Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 167/BKT/2008  

 
 
Betreff: Wahl der / des Beigeordneten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kaufhold
Ruppert
Wolf
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Beteiligt:Personalamt
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut  Bereich Recht
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
09.04.2008 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (167/BKT/2008)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.04.2008 
5.ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (167/BKT/2008)
Anlagen:
Anlage zu 167-2008

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt im Benehmen mit dem Landrat

 

Frau / Herrn

 

zur / zum Beigeordneten des Landkreises Börde.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

I.

 

Gemäß § 54 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) können Landkreise  außer dem Landrat einen Beigeordneten, Landkreise mit mehr als 120.000 Einwohnern zwei Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

 

§ 8 der Hauptsatzung des Landkreises Börde sieht einen Beigeordneten vor; er wird als allgemeiner Vertreter des Landrates durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Nach § 55 Abs. 1 LKO LSA werden die Beigeordneten im Benehmen mit dem Landrat vom Kreistag in einem besonderen Wahlgang gewählt.

 

Die Wahl hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.

 

Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet mit Ablauf des 7. Oktober 2008.

 

Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

 

Der Wahltag ist der 16. April 2008 (Kreistagssitzung).

 

Davon ausgehend wurde die Stelle am 13.02.2008 im Amtsblatt des Landkreises Börde, in der Volksstimme (Gesamtausgabe), in der Braunschweiger Zeitung und in der Mitteldeutschen Zeitung ausgeschrieben.

 

Der Landkreis Börde hat in der Ausschreibung unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 2 LKO LSA die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt gefordert. Daneben muss die Bewerberin / der Bewerber die beamtenrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 7 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) erfüllen.

 

Nach § 54 Abs. 3 LKO LSA vertritt die / der Beigeordnete den Landrat ständig in seinem Geschäftskreis. Der Landrat kann ihr / ihm allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

 

 

II.

 

Dem Landrat liegen acht Bewerbungen entsprechend der Ausschreibung vor. Alle Bewerber erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 7 BG LSA.

 

Hinderungsgründe nach § 56 LKO LSA liegen für die Bewerberinnen und Bewerber ebenfalls nicht vor.

 

Die Beigeordneten werden im Benehmen mit dem Landrat vom Kreistag gewählt.

 

Der Landrat ist für die laufenden Geschäfte der Verwaltung verantwortlich; er muss  mit der / dem Beigeordneten als seiner/m allgemeinen Vertreter/in eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der Verantwortlichkeit des Landrates wird mit der Benehmensregelung Rechnung getragen.

 

Zur Wahl stehen:       

 

Name und Wohnort         Befähigung                         gegenwärtige                          Posteingang

der Bewerberin /              zum höheren                      Tätigkeit                                   Bewerbung    

des Bewerbers                Verwaltungsdienst /

                                         Qualifikation

 

Bleckmann, Dominik        2. juristisches                     Jurist /

Loxstedt-Düring               Staatsexamen                    Rechtsassessor                     19.02.2008

(50 % Behinderung)                                                    beim Betreuungsverein

                                                                                    Bremerhaven e.V.

 

von Bonin, Albrecht          Diplom-Kaufmann              Geschäftsführer Studenten-   22.02.2008

Langenweddingen            (Universität Göttingen)       werk Magdeburg,

 

Bredthauer, Dietrich         2. juristische                       Beigeordneter Landkreis         13.03.2008

Wunstorf                          Staatsprüfung                    Börde

OT Steinhude

 

Hobohm, Kirstin               2. juristische                       Rechtsanwältin eigene           27.02.2008

Magdeburg                       Staatsprüfung                    Kanzlei bis 02/08;

arbeitsuchend

 

Lutz-von Zweydorff          Datenverarbeitungs-          Postsachbearbeiter                27.02.2008

Andreas                            kaufmann

Königslutter                      Versicherungsfach-

(50 % Behinderung)         mann

 

Rose, Frank                     2. juristische                       Juristischer Mitarbeiter            26.02.2008

Irxleben                             Staatsprüfung                    einer Kanzlei in Magdeburg   

 

 

Rother, Christel                Dipl.-Verwaltungswirtin      arbeitsuchend                         14.02.2008

Oebisfelde                        (FH); (Anerkennung)

 

Willecke, Marc                             2. juristische                       selbständiger Rechtsanwalt   11.03.2008

Halberstadt                       Staatsprüfung                    in Halberstadt

 

 

III.

 

Hinzuweisen ist darauf, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen (§ 81 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Im Einzelnen gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Adressaten des § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Dienstherren des öffentlichen Rechts, die Beamte oder Richter beschäftigen. Das Benachteiligungsverbot gilt bei jeder Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisses.

 

Bei der Wahl der / des Beigeordneten des Landkreises Börde geht es um die Begründung eines (öffentlich – rechtlichen) Dienstverhältnisses, nämlich eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (siehe § 54 Abs. 1 LKO LSA). Damit gilt das Benachteiligungsverbot auch hier.

 

Unabhängig vom Benachteiligungsverbot existieren die Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass die / der Beigeordnete durch eine Wahl bestimmt wird.

 

Die Bewerber haben hier nicht, wie im Falle von Laufbahnbeamten, einen aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Auswahl nach fehlerfreiem Ermessen und in einem gesetzmäßigen Verfahren trifft.

 

Mit dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung ist es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen.

 

Das bedeutet freilich nicht, dass der Kreistag den Beigeordneten willkürlich und unter Außerachtlassung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 7 BG LSA auswählen könnte.

 

Auch wenn Art. 33 GG infolge der Einflüsse des Kommunalverfassungsrechts auf die Stellung des kommunalen Wahlbeamten nur eingeschränkt gilt, müssen kommunale Wahlkörperschaften eine fachbezogene Wahlentscheidung treffen.

 

Das bedeutet, dass ein Wahlbeamter, neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen muss.

 

Der Kreistag unterliegt bei der Wahl also nicht den engen Bindungen, die für die Einstellung von Laufbahnbewerbern gelten.

 

IV.

 

Bei Abstimmungen und Wahlen wird gemäß § 43 Abs. 3 LKO LSA die Wahl geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. Hierbei kommt es auf die „Ja“ – Stimmen an.

Erforderlich ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und nicht lediglich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit im Sinne der Regelung ist also erreicht, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für einen Bewerber im ersten Wahlgang gestimmt hat.

 

V.

 

Der Landrat wird nach erfolgter Wahl die gewählte Beigeordnete  / den gewählten Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 9 a Beamtengesetz Land Sachsen-Anhalt berufen.

 

 

Die Bewerbungsunterlagen liegen den Kreistagsmitgliedern zur Einsichtnahme im Büro Kreistag / Wahlen vor.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1          Auszug aus der Landkreisordnung Land Sachsen-Anhalt

Anlage 2          Auszug aus der Hauptsatzung des Landkreises Börde

Anlage 3          Stellenausschreibung

Anlage 4          Auszug aus dem Beamtengesetz Land Sachsen-Anhalt

Anlage 5          Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB IX

Anlage 6          Auszug aus dem Grundgesetz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Anlage zu 167-2008 (20 KB)