Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 126/Abf/2007  

 
 
Betreff: Entsorgungsgebiet Altkreis Ohrekreis - Abfallgebührensatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Betriebsleitung Abf
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2007 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses      
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
29.11.2007 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung zur Kenntnis genommen     
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
05.12.2007 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag nimmt zur Kenntnis :

 

 

Die “Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfgebührensatzung – AGS)” vom 17. Dezember 2001 in der Fassung der Fünften Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 gilt gemäß § 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) in den von der Neuordnung des Gebietes des Landkreises betroffenen Gemeinden bis auf weiteres als bisheriges Kreisrecht fort.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

Entsprechend der “Konzeption für die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde” (Vorlage Nr. 106/Abf/2007) wird gemäß § 16 LKGebNRG vorerst davon abgesehen, auf dem Gebiet der Abfallentsorgung einheitliches neues Kreisrecht zu schaffen. Hieraus folgt, dass in den Gebieten der aufgelösten Landkreise Bördekreis und Ohrekreis das von ihnen geschaffenen Kreisrecht über die Abfallentsorgung und die Gebührenwirtschaft als bisheriges Kreisrecht fortgilt.

 

 

Der Kreistag wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

 

 

 

 

 

Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG)

Ҥ 16

Kreisrecht

 

In den von der Neuordnung des Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.”