Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Satzung über
die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde. Sachdarstellung, Begründung: Im Landkreis Börde werden alle Aufwendungen zur Erfüllung
der Aufgaben gem. dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen – Anhalt in
der derzeit gültigen Fassung (RettDG LSA) – unter der Voraussetzung, dass
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit Beachtung finden – durch Entgelte
im Rettungsdienst refinanziert. Die Höhe der Entgelte soll, unter Berücksichtigung der
Einsatzhäufigkeit, so gestaltet sein, dass die Ausgaben durch die Einnahmen
gedeckt werden. Entsprechende Änderungen im Laufe des Jahres können eine
Korrektur der Entgelte erforderlich machen. Dies hat zur Folge, dass in der
Regel die Entgeltsatzung ein Mal jährlich geändert wird. Resultierend aus der Kreisgebietsreform ist es notwendig,
eine einheitliche Rettungsdienstentgeltsatzung für den Landkreis Börde zu
beschließen, um eine gesetzliche Grundlage für die Abrechnung
rettungsdienstlicher Leistungen vorzuweisen. Die Satzungen des Altkreises
Bördekreis und des Altkreises Ohrekreis werden demzufolge gegenstandslos. Das Kostenvolumen für das kommende Jahr wurde entsprechend §
12 Abs. 2 RettDG LSA zwischen dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes
(Landkreis Börde) und den Leistungserbringern in Zusammenarbeit mit der
Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger)
verhandelt. Nachdem einzelne Ausgaben, seit dem 1. Verhandlungstermin am
20.09.2007, noch zur Diskussion standen, wurde das fernmündliche Einvernehmen
mit allen Beteiligten erzielt. Die Unterzeichnung der diesbezüglichen Vereinbarung
wird in Kürze erfolgen, ein Termin wurde hierzu noch nicht festgelegt. Die Kalkulation basiert auf die Hochrechnung der Einsätze
sowie dabei gefahrener Kilometer bis zum 30.10.2007. Die Gegenüberstellung beider Positionen (Koten und Erlöse)
soll eine neutrale Kostendeckung bewirken. Das bedeutet, dass die Ausgaben den
Einnahmen so gleichzusetzen sind, dass weder ein Überschuss noch eine
Unterdeckung zustande kommt. In diesem Zusammenhang wurden die Entgelte so kalkuliert,
dass die Einsätze, mit den anfallenden Kilometern, zzgl. der Entgelte und unter
Berücksichtung des voraussichtlich erwirtschafteten Überschusses zum
31.12.2007, einen Ausgleich zu den Ausgaben bewirken. Daraus resultierte die Minderung der Grundentgelte für die
Inanspruchnahme sowohl eines RTW als auch eines NEF. In der nachstehenden Abbildung ist eine Gegenüberstellung
der bisherigen Entgelte und den zu beschließenden Entgelte ersichtlich.
Abbildung 1: Gegenüberstellung der Entgelte Die in der Anlage befindliche Satzung ist die Grundlage
entsprechende Entgelte zu erheben, um eine Abrechnung jedes Einsatzes zu
ermöglichen. Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA ist durch den Träger des
bodengebundenen Rettungsdienstes - hier der Kreistag des Landkreises Börde -
das Benutzungsentgelte in festgelegter Höhe durch Satzung gegenüber allen
Nutzern des Rettungsdienstes zu bestimmen. Anlagen: 1.
Rettungsdienstentgeltsatzung
für den Landkreis Börde 2.
Kalkulation 2008 3.
Planung 2008 in Form des Kosten- und Leistungsnachweises Finanzielle
Auswirkungen bei Investitionen Gesamtkosten der Maßnahme Jährliche Folgekosten Mittel bereits geplant Haushaltsstelle/-n Anlage 1 Satzung über die Benutzungsentgelte
für den Rettungsdienst im Landkreis Börde (Rettungsdienstentgeltsatzung) Auf Grund des § 12 Abs. 4
des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom
21.03.2006 (GVBl. LSA Nr. 9/2006 ausgegeben am 27.03.2006) hat der Kreistag des
Landkreises Börde in seiner Sitzung am 05.12.2007 folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines
Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der
Landkreis als Träger des Rettungsdienstes zur Deckung seiner Aufwendungen
Benutzungsentgelte. § 2 Entstehung der Entgeltpflicht, entgeltpflichtige
Personen (1)
Die
Entgeltpflicht entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes. (2)
Entgeltpflichtig
ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. Für bestellte, jedoch nicht genutzte
Leistungen ist diejenige Person entgeltpflichtig, in deren Interesse die
Leistung erbracht werden sollte, es sei denn, sie hat keinen Anlass für die
Anforderung gegeben. (3)
Ist
kein Entgeltpflichtiger nach Abs. 2 vorhanden, so ist diejenige Person
entgeltpflichtig, die die nicht in Anspruch genommenen Leistungen des
Rettungsdienstes missbräuchlich bestellt hat. § 3 Festsetzung und Fälligkeit der
Entgelte (1)
Die
Entgelte werden vom Landkreis durch Rechnung festgesetzt. § 4 Entgeltmaßstab (1)
Maßgeblich
für die Festsetzung der Entgelte sind die tatsächlich erbrachten Leistungen.
Leistungen oder Teile von Leistungen bleiben außer Betracht, wenn sie nicht
erforderlich waren und dies bereits bei der Anforderung erkennbar war. (2)
Bei
der Berechnung von Entfernungszuschlägen (§ 5 Abs. 2, Tarif- Nrn. 1.2, 2.2 und
3.2) ist diejenige Strecke in Ansatz zu bringen, die unter Berücksichtigung der
jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse die Einhaltung der Hilfsfristen des §
7 Abs. 2 RettDG LSA und eine möglichst schnelle Rückkehr an den Standort des
eingesetzten Rettungsdienstfahrzeugs ermöglicht. Bei Anschlusseinsätzen gilt
das Fahrtende des vorhergehenden Einsatzes als Ausgangspunkt des
Folgeeinsatzes. (3)
Bei
gleichzeitiger Mitnahme mehrerer Patienten, die notärztlich versorgt werden
müssen, ist die Notarztpauschale (§ 5 Abs. 2, Tarif- Nr. 3.3) für jeden
Patienten in voller Höhe zu berechnen. Das Grundentgelt (§ 5 Abs. 2, Tarif-
Nrn. 1.1, 2.1 und 3.1) und der Entfernungszuschlag sind auf die transportierten
Patienten verhältnismäßig aufzuteilen. (4)
Begleitpersonen
von Patienten werden unentgeltlich mitgenommen, soweit die Möglichkeit hierzu
besteht. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. § 5 Entgeltsätze (1)
Die
Entgelte setzen sich zusammen aus einem Grundentgelt für die jeweilige Art des
Rettungsdiensteinsatzes und einem Entfernungszuschlag. (2)
Die
Entgeltsätze sind: Tarif- Leistung Entgelthöhe Nr. in Euro 1.
Inanspruchnahme
eines Krankentransportwagens für den qualifizierten
Krankentransport (KTW) 1.1. Grundentgelt 70,00 1.2. Entfernungszuschlag
je gefahrenem km 2,00 2.
Inanspruchnahme
der Notfallrettung (RTW- Rettungstransportwagen) 2.1. Grundentgelt 250,00 2.2.
Entfernungszuschlag
je gefahrenem km 2,00 3.
Inanspruchnahme
des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) 3.1. Grundentgelt 100,00 3.2. Entfernungszuschlag
je gefahrenem km 2,00 3.3. Notarztpauschale 177,00 § 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelung (1)
Diese
Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. (2)
Mit
dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen über die
Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis vom
08.10.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2006, und für den
Rettungsdienst im Landkreis Bördekreis vom 01.07.2005, zuletzt geändert durch
Satzung vom 30.05.2007, außer Kraft. Haldensleben, 06.12.2007 Webel Landrat |
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