Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 122/Abf/2007  

 
 
Betreff: Entsorgungsgebiet Altkreis Bördekreis - Abfallentsorgungssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Betriebsleitung Abf
Einreicher:Bredthauer
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2007 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses      
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
29.11.2007 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung ungeändert beschlossen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
05.12.2007 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (122/Abf/2007)
Anlagen:
aentsorgungs22[1].11.BK

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

1.    Die “Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001” in der geltenden Fassung gilt gemäß § 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung als bisheriges Kreisrecht fort.

 

2.    In ihrer Fortentwicklung wird die “Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001” in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005 durch die als Anlage 1. im Entwurf (Stand : 23.11.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005” geändert.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

I.     Die bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis haben die ihnen obliegenden Aufgaben der Abfallentsorgung technisch, abgabenrechtlich und organisatorisch in unterschiedlicher Weise wahrgenommen.

 

       Die angestrebte Vereinheitlichung der Aufgabenwahrnehmung durch Schaffung neuen Kreisrechts ist aus unterschiedlichen Gründen jedenfalls nicht in 2008 möglich.

 

            Wegen der Einzelheiten wird die Vorlage Nr. 106/Abf/2007 “Konzeption für die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde” verwiesen.

 

 

II.    Nach § 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung gilt in den von der Neuordnung des Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens bis zum 31. Dezember 2010.

 

            Mit dem Beschlussvorschlag zu 1. wird diese gesetzliche Regelung ausdrücklich bestätigt.

 

 

III.   Die angestrebte Vereinheitlichung der Aufgabenwahrnehmung kann aus technischen und organisatorischen Gründen nur durch die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen erreicht werden.

 

            Erste wesentliche Schritte zur Angleichung sind :

 

=     die Einführung der turnusmäßigen Grün-/Strauchschnittentsorgung und der Weihnachtsbaumentsorgung im Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”

 

=     die Einführung des Behälter-Identifikationssystems im Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”, beginnend ab dem 2. Quartal 2008, abgabenrelevant ab dem 01.01.2009, als Ersatz für das bisherige Markensystem und

 

=     die Umstellung von der bisherigen Entgeltveranlagung auf die Gebührenveranlagung im Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis).

 

 

IV.   Die als Anlage 1. beigefügte Änderungssatzung regelt die vorgenannten Schritte zur Angleichung und enthält im Übrigen klarstellende und anpassende Bestimmungen sowie redak-tionelle Änderungen.

 

 

Als Anlagen sind beigefügt :

 

Anlage 1.     “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005” (Entwurf, 23.11.2007)

 

Anlage 2.     Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Änderungssatzung (Entwurf, 23.11.2007)

– Lesefassung –

 

 

Anlage 1

 

Anlage 1.

 

(Entwurf : 23.11.2007)

 

 

Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der

“Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005”

 

 

 

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit den §§ 14 und 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692), in Ausführung des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. S. 2705) in der geltenden Fassung sowie in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), hat der Kreistag des Landkreises Börde als Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis in seiner Sitzung am 5. Dezember 2007 die folgende “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005” beschlossen :

 

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung)” vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005 wird wie folgt geändert :

 

(1)        In § 1 Abs.3 Satz 2 werden die Wörter “der AEW GmbH” durch das Wort “Dritter” ersetzt.

 

(2)        In § 2 Abs.2 Satz 2 werden die Wörter “der Abfallentsorgung Wanzleben GmbH (AEW)” durch das Wort “Dritter” ersetzt.

 

(3)        In § 3 Abs.1 Satz 3 wird nach der Bezeichnung “Satz 2” die Bezeichnung “KrW-/AbfG” eingefügt.

 

(4)        In § 3 Abs.2 Satz 1 werden das Wort “gem.” durch das Wort “gemäß” und die Wörter “des Regierungspräsidiums” durch die Wörter “der oberen Abfallbehörde” ersetzt.

 

(5)        In § 3 Abs.3 werden die Wörter “des Regierungspräsidiums” durch die Wörter “der oberen Abfallbehörde” ersetzt.

 

(6)        In § 4 Abs.2 Satz 2 werden die Wörter “Die AEW GmbH kann auf schriftlichen Antrag den Grundstückspächter sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks” durch die Wörter “Der Grundstückspächter sowie der sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks können” und das Wort “bestimmen” durch die Wörter “bestimmt werden” ersetzt.

 

(7)        § 5 Abs.1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst :

 

                        “4.        Kompostierbare Abfälle :

                                    a)         sperrige Gartenabfälle

                 b)         Weihnachtsbäume    

c)          sonstige kompostierbare Abfälle”.

 

(8)        In § 8 Abs.2 wird das Wort “entspr.” durch das Wort “entsprechend” ersetzt.

 

(9)        In § 9 werden :

 

1.  in Absatz 1 als Satz 3 neu eingefügt :

 

“Sperrige Gartenabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 a) sind Gartenabfälle, die wegen ihrer Größe nicht in Biotonnen entsorgt werden können (Baum-, Hecken- und Strauchschnitt) sowie Baumstämme und Äste mit einer Stärke bis zu 5 cm.” und

 

            2.         als Absatz 7 neu eingefügt :

 

“(7)        Sperrige Gartenabfälle nach Absatz 1 Satz 3 von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken können an jährlich zwei gesondert bestimmten Abfuhrtagen durch Bereitstellung am Grundstück in Bündeln zur Entsorgung überlassen werden. Die Bündel dürfen eine Länge von 1,50 m und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreiten. Werden die zugelassene Länge und das zugelassene Gewicht überschritten, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt. Weihnachtsbäume von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken können jährlich an einem gesondert bestimmten Abfuhrtag durch Bereitstellung am Grundstück oder einem gesondert bestimmten Sammelplatz zur Entsorgung überlassen werden. Die Abfuhrtage und die Sammelplätze werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.”

 

(10)      In § 10 Abs.1 werden die Wörter “vom 21.08.1998 (BGBl. I Seite 2379 vom 27.08.1008)” gestrichen.

 

(11)      § 20 Abs.5 wird gestrichen.

 

(12)      In § 21 wird als Absatz 1 a neu eingefügt :

 

(1 a)  Ab dem 1. Januar 2009 sind ausschließlich mit Transpondern (Chips) ausgerüstete Abfallbehälter nach Absatz 1 a) und b) zur Erfassung der Schüttvorgänge im elektronischen Behälter-Identifikationssystem zugelassen. Die Abfallbehälter nach Satz 1 werden den Anschlusspflichtigen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Austausch gegen die bisher verwendeten Abfallbehälter zur Verfügung gestellt (Umrüstung). Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, die bisher verwendeten Abfallbehälter herauszugeben und die Abfallbehälter nach Satz 1 zur weiteren Verwendung entgegenzunehmen. Die Umrüstung erfolgt im zweiten bis vierten Quartal 2008. Die Umrüstung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.”

 

(13)      § 26 wird wie folgt neu gefasst :

 

Ҥ 26

Gebühren und Entgelte

 

“Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Abfallsatzung werden durch den Landkreis Börde zur Deckung seiner Aufwendungen nach Maßgabe einer Abfallgebührensatzung Gebühren und Entgelte erhoben.”

 

(14)      In § 27 Satz 1 werden die Wörter “Amtsblatt des Landkreises Börde” durch die Wörter “Amtsblatt für den Landkreis Börde” ersetzt.

 

(15)           in § 28 Abs.1 werden die Wörter “des Landes” durch die Wörter “für das Land” ersetzt.

 

 

§ 2

 

            § 1 Abs.11 dieser Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Satzung am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

 

 

Landkreis Börde

- Der Landrat -

 

Haldensleben, den     . Dezember 2007

 

 

 

Webel                                                  LS

Landrat

 

 


 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 aentsorgungs22[1].11.BK (65 KB)