Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 217/80/2008  

 
 
Betreff: Außerplanmäßige Ausgabe zur Neugestaltung der Wildkühlkammer des Landkreises in Neindorf
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hevekerl
Bäker
Federführend:Amt für Wirtschaftsförderung Beteiligt:Finanzverwaltungsamt
Bearbeiter/-in: Hering, Gerald   
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Entscheidung
20.08.2008 
11. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zurückgestellt   
17.09.2008 
12. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen  (217/80/2008)
Anlagen:
DOC080806[1]
DOC080806[2]
DOC080806[3]

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussfassung zur außerplanmäßigen Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Höhe von 35.000,00 EUR bei der Haushaltsstelle 85500 94000 zur Neugestaltung der Wildkühlkammer des Landkreises.

 

Die Deckung der außerplanmäßigen Kosten erfolgt durch eine zusätzliche Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt, dies ist möglich aus Mehreinnahmen der

Haushaltsstelle 01 85500 13000.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Parlament und Rat der EU haben mit dem sogenannten EU - Hygienepaket die rechtlichen Grundlagen für die Lebensmittelhygiene bei der Gewinnung, weiteren Behandlung und Vermarktung von Wildbret umfassend neu gestaltet.

Durch die Verordnung (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 und 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, die am 20. Mai 2004 erlassen und seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden sind, sowie durch mehrere EG Durchführungsvorschriften zu diesen Rechtsakten, ist das gesamte Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft neu geordnet und mit dem Futtermittelrecht zusammengeführt worden.

Da das neue gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht unmittelbar anzuwenden ist, mussten bisherige Vorschriften aufgehoben bzw. angepasst werden.

Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853 2004 verpflichten die Mitgliedsstaaten im Rahmen der Subsidarität Hygienevorschriften für bestimmte Formen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des neuen Gemeinschaftsrechts fallen - wie beispielsweise die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen oder bestimmten Lebensmitteln (z.B. Wildbret) durch den Erzeuger - in der Weise zu treffen, dass die Ziele der genannten Verordnungen erreicht werden.

Aus dem Hygienepaket sind insbesondere die nachfolgenden Verordnungen, Begriffsbestimmungen und Hygienevorschriften für das Erlegen von Groß- und Kleinwild sowie Vorschriften für das Inverkehrbringen und für die amtliche Überwachung von Wildbret zu berücksichtigen.

 

Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben sich Lebensmittelunternehmer, zu denen auch die Jäger gehören, die Wildbret in den Verkehr bringen, auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs bei der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden. Die Modalitäten werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Jagdrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.

 

Anhang I dieser Verordnung beinhaltet allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion einschließlich der Beförderung von Primärerzeugnissen (bei Wild vom Erlegerort zu einem Betrieb), sofern dabei die Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde.

Im Einzelnen gehen die Hygienevorschriften ein auf:

 

-         den Schutz des Lebensmittels vor Kontamination jeglicher Art (z.B. durch

die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen),

-         tiergesundheitliche und tierschutzrechtliche Maßnahmen einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern,

-         die Schulung des Personals in Bezug auf Gesundheitsrisiken,

-         Vorschriften zur Reinigung und Desinfektion der Räume, Anlagen und Behältnisse, sowie

-         Vorschriften für die Buchführung (Aufzeichnungen).

 

Allgemeine Hygienevorschriften für die „kleine Menge“ von Primärerzeugnissen werden nach einzelstaatlichen Vorschriften (DVO) geregelt.

 

In Deutschland ist man der Aufforderung durch das Erlassen der „Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“ (DVO) nachgekommen.

 

Das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit einer Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes die seit 1. Januar 2006 in Deutschland unmittelbar geltenden EU – Vorschriften ergänzt.

Diese Verordnung wurde am 6. Juli 2007 vom Bundesrat verabschiedet und trat mit Veröffentlichung im Gesetzesblatt am 14. August 2007 in Kraft (siehe Anlage 4).

 

Aus dem Bericht des Veterinär- und Lebensmittelamtes des Landkreises Börde vom 14.05.2008 wird ersichtlich, dass entsprechend der neuen rechtlichen Festlegungen unbedingter Handlungsbedarf für den weiteren Betrieb der Wildkühlkammer besteht.

 

Die jetzige Wildkühlkammer entspricht dem Standard der siebziger Jahre und hat nicht nur erhebliche Mängel in der Be- und Entlüftung, sondern auch im Bereich der Kühlung (unzulässiges Kühlmittel), Standfestigkeit und Entwässerung des Fußbodens,  Wildaufhängung kann nur eingeschränkt genutzt werden und es besteht ein erhöhter Energiebedarf, da der Wärmekoeffizient (k-Wert) nicht den heutigen Maßstäben entspricht.

 

Die o.g. Mängel sollen mit der Neuerrichtung der Wildkühlkammer einschließlich der Erneuerung der Kühlanlage mit Kühlaggregat abgestellt werden.

 

Der finanzielle Bedarf beträgt fünfunddreißigtausend Euro und wird aus den bereits vorhandenen Mehreinnahmen der HHSt. 01 85500 13000 zur Deckung bereitgestellt.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1:         Auszug aus dem Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 39 Anlage 2 „Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen“

 

Anlage 2:         Auszug aus dem Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 39 : Anlage 4  „Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild“

 

Anlage 3:         Bericht des Veterinäramtes vom 14.05.2008

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 DOC080806[1] (34 KB)    
Anlage 2 2 DOC080806[2] (37 KB)    
Anlage 3 3 DOC080806[3] (53 KB)