Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 113/38/2007  

 
 
Betreff: Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde (Rettungsdienstentgeltsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:F. Schulze
Reulecke
Herzig
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2007 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
05.12.2007 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (113/38/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Börde.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Im Landkreis Börde werden alle Aufwendungen zur Erfüllung der Aufgaben gem. dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen – Anhalt in der derzeit gültigen Fassung (RettDG LSA) – unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit Beachtung finden – durch Entgelte im Rettungsdienst refinanziert.

Die Höhe der Entgelte soll, unter Berücksichtigung der Einsatzhäufigkeit, so gestaltet sein, dass die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden.

Entsprechende Änderungen im Laufe des Jahres können eine Korrektur der Entgelte erforderlich machen. Dies hat zur Folge, dass in der Regel die Entgeltsatzung ein Mal jährlich geändert wird.

 

Resultierend aus der Kreisgebietsreform ist es notwendig, eine einheitliche Rettungsdienstentgeltsatzung für den Landkreis Börde zu beschließen, um eine gesetzliche Grundlage für die Abrechnung rettungsdienstlicher Leistungen vorzuweisen. Die Satzungen des Altkreises Bördekreis und des Altkreises Ohrekreis werden demzufolge gegenstandslos.

 

Das Kostenvolumen für das kommende Jahr wurde entsprechend § 12 Abs. 2 RettDG LSA zwischen dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes (Landkreis Börde) und den Leistungserbringern in Zusammenarbeit mit der Gesamtheit der zuständigen Träger der Sozialversicherung (Kostenträger) verhandelt. Nachdem einzelne Ausgaben, seit dem 1. Verhandlungstermin am 20.09.2007, noch zur Diskussion standen, wurde das fernmündliche Einvernehmen mit allen Beteiligten erzielt. Die Unterzeichnung der diesbezüglichen Vereinbarung wird in Kürze erfolgen, ein Termin wurde hierzu noch nicht festgelegt.

 

Die Kalkulation basiert auf die Hochrechnung der Einsätze sowie dabei gefahrener Kilometer bis zum 30.10.2007.

 

Die Gegenüberstellung beider Positionen (Koten und Erlöse) soll eine neutrale Kostendeckung bewirken. Das bedeutet, dass die Ausgaben den Einnahmen so gleichzusetzen sind, dass weder ein Überschuss noch eine Unterdeckung zustande kommt.

In diesem Zusammenhang wurden die Entgelte so kalkuliert, dass die Einsätze, mit den anfallenden Kilometern, zzgl. der Entgelte und unter Berücksichtung des voraussichtlich erwirtschafteten Überschusses zum 31.12.2007, einen Ausgleich zu den Ausgaben bewirken.

Daraus resultierte die Minderung der Grundentgelte für die Inanspruchnahme sowohl eines RTW als auch eines NEF.

 

In der nachstehenden Abbildung ist eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte und den zu beschließenden Entgelte ersichtlich.

 


Gegenüberstellung der Benutzungsentgelte vor und nach der Kreisfusion

 

 

 

Altkreis BÖ:

Altkreis OK:

Landkreis Börde:

1.

   Inanspruchnahme der Notfallrettung (RTW)

 

 

 

 1.1.

   Grundentgelt

300,00 €

290,00 €

250,00 €

 1.2.

   Entfernungszuschlag ab dem 1. Einsatzkilometer je km

2,50 €

2,20 €

2,00 €

 

 

 

 

 

2.

   Inanspruchnahme des qualifizierten Krankentransportes (KTW)

 

 

 2.1.

   Grundentgelt

70,00 €

58,00 €

70,00 €

 2.2.

   Entfernungszuschlag ab dem 1. Einsatzkilometer je km

2,00 €

2,00 €

2,00 €

 

 

 

 

 

3.

   Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)

 

 

 

 3.1.

   Grundentgelt

171,00 €

112,00 €

100,00 €

 3.2.

   Entfernungszuschlag ab dem 1. Einsatzkilometer je km

2,00 €

2,00 €

2,00 €

 

 

 

 

 

4.

   Notarztpauschale

141,00 €

191,00 €

177,00 €

Abbildung 1: Gegenüberstellung der Entgelte

Die in der Anlage befindliche Satzung ist die Grundlage entsprechende Entgelte zu erheben, um eine Abrechnung jedes Einsatzes zu ermöglichen.

 

Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA ist durch den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes - hier der Kreistag des Landkreises Börde - das Benutzungsentgelte in festgelegter Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern des Rettungsdienstes zu bestimmen.

 

 

Anlagen:

 

1.      Rettungsdienstentgeltsatzung für den Landkreis Börde

2.      Kalkulation 2008

3.      Planung 2008 in Form des Kosten- und Leistungsnachweises

 

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen

Finanzielle Auswirkungen bei Investitionen    

Gesamtkosten der Maßnahme      Jährliche Folgekosten  Mittel bereits geplant    Haushaltsstelle/-n      

                                                                       

 

 

Anlagen:

Anlage 1

 

Satzung über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst

im Landkreis Börde

(Rettungsdienstentgeltsatzung)

 

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 21.03.2006 (GVBl. LSA Nr. 9/2006 ausgegeben am 27.03.2006) hat der Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am 05.12.2007 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhebt der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsentgelte.

 

§ 2

Entstehung der Entgeltpflicht, entgeltpflichtige Personen

 

(1)      Die Entgeltpflicht entsteht mit der Beauftragung des Rettungsdienstes.

 

(2)      Entgeltpflichtig ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. Für bestellte, jedoch nicht genutzte Leistungen ist diejenige Person entgeltpflichtig, in deren Interesse die Leistung erbracht werden sollte, es sei denn, sie hat keinen Anlass für die Anforderung gegeben.

 

(3)      Ist kein Entgeltpflichtiger nach Abs. 2 vorhanden, so ist diejenige Person entgeltpflichtig, die die nicht in Anspruch genommenen Leistungen des Rettungsdienstes missbräuchlich bestellt hat.

 

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Entgelte

 

(1)      Die Entgelte werden vom Landkreis durch Rechnung festgesetzt.

 

§ 4

Entgeltmaßstab

 

(1)      Maßgeblich für die Festsetzung der Entgelte sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Leistungen oder Teile von Leistungen bleiben außer Betracht, wenn sie nicht erforderlich waren und dies bereits bei der Anforderung erkennbar war.

 

(2)      Bei der Berechnung von Entfernungszuschlägen (§ 5 Abs. 2, Tarif- Nrn. 1.2, 2.2 und 3.2) ist diejenige Strecke in Ansatz zu bringen, die unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Verkehrsverhältnisse die Einhaltung der Hilfsfristen des § 7 Abs. 2 RettDG LSA und eine möglichst schnelle Rückkehr an den Standort des eingesetzten Rettungsdienstfahrzeugs ermöglicht. Bei Anschlusseinsätzen gilt das Fahrtende des vorhergehenden Einsatzes als Ausgangspunkt des Folgeeinsatzes.

 

(3)      Bei gleichzeitiger Mitnahme mehrerer Patienten, die notärztlich versorgt werden müssen, ist die Notarztpauschale (§ 5 Abs. 2, Tarif- Nr. 3.3) für jeden Patienten in voller Höhe zu berechnen. Das Grundentgelt (§ 5 Abs. 2, Tarif- Nrn. 1.1, 2.1 und 3.1) und der Entfernungszuschlag sind auf die transportierten Patienten verhältnismäßig aufzuteilen.

 

(4)      Begleitpersonen von Patienten werden unentgeltlich mitgenommen, soweit die Möglichkeit hierzu besteht. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht.

 

§ 5

Entgeltsätze

 

(1)      Die Entgelte setzen sich zusammen aus einem Grundentgelt für die jeweilige Art des Rettungsdiensteinsatzes und einem Entfernungszuschlag.

 

(2)      Die Entgeltsätze sind:

 

Tarif-                Leistung                                                                                        Entgelthöhe

Nr.                                                                                                                            in Euro

 

1.                                         Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens

für den qualifizierten Krankentransport (KTW)

1.1.                  Grundentgelt                                                                                         70,00

1.2.                  Entfernungszuschlag je gefahrenem km                                               2,00

 

2.                                         Inanspruchnahme der Notfallrettung (RTW-

Rettungstransportwagen)

2.1.                  Grundentgelt                                                                                       250,00

2.2.                                   Entfernungszuschlag je gefahrenem km                                                2,00

 

3.                                         Inanspruchnahme des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF)

3.1.                  Grundentgelt                                                                                       100,00

3.2.                  Entfernungszuschlag je gefahrenem km                                               2,00

3.3.                  Notarztpauschale                                                                                177,00

 

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

 

(1)      Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

 

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen über die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst im Landkreis Ohrekreis vom 08.10.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2006, und für den Rettungsdienst im Landkreis Bördekreis vom 01.07.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.05.2007, außer Kraft.

 

Haldensleben, 06.12.2007

 

 

 

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