Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - Abf/099/2004  

 
 
Betreff: Änderung der Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Betriebsleitung SBU
Einreicher:Böhnke
Peters
Neuendorf, Ingo
Aktenzeichen:Abf/082/2004
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Eigenbetriebsausschuss Abfallentsorgung LK Ohrekreis Vorberatung
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
01.12.2004 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
08.12.2004 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen   

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte „Änderung der Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis“ (Entwurf, Stand: 12

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte “Änderung der Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis” (Entwurf, Stand: 12.11.2004)

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Neufassung der Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Ohrekreis vom 17.12.2001 in der geänderten Fassung vom 06.03.2002 wird aus folgenden Gründen notwendig:

1. Auf Grund der Neukalkulation der Entgelte wird eine Änderung der Preisliste für die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben ab 01.01.2005 notwendig.

2. Der Wegfall der Zerkleinerung durch den Verkauf des Kompaktors bedeutet eine Vereinheitlichung der Preise für abzulagernde Abfälle. Ausnahmen sind die aus der Sortieranlage angelieferten Abfälle (Vorabsiebung und Sortierreste – Abfallschlüssel 191212) sowie Straßenkehricht (Abfallschlüssel 200303). Kleinanlieferungen und Grünabfälle zur Verwertung werden ebenfalls bis zur Schließung der Deponie mit unveränderten Preisen angenommen.

3. Der Benutzungsordnung zugrunde liegende Rechtsgrundlagen wie Landkreis­ordnung und Kommunalabgabengesetz sowie die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis haben sich mehrfach geändert.

4. Durch die Schließung der Abfallentsorgungsanlage Loitsche ergeben sich redaktionelle Änderungen die eingearbeitet wurden sowie der Wegfall des Abfallartenkataloges für die Abfallentsorgungsanlage Loitsche (bisher Anlage 2).

Bestandteile dieser Vorlage sind:

- Benutzungsordnung der Abfallentsorgungsanlage, gültig ab 01.01.2005;

- Anlage 1 der Benutzungsordnung - Abfallartenkatalog für die Abfallentsorgungs-

anlage Haldensleben

- Anlage 2 der Benutzungsordnung - Anlieferungserklärung

- Anlage 3 der Benutzungsordnung - Preisliste

- Anlage zur Anlage 3 - Entgeltkalkulation 2005

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Landkreis Ohrekreis

Der Landrat

 

Benutzungsordnung
f
ür die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben des Landkreises Ohrekreis

 

1. Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage des § 5 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. November 2003 (GVBl. LSA S. 318) und § 5 des Kommunalabgabengesetzes LSA vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) und nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis vom 13. Dezember 2002 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 in Verbindung mit § 1 der Abfallgebührensatzung vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 wird für die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben folgende Benutzungsordnung erlassen.

 

2. Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt:

2.1 für die Anlieferer von Abfällen, die die Entsorgung von zu beseitigenden Siedlungsabfällen von Wohngrundstücken sowie von gewerblich genutzten Grundstücken und aus Einrichtungen als beauftragte Dritte im Landkreis durchführen,

2.2 für private Kleinanlieferer, Gewerbetreibende, Einrichtungen und gleichgestellte Erzeuger,

2.3 für sonstige Träger der Abfallentsorgung und beauftragte Dritte nach Maßgabe besonderer vertraglicher Regelungen.

 

3. Standort der Abfallentsorgungsanlagen

3.1 Die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben befindet sich ca. 900 m hinter dem Ortsausgang Haldensleben in Richtung Gardelegen auf der linken Seite der B 71.

3.2 Das Einzugsgebiet der Abfallentsorgungsanlage umfasst den Landkreis Ohrekreis.

 

4. Umfang der Entsorgung

4.1 Der Entsorgungsumfang richtet sich nach den von der oberen Abfallbehörde zugelassenen Positivliste für die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben (Anlage 1).

4.2 Über die Ablagerung von Abfallarten, für die die Abfallentsorgungsanlage nicht zugelassen ist, entscheidet die obere Abfallbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat 401,Willy-Lohmann-Str. 7, 06118 Halle).

5. Anlieferungsbedingungen

5.1 Die Abfälle müssen sich bei Anlieferung in einem Zustand befinden, die auf der Abfallentsorgungsanlage betriebliche Schwierigkeiten oder Schäden ausschließen.
5.2 Geforderte Sicherheitsplanen bzw. Netze auf den Containern dürfen erst unmittelbar vor dem Entleeren auf der Abfallentsorgungsanlage entfernt werden.
5.3 Abfälle, die auf Grund ihrer Größe Schäden an Geräten und Fahrzeugen der Abfallentsorgungsanlage verursachen können, müssen vorher zerkleinert werden.
5.4 Abfälle, die wegen der geringen Dichte (Ruß, Staub und dgl.) zu Belästigungen, Gefahren oder Betriebsstörungen führen können, müssen verpackt sein.
5.5 Großanlieferungen von Abfällen bedürfen der vorherigen Zustimmung (Bestätigung des vereinfachten Entsorgungsnachweises durch den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung“) und einer vollständig ausgefüllten 4-fachen Anlieferungserklärung (Anlage 2).
5.6 Die Annahme von Schlämmen erfolgt erst ab einem Trockensubstanzgehalt (≥) von 35 %.

5.7 Jeder Anlieferer ist verpflichtet, über die Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle Ausunft zu geben.
5.8 Anlieferer m
üssen nach dem Entladevorgang die Fahrzeuge von Schmutz- und /- Schüttgutresten außerhalb der Ladeflächen befreien (dies gilt besonders für Stoßstangen am Heck der Fahrzeuge).
5.9 Das Abstellen von Containern oder Fahrzeugen auf dem Gel
ände der Abfallentsorgungsanlage ist nur mit Zustimmung des Leiters der Abfallentsorgungsanlage möglich.

 

6. Erhebung von Entgelt

6.1 Die Höhe des Entgeltes der einzelnen Abfallarten ergibt sich aus der Preisliste für die Abfallentsorgungsanlage (Anlage 3).

6.2 Die Rechnungslegung für Anlieferungen von Betrieben und gleichgestellten Erzeugern ermittelt sich aus dem jeweiligen Gewicht (durch Wägung) und der Abfallart. Die Bestimmung der Abfallart erfolgt durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage. Bei Zahlungsrückständen des Anlieferers kann Barzahlung verlangt werden.

6.3 Kleinanlieferer (Anlieferer aus privaten Haushalten und Gewerben bei Anlieferungen von Mischabfällen mittels einachsigem Pkw-Anhänger, Kofferrauminhalte) werden unabhängig von der Abfallart pauschal belastet. Anlieferungen über 200 kg werden nach Gewicht berechnet. Die Kassierung in Bar erfolgt nach der Kontrolle durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage.

6.4 Bei Ausfall der Wägeeinrichtung erfolgt die Ermittlung des Entgeltes nach Volumen in Kubikmeter (m³). Die Bestimmung des Volumens erfolgt durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage.
6.5 Nach Vorgaben der oberen bzw. der technischen Fachbeh
örde zugewiesene Abfallarten, werden über einen kalkulierten Preis abgerechnet.

 

7. Befugnisse des Personals

7.1 Das auf der Abfallentsorgungsanlage beschäftigte Personal prüft, ob das Ablagern der jeweils angelieferten Abfallart zulässig ist. Der Anlieferer ist verpflichtet, auf Verlangen des Personals, Behälter und Verpackungen zu öffnen. Bei Erfordernis ist vor Anlieferung eine Deklarationsanalyse durch den Anlieferer beizubringen

7.2. Anweisungen des Personals der Abfallentsorgungsanlage, die den Anlagenbetrieb betreffen, ist Folge zu leisten.

7.2.1 Entladestellen werden durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage zugewiesen.
7.2.2 Unbefugten ist der Aufenthalt auf der Abfallentsorgungsanlage nicht gestattet.

7.3 Das Personal ist berechtigt, die Abfälle bei der Entladung zu kontrollieren. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit den angezeigten Abfällen überein oder ergeben sich Zweifel an der Ablagerungsfähigkeit, kann der Landkreis die erforderlichen Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Abfälle auf Kosten des Anlieferers ergreifen, bis über ihre Entsorgungsmöglichkeit entschieden ist.
7.4 Das Personal ist berechtigt, die Vorlage des best
ätigten Vereinfachten Entsorgungsnachweises und des Genehmigungsbescheides zum Einsammeln und Transportieren von Abfällen gem. § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu verlangen. Liegen diese nicht vor, kann die Annahme von Abfällen verweigert werden. Ausgenommen von den Genehmigungen sind private Kleinanlieferer und die beauftragten Unternehmen des Landkreises.

8. Allgemeine Vorschriften
8.1 Es ist nicht zulässig, auf der Abfallentsorgungsanlage Abfälle zu sammeln.
8.2 Wegen der erhöhten Brand- und Explosionsgefahr ist das Rauchen auf der gesamten Deponiefläche verboten.
8.3 Das Verbrennen von Abfällen auf der Abfallentsorgungsanlage ist verboten.
8.4 Auf der Abfallentsorgungsanlage gilt die StVO, es darf nicht schneller als 10 km/h gefahren werden. Das Befahren der Abfallentsorgungsanlage ist ohne Zustimmung des Personals untersagt. Das Parken von Fahrzeugen auf dem Gelände der Abfallentsorgungsanlage einschließlich der Fahrstraßen ist untersagt. Ausnahme ist der Besucherparkplatz auf der Abfallentsorgungsanlage Haldensleben.

8.5 Der Aufenthalt der Anlieferer hat sich auf die für das Abladen notwendige Zeit zu beschränken. Nach dem Abladen ist die Abfallentsorgungsanlage sofort zu verlassen. Kinder unter 14 Jahren dürfen Fahrzeuge auf der Abfallentsorgungsanlage nicht verlassen, dies gilt auch für mitgeführte Tiere.
8.6 F
ährt sich ein Fahrzeug eines Anlieferers fest oder kann wegen eines Defektes nicht weiterfahren, kann das Personal Hilfe leisten. Für Schäden, die hieraus entstehen, haftet der Landkreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals der Abfallentsorgungsanlage.
8.7 Bei gewerblichen Anlieferungen ist eine Kopie des best
ätigten Vereinfachten Entsorgungsnachweises und die Kopie des Genehmigungsbescheides zum Einsammeln und Transportieren von Abfällen gem. § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Fahrzeug mitzuführen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die privaten Kleinanlieferungen und die Anlieferung der beauftragten Entsorgungsunternehmen des Landkreises.
8.8 Bestehen bei der Abnahme eines Abfalls Zweifel
über die Zusammensetzung sowie der Ablagerungsfähigkeit, so ist durch den Anlieferer eine Laboruntersuchung vorzunehmen und der Abfallentsorgungsanlage vorzulegen. Bis das Untersuchungsergebnis vorliegt, wird die Abnahme des Abfalls zurückgestellt.
8.9 Bestehen bei der Anlieferung des Abfalls  berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der genannten Angaben, so pr
üft das Personal die Zulässigkeit der Ablagerung auf der Abfallentsorgungsanlage. In Zweifelsfällen ist der Abfall auf der Abfallentsorgungsanlage sicherzustellen und eine Deklarationsanalyse durchzuführen. Bei Unzulässigkeit der Ablagerung ist durch den Abfallbesitzer der Entsorgungsweg bei der Unteren Abfallbehörde zu beantragen. Die Kosten hat der Abfallbesitzer zu tragen.
8.10 Wird erst nach dem Abladen erkannt, da
ß ausgeschlossene Abfälle angeliefert wurden, hat der Anlieferer diesen Abfall wieder aufzunehmen und einer für die betreffende Abfallart zugelassenen Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage anzudienen. Leistungen der Abfallentsorgungsanlage sind nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
8.11 Der Motor ist w
ährend des Wiegevorgangs auf der Waage abzustellen.
8.12 Der Landkreis kann die Benutzung allgemein oder im Einzelfall untersagen, wenn Betriebsst
örungen zu erwarten sind, Benutzer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln oder den Weisungen des Abfallentsorgungsanlagenpersonals nicht Folge leisten.


9. Nutzung von Einrichtungen im Eingangsbereich

Für Kleinanlieferer stehen im Eingangsbereich der Abfallentsorgungsanlage Haldensleben zur Abfallverwertung und -entsorgung folgende Einrichtungen zur Verfügung:

 

·Sicherstellungscontainer für Elektronikschrott

·Sicherstellungscontainer für Kühlgeräte

·Sicherstellungscontainer für Altmetalle

·Wertstoffbehälter für Altpapier

·Wertstoffbehälter für Alttextilien

·Wertstoffbehälter für DSD-Leichtfraktion

·Annahmeplatz für Grünabfälle bis 5 cm Durchmesser

·Container für Holzabfälle

·Annahmeplatz für Altreifen

 

10. Haftungsregelungen

10.1 Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Landkreis oder Dritten durch die Benutzung entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch unzulässige Anlieferungen von Abfällen verursacht werden.
10.2 Der Landkreis haftet gegen
über den rechtmäßigen Benutzern bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals der Abfallentsorgungsanlage.

10.3 Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten auf der Abfallentsorgungsanlage, infolge von Störungen im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen anderer Umstände, auf die der Landkreis keinen Einfluß hat, steht den Benutzern für den Zeitraum der Einschränkung oder Unterbrechung kein Anspruch auf Entsorgung oder Schadenersatz zu.
10.4 Der Landkreis haftet nicht f
ür Schäden unbefugter Benutzer und für den möglichen Mißbrauch der Abfälle nach Entwendung.

11. Verstöße
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften der Benutzungsordnung kann die Annahme von Abfällen im Einzelfall auf der Abfallentsorgungsanlage verweigert werden.

12. Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:        7.30 Uhr - 16.00 Uhr                  

Samstag:                      8.30 Uhr - 12.30 Uhr                  

                An Feiertagen bleibt die Abfallentsorgungsanlage geschlossen.

13. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

13.1 Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

13.2 Die Benutzungsordnung tritt mit der Schließung der Deponie am 31.05.2005 außer Kraft.

 

Landkreis Ohrekreis

Haldensleben, 09.12.2004

 

 

 

Webel

Landrat

 

Anlagen:

Anlage 1 Positivliste Abfallentsorgungsanlage Haldensleben

Anlage 2 Anlieferungserklärung

Anlage 3 Preisliste

 

Hinweis auf öffentliche Auslegung der Anlagen 1 und  2 sowie der Anlage zur Anlage 3 (Entgeltkalkulation 2005)  zur vorstehenden Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben des Landkreises Ohrekreis

 

Die Anlagen 1 (Positivliste Abfallentsorgungsanlage Haldensleben) umfaßt 46 Seiten A 4 mit darin aufgeführten Abfallschlüssellnummern und der entsprechenden Abfallbezeichnung.

 

Die Anlage 2 beinhaltet das FormularAnlieferungserklärung mit welchem der Anlieferer von Abfällen erklärt, dass die gelieferten Abfälle keine Stoffe enthalten, die gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung im Ohrekreis von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind.

 

Die Anlage zur Anlage 3 beinhaltet die Entgeltkalkulation 2005

 

Das v.g. Material liegt im Verwaltungsgebäude des Landkreises Ohrekreis, Farsleber Straße 19, Wolmirstedt, Sekretariat Eigenbetrieb Abfallentsorgung, Zimmer-Nr. 10 , jeweils zu den Sprechzeiten (dienstags 08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr, donnerstags 08.00 - 12.00 und

13.00 - 16.00 Uhr, freitags 08.00 - 11.30 Uhr) bzw. im Eingangsbereich der Abfallentsorgungsanlage  in Haldensleben, Bornsche Straße (wochentags 07.30 Uhr -  16.30 Uhr und sonnabends 08.30 - 12.30 Uhr) in der Zeit vom:

 

16.12.2004 bis 23.12.2004

 

und danach dauerhaft zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

 

Anlage 3: Preisliste für die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben - gültig ab 01.01.2005

 

Abfall-schlüssel

Abfallbezeichnung

Dichtefaktor

/m³

/Mg

01

Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen u. chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen

 

 

 

01 04

Abfälle aus der physikalischen u. chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 

 

 

01 04 10

Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 

54,72

60,80

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz und Sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

1,0

60,80

60,80

02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln

 

 

 

02 01

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

 

 

 

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

0,23

13,98

60,80

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

(nur - Kunstdarmabfälle - verunreinigte Kunststofffolien)

0,23

13,98

60,80

02 03

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

 

 

 

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

(nur - überlagerte Nahrungsmittel - überlagerte Genußmittel)

0,23

13,98

60,80

03

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe

 

 

 

03 01

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

 

 

 

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Funiere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (nur Sägemehl, -späne, nicht kompostierbar)

0,23

13,98

60,80

04

Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie

 

 

 

04 01

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

 

 

 

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

0,23

13,98

60,80

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

0,23

13,98

60,80

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

0,23

13,98

60,80

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

0,23

13,98

60,80

04 01 99

Abfälle a.n.g. (nur sonstige Abfälle aus Pelz- und Lederverarbeitung)

0,23

13,98

60,80

04 02

Abfälle aus der Textilindustrie

 

 

 

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

0,23

13,98

60,80

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

0,23

13,98

60,80

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

0,23

13,98

60,80

05

Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse

 

 

 

05 01

Abfälle aus der Erdölraffination

 

 

 

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

1,0

60,80

60,80

06

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen

 

 

 

06 13

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.

 

 

 

06 13 03

Industrieruß

0,9

54,72

60,80

07

Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen

 

 

 

07 05

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung  (HZVA) von Pharmazeutika

 

 

 

07 05 99

Abfälle a.n.g. (nur Altmedikamente)

0,45

27,36

60,80

07 06

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

 

 

 

07 06 99

Abfälle a.n.g.

(nur überlagerte Körperpflegemittel)

0,45

27,36

60,80

08

Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben

 

 

 

08 01

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

 

 

 

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

0,23

13,98

60,80

08 02

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

 

 

 

08 02 02

wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

1,0

60,80

60,80

08 04

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

 

 

 

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

0,45

27,36

60,80

09

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

 

09 01

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

 

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

0,23

13,98

60,80

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silber-verbindungen enthalten

0,23

13,98

60,80

10

Abfälle aus thermischen Prozessen

 

 

 

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

 

 

 

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

0,9

54,72

60,80

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

0,9

54,72

60,80

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz

0,9

54,72

60,80

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

0,23

13,98

60,80

10 01 23

wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

0,4

24,32

60,80

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

 

 

 

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

0,9

54,72

60,80

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

 

 

 

10 09 03

Ofenschlacke

0,9

54,72

60,80

10 10

Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

 

 

 

10 10 99

Abfälle a.n.g. (nur Formlehmabfälle)

0,8

48,64

60,80

10 11

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

 

 

10 11 03

Glasfaserabfall

0,8

48,64

60,80

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter            10 11 11 fällt

0,23

13,98

60,80

10 12

Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

 

 

 

10 12 01

Rohmischungen vor dem Brennen

1,2

72,96

60,80

10 12 99

Abfälle a.n.g. (nur Schlämme aus Kalksandsteinfabrikation)

1,0

60,80

60,80

10 13

Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

 

 

 

10 13 04 

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

1,0

60,80

60,80

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

1,2

72,96

60,80

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

1,5

91,20

60,80

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, 10 13 09 und 10 13 10 fallen

1,0

60,80

60,80

10 13 99

Abfälle a.n.g. (nur Gipsschlamm)

1,0

60,80

60,80

12

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

 

 

 

12 01

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

 

 

 

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

(nur Duroplastabfälle, Polystyrolschaumabfälle, Polyurethanabfälle, Polyurethanschaum, PVC- Abfälle, PVC- Folienabfälle, Kunstglasabfälle, Polyacryl- und Polycarbonatabfälle)

0,23

13,98

60,80

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen (nur ohne schädliche Verunreinigungen)

0,9

54,72

60,80

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

0,45

27,36

60,80

15

Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)

 

 

 

15 01

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

 

 

 

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

(nur wachsgetränktes Papier, Papierklischees, Makulatur,  Papierfilter, Zellstofftücher oder Verpackungsmaterial verschmutzt nur verschmutzt)

0,23

13,98

60,80

15 01 06

gemischte Verpackungen

(nur textiles Verpackungsmaterial verschmutzt)

0,23

13,98

60,80

15 02

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

 

 

 

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen (nur - verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen, Filtertücher und -säcke, Polierwolle und -filze, Putztücher, -wolle)

0,23

13,98

60,80

16

Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

 

 

 

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

 

 

 

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

0,9

54,72

60,80

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

0,9

54,72

60,80

17

Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

 

 

 

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

 

 

 

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

0,23

13,98

60,80

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln,Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

0,8

48,64

60,80

17 02

Holz, Glas und Kunststoff

 

 

 

17 02 01

Holz (nur Bau- und Abbruchholz mit Anhaftungen)

0,23

13,98

60,80

17 02 03

Kunststoff (nur Polyurethanabfälle, Polyurethanschaum, PVC- Abfälle, PVC- Folienabfälle, Kunstglasabfälle, Polyacryl- und Polycarbonatabfälle, verunreinigte Kunststofffolien, Korngranulat)

0,23

13,98

60,80

17 03

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

 

 

 

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte ( nur Teerpappe u. bitumengetränktes Papier)

0,23

13,98

60,80

17 04

Metalle (einschließlich Legierungen)

 

 

 

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

0,23

13,98

60,80

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

 

 

 

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

1,0

60,80

60,80

17 06

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

 

 

 

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält (Mineralfaserabfälle aus Rückbauten vor 1995)

0,8

48,64

60,80

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und  17 06 03 fällt

0,8

48,64

60,80

17 06 05

asbesthaltige Baustoffe

1,5

91,20

60,80

17 08

Baustoffe auf Gipsbasis

 

 

 

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

1,2

72,96

60,80

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

 

 

 

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

0,8

48,64

60,80

18

Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

 

 

 

18 01

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

 

 

 

18 01 01

spitze oder scharfe Gegentände (außer 18 01 03)

0,48

29,18

60,80

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionsprä-   ventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

0,48

29,18

60,80

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen (nur Altmedikamente)

0,45

27,36

60,80

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen,die unter 18 01 08 fallen

0,45

27,36

60,80

18 02

Abfälle aus Forschung, Diagnose,Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

 

 

 

18 02 01

spitze und scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

0,48

29,18

60,80

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

0,48

29,18

60,80

19

Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasser-behandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

 

 

 

19 08

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

 

 

 

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

1,0

60,80

60,80

19 08 02

Sandfangrückstände

0,9

54,72

60,80

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

(nur Faulschlämme)

1,0

60,80

60,80

19 09

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

 

 

 

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

1,0

60,80

60,80

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

1,0

60,80

60,80

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

0,23

13,98

60,80

19 09 05

gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauschharze

0,45

27,36

60,80

19 10

Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

 

 

 

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

0,9

54,72

60,80

19 12

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren)  a. n. g.

 

 

 

19 12 12 (1)

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen (Vorabsiebung überwiegend mineralisch, Körnung 0-20 mm, Z1 und nach Bedarf)

0,8

2,08

2,60

19 12 12 (2)

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen (Sortierreste überwiegend mineralisch)

0,8

20,80

26,00

20

Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

 

 

 

20 01

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

 

 

 

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

0,45

27,36

60,80

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

0,9

54,72

60,80

20 03

Andere Siedlungsabfälle

 

 

 

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

0,48

29,18

60,80

20 03 02

Marktabfälle

0,2

12,16

60,80

20 03 03

Straßenkehricht

1,0

17,40

17,40

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

1,0

60,80

60,80

20 03 07

Sperrmüll

0,48

29,18

60,80

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

0,48

29,18

60,80

 

(*) Die mit (*) gekennzeichneten Abfälle sind nach Artikel 1 § 3 (1) des europäischen Abfallverzeichnisses besonders überwachungsbedürftige Abfälle.

 

Sonderregelung für Abfälle aus Kleinanlieferungen

 

Bezeichnung

Sonderregelung für Abfälle aus Kleinanlieferungen

Gemischte

0,5 - 1,5 m 3

2,00

Verpackungen

über 0,5 - 1,5 m 3

6,00

 

über 1,5 - ?? m 3

13,00

 

(Bewertung nach Menge durch Deponiepersonal,

 

 

ab 200 kg Preisermittlung über Verwiegung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grünabfälle

Handwagen/ Fahrrad- und Mopedanhänger

2,00

 

Pkw-Kofferraum

2,00

 

Kombifahrzeug bis 1,0 m 3

2,00

 

Kombifahrzeug über 1,0 m 3

4,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter bis 1,0 m 3

2,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,0 m 3 - 2,0 m 3

4,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 2,0 m 3

5,00

 

Grünabfälle zur Verwertung bis 5 cm Schnittstärke aus gewerblichen Anlieferungen (ab 200 kg) je Mg 1) 

27,10

 

(Bewertung nach Menge durch Deponiepersonal,

 

 

ab 200 kg Preisermittlung über Verwiegung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

Abfälle

Handwagen/ Fahrrad- und Mopedanhänger bis 0,5 m 3

2,00

 

Handwagen/ Fahrrad- und Mopedanhänger über 0,5 bis 1,0 m 3

4,00

 

Pkw-Kofferraum bis 0,5 m 3

2,00

 

Pkw-Kofferraum über 0,5 m 3

4,00

 

Kombifahrzeug bis 0,5 m 3

2,00

 

Kombifahrzeug über 0,5 m 3 bis 1,0 m 3

4,00

 

Kombifahrzeug über 1,0 m 3 bis 1,5 m 3

6,00

 

Kombifahrzeug über 1,5 m 3

8,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter bis 0,5 m 3

2,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 0,5 m 3 - 1,0 m 3

4,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,0 m 3 - 1,5 m 3

6,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,5 m 3 - 2,0 m 3

8,00

 

PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 2,0 m 3

10,00

 

(Bewertung nach Menge durch Deponiepersonal,

 

 

ab 200 kg Preisermittlung über Verwiegung)

 

 

1) Dichtefaktor bei Ausfall der Waage = 0,25

 

Annahme von Stoffen im Einzelfall zur Verwendung für Baumaßnahmen

 

1. Bauschutt, ohne Verunreinigungen                     Preis nach Vereinbarung u. Bedarf

2. Bodenaushub, Bodenklasse 1 und 3                  Preis nach Vereinbarung u. Bedarf