Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Die
“Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17.
Oktober 2001” in der geltenden Fassung gilt gemäß § 16 des Gesetzes zur
Kreisgebietsneuregelung als bisheriges Kreisrecht fort. 2. In
ihrer Fortentwicklung wird die “Satzung über die Abfallentsorgung im
Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001” in der Fassung der
Zweiten Änderung vom 2. März 2005 durch die als Anlage 1. im Entwurf (Stand :
23.11.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der
Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober
2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005” geändert. Sachdarstellung, Begründung: I. Die
bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis haben die ihnen obliegenden
Aufgaben der Abfallentsorgung technisch, abgabenrechtlich und organisatorisch
in unterschiedlicher Weise wahrgenommen. Die
angestrebte Vereinheitlichung der Aufgabenwahrnehmung durch Schaffung neuen
Kreisrechts ist aus unterschiedlichen Gründen jedenfalls nicht in 2008 möglich. Wegen
der Einzelheiten wird die Vorlage Nr. 106/Abf/2007 “Konzeption für die Organisation und Durchführung der
Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde” verwiesen. II. Nach
§ 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung gilt in den von der Neuordnung
des Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden das bisherige Kreisrecht
fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer
Kraft tritt, längstens bis zum 31. Dezember 2010. Mit dem Beschlussvorschlag zu 1.
wird diese gesetzliche Regelung ausdrücklich bestätigt. III. Die
angestrebte Vereinheitlichung der Aufgabenwahrnehmung kann aus technischen und
organisatorischen Gründen nur durch die schrittweise Angleichung der
unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen erreicht werden. Erste wesentliche Schritte zur
Angleichung sind : = die
Einführung der turnusmäßigen Grün-/Strauchschnittentsorgung und der
Weihnachtsbaumentsorgung im Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis
Bördekreis)” = die
Einführung des Behälter-Identifikationssystems im Entsorgungsgebiet “Süd
(Altkreis Bördekreis)”, beginnend ab dem 2. Quartal 2008, abgabenrelevant
ab dem 01.01.2009, als Ersatz für das bisherige Markensystem und = die
Umstellung von der bisherigen Entgeltveranlagung auf die Gebührenveranlagung im
Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis). IV. Die
als Anlage 1. beigefügte Änderungssatzung regelt die vorgenannten Schritte zur
Angleichung und enthält im Übrigen klarstellende und anpassende Bestimmungen
sowie redak-tionelle Änderungen. Als Anlagen
sind beigefügt : Anlage 1. “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der Satzung über
die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17. Oktober 2001 in der
Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005” (Entwurf, 23.11.2007) Anlage 2. Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung)
vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Änderungssatzung (Entwurf, 23.11.2007) – Lesefassung – Anlage 1. (Entwurf : 23.11.2007) Satzung des Landkreises Börde zur Änderung der“Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom
17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005”
Aufgrund
des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen Anhalt (LKO LSA) vom 5.
Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit den §§ 14 und 16
des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S.
692), in Ausführung des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. S. 2705) in der geltenden Fassung sowie in
Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(AbfG LSA) vom 10. März 1998 (GVBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852), hat der Kreistag des Landkreises
Börde als Rechtsnachfolger des Landkreises Bördekreis in seiner Sitzung am 5.
Dezember 2007 die folgende “Satzung des Landkreises Börde zur Änderung
der Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung) vom 17.
Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005”
beschlossen : § 1 Die
“Satzung über die Abfallentsorgung im Bördekreis (Abfallsatzung)”
vom 17. Oktober 2001 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 2. März 2005 wird
wie folgt geändert : (1) In § 1 Abs.3 Satz 2 werden die Wörter
“der AEW GmbH” durch das Wort “Dritter” ersetzt. (2) In § 2 Abs.2 Satz 2 werden die Wörter
“der Abfallentsorgung Wanzleben GmbH (AEW)” durch das Wort
“Dritter” ersetzt. (3) In § 3 Abs.1 Satz 3 wird nach der
Bezeichnung “Satz 2” die Bezeichnung “KrW-/AbfG”
eingefügt. (4) In § 3 Abs.2 Satz 1 werden das Wort
“gem.” durch das Wort “gemäß” und die Wörter “des
Regierungspräsidiums” durch die Wörter “der oberen Abfallbehörde”
ersetzt. (5) In § 3 Abs.3 werden die Wörter
“des Regierungspräsidiums” durch die Wörter “der oberen
Abfallbehörde” ersetzt. (6) In § 4 Abs.2 Satz 2 werden die Wörter “Die AEW GmbH kann auf schriftlichen Antrag den Grundstückspächter sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks” durch die Wörter “Der Grundstückspächter sowie der sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks können” und das Wort “bestimmen” durch die Wörter “bestimmt werden” ersetzt. (7) § 5 Abs.1 Nr. 4 wird wie folgt neu
gefasst : “4. Kompostierbare Abfälle : a) sperrige Gartenabfälle b) Weihnachtsbäume c) sonstige kompostierbare
Abfälle”. (8) In § 8 Abs.2 wird das Wort “entspr.” durch das Wort “entsprechend” ersetzt. (9) In § 9 werden : 1. in
Absatz 1 als Satz 3 neu eingefügt : “Sperrige Gartenabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 a) sind Gartenabfälle, die wegen ihrer Größe nicht in Biotonnen entsorgt werden können (Baum-, Hecken- und Strauchschnitt) sowie Baumstämme und Äste mit einer Stärke bis zu 5 cm.” und 2. als
Absatz 7 neu eingefügt : “(7) Sperrige Gartenabfälle nach Absatz 1
Satz 3 von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken können an jährlich zwei
gesondert bestimmten Abfuhrtagen durch Bereitstellung am Grundstück in Bündeln
zur Entsorgung überlassen werden. Die Bündel dürfen eine Länge von 1,50 m und
ein Gewicht von 30 kg nicht überschreiten. Werden die zugelassene Länge und das
zugelassene Gewicht überschritten, erfolgt die Entsorgung auf Antrag des
Abfallbesitzers gegen gesondertes Entgelt. Weihnachtsbäume von zu Wohnzwecken
genutzten Grundstücken können jährlich an einem gesondert bestimmten Abfuhrtag
durch Bereitstellung am Grundstück oder einem gesondert bestimmten Sammelplatz
zur Entsorgung überlassen werden. Die Abfuhrtage und die Sammelplätze werden in
geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.” (10) In § 10 Abs.1 werden die Wörter “vom 21.08.1998 (BGBl. I Seite 2379 vom 27.08.1008)” gestrichen. (11) § 20 Abs.5 wird gestrichen. (12) In § 21 wird als Absatz 1 a neu eingefügt : “(1 a) Ab dem 1. Januar 2009 sind ausschließlich mit
Transpondern (Chips) ausgerüstete Abfallbehälter nach Absatz 1 a) und b) zur
Erfassung der Schüttvorgänge im elektronischen Behälter-Identifikationssystem
zugelassen. Die Abfallbehälter nach Satz 1 werden den Anschlusspflichtigen nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Austausch gegen die bisher
verwendeten Abfallbehälter zur Verfügung gestellt (Umrüstung). Die
Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, die bisher verwendeten Abfallbehälter
herauszugeben und die Abfallbehälter nach Satz 1 zur weiteren Verwendung
entgegenzunehmen. Die Umrüstung erfolgt im zweiten bis vierten Quartal 2008.
Die Umrüstung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.” (13) § 26 wird wie folgt neu gefasst : “§ 26 Gebühren und Entgelte “Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach der Abfallsatzung werden durch den Landkreis Börde zur Deckung seiner Aufwendungen nach Maßgabe einer Abfallgebührensatzung Gebühren und Entgelte erhoben.” (14) In § 27 Satz 1 werden die Wörter “Amtsblatt des Landkreises Börde” durch die Wörter “Amtsblatt für den Landkreis Börde” ersetzt. (15)
in § 28 Abs.1 werden die Wörter “des Landes” durch die
Wörter “für das Land” ersetzt. § 2 § 1 Abs.11 dieser Satzung tritt am
1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Satzung am 1. Januar 2008 in
Kraft. Landkreis
Börde -
Der Landrat - Haldensleben,
den . Dezember 2007 Webel
LS Landrat
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