Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreisausschuss nimmt die Vorlage
zur Kenntnis. Sachdarstellung, Begründung: Der Landrat hat gemäß § 51 Abs. 4
Landkreisordnung Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) eine Eilentscheidung zu einer
überplanmäßigen Ausgabe in der Haushaltsstelle 0000.40000 Aufwandsentschädigung
für ehrenamtlich Tätige in Höhe von 16.098,64 Euro getroffen. Wegen des Jahresabschlusses 2007 und
der damit verbundenen notwendigen Auszahlungsanordnungen war die
Eilentscheidung zum 17.12.2007 zwingend erforderlich und wird wie folgt
begründet: I. Der Kreistag hat mit Beschluss Nr.:
072/BKT/2007 vom 12.07.2007 die Satzung des Landkreises Börde über die
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige beschlossen. Diese enthält gegenüber der
bislang im Ohrekreis als auch im Bördekreis geltenden Satzungen höhere Sätze
für die allgemeine Aufwandsentschädigung. Durch die Größe des jetzigen
Landkreises sind die Erstattung von Auslagen für Fahrten vom Wohnort zum
Sitzungsort und zurück (Wegstreckenentschädigung) ebenfalls wesentlich größer
als im bisherigen Landkreis Ohrekreis; im Landkreis Börde wurde keine
Wegstreckenentschädigung gezahlt. Bei der Planung für das Haushaltsjahr
2007 wurde von einer annähernd gleichen Größenordnung ausgegangen. Die überplanmäßige Ausgabe ist
unabweisbar, da die Kreistagsmitglieder Anspruch auf Ersatz von Auslagen gemäß
§ 31 Abs. 5 LKO LSA i.V. mit § 33 Abs. 2 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt
(GO LSA) haben. Es tritt ein Fehlbetrag in Höhe von
16.098,64 Euro auf, der anderweitig abzudecken ist. II. Als Deckung wurden die
Haushaltsstellen, die durch das Büro Kreistag / Wahlen bewirtschaftet werden in
Höhe von 3.346,61 Euro und aus den allgemeinen Zuweisungen in Höhe von
12.752,03 Euro vorgeschlagen. III. Der Kreisausschuss ist nach § 5 Abs. 6
Punkt 2 der Hauptsatzung des Landkreises Börde zuständig für die Zustimmung zu
nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Höhe im Einzelfall
15.000 Euro übersteigt und 100.000 Euro nicht übersteigt; nicht erheblich sind
über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie ausschließlich auf gesetzlichen
oder tarifvertraglichen Verpflichtungen beruhen, im Übrigen, wenn sie die Höhe
von 100.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigen. Der Kreisausschuss wird hiermit gemäß
§ 51 Abs. 4 über die Gründe der Eilentscheidung unverzüglich unterrichtet. Die Zahlung der Entschädigungen an die
Kreistagsmitglieder ist somit aus den finanziellen Mitteln des Haushaltsjahres
2007 erfolgt. Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||