Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 164/BKT/2008  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses - Amtsgericht Oschersleben -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Steiner
Kaufhold
Bredthauer
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
09.04.2008 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (164/BKT/2008)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.04.2008 
5.ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (164/BKT/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die als Anlage 1 aufgeführten 7 Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht Oschersleben.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Bei jedem Amtsgericht tritt in jedem Wahljahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffen und Hilfsschöffen aus der Vorschlagsliste wählt (§ 42 Abs. 1 GVG). Der Ausschuss besteht aus dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter beim Amtsgericht, der den Vorsitz führt, einem Verwaltungsbeamten und 7 Vertrauenspersonen als Beisitzern (§ 40 Abs. 2 GVG).

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit dem Beschluss der Landesregierung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten, die Beisitzer in den Schöffenwahlausschüssen sind, vom 14.05.1996 wurden zu Verwaltungsbeamten bestimmt:

...

c) die Landräte der Landkreise, in deren Gebiet ein Amtsgericht seinen Sitz hat,

d) für den Fall der Verhinderung eines Landrates dessen allgemeiner Vertreter oder ein vom Landrat zu benennender Beigeordneter oder Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes.

 

Der Ausschuss hat entsprechend der §§ 41 und 42 GVG die Aufgabe, über die gegen die Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen erhobenen Einsprüche zu entscheiden und aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen zu wählen.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. Die Vorbereitung der Wahl der Vertrauenspersonen obliegt der Verwaltung des Landkreises. Der Kreistag des entsprechenden Landkreises wählt 7 Vertrauenspersonen für jedes Amtsgericht – die Benennung der Vertrauenspersonen erfolgte auf Vorschlag der Kreistagsfraktionen.

 

Die Vertrauenspersonen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistages, gewählt (§ 40 Abs. 3 Satz 1 GVG).

Für die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum GVG (AG GVG LSA) die §§ 31 bis 35 GVG und § 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) entsprechend.

 

Anlagen:

Anlagen:          1. Liste der Vertrauenspersonen

                        2. Auszüge aus dem AG GVG LSA und dem GVG

                        3. Auszug aus dem DRiG

 

Anlage 1:

 

1.         Herrn   Werner Ackermann    Karl-Liebknecht-Str. 10

                                                            39164 Bottmersdorf

                                                            geb. am: 28.09.1951

                                                            Angestellter in einem Unternehmen

 

2.         Herrn   Dieter Buchwald         Schöninger Str. 5

                                                            39393 Hötensleben

                                                            geb. am: 28.12.1941

                                                            Rentner

 

3.         Herrn   Peter Kothe                 OT Warsleben

                                                            Pfarrgasse 1

                                                            39393 Ausleben

                                                            geb. am: 24.09.1960

                                                            Lehrer

 

4.         Herrn   Manfred Nörthen         Hagebuttenweg 17

                                                           39387 Oschersleben (Bode)

                                                           geb. am: 04.03.1954

                                                           Dipl.-Ing.-Ökonom

 

5.         Herrn   Ingo Reichenbach       OT Altenweddingen

                                                            Mühlenstr. 9

                                                            39171 Sülzetal

                                                            geb. am: 27.07.1979

                                                            Bürokaufmann

 

6.         Herrn   Peter Telschow           Dr.-Hübner-Str. 37

                                                            39164 Bottmersdorf

                                                            geb. am: 06.09.1941

                                                            Rentner

 

7.         Herrn   Wolfgang Zahn            Amselweg 5A

                                                            39387 Hornhausen

                                                            geb. am: 03.04.1962

                                                            Dipl.-Agraringenieur

 


Anlage 2:

 

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AG GVG LSA)

- Auszug -

 

§ 10 Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen

Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen nach §§ 40 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes müssen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit erfüllen.

 

 

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

- Auszug -

Vierter Titel / Schöffengerichte

 

§ 31

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.

 

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.       Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.       Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

§ 33 Nicht für das Schöffenamt zu berufende Personen

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.       Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.       Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.       Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.       Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5.       Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

§ 34 Sonstige nicht zu berufende Personen

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.       der Bundespräsident;

2.       die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.       Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.       Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.       gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.       Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

7.       Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

§ 35 Ablehnung der Berufung zum Schöffenamt

Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:

1.       Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;

2.       Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

3.       Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

4.       Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

5.       Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.       Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

7.       Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

 

§ 40 Zusammentritt eines Ausschusses

(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zusammen.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.

 

§ 41 Entscheidung des Ausschusses über Einsprüche

Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.

 

§ 42 Wahl der Schöffen und Hilfsschöffen

(1) Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre:

1.         die erforderliche Zahl von Schöffen;

2.         die erforderliche Zahl der Personen, die an die Stelle wegfallender Schöffen treten oder in den Fällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden (Hilfsschöffen). Zu wählen sind Personen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

(2) Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

 

 

Anlage 3:

 

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

- Auszug -

 

§ 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

1.       gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2.       wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.