Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Jugendhilfeausschuss beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
die Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendhaupt- und Jugendnebenschöffen
entsprechend den Anlagen für die Amtsgerichtsbezirke Haldensleben und
Oschersleben. Sachdarstellung,
Begründung: Gemäß § 35 Abs. 1 des
Jugendgerichtgesetzes (JGG) werden die Schöffen der Jugendgerichte
(Jugendschöffen) auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die
Dauer von 5 Geschäftsjahren (2009-2013) von dem in § 40 des
Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehen Ausschuss gewählt. Der Jugendhilfeausschuss
soll gemäß § 35 Abs. 2 JGG ebenso viele Männer wie Frauen und muss mindestens
die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen
und -hilfsschöffen benötigt werden. Die Vorgeschlagenen sollen
erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Entsprechend § 35 Abs. 3
JGG gilt die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses als Vorschlagsliste im
Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme in
die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Jugendschöffen werden gem. § 35 Abs. 5 JGG in besondere
für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen. Gemäß
§ 43 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird die für jedes Amtsgericht
erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen durch den Präsidenten des
Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt. Die Präsidentin des Landgerichts Magdeburg hat gemäß § 35
Abs. 2 Satz 1 JGG bestimmt, dass durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises
Börde:
vorzuschlagen sind. Terminsetzungen zur Erstellung der Vorschlagslisten für die JugendschöffenwahlEntsprechend
Abschnitt IX. Nr. 6.und 7 des Gem.
RdErl. des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 (MBl. LSA Nr. 47/2007
S. 978): Der Jugendhilfeausschuss hat die Vorschlagslisten bis zum
01.06.2008 aufzustellen und anschließend im Jugendamt eine Woche (sieben
Kalendertage) lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 01.07. des
Wahljahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die
gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zugeben (§ 35 Abs. 3 JGG) Die Verwaltung des Jugendamtes reicht die Vorschlagslisten
des Jugendhilfeausschusses nebst den Einsprüchen sowie etwaiger
Ablehnungsgründen bei den Amtsgerichten bis zum 15.7.2008 ein. Ablehnungs- bzw. Ausschlussgründe sind dem nachfolgendem
Auszug des Runderlasses zu entnehmen. Anlage 1:
Vorschlagsliste Amtsgerichtsbezirk Haldensleben - Frauen
Anlage 2: Vorschlagsliste Amtsgerichtsbezirk Haldensleben - Männer Anlage 3: Vorschlagsliste Amtsgerichtsbezirk Oschersleben - Frauen Anlage 4: Vorschlagsliste Amtsgerichtsbezirk Oschersleben - Männer Auszüge aus dem Gem. RdErl. Des MJ, MI und MS vom 20.12.2007 – 3231-401.44II. Aufstellung der Vorschlagslisten 6. In die
Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen: 6.1. Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG
zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich Personen, a) die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzen, b) die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder c) gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. 6.2. Personen, die gemäß § 32 GVG aus persönlichen Gründen
nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich solche a) die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben würden, b) die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum
Beginn der Amtsperiode vollenden würden, c) die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in
der Gemeinde wohnen, d) die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht
geeignet sind oder e) die in Vermögensverfall geraten sind. 6.3. Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen
nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich a) der Bundespräsident b) die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung, c) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder
Ruhestand versetzt werden können, d) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und
Rechtsanwälte, e) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und
Gerichtshelfer f) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen
Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind, g) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der
Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen
sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste
noch andauert. 6.4. Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes
(DRiG) i. d. F. der Bek. vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416), nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters
berufen werden sollen, nämlich Personen, die a) gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder b) wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik
im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom
18.02.2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines
ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. Die Gemeinde kann zu diesem Zweck
von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen
diese Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 44a Abs. 2 DriG). 7. Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt
ablehnen (§ 35 GVG): a) Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des
Europäischen Parlaments oder eines Landtages, b) Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die
Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40
Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtlicher Richter
tätig sind, c) Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern,
Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger sowie Hebammen (und Entbindungspfleger), d) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker
beschäftigen, e) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die
unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in
besonderem Maße erschwert, f) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder bis
zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden, g) Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des
Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher
Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere
Härte bedeutet. Diese Personen können zwar in die Vorschlagsliste aufgenommen
werden, sie sind aber zur Ablehnung der Berufung berechtigt. Das Vorliegen
solcher Ablehnungsgründe kann schon bei der Aufstellung der Vorschlagslisten
berücksichtigt werden, wenn vorauszusehen ist, dass die betroffene Person die
Berufung ablehnen wird. Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der
Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 44 Abs. 1a DRiG). Anlagen: |
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