Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag wählt im Benehmen mit dem Landrat Frau /
Herrn zur / zum
Beigeordneten des Landkreises Börde. Sachdarstellung,
Begründung: I. Gemäß §
54 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) können
Landkreise außer dem Landrat einen
Beigeordneten, Landkreise mit mehr als 120.000 Einwohnern zwei Beigeordnete in
das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. § 8 der Hauptsatzung des Landkreises Börde sieht einen Beigeordneten vor; er wird als allgemeiner Vertreter des Landrates durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Nach § 55
Abs. 1 LKO LSA werden die Beigeordneten im Benehmen mit dem Landrat vom
Kreistag in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahl
hat frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit
zu erfolgen. Die
Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet mit Ablauf des 7. Oktober 2008. Die
öffentliche Bekanntmachung der Wahl und die Ausschreibung der Stelle haben
spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen. Der
Wahltag ist der 16. April 2008 (Kreistagssitzung). Davon
ausgehend wurde die Stelle am 13.02.2008 im Amtsblatt des Landkreises Börde, in
der Volksstimme (Gesamtausgabe), in der Braunschweiger Zeitung und in der
Mitteldeutschen Zeitung ausgeschrieben. Der
Landkreis Börde hat in der Ausschreibung unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 2 LKO LSA
die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt gefordert.
Daneben muss die Bewerberin / der Bewerber die beamtenrechtlichen
Voraussetzungen gemäß § 7 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt (BG LSA) erfüllen.
Nach § 54
Abs. 3 LKO LSA vertritt die / der Beigeordnete den Landrat ständig in seinem
Geschäftskreis. Der Landrat kann ihr / ihm allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen. II. Dem
Landrat liegen acht Bewerbungen entsprechend der Ausschreibung vor. Alle
Bewerber erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 7 BG LSA. Hinderungsgründe
nach § 56 LKO LSA liegen für die Bewerberinnen und Bewerber ebenfalls nicht
vor. Die
Beigeordneten werden im Benehmen mit dem Landrat vom Kreistag gewählt. Der
Landrat ist für die laufenden Geschäfte der Verwaltung verantwortlich; er
muss mit der / dem Beigeordneten als
seiner/m allgemeinen Vertreter/in eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Der
Verantwortlichkeit des Landrates wird mit der Benehmensregelung Rechnung
getragen. Zur Wahl
stehen: Name und
Wohnort Befähigung gegenwärtige Posteingang der Bewerberin / zum höheren Tätigkeit
Bewerbung des Bewerbers Verwaltungsdienst / Qualifikation Bleckmann,
Dominik 2. juristisches Jurist / Loxstedt-Düring
Staatsexamen Rechtsassessor 19.02.2008 (50 %
Behinderung) beim
Betreuungsverein Bremerhaven
e.V. von
Bonin, Albrecht Diplom-Kaufmann Geschäftsführer Studenten- 22.02.2008 Langenweddingen
(Universität Göttingen) werk
Magdeburg, Bredthauer,
Dietrich 2. juristische Beigeordneter Landkreis 13.03.2008 Wunstorf Staatsprüfung Börde OT
Steinhude Hobohm,
Kirstin 2. juristische Rechtsanwältin eigene 27.02.2008 Magdeburg Staatsprüfung Kanzlei bis 02/08; arbeitsuchend Lutz-von
Zweydorff Datenverarbeitungs- Postsachbearbeiter 27.02.2008 Andreas kaufmann Königslutter Versicherungsfach- (50 %
Behinderung) mann Rose,
Frank 2. juristische Juristischer Mitarbeiter 26.02.2008 Irxleben Staatsprüfung einer Kanzlei in Magdeburg Rother,
Christel Dipl.-Verwaltungswirtin arbeitsuchend 14.02.2008 Oebisfelde
(FH); (Anerkennung) Willecke,
Marc 2. juristische selbständiger Rechtsanwalt 11.03.2008 Halberstadt Staatsprüfung in Halberstadt III. Hinzuweisen
ist darauf, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer
Behinderung benachteiligen dürfen (§ 81 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX).
Im Einzelnen gelten die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG). Adressaten des § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind nicht nur Arbeitgeber,
sondern auch Dienstherren des öffentlichen Rechts, die Beamte oder Richter
beschäftigen. Das Benachteiligungsverbot gilt bei jeder Vereinbarung oder
Maßnahme, insbesondere bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen
Dienstverhältnisses. Bei der
Wahl der / des Beigeordneten des Landkreises Börde geht es um die Begründung
eines (öffentlich – rechtlichen) Dienstverhältnisses, nämlich eines Beamtenverhältnisses
auf Zeit (siehe § 54 Abs. 1 LKO LSA). Damit gilt das Benachteiligungsverbot
auch hier. Unabhängig
vom Benachteiligungsverbot existieren die Besonderheiten, die sich daraus
ergeben, dass die / der Beigeordnete durch eine Wahl bestimmt wird. Die
Bewerber haben hier nicht, wie im Falle von Laufbahnbeamten, einen aus Art. 33
Abs. 2 GG abzuleitenden Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Auswahl nach
fehlerfreiem Ermessen und in einem gesetzmäßigen Verfahren trifft. Mit dem
Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des
Gewissens unterworfenen Entscheidung ist es nicht zu vereinbaren, ihr dieselben
Grenzen wie einer Ermessensentscheidung zu setzen. Das
bedeutet freilich nicht, dass der Kreistag den Beigeordneten willkürlich und
unter Außerachtlassung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 7 BG LSA
auswählen könnte. Auch wenn
Art. 33 GG infolge der Einflüsse des Kommunalverfassungsrechts auf die Stellung
des kommunalen Wahlbeamten nur eingeschränkt gilt, müssen kommunale
Wahlkörperschaften eine fachbezogene Wahlentscheidung treffen. Das
bedeutet, dass ein Wahlbeamter, neben den allgemeinen
Einstellungsvoraussetzungen die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung
und Sachkunde besitzen muss. Der
Kreistag unterliegt bei der Wahl also nicht den engen Bindungen, die für die
Einstellung von Laufbahnbewerbern gelten. IV. Bei
Abstimmungen und Wahlen wird gemäß § 43 Abs. 3 LKO LSA die Wahl geheim mit
Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt
ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gestimmt hat. Hierbei kommt es auf die „Ja“ –
Stimmen an. Erforderlich
ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und nicht lediglich die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit im Sinne der Regelung ist also erreicht,
wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für einen Bewerber im ersten
Wahlgang gestimmt hat. V. Der
Landrat wird nach erfolgter Wahl die gewählte Beigeordnete / den gewählten Beigeordneten in das
Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 9 a Beamtengesetz Land Sachsen-Anhalt
berufen. Die
Bewerbungsunterlagen liegen den Kreistagsmitgliedern zur Einsichtnahme im Büro
Kreistag / Wahlen vor. Anlagen: Anlage 1 Auszug aus der Landkreisordnung Land
Sachsen-Anhalt Anlage 2 Auszug aus der Hauptsatzung des
Landkreises Börde Anlage 3 Stellenausschreibung Anlage 4 Auszug aus dem Beamtengesetz Land
Sachsen-Anhalt Anlage 5 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch SGB IX Anlage 6 Auszug aus dem Grundgesetz
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||