Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Beschlussfassung
zur außerplanmäßigen Bereitstellung von finanziellen Mitteln in Höhe von
35.000,00 EUR bei der Haushaltsstelle 85500 94000 zur Neugestaltung der
Wildkühlkammer des Landkreises. Die
Deckung der außerplanmäßigen Kosten erfolgt durch eine zusätzliche Zuführung
vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt, dies ist möglich aus
Mehreinnahmen der Haushaltsstelle
01 85500 13000. Sachdarstellung,
Begründung: Parlament
und Rat der EU haben mit dem sogenannten EU - Hygienepaket die rechtlichen
Grundlagen für die Lebensmittelhygiene bei der Gewinnung, weiteren Behandlung
und Vermarktung von Wildbret umfassend neu gestaltet. Durch die
Verordnung (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 und 854/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, die am 20. Mai 2004 erlassen und seit dem 1. Januar
2006 anzuwenden sind, sowie durch mehrere EG Durchführungsvorschriften zu
diesen Rechtsakten, ist das gesamte Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft
neu geordnet und mit dem Futtermittelrecht zusammengeführt worden. Da das neue
gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht unmittelbar anzuwenden ist, mussten
bisherige Vorschriften aufgehoben bzw. angepasst werden. Die
Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853 2004 verpflichten die Mitgliedsstaaten
im Rahmen der Subsidarität Hygienevorschriften für bestimmte Formen des
Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des
neuen Gemeinschaftsrechts fallen - wie beispielsweise die Abgabe kleiner Mengen
von Primärerzeugnissen oder bestimmten Lebensmitteln (z.B. Wildbret) durch den
Erzeuger - in der Weise zu treffen, dass die Ziele der genannten Verordnungen
erreicht werden. Aus dem
Hygienepaket sind insbesondere die nachfolgenden Verordnungen,
Begriffsbestimmungen und Hygienevorschriften für das Erlegen von Groß- und
Kleinwild sowie Vorschriften für das Inverkehrbringen und für die amtliche
Überwachung von Wildbret zu berücksichtigen. Gemäß
Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben sich
Lebensmittelunternehmer, zu denen auch die Jäger gehören, die Wildbret in den
Verkehr bringen, auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des
Vertriebs bei der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden. Die
Modalitäten werden von der zuständigen Behörde festgelegt. Jagdrechtliche
Vorschriften bleiben davon unberührt. Anhang I
dieser Verordnung
beinhaltet allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion
einschließlich der Beförderung von Primärerzeugnissen (bei Wild vom Erlegerort
zu einem Betrieb), sofern dabei die Beschaffenheit nicht wesentlich
verändert wurde. Im
Einzelnen gehen die Hygienevorschriften ein auf: -
den
Schutz des Lebensmittels vor Kontamination jeglicher Art (z.B. durch die Lagerung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen), -
tiergesundheitliche
und tierschutzrechtliche Maßnahmen einschließlich der Programme zur Überwachung
und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern, -
die
Schulung des Personals in Bezug auf Gesundheitsrisiken, -
Vorschriften
zur Reinigung und Desinfektion der Räume, Anlagen und Behältnisse, sowie -
Vorschriften
für die Buchführung (Aufzeichnungen). Allgemeine
Hygienevorschriften für die „kleine Menge“ von
Primärerzeugnissen werden nach einzelstaatlichen Vorschriften (DVO) geregelt. In
Deutschland ist man der Aufforderung durch das Erlassen der „Verordnung
zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts“ (DVO) nachgekommen. Das
zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz hat mit einer Verordnung zur Durchführung von Vorschriften
des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes die seit 1. Januar 2006 in
Deutschland unmittelbar geltenden EU – Vorschriften ergänzt. Diese
Verordnung wurde am 6. Juli 2007 vom Bundesrat verabschiedet und trat mit
Veröffentlichung im Gesetzesblatt am 14. August 2007 in Kraft (siehe Anlage 4). Aus dem
Bericht des Veterinär- und Lebensmittelamtes des Landkreises Börde vom
14.05.2008 wird ersichtlich, dass entsprechend der neuen rechtlichen
Festlegungen unbedingter Handlungsbedarf für den weiteren Betrieb der
Wildkühlkammer besteht. Die jetzige
Wildkühlkammer entspricht dem Standard der siebziger Jahre und hat nicht nur
erhebliche Mängel in der Be- und Entlüftung, sondern auch im Bereich der
Kühlung (unzulässiges Kühlmittel), Standfestigkeit und Entwässerung des
Fußbodens, Wildaufhängung kann nur
eingeschränkt genutzt werden und es besteht ein erhöhter Energiebedarf, da der
Wärmekoeffizient (k-Wert) nicht den heutigen Maßstäben entspricht. Die o.g.
Mängel sollen mit der Neuerrichtung der Wildkühlkammer einschließlich der
Erneuerung der Kühlanlage mit Kühlaggregat abgestellt werden. Der
finanzielle Bedarf beträgt fünfunddreißigtausend Euro und wird aus den bereits
vorhandenen Mehreinnahmen der HHSt. 01 85500 13000 zur Deckung bereitgestellt. Anlagen: Anlage 1:
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 39 Anlage 2
„Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen“
Anlage 2: Auszug
aus dem Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 39 : Anlage 4 „Anforderungen an die Abgabe kleiner
Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild“ Anlage 3:
Bericht des Veterinäramtes vom
14.05.2008
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