestelltem Sammelbehälter werden bei der Gebührenfestsetzung für das auf das Veranlagungsjahr folgende Jahr in der Weise berücksichtigt, daß der erste Teilbetrag erhöht oder vermindert wird (Endveranlagung).

 

(5)          Abweichend von Absatz 4 werden Benutzungsmengengebühren nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6 vierteljährlich festgesetzt.

 

(6)   Die Gebühr wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 1. April und  zum 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. Abweichend von Satz 1 werden nach Absatz 5 festgesetzte Benutzungsmengengebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Fälligkeit festgelegt werden. Im übrigen wird die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Gebühren nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 dieser Satzung sind sofort fällig.

 

(7)   Ist der Gebührenschuldner aus mehreren Gebührenschuldverhältnissen zur Zahlung von Gebühren verpflichtet, werden soweit der Gebührenschuldner nichts anderes bestimmt, Zahlungen des Gebührenschuldners zunächst auf die Zahlungsverpflichtungen aus älteren Gebührenschuldverhältnissen, bei gleich alten Gebührenschuldverhältnissen auf jede Gebührenschuld gleichmäßig verteilt, angerechnet.

 

§ 7

 

Änderung der Gebührenfestsetzung,

 

Umlegung als Anteilsbetrag

 

(1)   Entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren während des Erhebungszeitraums, wird der Gebührenbescheid von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen aufgehoben oder geändert. Der Antrag kann nur schriftlich oder zur Niederschrift während der Geschäftszeiten gestellt werden.

 

(2)   Für die Änderungen nach Absatz 1 gelten folgende Regelungen :

 

1.  Änderungen, die sich aus der Veränderung der Anzahl oder dem Füllraum der Sammelbehälter ergeben, werden zu dem auf den Tag der Auslieferung bzw. Abholung folgenden Tag wirksam.

 

2.   Änderungen, die sich aus einer Veränderung der Anzahl der Einwohner oder Einwohnergleichwerte ergeben, werden zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.

 

3.   Änderungen, die sich aus dem Erlöschen der Anschluß- und Benutzungspflicht durch Todesfall ergeben, werden zum ersten des auf das Datum der Sterbeurkunde folgenden Monats wirksam.

 

4.   Änderungen, die sich aus der Beendigung der Nutzung eines Grundstückes für gewerbliche Zwecke oder für Einrichtungen ergeben, werden mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Beendigung stattgefunden hat. Die Nutzung eines Grundstückes für gewerbliche Zwecke gilt mit dem Tag der Gewerbeabmeldung als beendet.

 

(3)    Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen erlischt die Gebührenpflicht des bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel stattgefunden hat. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht des neuen Pflichtigen.

 

(4)    Die Umlegung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung als Anteilsbetrag an Nichtgebührenpflichtige (Mieter, Pächter, sonstige Besitzer und Nutzer) soll den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen.

 

(5)          Personen, die sich nachweislich ununterbrochen und mindestens ein Jahr nicht an ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, können auf schriftlichen Antrag von der Abfallentsorgungsgebühr befreit werden. Die Befreiung soll ein Jahr nicht überschreiten.

 

§ 8

 

Gebühren bei Unterbrechung der Abfuhr

 

Bei der vorübergehenden Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlicher Verfügung, bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus anderen zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Das gleiche gilt, wenn der Landkreis aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die Abfuhr durchzuführen. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate auf schriftlichen Antrag erlassen.

 

§ 9

 

Anzeigepflicht

 

(1)       Dem Landkreis ist innerhalb eines Monats jede Änderung der für die Gebührenfestsetzung nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung maßgeblichen Daten anzuzeigen. Insbesondere ist jeder Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen anzuzeigen.

 

(2)   Zur Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist der Gebührenpflichtige verpflichtet. Zur Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sind der bisherige und der neue Gebührenpflichtige verpflichtet; wird die Anzeige des Wechsels von beiden unterlassen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Landkreis entfallen; die dabei entstehenden Verwaltungskosten sind gesamtschuldnerisch zu tragen.

 

10

 

Stundung und Erlass von Gebühren

 

(1)          Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

 

(2)      Die Gebühr kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist.

 

 

§ 10 a

 

Übertragung von Aufgaben

 

Im Rahmen der Gebührenerhebung beauftragt der Landkreis Dritte mit der Kuvertierung und den Versand der Gebührenbescheide.

 

 

§ 11

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA).

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 16 Abs.3 KAG-LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € (Euro) geahndet werden.

 

 

§ 12

 

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen,

 

Außerkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.