Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag wählt
gemäß den §§ 9 Abs.2 Nr. 2, 11 Abs.1 des Sparkassengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) in Verbindung mit § 4 Abs.2 Nr. 2 der „Satzung
für die Kreisspar-kasse Börde“ und den §§ 35 Abs.1 und 43 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie Ziffer 4. des
Beschlusses des Kreistages vom 13.02.2008 (Beschluss-Nr. 153/DIV/2008) auf
Vorschlag der Fraktion der CDU Frau/Herrn als
Vertreter/Vertreterin der „Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden
übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ der Kreissparkasse
Börde. Sachdarstellung,
Begründung: 1. Nach § 9 Abs.1 und 2 SpkG-LSA in Verbindung
mit § 4 der Satzung für die Kreissparkasse Börde besteht der Verwaltungsrat der
Kreissparkasse Börde aus dem Landrat als Vorsitzenden (Nr. 1), neun
„weiteren Mitgliedern“ (Nr. 2) und fünf Beschäftigtenvertretern
(Nr. 3). Nach § 11
Abs.1 Sätze 1 bis 4 SpkG-LSA wählt der Kreistag die „weiteren
Mitglieder“ des Verwaltungsrates für die Dauer seiner Wahlzeit nach dem
für die Bildung seiner Ausschüsse vorgesehenen Verfahren
(„Hare-Niemeyer-Verfahren“, § 35 LKO LSA). 2. Der Kreistag hat mit Ziffer 4. des Beschlusses (Nr. 153/DIV/2008) vom 13.02.2008 die Anzahl der Stellvertreter für die „Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ und für die „Gruppe der nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates“ mit jeweils „eins“ bestimmt. 3. Aufgaben, Anforderungen, Rechte und
Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrates sind in den Bestimmungen des
Sparkassengesetzes geregelt (s. Anhang). 4. Nach den Bestimmungen des § 35 LKO LSA
(„Hare-Niemeyer-Verfahren“) steht der Fraktion der CDU das
Vorschlagsrecht zu. 5. Die/der Vertreterin/Vertreter wird gewählt.
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt
werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Gewählt ist die Person,
für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem
die Person gewählt ist, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind (§ 43
Abs.1 und 3 LKO LSA). Die
Wahl der dem Kreistag angehörenden „weiteren Mitglieder“, die Wahl
des Vertreters der „Gruppe der dem Kreistag angehörenden weiteren
Mitglieder“, die Wahl der nicht dem Kreistag angehörenden „übrigen
weiteren Mitglieder“ und die Wahl des Vertreters der „Gruppe der
nicht dem Kreistag angehörenden übrigen weiteren Mitglieder“ erfolgt in
getrennten Wahlverfahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug
genommen auf die Vorlage Nr. 168/DIV/2008. Anlagen: Anhang (s. Vorlage Nr. 168/DIV/2008) |
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