Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte „Änderung der
Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis“
(Entwurf, Stand: 12
Der Kreistag beschließt die
als Anlage beigefügte “Änderung der Benutzungsordnung für die
Abfallentsorgungsanlage des Landkreises Ohrekreis” (Entwurf, Stand: 12.11.2004)
Sachdarstellung, Begründung:
Sachdarstellung, Begründung:
Die Neufassung der
Benutzungsordnung für die Abfallentsorgungsanlagen des Landkreises Ohrekreis
vom 17.12.2001 in der geänderten Fassung vom 06.03.2002 wird aus folgenden
Gründen notwendig:
1. Auf Grund der
Neukalkulation der Entgelte wird eine Änderung der Preisliste für die
Abfallentsorgungsanlage Haldensleben ab 01.01.2005 notwendig.
2. Der Wegfall der
Zerkleinerung durch den Verkauf des Kompaktors bedeutet eine Vereinheitlichung
der Preise für abzulagernde Abfälle. Ausnahmen sind die aus der Sortieranlage
angelieferten Abfälle (Vorabsiebung und Sortierreste – Abfallschlüssel 191212)
sowie Straßenkehricht (Abfallschlüssel 200303). Kleinanlieferungen und
Grünabfälle zur Verwertung werden ebenfalls bis zur Schließung der Deponie mit
unveränderten Preisen angenommen.
3. Der Benutzungsordnung
zugrunde liegende Rechtsgrundlagen wie Landkreisordnung und
Kommunalabgabengesetz sowie die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises
Ohrekreis haben sich mehrfach geändert.
4. Durch die Schließung der
Abfallentsorgungsanlage Loitsche ergeben sich redaktionelle Änderungen die
eingearbeitet wurden sowie der Wegfall des Abfallartenkataloges für die
Abfallentsorgungsanlage Loitsche (bisher Anlage 2).
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
- Benutzungsordnung der
Abfallentsorgungsanlage, gültig ab 01.01.2005;
- Anlage 1 der
Benutzungsordnung - Abfallartenkatalog für die Abfallentsorgungs-
anlage Haldensleben
- Anlage 2 der
Benutzungsordnung - Anlieferungserklärung
- Anlage 3 der
Benutzungsordnung - Preisliste
- Anlage zur Anlage 3 -
Entgeltkalkulation 2005
Anlagen:
Anlagen:
Landkreis
Ohrekreis
Der
Landrat
Benutzungsordnung
für
die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben des Landkreises Ohrekreis
1. Rechtsgrundlagen
Auf
der Grundlage des § 5 der
Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. November
2003 (GVBl. LSA S. 318) und § 5 des
Kommunalabgabengesetzes LSA vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt
geändert durch
Gesetz vom 16. Juli 2003 (GVBL S. 158) und nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 der
Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis vom 13. Dezember 2002 in der
Fassung der ersten Änderungssatzung
vom 10. Dezember 2003 in Verbindung mit §
1 der Abfallgebührensatzung
vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung
vom 17. Dezember 2003 wird für die
Abfallentsorgungsanlage Haldensleben folgende Benutzungsordnung erlassen.
2. Geltungsbereich Die Benutzungsordnung gilt:
2.1
für die
Anlieferer von Abfällen, die die
Entsorgung von zu beseitigenden Siedlungsabfällen
von Wohngrundstücken sowie
von gewerblich genutzten Grundstücken und aus
Einrichtungen als beauftragte Dritte im Landkreis durchführen,
2.2
für private
Kleinanlieferer, Gewerbetreibende, Einrichtungen und gleichgestellte Erzeuger,
2.3
für sonstige Träger der Abfallentsorgung und
beauftragte Dritte nach Maßgabe besonderer
vertraglicher Regelungen.
3. Standort der Abfallentsorgungsanlagen
3.1
Die Abfallentsorgungsanlage Haldensleben befindet sich ca. 900 m hinter dem
Ortsausgang Haldensleben in Richtung Gardelegen auf der linken Seite der B 71.
3.2
Das Einzugsgebiet der Abfallentsorgungsanlage umfasst den Landkreis Ohrekreis.
4. Umfang der Entsorgung
4.1
Der Entsorgungsumfang richtet sich nach den von der oberen Abfallbehörde zugelassenen Positivliste für die Abfallentsorgungsanlage
Haldensleben (Anlage 1).
4.2
Über die
Ablagerung von Abfallarten, für die die
Abfallentsorgungsanlage nicht zugelassen ist, entscheidet die obere Abfallbehörde (Landesverwaltungsamt, Referat
401,Willy-Lohmann-Str. 7, 06118 Halle).
5. Anlieferungsbedingungen
5.1 Die Abfälle müssen sich
bei Anlieferung in einem Zustand befinden, die auf der Abfallentsorgungsanlage
betriebliche Schwierigkeiten oder Schäden ausschließen.
5.2 Geforderte Sicherheitsplanen bzw. Netze auf den Containern dürfen erst
unmittelbar vor dem Entleeren auf der Abfallentsorgungsanlage entfernt werden.
5.3 Abfälle, die auf Grund ihrer Größe Schäden an Geräten und Fahrzeugen der
Abfallentsorgungsanlage verursachen können, müssen vorher zerkleinert werden.
5.4 Abfälle, die wegen der geringen Dichte (Ruß, Staub und dgl.) zu
Belästigungen, Gefahren oder Betriebsstörungen führen können, müssen verpackt
sein.
5.5 Großanlieferungen von Abfällen bedürfen der vorherigen Zustimmung
(Bestätigung des vereinfachten Entsorgungsnachweises durch den Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung“) und einer vollständig ausgefüllten 4-fachen
Anlieferungserklärung (Anlage 2).
5.6 Die Annahme von Schlämmen erfolgt erst ab einem Trockensubstanzgehalt (≥)
von 35 %.
5.7
Jeder Anlieferer ist verpflichtet, über
die Herkunft, Menge und Zusammensetzung der Abfälle
Ausunft zu geben.
5.8 Anlieferer müssen nach dem
Entladevorgang die Fahrzeuge von Schmutz- und /- Schüttgutresten außerhalb der Ladeflächen befreien (dies gilt besonders für Stoßstangen
am Heck der Fahrzeuge).
5.9 Das Abstellen von Containern oder Fahrzeugen auf dem Gelände der Abfallentsorgungsanlage ist
nur mit Zustimmung des Leiters der Abfallentsorgungsanlage möglich.
6. Erhebung von Entgelt
6.1
Die Höhe des
Entgeltes der einzelnen Abfallarten ergibt sich aus der Preisliste für die Abfallentsorgungsanlage (Anlage
3).
6.2
Die Rechnungslegung für
Anlieferungen von Betrieben und gleichgestellten Erzeugern ermittelt sich aus
dem jeweiligen Gewicht (durch Wägung) und der
Abfallart. Die Bestimmung der Abfallart erfolgt durch das Personal der
Abfallentsorgungsanlage. Bei Zahlungsrückständen des Anlieferers kann Barzahlung
verlangt werden.
6.3
Kleinanlieferer (Anlieferer aus privaten Haushalten und Gewerben bei
Anlieferungen von Mischabfällen mittels
einachsigem Pkw-Anhänger,
Kofferrauminhalte) werden unabhängig von der
Abfallart pauschal belastet. Anlieferungen über
200 kg werden nach Gewicht berechnet. Die Kassierung in Bar erfolgt nach der
Kontrolle durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage.
6.4
Bei Ausfall der Wägeeinrichtung
erfolgt die Ermittlung des Entgeltes nach Volumen in Kubikmeter (m³). Die Bestimmung des Volumens erfolgt
durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage.
6.5 Nach Vorgaben der oberen bzw. der technischen Fachbehörde zugewiesene Abfallarten, werden über einen kalkulierten Preis
abgerechnet.
7. Befugnisse des Personals
7.1
Das auf der Abfallentsorgungsanlage beschäftigte
Personal prüft, ob das
Ablagern der jeweils angelieferten Abfallart zulässig
ist. Der Anlieferer ist verpflichtet, auf Verlangen des Personals, Behälter und Verpackungen zu öffnen. Bei Erfordernis ist vor
Anlieferung eine Deklarationsanalyse durch den Anlieferer beizubringen
7.2.
Anweisungen des Personals der Abfallentsorgungsanlage, die den Anlagenbetrieb
betreffen, ist Folge zu leisten.
7.2.1
Entladestellen werden durch das Personal der Abfallentsorgungsanlage
zugewiesen.
7.2.2 Unbefugten ist der Aufenthalt auf der Abfallentsorgungsanlage nicht
gestattet.
7.3
Das Personal ist berechtigt, die Abfälle
bei der Entladung zu kontrollieren. Stimmen die abgeladenen Abfälle nicht mit den angezeigten Abfällen überein
oder ergeben sich Zweifel an der Ablagerungsfähigkeit,
kann der Landkreis die erforderlichen Maßnahmen
zur vorübergehenden
Sicherstellung der Abfälle auf
Kosten des Anlieferers ergreifen, bis über
ihre Entsorgungsmöglichkeit
entschieden ist.
7.4 Das Personal ist berechtigt, die Vorlage des bestätigten Vereinfachten
Entsorgungsnachweises und des Genehmigungsbescheides zum Einsammeln und
Transportieren von Abfällen gem. § 49 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz zu verlangen. Liegen diese nicht vor, kann die Annahme von Abfällen verweigert werden. Ausgenommen
von den Genehmigungen sind private Kleinanlieferer und die beauftragten
Unternehmen des Landkreises.
8.
Allgemeine Vorschriften 8.1
Es ist nicht zulässig, auf der Abfallentsorgungsanlage Abfälle zu sammeln.
8.2 Wegen der erhöhten Brand- und Explosionsgefahr ist das Rauchen auf der
gesamten Deponiefläche verboten.
8.3 Das Verbrennen von Abfällen auf der Abfallentsorgungsanlage ist verboten.
8.4 Auf der Abfallentsorgungsanlage gilt die StVO, es darf nicht schneller als
10 km/h gefahren werden. Das Befahren der Abfallentsorgungsanlage ist ohne
Zustimmung des Personals untersagt. Das Parken von Fahrzeugen auf dem Gelände
der Abfallentsorgungsanlage einschließlich der Fahrstraßen ist untersagt.
Ausnahme ist der Besucherparkplatz auf der Abfallentsorgungsanlage
Haldensleben.
8.5
Der Aufenthalt der Anlieferer hat sich auf die für
das Abladen notwendige Zeit zu beschränken.
Nach dem Abladen ist die Abfallentsorgungsanlage sofort zu verlassen. Kinder
unter 14 Jahren dürfen
Fahrzeuge auf der Abfallentsorgungsanlage nicht verlassen, dies gilt auch für mitgeführte
Tiere.
8.6 Fährt sich ein
Fahrzeug eines Anlieferers fest oder kann wegen eines Defektes nicht
weiterfahren, kann das Personal Hilfe leisten. Für
Schäden, die
hieraus entstehen, haftet der Landkreis nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals der
Abfallentsorgungsanlage.
8.7 Bei gewerblichen Anlieferungen ist eine Kopie des bestätigten Vereinfachten
Entsorgungsnachweises und die Kopie des Genehmigungsbescheides zum Einsammeln
und Transportieren von Abfällen gem. § 49 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz im Fahrzeug mitzuführen. Von
dieser Regelung ausgenommen sind die privaten Kleinanlieferungen und die
Anlieferung der beauftragten Entsorgungsunternehmen des Landkreises.
8.8 Bestehen bei der Abnahme eines Abfalls Zweifel über die Zusammensetzung sowie der
Ablagerungsfähigkeit, so
ist durch den Anlieferer eine Laboruntersuchung vorzunehmen und der
Abfallentsorgungsanlage vorzulegen. Bis das Untersuchungsergebnis vorliegt,
wird die Abnahme des Abfalls zurückgestellt.
8.9 Bestehen bei der Anlieferung des Abfallsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit der genannten Angaben, so prüft das Personal die Zulässigkeit der Ablagerung auf der
Abfallentsorgungsanlage. In Zweifelsfällen
ist der Abfall auf der Abfallentsorgungsanlage sicherzustellen und eine
Deklarationsanalyse durchzuführen. Bei
Unzulässigkeit der
Ablagerung ist durch den Abfallbesitzer der Entsorgungsweg bei der Unteren
Abfallbehörde zu
beantragen. Die Kosten hat der Abfallbesitzer zu tragen.
8.10 Wird erst nach dem Abladen erkannt, daß
ausgeschlossene Abfälle
angeliefert wurden, hat der Anlieferer diesen Abfall wieder aufzunehmen und
einer für die
betreffende Abfallart zugelassenen Entsorgungs- bzw. Verwertungsanlage
anzudienen. Leistungen der Abfallentsorgungsanlage sind nach Aufwand in
Rechnung zu stellen.
8.11 Der Motor ist während des
Wiegevorgangs auf der Waage abzustellen.
8.12 Der Landkreis kann die Benutzung allgemein oder im Einzelfall untersagen,
wenn Betriebsstörungen zu
erwarten sind, Benutzer den Bestimmungen dieser Ordnung zuwiderhandeln oder den
Weisungen des Abfallentsorgungsanlagenpersonals nicht Folge leisten.
9. Nutzung von Einrichtungen im Eingangsbereich
Für Kleinanlieferer stehen im
Eingangsbereich der Abfallentsorgungsanlage Haldensleben zur Abfallverwertung
und -entsorgung folgende Einrichtungen zur Verfügung:
·Sicherstellungscontainer für Elektronikschrott
·Sicherstellungscontainer für Kühlgeräte
·Sicherstellungscontainer für Altmetalle
·Wertstoffbehälter für
Altpapier
·Wertstoffbehälter für
Alttextilien
·Wertstoffbehälter für
DSD-Leichtfraktion
·Annahmeplatz für Grünabfälle bis 5 cm Durchmesser
·Container für Holzabfälle
·Annahmeplatz für Altreifen
10. Haftungsregelungen
10.1
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Landkreis oder Dritten
durch die Benutzung entstehen, insbesondere für
solche Schäden, die
durch unzulässige
Anlieferungen von Abfällen
verursacht werden.
10.2 Der Landkreis haftet gegenüber den
rechtmäßigen
Benutzern bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Personals der Abfallentsorgungsanlage.
10.3
Bei Einschränkungen oder
Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeiten
auf der Abfallentsorgungsanlage, infolge von Störungen
im Betrieb, wegen betriebswichtiger Arbeiten oder wegen anderer Umstände, auf die der Landkreis keinen
Einfluß hat, steht
den Benutzern für den
Zeitraum der Einschränkung oder
Unterbrechung kein Anspruch auf Entsorgung oder Schadenersatz zu.
10.4 Der Landkreis haftet nicht für
Schäden
unbefugter Benutzer und für den möglichen Mißbrauch der Abfälle nach Entwendung.
11.
Verstöße
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften der Benutzungsordnung kann die Annahme von
Abfällen im Einzelfall auf der Abfallentsorgungsanlage verweigert werden.
12. Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:7.30 Uhr - 16.00 Uhr
Samstag:8.30 Uhr - 12.30 Uhr
An Feiertagen
bleibt die Abfallentsorgungsanlage geschlossen.
13. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
13.1
Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
13.2
Die Benutzungsordnung tritt mit der Schließung
der Deponie am 31.05.2005 außer Kraft.
Hinweis auf
öffentliche Auslegung der Anlagen 1 und2 sowie der Anlage zur Anlage 3 (Entgeltkalkulation 2005)zur vorstehenden Benutzungsordnung für die
Abfallentsorgungsanlage Haldensleben des Landkreises Ohrekreis
Die Anlagen 1 (Positivliste
Abfallentsorgungsanlage Haldensleben) umfaßt 46 Seiten A 4 mit darin
aufgeführten Abfallschlüssellnummern und der entsprechenden Abfallbezeichnung.
Die
Anlage 2 beinhaltet das Formular“Anlieferungserklärung“ mit welchem der Anlieferer von
Abfällen erklärt, dass die gelieferten Abfälle keine Stoffe enthalten, die gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung im Ohrekreis
von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind.
Die
Anlage zur Anlage 3 beinhaltet die Entgeltkalkulation 2005
Das
v.g. Material liegt im Verwaltungsgebäude
des Landkreises Ohrekreis, Farsleber Straße
19, Wolmirstedt, Sekretariat Eigenbetrieb Abfallentsorgung, Zimmer-Nr. 10 ,
jeweils zu den Sprechzeiten (dienstags 08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr,
donnerstags 08.00 - 12.00 und
13.00
- 16.00 Uhr, freitags 08.00 - 11.30 Uhr) bzw. im Eingangsbereich der
Abfallentsorgungsanlagein Haldensleben,
Bornsche Straße (wochentags
07.30 Uhr -16.30 Uhr und sonnabends
08.30 - 12.30 Uhr) in der Zeit vom:
Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe
und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
Abfälle aus der
Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und
Pappe
03
01
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der
Herstellung von Platten und Möbeln
03
01 05
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten
und Funiere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen (nur Sägemehl, -späne, nicht kompostierbar)
0,23
13,98
60,80
04
Abfälle aus der
Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04
01
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04
01 06
chromhaltige
Schlämme,
insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
0,23
13,98
60,80
04
01 07
chromfreie
Schlämme,
insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
0,23
13,98
60,80
04
01 08
chromhaltige
Abfälle aus
gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)
0,23
13,98
60,80
04
01 09
Abfälle aus der Zurichtung und dem
Finish
0,23
13,98
60,80
04
01 99
Abfälle a.n.g. (nur sonstige Abfälle aus Pelz- und Lederverarbeitung)
0,23
13,98
60,80
04
02
Abfälle aus der Textilindustrie
04
02 09
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer)
0,23
13,98
60,80
04
02 21
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
0,23
13,98
60,80
04
02 22
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern
0,23
13,98
60,80
05
Abfälle aus der
Erdölraffination,
Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05
01
Abfälle aus der Erdölraffination
05
01 13
Schlämme aus der
Kesselspeisewasseraufbereitung
1,0
60,80
60,80
06
Abfälle aus
anorganisch-chemischen Prozessen
06
13
Abfälle aus anorganisch-chemischen
Prozessen a. n. g.
06
13 03
Industrieruß
0,9
54,72
60,80
07
Abfälle aus
organisch-chemischen Prozessen
07
05
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung,
Vertrieb und Anwendung(HZVA) von
Pharmazeutika
07
05 99
Abfälle a.n.g. (nur Altmedikamente)
0,45
27,36
60,80
07
06
Abfälle aus HZVA von Fetten,
Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07
06 99
Abfälle a.n.g.
(nur
überlagerte
Körperpflegemittel)
0,45
27,36
60,80
08
Abfälle aus
HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und
Druckfarben
08
01
Abfälle aus HZVA und Entfernung von
Farben und Lacken
08
01 12
Farb-
und Lackabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
0,23
13,98
60,80
08
02
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen
(einschließlich
keramischer Werkstoffe)
08
02 02
wäßrige Schlämme, die keramische Werkstoffe
enthalten
1,0
60,80
60,80
08
04
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und
Dichtmassen (einschließlich
wasserabweisender Materialien)
08
04 10
Klebstoff-
und Dichtmassenabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen
0,45
27,36
60,80
09
Abfälle aus der
fotografischen Industrie
09
01
Abfälle aus der fotografischen Industrie
09
01 07
Filme
und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
0,23
13,98
60,80
09
01 08
Filme
und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silber-verbindungen
enthalten
0,23
13,98
60,80
10
Abfälle aus
thermischen Prozessen
10
01
Abfälle aus Kraftwerken und anderen
Verbrennungsanlagen (außer 19)
10
01 01
Rost-
und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der
unter 10 01 04 fällt
0,9
54,72
60,80
10
01 02
Filterstäube aus Kohlefeuerung
0,9
54,72
60,80
10
01 03
Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung
mit (unbehandeltem) Holz
0,9
54,72
60,80
10
01 05
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in fester Form
0,23
13,98
60,80
10
01 23
wäßrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen
0,4
24,32
60,80
10
02
Abfälle aus der Eisen- und
Stahlindustrie
10
02 02
unverarbeitete
Schlacke
0,9
54,72
60,80
10
09
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10
09 03
Ofenschlacke
0,9
54,72
60,80
10
10
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10
10 99
Abfälle a.n.g. (nur Formlehmabfälle)
0,8
48,64
60,80
10
11
Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen
10
11 03
Glasfaserabfall
0,8
48,64
60,80
10
11 12
Glasabfall
mit Ausnahme desjenigen, das unter10 11 11 fällt
0,23
13,98
60,80
10
12
Abfälle aus der Herstellung von
Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10
12 01
Rohmischungen
vor dem Brennen
1,2
72,96
60,80
10
12 99
Abfälle a.n.g. (nur Schlämme aus Kalksandsteinfabrikation)
1,0
60,80
60,80
10
13
Abfälle aus der Herstellung von Zement,
Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10
13 04
Abfälle aus der Kalzinierung und
Hydratisierung von Branntkalk
1,0
60,80
60,80
10
13 06
Teilchen
und Staub (außer 10 13 12
und 10 13 13)
1,2
72,96
60,80
10
13 10
Abfälle aus der Herstellung von
Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen
1,5
91,20
60,80
10
13 11
Abfälle aus der Herstellung anderer
Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, 10 13 09 und 10 13 10
fallen
1,0
60,80
60,80
10
13 99
Abfälle a.n.g. (nur Gipsschlamm)
1,0
60,80
60,80
12
Abfälle aus
Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und
mechanischen Oberflächenbearbeitung
von Metallen und Kunststoffen
12
01
Abfälle aus Prozessen der mechanischen
Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen
(nur
wachsgetränktes
Papier, Papierklischees, Makulatur,Papierfilter, Zellstofftücher
oder Verpackungsmaterial verschmutzt nur verschmutzt)
0,23
13,98
60,80
15
01 06
gemischte
Verpackungen
(nur
textiles Verpackungsmaterial verschmutzt)
0,23
13,98
60,80
15
02
Aufsaug-
und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung
15
02 03
Aufsaug-
und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen (nur -
verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen, Filtertücher
und -säcke,
Polierwolle und -filze, Putztücher,
-wolle)
0,23
13,98
60,80
16
Abfälle, die
nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16
11
Gebrauchte
Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16
11 04
Auskleidungen
und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
0,9
54,72
60,80
16
11 06
Auskleidungen
und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme
derjenigen, die unter 16 11 05 fallen
0,9
54,72
60,80
17
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17
01
Beton,
Ziegel, Fliesen und Keramik
17
01 03
Fliesen,
Ziegel und Keramik
0,23
13,98
60,80
17
01 07
Gemische
aus Beton, Ziegeln,Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17
01 06 fallen
Bitumengemische,
Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17
03 03*
Kohlenteer
und teerhaltige Produkte ( nur Teerpappe u. bitumengetränktes Papier)
0,23
13,98
60,80
17
04
Metalle
(einschließlich
Legierungen)
17
04 11
Kabel
mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
0,23
13,98
60,80
17
05
Boden
(einschließlich Aushub
von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17
05 06
Baggergut
mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
1,0
60,80
60,80
17
06
Dämmmaterial und asbesthaltige
Baustoffe
17
06 03*
anderes
Dämmmaterial,
das aus gefährlichen
Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
(Mineralfaserabfälle aus Rückbauten vor 1995)
0,8
48,64
60,80
17
06 04
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen,
das unter 17 06 01 und17 06 03 fällt
0,8
48,64
60,80
17
06 05
asbesthaltige
Baustoffe
1,5
91,20
60,80
17
08
Baustoffe
auf Gipsbasis
17
08 02
Baustoffe
auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
1,2
72,96
60,80
17
09
Sonstige
Bau- und Abbruchabfälle
17
09 04
gemischte
Bau- und Abbruchabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
0,8
48,64
60,80
18
Abfälle aus der
humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der
unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18
01
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose,
Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18
01 01
spitze
oder scharfe Gegentände (außer 18 01 03)
0,48
29,18
60,80
18
01 04
Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionsprä-ventiver Sicht keine besonderen
Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,
Einwegkleidung, Windeln)
0,48
29,18
60,80
18
01 07
Chemikalien
mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen (nur Altmedikamente)
0,45
27,36
60,80
18
01 09
Arzneimittel
mit Ausnahme derjenigen,die unter 18 01 08 fallen
0,45
27,36
60,80
18
02
Abfälle aus Forschung,
Diagnose,Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18
02 01
spitze
und scharfe Gegenstände mit
Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
0,48
29,18
60,80
18
02 03
Abfälle, an deren Sammlung und
Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
0,48
29,18
60,80
19
Abfälle aus
Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasser-behandlungsanlagen sowie der
Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19
08
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen
a. n. g.
19
08 01
Sieb-
und Rechenrückstände
1,0
60,80
60,80
19
08 02
Sandfangrückstände
0,9
54,72
60,80
19
08 05
Schlämme aus der Behandlung von
kommunalem Abwasser
(nur
Faulschlämme)
1,0
60,80
60,80
19
09
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder
industriellem Brauchwasser
19
09 02
Schlämme aus der Wasserklärung
1,0
60,80
60,80
19
09 03
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
1,0
60,80
60,80
19
09 04
gebrauchte
Aktivkohle
0,23
13,98
60,80
19
09 05
gesättigte oder gebrauchte
Ionenaustauschharze
0,45
27,36
60,80
19
10
Abfälle aus dem Schreddern von
metallhaltigen Abfällen
19
10 04
Schredderleichtfraktionen
und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
0,9
54,72
60,80
19
12
Abfälle aus der mechanischen Behandlung
von Abfällen (z.B.
Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren)a. n. g.
19
12 12 (1)
sonstige
Abfälle
(einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 12 11 fallen (Vorabsiebung überwiegend
mineralisch, Körnung 0-20
mm, Z1 und nach Bedarf)
0,8
2,08
2,60
19
12 12 (2)
sonstige
Abfälle
(einschließlich
Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter
19 12 11 fallen (Sortierreste überwiegend
mineralisch)
0,8
20,80
26,00
20
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
einschließlich
getrennt gesammelter Fraktionen
20
01
Getrennt
gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20
01 32
Arzneimittel
mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
0,45
27,36
60,80
20
01 41
Abfälle aus der Reinigung von
Schornsteinen
0,9
54,72
60,80
20
03
Andere
Siedlungsabfälle
20
03 01
gemischte
Siedlungsabfälle
0,48
29,18
60,80
20
03 02
Marktabfälle
0,2
12,16
60,80
20
03 03
Straßenkehricht
1,0
17,40
17,40
20
03 06
Abfälle aus der Kanalreinigung
1,0
60,80
60,80
20
03 07
Sperrmüll
0,48
29,18
60,80
20
03 99
Siedlungsabfälle a. n. g.
0,48
29,18
60,80
(*)
Die mit (*) gekennzeichneten Abfälle sind nach
Artikel 1 § 3 (1) des
europäischen
Abfallverzeichnisses besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
Sonderregelung für Abfälle aus Kleinanlieferungen
Bezeichnung
Sonderregelung für Abfälle aus Kleinanlieferungen
€
Gemischte
0,5 - 1,5 m 3
2,00
Verpackungen
über 0,5 - 1,5 m 3
6,00
über
1,5 - ?? m 3
13,00
(Bewertung
nach Menge durch Deponiepersonal,
ab
200 kg Preisermittlung über
Verwiegung)
Grünabfälle
Handwagen/
Fahrrad- und Mopedanhänger
2,00
Pkw-Kofferraum
2,00
Kombifahrzeug
bis 1,0 m 3
2,00
Kombifahrzeug
über 1,0 m 3
4,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter bis 1,0 m 3
2,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,0 m 3 - 2,0 m 3
4,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 2,0 m 3
5,00
Grünabfälle
zur Verwertung bis 5 cm Schnittstärke
aus gewerblichen Anlieferungen (ab 200 kg) je Mg 1)
27,10
(Bewertung
nach Menge durch Deponiepersonal,
ab
200 kg Preisermittlung über
Verwiegung)
Sonstige
Abfälle
Handwagen/
Fahrrad- und Mopedanhänger bis
0,5 m 3
2,00
Handwagen/
Fahrrad- und Mopedanhänger über 0,5 bis 1,0 m 3
4,00
Pkw-Kofferraum
bis 0,5 m 3
2,00
Pkw-Kofferraum
über 0,5 m 3
4,00
Kombifahrzeug
bis 0,5 m 3
2,00
Kombifahrzeug
über 0,5 m 3
bis 1,0 m 3
4,00
Kombifahrzeug
über 1,0 m 3
bis 1,5 m 3
6,00
Kombifahrzeug
über 1,5 m 3
8,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter bis 0,5 m 3
2,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 0,5 m 3 - 1,0 m 3
4,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,0 m 3 - 1,5 m 3
6,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 1,5 m 3 - 2,0 m 3
8,00
PKW-Anhänger/ Kleintransporter über 2,0 m 3
10,00
(Bewertung
nach Menge durch Deponiepersonal,
ab
200 kg Preisermittlung über
Verwiegung)
1)
Dichtefaktor bei Ausfall der Waage = 0,25
Annahme
von Stoffen im Einzelfall zur Verwendung für
Baumaßnahmen
1.
Bauschutt, ohne VerunreinigungenPreis nach Vereinbarung u.
Bedarf
2.
Bodenaushub, Bodenklasse 1 und 3Preis nach Vereinbarung u.
Bedarf