Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag wählt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
die als Anlage 1 aufgeführten 7 Vertrauenspersonen als Beisitzer des
Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht Oschersleben. Sachdarstellung,
Begründung: Bei
jedem Amtsgericht tritt in jedem Wahljahr ein Ausschuss zusammen, der die
Schöffen und Hilfsschöffen aus der Vorschlagsliste wählt (§ 42 Abs. 1 GVG). Der
Ausschuss besteht aus dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter
beim Amtsgericht, der den Vorsitz führt, einem Verwaltungsbeamten und 7
Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 Abs. 2 GVG). Gemäß
§ 40 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung über
die Bestimmung der Verwaltungsbeamten, die Beisitzer in den Schöffenwahlausschüssen
sind, vom 14.05.1996 wurden zu Verwaltungsbeamten bestimmt: ... c)
die Landräte der Landkreise, in deren Gebiet ein Amtsgericht seinen Sitz hat, d)
für den Fall der Verhinderung eines Landrates dessen allgemeiner Vertreter oder
ein vom Landrat zu benennender Beigeordneter oder Beamter des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes. Der
Ausschuss hat entsprechend der §§ 41 und 42 GVG die Aufgabe, über die gegen die
Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen erhobenen Einsprüche zu entscheiden und
aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen zu wählen. Die
Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.
Die Vorbereitung der Wahl der Vertrauenspersonen obliegt der Verwaltung des
Landkreises. Der Kreistag des entsprechenden Landkreises wählt 7
Vertrauenspersonen für jedes Amtsgericht – die Benennung der
Vertrauenspersonen erfolgte auf Vorschlag der Kreistagsfraktionen. Die Vertrauenspersonen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages, gewählt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GVG). Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum GVG (AG GVG LSA) die §§ 31 bis 35 GVG und § 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) entsprechend. Anlagen: 1.
Liste der Vertrauenspersonen 2. Auszüge aus dem AG
GVG LSA und dem GVG 3. Auszug aus dem DRiG Anlage
1: 1. Herrn Werner
Ackermann Karl-Liebknecht-Str. 10 39164
Bottmersdorf geb.
am: 28.09.1951 Angestellter
in einem Unternehmen 2. Herrn Dieter
Buchwald Schöninger Str. 5 39393 Hötensleben geb.
am: 28.12.1941 Rentner 3. Herrn Peter
Kothe OT Warsleben Pfarrgasse
1 39393
Ausleben geb.
am: 24.09.1960 Lehrer 4. Herrn Manfred
Nörthen Hagebuttenweg 17 39387
Oschersleben (Bode) geb.
am: 04.03.1954 Dipl.-Ing.-Ökonom 5. Herrn Ingo
Reichenbach OT Altenweddingen Mühlenstr.
9 39171
Sülzetal geb.
am: 27.07.1979 Bürokaufmann 6. Herrn Peter
Telschow Dr.-Hübner-Str. 37 39164
Bottmersdorf geb.
am: 06.09.1941 Rentner 7. Herrn Wolfgang
Zahn Amselweg 5A 39387
Hornhausen geb.
am: 03.04.1962 Dipl.-Agraringenieur Anlage
2: Ausführungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AG GVG LSA) - Auszug
- § 10 Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen nach §§
40 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes müssen die Voraussetzungen für die
Berufung als ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit erfüllen. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Auszug - Vierter Titel / Schöffengerichte§ 31
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von
Deutschen versehen werden. § 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1.
Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt sind; 2.
Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. § 33 Nicht für
das Schöffenamt zu berufende Personen
Zu
dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1.
Personen,
die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben würden; 2.
Personen, die
das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
Amtsperiode vollenden würden; 3.
Personen,
die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4.
Personen,
die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 5.
Personen,
die in Vermögensverfall geraten sind. § 34 Sonstige
nicht zu berufende Personen
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen
ferner nicht berufen werden: 1.
der
Bundespräsident; 2.
die
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3.
Beamte,
die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; 4.
Richter
und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; 5.
gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; 6.
Religionsdiener
und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum
gemeinsamen Leben verpflichtet sind; 7.
Personen,
die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert. (2) Die Landesgesetze können außer
den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt
eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 35 Ablehnung
der Berufung zum Schöffenamt
Die Berufung zum Amt eines Schöffen
dürfen ablehnen: 1.
Mitglieder
des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages
oder einer zweiten Kammer; 2.
Personen,
die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen
Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie
Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; 3.
Ärzte,
Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und
Hebammen; 4.
Apothekenleiter,
die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; 5.
Personen,
die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre
Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; 6.
Personen,
die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der
Amtsperiode vollendet haben würden; 7.
Personen,
die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten
wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden
wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. § 40 Zusammentritt eines Ausschusses
(1) Bei dem Amtsgericht
tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen. (2)
Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben
Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des
Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3)
Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von
der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der
Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur
Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfasst der
Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer
Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl
der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu
wählen sind. (4) Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei
Vertrauenspersonen anwesend sind. § 41 Entscheidung des
Ausschusses über Einsprüche
Der
Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste
erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht
anfechtbar. § 42 Wahl der Schöffen und
Hilfsschöffen
(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der
Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten
fünf Geschäftsjahre: 1.
die
erforderliche Zahl von Schöffen; 2.
die
erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten
oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen).
Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster
Umgebung wohnen. (2)
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt
werden. Anlage 3:
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Auszug -
§ 44a Hindernisse
für Berufungen als ehrenamtliche Richter
(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht
berufen werden, wer 1.
gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat
oder 2.
wegen
einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.
I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines
ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. |
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