Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Landkreis Börde stimmt der Vereinbarung über die Änderung von Gemeindegrenzen
zwischen der Gemeinde Wulferstedt, Landkreis Bördekreis und der Stadt
Schwanebeck, Landkreis Halberstadt, vom 28.11.2006 und vom 25.08.2007 (Anlage
1) zu. Sachdarstellung,
Begründung: Der
Kreistag des ehemaligen Landkreises Bördekreis hat mit Drucksache Nr. 271/27
vom 12.05.2004 der Gebietsänderung zwischen der Gemeinde Wulferstedt, Landkreis
Bördekreis und der Stadt Schwanebeck, Landkreis Halberstadt, zugestimmt. Bei
dieser Gebietsänderung handelte es sich um einen Flächentausch zur Herstellung
einer gemeinsamen Gemarkungsgrenze zwischen der Gemeinde Wulferstedt und der
Stadt Gröningen, Ortsteil Krottorf, als Mitgliedsgemeinden der zum damaligen
Zeitpunkt neu zu gründenden Verwaltungsgemeinschaft Westliche Börde. Im Juni
2006 stellte sich im Rahmen der diesbezüglichen Grundbuchumschreibung heraus,
dass trotz des erfolgten Flächentausches dennoch keine gemeinsame
Gemarkungsgrenze entstanden war. Die Begründung für diese notwendige Korrektur
liegt in der Kleinteiligkeit der einbezogenen Flächen, so handelte es sich 2004
um 400 m² und 2008 um 161 m². Da zur
Schaffung der gemeinsamen Gemarkungsgrenze keine Tauschflächen zur Verfügung
standen, kaufte nunmehr die Gemeinde Wulferstedt von der Stadt Schwanebeck eine
Fläche aus der Flur 3 Flurstück 158 mit 161 m², Kaufvertrag UR-Nr. 0564/2008
vom 22.04.2008 (Anlage 2). Mit
diesem Flächenankauf verfügen jetzt die Gemeinde Wulferstedt und die Stadt
Gröningen, Ortsteil Krottorf, über die erforderliche gemeinsame
Gemarkungsgrenze, über die Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft
gemäß § 75 Abs. 1 GO LSA verfügen müssen, Anlagen 3 und 4. Eine
Anhörung der Bürger nach § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA, die im unmittelbar
betroffenen Gebiet wohnen, war entbehrlich, da es sich um eine Ackerfläche ohne
Bebauung handelt. Durch
diesen Flächenankauf verändert sich mit der Gemeindegrenze gleichzeitig die
Kreisgrenze zwischen den jetzigen Landkreisen Börde und Harz. Gemäß § 11 LKO
LSA sind vor der Änderung von Landkreisgrenzen die beteiligten Landkreise
anzuhören. Gemäß §
17 Abs. 1 Satz 2 GO LSA i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr. 15 LKO LSA macht sich nunmehr
die Einholung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Die
Genehmigung der Vereinbarung über die Veränderung von Gemeindegrenzen, die
gleichzeitig Landkreisgrenzen darstellen, obliegt der oberen
Kommunalaufsichtsbehörde. Die
Gebietsänderung infolge des Flächenankaufes hat keine haushaltsrechtlichen
Auswirkungen. Anlagen: Anlage
1.: Vereinbarung über die Änderung von Gemeindegrenzen Anlage
2.: Kaufvertrag Anlage
3.: Flurkarte nach Flächentausch im Jahre 2004 Anlage
4.: Flurkarte nach Flächenankauf im Jahre 2008 |
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