Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte “Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Einzugsbereich des Landkreises Ohrekreis” (Abfallgebührensatzung) (Entwurf, Stand: 17.11.2004) Sachdarstellung, Begründung: Die Änderung der Abfallgebührensatzung vom 11.12.2003 ist aus folgenden Gründen notwendig: 1. Durch Ablauf des Kalkulationszeitraumes (2002 – 2004) war eine Neukalkulation notwendig. Diese liegt als Vorlage V – 109 / 04 / EB vor. Daraus ergibt sich eine teilweise Änderung der Abfallentsorgungsgebühren ab 01.01.2005. 2. Um die Kosten für übertragene Aufgaben im Rahmen der Gebührenerhebung gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz in der Kalkulation berücksichtigen zu können, wird unter Berücksichtigung einer aktueller Rechtssprechung (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2004) im § 1 bzw. im neu eingefügten § 10a die satzungsrechtliche Grundlage geschaffen. 3. Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 wird die bisher irrtümlich fehlende Regelung zur Berechnung der Grundgebühr für die Bioabfallentsorgung für die gewerblich genutzten Grundstücke eingefügt. 4. Die Änderung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 bedeutet eine Klarstellung des Endes der Gebührenpflicht im Todesfall im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 Abs. 3 (Berechnung der Abfallentsorgungsgebühr monatsweise und nicht tageweise). Bestandteile dieser Vorlage sind: Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung – Dritte Änderungssatzung – (Entwurf, Stand: 17.11.2004) Anlage 1: Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 08. Dezember 2004 – Lesefassung (Entwurf, Stand vom 17.11.2004) Anlage 2: Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 – Lesefassung Anlagen: Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Ohrekreis in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2003 - Dritte Änderungssatzung – - - Auf der Grundlage des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318), der §§ 4 und 6 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBL S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) und der §§ 1,2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes LSA (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am xx.Dezember 2004 die folgende dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung – AGS) beschlossen: § 1 In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: “Mit der Durchführung der Gebührenerhebung bzw. von Teilaufgaben kann der Landkreis Ohrekreis Dritte beauftragen.” § 2 § 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst: (1) Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben : 1. Benutzungsgrundgebühren für die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Höhe von jährlich xx,xx € (Euro) je Einwohner/Einwohnergleichwert; für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich xx,xx € (Euro) je Einwohner/Einwohnergleichwert; für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von jährlich x,xx € (Euro) je Einwohner/Einwohnergleichwert; § 3 In § 3 Abs. 1 Ziffer 2 werden die Buchstaben b, c und d geändert und wie folgt neu gefasst: b) für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken in “ECO-Presse-Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von x,xx € (Euro) je 100 kg Siedlungsabfälle; c) für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in“Großbehälter - Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von xx,xx € (Euro) je 100 kg Siedlungsabfälle; d) für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter-Identifikationssystem” in Höhe von (1) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 60 Liter Füllraum, (2) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 120 Liter Füllraum, (3) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 240 Liter Füllraum; § 4 § 6 Abs. 1 Ziffer 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst: 3. die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken und von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen: Anzahl der Einwohner/ Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 a) dieser Satzung multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 c) dieser Satzung; § 5 In § 6 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 werden die Worte “......... den Abfallentsorgungsanlagen ...” ersetzt durch die Worte ”.... die Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage ... “ § 6 In § 7 Abs. 2 Ziffer 3 werden die Worte “.... mit Datum der Sterbeurkunde ersetzt durch die Worte “ .....zum ersten des auf das Datum der Sterbeurkunde folgenden Monats.....”. § 7 Nach § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt: “§ 10 a Im Rahmen der Gebührenerhebung beauftragt der Landkreis Dritte mit der Kuvertierung und den Versand der Gebührenbescheide.” § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Landkreis Ohrekreis Haldensleben, den 08. Dezember 2004 Webel Landrat Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AGS) vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der Dritten
Änderungssatzung vom 08. Dezember 2004 - Lesefassung - §1 Grundsatz (1)
Der Landkreis erhebt Benutzungsgebühren und fordert privatrechtliche
Entgelte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung zur Deckung seiner Aufwendungen für die öffentliche
Einrichtung Abfallentsorgung (§ 29 der Satzung des Landkreises Ohrekreis über
die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung - AES). (2)
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen
gemäß § 7 Abs. 3 Ziffern 1 und 4, Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung und bei
der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen gemäß § 7 Abs.3 Ziffern 2 und 4, Abs. 5 der
Abfallentsorgungssatzung erhebt der Landkreis Benutzungsgebühren und fordert
privatrechtliche Benutzungsentgelte. Zur Durchführung der Gebührenerhebung bzw.
von Teilaufgaben kann sich der Landkreis Dritter bedienen. (3)
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung bei der Eigenanlieferung von Abfällen auf der
Abfallentsorgungsanlage des Landkreises gemäß § 7 Abs. 3 Ziffern 3 und 4 der
Abfallentsorgungssatzung fordert der Landkreis privatrechtliche
Benutzungsentgelte, die in der “Benutzungsordnung für die
Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis” geregelt sind. § 2 Grundlagen der Gebühren- und Entgeltbemessung (1) Grundlagen der Gebühren- und
Entgeltbemessung sind: 1.
bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf
Wohngrundstücken (Abfälle von Wohngrundstücken) a)
die Anzahl der auf dem Grundstück melderechtlich mit Hauptwohnsitz
erfassten Personen (Einwohner- EW), b)
im Wohngebiet “Süplinger Berg” in der Stadt Haldensleben, bestehend aus
den Grundstücken “Waldring” Nrn. 1 bis 105, “Vor der Teufelsküche” Nrn. 1 bis
27 und “Am Nonnenspring” Nrn. 1 bis 34, die bei der Anlieferung auf den
Abfallentsorgungsanlagen bestimmten Gewichte der in den nach § 22 der
Abfallentsorgungssatzung zugelassenen “ECO-Press-Restabfall -
Erfassungssystemen (“ECO-Systeme”) gesammelten Siedlungsabfälle, c)
im übrigen die Anzahl der von den Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung
von Siedlungsabfällen zur Entleerung bereitgestellten und nach § 22 der
Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Restabfallbehälter mit 60 Liter, 120
Liter, 240 Liter und 1.100 Liter Füllraum; 2.
bei der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen auf gewerblich und von Einrichtungen genutzten
Grundstücken (Abfälle von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen) a) die nach Absatz 2 für das Grundstück
bestimmte Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW), b) die bei der Anlieferung auf der
Abfallentsorgungsanlage bestimmten Gewichte der in den nach § 22 der
Abfallentsorgungssatzung zugelassenen “Großbehälter -
Restabfall-Erfassungssystemen”(“MGB - Systeme”) Hausmüllgroßbehälter
(Absetzmulden) mit 3 m³, 5 m³, 7 m³,
und 10 m³ Füllraum, Hausmüllpresse-Behälter (Abfallpressen) mit 10 m³, 12 m³
und 20 m³ Füllraum, gesammelten Siedlungsabfälle, c) im Übrigen die Anzahl der von den
Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung von Siedlungsabfällen zur Entleerung
bereitgestellten und nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen
Restabfallbehälter mit 60 Liter, 120 Liter, 240 Liter und 1.100 Liter Füllraum; 3.
bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen mit Restabfallsäcken
die Anzahl der von dem Grundstück bereitgestellten und nach § 22 der
Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Restabfallsäcke 4.
bei der Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen a)
die Anzahl der auf dem Grundstück melderechtlich mit Hauptwohnsitz
erfassten Personen (Einwohner - EW) und die nach Absatz 2 bzw. 3 für das
Grundstück bestimmte Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW), b)
die Anzahl der von den Grundstücken zum Zwecke der Entsorgung von
kompostierbaren Abfällen (Bioabfälle) zur Entleerung bereitgestellten und nach
§ 22 der Abfallentsorgungssatzung zugelassenen Bioabfallbehälter mit 60 Liter,
120 Liter und 240 Liter Füllraum. (2)
Die Anzahl der Einwohnergleichwerte (EGW) im Sinne des Absatzes 1
Ziffern 2. a) und 4 a) wird wie folgt bestimmt : 1. aa) für Krankenhäuser,
Entbindungsheime und ähnliche
Einrichtungen : je 4 Betten = 1 EGW und je 4 Vollbeschäftigte = 1 EGW, ab) für Alten-, Pflege- und
Kinderheime : je 2 Betten = 1 EGW und je 4 Vollbeschäftigte = 1 EGW, b)
für Schulen (einschließlich Schulturnhallen) :
je 10 Schüler = 1 EGW
und je 4 Vollbeschäftigte = 1 EGW, c)
für Kindertagesstätten, Horte und ähnliche Einrichtungen : je 15 Kinder = 1 EGW und
je 4 Vollbeschäftigte = 1
EGW, d)
für Vereinsheime, Sporthallen :
je Anlage = 1 EGW,
e)
für Unternehmen und Einrichtungen der Industrie, des Handwerks, des
Handels, der Geldinstitute, freier Berufe und ähnliche Unternehmen und
Einrichtungen, Verwaltungen :
je 4 Vollbeschäftigte = 1
EGW, -
Firmeninhaber, soweit sie im Betrieb tätig sind und selbständig
mitarbeitende Familienangehörige, gelten als Beschäftigte im Sinne dieser Satzung, -
Beschäftigte, die außerhalb der Betriebsstätte (Baustellen, Montage,
landwirtschaftlich Beschäftigte) eingesetzt sind, bleiben außer Ansatz, f)
für Camping- und Zeltplätze :
je 4 Dauerplätze = 1 EGW,
und
je 10 Durchgangsplätze =1 EGW, g)
für Ferienhaussiedlungen und ähnliche Einrichtungen : je 10 Betten = 1 EGW, h)
für Hotels, Pensionen, sonstige Beherbergungsbetriebe : je 4 Betten = 1 EGW, i)
für Imbiss-Einrichtungen mit Bestuhlung
= 2 EGW, j)
für Gaststätten : je 15 Plätze = 1 EGW und
je 4 Vollbeschäftigte = 1
EGW. 2.
Angefangene Einheiten werden als Volle gezählt. 3.
Für Schwimmbäder, Friedhöfe, Kirchen, Dorfgemeinschaftshäuser,
Schützenheime und ähnliche Einrichtungen
ohne ständige Bewirtschaftung sowie in Fällen, für die Ziffer 1 keine Regelung enthält, kann die Anzahl der
Einwohnergleichwerte entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bestimmt werden. 4.
Stichtag für die Bestimmung nach den Ziffern 1 bis 3 ist der 1. Januar
des jeweiligen Veranlagungsjahres. 5.
Bei der Entsorgung von Abfällen von Baustellen, bei Veranstaltungen und
in ähnlichen Fällen, die nicht von der Regelungen der Ziffern 1 bis 4 erfasst
werden, kann die Anzahl der Einwohnergleichwerte nach den tatsächlichen
Verhältnissen, im übrigen nach Billigkeit im Einzelfall bestimmt werden. (3)
Als Wohngrundstücke gelten auch Grundstücke, die nachweislich nur an
Wochenenden und in der Urlaubszeit genutzt werden und nicht als Hauptwohnsitz
dienen (Wochenendgrundstücke). Die Gebührenbemessung erfolgt abweichend von
Absatz 1 Ziffer 1 a mit einem Einwohnergleichwert (EGW). Werden die Grundstücke
nachweislich nicht für die gesamte Dauer des Kalenderjahres genutzt, erfolgt
die Veranlagung entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer, mindestens jedoch
für ein halbes Kalenderjahr. § 3 Gebühren- und Entgeltsätze (1)
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung werden nachfolgende
Benutzungsgebühren erhoben : 1. Benutzungsgrundgebühren a) für die Entsorgung von Abfällen von
Wohngrundstücken in Höhe von jährlich xx,xx € (Euro) je Einwohner/Einwohnergleichwert; b) für die Entsorgung von Abfällen von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in Höhe von
jährlich xx,xx € (Euro) je Einwohner/Einwohnergleichwert; c) für die Entsorgung von Bioabfällen von
Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen in Höhe von jährlich x,xx € (Euro) (neu) je Einwohner/Einwohnergleichwert; 2. Benutzungsmengengebühren a)
für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im “Behälter-Identifikationssystem”
in Höhe von (1) 1,96 € (Euro) je Entleerung eines
Restabfallbehälters mit 60 Liter Füllraum, (2) 3,92 € (Euro) je Entleerung eines
Restabfallbehälters mit 120 Liter Füllraum, (3) 7,84 € (Euro) je Entleerung eines
Restabfallbehälters mit 240 Liter Füllraum, (4) 35,86 € (Euro) je Entleerung eines
Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Füllraum; b)
für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken in
“ECO-Press-Restabfall- Erfassungssystemen” in Höhe von x,xx € (Euro) je 100 kg Siedlungsabfälle; c)
für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von gewerblich genutzten
Grundstücken und aus Einrichtungen in“Großbehälter - Restabfall-
Erfassungssystemen” in Höhe von xx,xx € (Euro) je 100 kg Siedlungsabfälle; d)
für die Entsorgung von Bioabfällen von Wohngrundstücken sowie von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen im
“Behälter-Identifikationssystem” in Höhe von (1) x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters
mit 60 Liter Füllraum, (2)
x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 120 Liter
Füllraum, (3)
x,xx € (Euro) je Entleerung eines Bioabfallbehälters mit 240 Liter
Füllraum; 3.
für den Wechsel eines Sammelbehälters nach § 23 Abs. 6 der
Abfallentsorgungssatzung eine Wechselgebühr in Höhe von 9,20 € (Euro) je Behälterwechsel. (2)
Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 a) umfasst die in § 7
Abs. 3 Ziffern 1 und 4, Abs. 4 Ziffern 1, 2, 4 bis 7 sowie Ziffer 9 der
Abfallentsorgungssatzung bestimmte Entsorgung. (3)
Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 b) umfasst die in § 7
Abs. 3 Ziffern 2 und 4, Abs. 5 Ziffern 1 und 4 der Abfallentsorgungssatzung
bestimmte Entsorgung. (4)
Die Benutzungsgrundgebühr gemäß Absatz 1 Ziffer 1 c) umfasst die in § 7
Abs. 3 Ziffern 1 und 2, Abs. 4 Ziffer 3 und Abs. 5 Ziffer 2
Abfallentsorgungssatzung bestimmte Entsorgung. (5)
Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen mit Restabfallsäcken
wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt gefordert in Höhe von 1,96 € (Euro) je Restabfallsack. § 4 Gebühren- und Entgeltpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind die Anschluß-
und Benutzungspflichtigen sowie die Überlassungspflichtigen nach § 5 der
Abfallentsorgungssatzung. (2)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die
Gebührenpflicht wird durch privat-rechtliche Vereinbarungen nicht berührt. (3) Gebührenpflichtig ist bei der
einmaligen oder vorübergehenden Benutzung von Sammelbehältern der Benutzer. (4) Entgeltpflichtig bei der Benutzung
von Restabfallsäcken ist der Erwerber. § 5 Entstehen und Ende der Gebühren- und
Entgeltpflicht (1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss
an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung erfolgt. Der Anschluss an die
Einrichtung öffentliche Abfallentsorgung erfolgt mit der erstmaligen Gestellung
der Sammelbehältern nach § 22 der Abfallentsorgungssatzung. Beginnt der
Anschluss erst nach dem 15. eines Monats, entsteht die Gebührenpflicht vom 1.
des folgenden Monats an. (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die
Gebührenpflicht 1.
bei dem Wechsel eines Sammelbehälters mit dem auf den Tag der
Auslieferung folgenden Tag, 2.
in den Fällen des § 2 Abs.2 Ziffer 5 dieser Satzung mit dem auf den Tag
der Aufstellung von Sammelbehältern folgenden Tag. (3)
Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
der Anschluss entfällt. (4)
Im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 erlischt die Gebührenpflicht mit dem
Tag der Abholung der Sammelbehälter. (5)
Bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen mit Restabfallsäcken entsteht
die Entgeltpflicht mit dem entgeltpflichtigen Erwerb des Restabfallsacks. § 6 Festsetzung, Veranlagung und Fälligkeit der Gebühren, Anrechnung (1) Die Gebühren werden wie folgt
festgesetzt: 1.
die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Abfällen von
Wohngrundstücken : Anzahl der Einwohner-
/Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. Abs. 3 dieser Satzung
multipliziert mit dem Gebührensatz gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 a) dieser Satzung; 2.
die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Abfällen von gewerblich
genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen : Anzahl der Einwohnergleichwerte gemäß
§ 2 Abs.1 Ziffer 2 a) dieser Satzung multipliziert mit dem Gebührensatz
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 b) dieser Satzung; 3.
die Benutzungsgrundgebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von
Wohngrundstücken und von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen: Anzahl der Einwohner/
Einwohnergleichwerte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 a) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer
2 a) dieser Satzung multipliziert mit dem Gebührensatz
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 c) dieser Satzung; 4.
die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von
Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen im “Behälter - Identifikationssystem” : Anzahl der durch das
“Behälter-Identifikationssystem” jährlich erfassten Entleerungen der
verwendeten Restabfallbehälter multipliziert mit dem Füllraum der
verwendeten Restabfallbehälter entsprechenden Gebührensätzen gemäß § 3 Abs. 1
Ziffer 2 a) dieser Satzung; 5.
die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von
Wohngrundstücken in “ECO-Press-Restabfall-Erfassungssystemen” : jährliche Summe der bei Anlieferung
auf der Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage bestimmte Gewichte
der in den Erfassungssystemen gesammelten Siedlungsabfälle multipliziert mit dem Gebührensatz
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 b) dieser Satzung; 6.
die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Siedlungsabfällen von
gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen in
“Großbehälter-Restabfall-Erfassungssystemen” : jährliche Summe der bei Anlieferung
auf der Abfallentsorgungsanlage bzw. Abfallbehandlungsanlage bestimmte Gewichte
der in den Erfassungssystemen gesammelten Siedlungsabfälle multipliziert mit dem Gebührensatz
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 c) dieser Satzung; 7.
die Benutzungsmengengebühr für die Entsorgung von Bioabfällen von
Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen im “Behälter- Identifikationssystem” :
Anzahl der durch das “Behälter-Identifikationssystem” jährlich erfassten
Entleerungen der verwendeten Bioabfallbehälter multipliziert mit den dem Füllraum der
verwendeten Bioabfallbehälter entsprechenden Gebührensätzen gemäß § 3 Abs. 1
Ziffer 2 d) dieser Satzung. (2)
Die Gebühren werden für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) mit Gebührenbescheid
festgesetzt. Sie sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren. (3)
Dient das Grundstück eines Gebührenpflichtigen zugleich als
Wohngrundstück und als gewerblich oder mit Einrichtungen genutztes Grundstück,
erfolgt die Festsetzung von Benutzungsgrundgebühren gesondert nach Absatz 1
Ziffer 1 und nach Absatz 1 Ziffer 2. Auf schriftlichen Antrag des
Gebührenpflichtigen kann die Festsetzung in einem einheitlichen
Gebührenbescheid erfolgen. (4)
Für den Erhebungszeitraum erfolgt die Veranlagung in halbjährlichen
Teilbeträgen auf der Grundlage der zum 31.12. des vorangegangenen Jahres
festgestellten, für die Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 maßgeblichen Daten
über den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung (Vorausveranlagung). Sofern die nach Satz 1 maßgeblichen Daten
über die Anzahl der erfassten Entleerungen nicht für die gesamte Dauer des
vorangegangenen Jahres festgestellt sind, erfolgt die Vorausveranlagung entsprechend
der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen nach Billigkeit, mindestens auf
der Grundlage von 12 Entleerungen des am 31.12. festgestellten Sammelbehälters.
Zum 31.12. des Veranlagungsjahres festgestellte Änderungen der für die
Gebührenfestsetzung nach Absatz 1 im Veranlagungsjahr maßgeblichen Daten über
die Anzahl der Entleerungen je gestelltem Sammelbehälter werden bei der
Gebührenfestsetzung für das auf das Veranlagungsjahr folgende Jahr in der Weise
berücksichtigt, daß der erste Teilbetrag erhöht oder vermindert wird
(Endveranlagung). (5) Abweichend von Absatz 4 werden
Benutzungsmengengebühren nach Absatz 1 Ziffern 5 und 6 vierteljährlich
festgesetzt. (6)
Die Gebühr wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres fällig.
Abweichend von Satz 1 werden nach Absatz 5 festgesetzte
Benutzungsmengengebühren einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann eine andere Fälligkeit festgelegt
werden. Im übrigen wird die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Gebühren nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 dieser Satzung
sind sofort fällig. (7)
Ist der Gebührenschuldner aus mehreren Gebührenschuldverhältnissen zur
Zahlung von Gebühren verpflichtet, werden soweit der Gebührenschuldner nichts
anderes bestimmt, Zahlungen des Gebührenschuldners zunächst auf die
Zahlungsverpflichtungen aus älteren Gebührenschuldverhältnissen, bei gleich
alten Gebührenschuldverhältnissen auf jede Gebührenschuld gleichmäßig verteilt,
angerechnet. § 7 Änderung der Gebührenfestsetzung, Umlegung als Anteilsbetrag (1)
Entfallen oder ändern sich die Voraussetzungen für die Erhebung von
Gebühren während des Erhebungszeitraums, wird der Gebührenbescheid von Amts
wegen oder auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen aufgehoben oder
geändert. Der Antrag kann nur schriftlich oder zur Niederschrift während der
Geschäftszeiten gestellt werden. (2)
Für die Änderungen nach Absatz 1 gelten folgende Regelungen : 1.
Änderungen, die sich aus der Veränderung der Anzahl oder dem Füllraum
der Sammelbehälter ergeben, werden zu dem auf den Tag der Auslieferung bzw.
Abholung folgenden Tag wirksam. 2.
Änderungen, die sich aus einer Veränderung der Anzahl der Einwohner oder
Einwohnergleichwerte ergeben, werden zum 1. des auf die Antragstellung
folgenden Monats wirksam. 3.
Änderungen, die sich aus dem Erlöschen der Anschluß- und
Benutzungspflicht durch Todesfall ergeben, werden zum ersten des auf das Datum
der Sterbeurkunde folgenden Monats wirksam. 4.
Änderungen, die sich aus der Beendigung der Nutzung eines Grundstückes
für gewerbliche Zwecke oder für Einrichtungen ergeben, werden mit Ablauf des
Monats wirksam, in dem die Beendigung stattgefunden hat. Die Nutzung eines
Grundstückes für gewerbliche Zwecke gilt mit dem Tag der Gewerbeabmeldung als
beendet. (3)
Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen erlischt die Gebührenpflicht
des bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Monats, in dem der Wechsel
stattgefunden hat. Gleichzeitig beginnt die Gebührenpflicht des neuen
Pflichtigen. (4)
Die Umlegung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung als Anteilsbetrag
an Nichtgebührenpflichtige (Mieter, Pächter, sonstige Besitzer und Nutzer) soll
den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen. (5) Personen, die sich nachweislich
ununterbrochen und mindestens ein Jahr nicht an ihrem Hauptwohnsitz aufhalten,
können auf schriftlichen Antrag von der Abfallentsorgungsgebühr befreit werden.
Die Befreiung soll ein Jahr nicht überschreiten. § 8 Gebühren bei Unterbrechung der Abfuhr Bei der vorübergehenden Einschränkung,
Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen,
betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlicher Verfügung, bei Verlegung des
Zeitpunktes der Abfuhr oder aus anderen zwingenden Gründen besteht kein
Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. Das gleiche
gilt, wenn der Landkreis aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert
ist, die Abfuhr durchzuführen. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat,
so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate auf schriftlichen Antrag
erlassen. § 9 Anzeigepflicht (1) Dem Landkreis ist innerhalb eines Monats
jede Änderung der für die Gebührenfestsetzung nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung
maßgeblichen Daten anzuzeigen. Insbesondere ist jeder Wechsel in der Person des
Gebührenpflichtigen anzuzeigen. (2)
Zur Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist der Gebührenpflichtige
verpflichtet. Zur Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sind der bisherige und der neue
Gebührenpflichtige verpflichtet; wird die Anzeige des Wechsels von beiden
unterlassen, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Gebühren, die auf den
Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Landkreis entfallen; die dabei
entstehenden Verwaltungskosten sind gesamtschuldnerisch zu tragen. 10 Stundung und Erlass von Gebühren (1) Ansprüche aus dem
Abgabeschuldverhältnis können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ganz
oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine
erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. (2) Die Gebühr kann nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist. § 10 a Übertragung von Aufgaben Im Rahmen der Gebührenerhebung
beauftragt der Landkreis Dritte mit der Kuvertierung und den Versand der
Gebührenbescheide. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser
Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs.2 Ziffer 2 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG-LSA). (2)
Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 16 Abs.3 KAG-LSA mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 € (Euro) geahndet werden. § 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft. |
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