Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und
Katastrophenschutz sowie für Hilfeleistungen durch den Landkreis Börde. Sachdarstellung, Begründung: Die Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen
im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den Landkreis Ohrekreis vom
13.12.2000 sowie die Satzung für die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises
Bördekreis vom 23.10.2002 sind zu überarbeiten und der aktuellen Situation im
Landkreis Börde – entsprechend der Kommunalgebietsreform - anzupassen. Gesetzliche Grundlage für Kostenersatz bildet der § 22 Abs.
3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(BrSchG) vom 6.07.1994 (GVBl. 35/94 S. 786) zuletzt geändert am 19. März 2002
(GVBl. LSA 2002, S. 130). Es heißt dort: ...Für
andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen können die Landkreise und die Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe
einer Satzung verlangen; sie können Pauschalbeträge festlegen.
Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige
Härte wäre. ... Beispiel: Verursacht eine Mineralölfirma im Kreisgebiet eine Ölhavarie
in Verbindung mit einem Verkehrsunfall, in deren Folge zur Schadensbeseitigung
Mitarbeiter der FTZ mit dem Gefahrgutfahrzeug des Landkreises eingesetzt
werden, bildet die Satzung die Grundlage für die Forderung nach Kostenersatz.
Ein weiterer Aspekt ist die Erhebung von Gebühren für
die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums des
Landkreises. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 des BrSchG hat der Landkreis
die in der Satzung genannten Leistungen für die Feuerwehren des Landkreises und
deren Träger durchzuführen. Für kreisangehörige Gemeinden und deren Feuerwehr- und
Katastrophenschutztechnik erhebt der Landkreis für derartige Leistungen keine
Gebühren. Auch der Verwaltungsaufwand wird dadurch erheblich
reduziert. Für kreisfremde oder private Auftraggeber bzw. Nutzer werden
Nutzungsgebühren oder z.B. Gebühren für das Prüfen von Fahrzeugen und Geräten
(z. B. Atemschutzgeräte von Löschgruppen in Unternehmen) auf der Grundlage der
Satzung erhoben. Die Kalkulationsunterlagen wurden der Satzung beigefügt.
Weitere detaillierte Unterlagen können im Fachamt eingesehen werden. Anlagen: Satzung über die
Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und Katastrophenschutz
sowie für Hilfeleistungen durch den
Landkreis Börde Auf
Grundlage des § 6 (1) der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO
LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 598) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 522) in Verbindung mit dem § 8 Nr. 1
der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl.
LSA 1993, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006,
S. 522) in Verbindung mit den §§ 2 (1), 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006
(GVBl. 2006. S. 401) und der §§ 3 (2) Nr. 3, (3) Nr. 2 sowie § 22 des
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom
06. Juli 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 786) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
März 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 130) hat der Kreistag des Landkreises Börde in
seiner Sitzung am ......... folgende Satzung über die Erhebung
von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den
Landkreis Börde beschlossen: § 1 Geltungsbereich Diese
Satzung gilt für a.
die
Ausführung der dem Landkreis Börde nach dem Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) des Landes Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben und b.
die
Inanspruchnahme des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ) § 2 Grundsätze (1) Der Landkreis Börde unterhält im
Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 des BrSchG als Einrichtung für
übergemeindliche Aufgaben ein Feuerwehrtechnisches Zentrum und setzt Einheiten
für besondere Einsätze (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG) sowie
Einheiten und Einrichtungen (§ 11 Abs. 1
KatSG LSA) ein. (2) Die Leistungen des Landkreises Börde
(§ 1 Buchst. a dieser Satzung); des FTZ (§ 1 Buchst. b dieser Satzung) und der Einheiten für besondere Einsätze
sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes des Landkreises
Börde sind bei Bränden, bei Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von
Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der
Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in
Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt. § 3 Kostenersatzpflicht /
Kostenersatzfreiheit (1) Kostenersatzpflichtig ist: 1.
derjenige,
dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat, 2.
der
Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand
die Leistung erforderlich gemacht hat; 3.
derjenige,
in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistung erbracht werden, 4.
derjenige,
der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos einen Einsatz auslöst. (3) Mehrere Verursacher und mehrere
Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. (4) Kostenersatzfrei ist: 1.
für
die Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Börde die Inanspruchnahme des FTZ
im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Landkreises Börde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3
BrSchG) zur Pflege und Prüfung von
Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Materialien, einschließlich deren
Instandsetzung sowie die Durchführung der Ausbildung. Die bei den Pflege- und
Instandsetzungsarbeiten entstehenden Kosten für Ersatzteile und Verbrauchsmittel
werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. 2.
die
Nutzung der Ausbildungsräume des FTZ des Landkreises Börde für dienstliche
Zwecke der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehrverbände des Landkreises
sowie für Ausbildungs-maßnahmen von Einheiten und Einrichtungen der im
Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen des Landkreises. § 4 Kostentarif und Kostenmaßstab (1) Für Personal- und Sachleistungen
wird Kostenersatz nach dem Kostentarif (Anlage) – der Bestandteil dieser Satzung ist –
und ggf. aufgrund dieser Festsetzung im Einzelfall berechnet.
Berechnungsgrundlage ist die Zeit, während der das Personal, die Fahrzeuge oder
die Geräte vom Standort abwesend sind (Einsatzzeit) bzw. bei
Werkstattleistungen die tatsächliche Betriebs- und/oder Arbeitszeit. Die
Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Standortes und endet mit der Rückkehr
an den Standort. Berechnet werden grundsätzlich die Einsatzstunden, es sei
denn, dass die Einzelpositionen des Kostentarifs etwas anderes festlegen.
Soweit der Kostentarif eine Abrechnung nach Stunden vorsieht, wird die erste
Stunde von Beginn an als volle sowie jede weitere Stunde nach Ablauf von 5
Minuten als halbe und nach Ablauf von 30 Minuten als volle Stunde berechnet.
Bei Wegstreckenentschädigung werden angefangene Kilometer voll gezählt. (2) Bei Inanspruchnahme bzw. Überlassung
von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums
werden Tagessätze als Kostenersatz erhoben. Jeder angefangene Kalendertag gilt
als voller Abrechnungstag. (3) Die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenersatz nach dieser Satzung wird mit der erbrachten Leistung fällig. Die
Höhe des zu leistenden Kostenersatzes wird dem Zahlungspflichtigen durch einen
Bescheid mitgeteilt. (4) Kostenersatz ist auch dann zu
leisten, wenn der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen beim Eintreffen
am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist. (5) Für Leistungen der Einheiten für
besondere Einsätze des Landkreises Börde mit integrierten Fahrzeugen und
Ausrüstungen der Städte/Gemeinden werden die Kosten nach Satzung der
entsprechenden Städte/Gemeinden in Ansatz gebracht. Bestehen solche nicht oder
werden Leistungen erbracht, für deren Kostenersatz keine Einzelpositionen
festgelegt sind, wird auf der Grundlage der Selbstkosten Kostenersatz verlangt,
wie er für ähnliche Leistungen festgesetzt oder nach kostendeckenden
Abrechnungsgrundlagen zu ermitteln ist. (6) Für den Einsatz von Fahrzeugen und
Abrollbehältern ist die Inanspruchnahme der darin befindlichen Einsatzgeräte
enthalten. § 5 Sonstige Kosten (1) Sonstige Kosten (z. B. Ersatzteile,
Leistungen Dritter, Verbrauchsmittel, Einwegausrüstungen, Entsorgung von
Rückständen usw.) werden zusätzlich zu den gemäß § 4 erhobenen Kosten zum
jeweiligen Rechnungs- bzw. Tagespreis geltend gemacht. (2) Entstehen dem Landkreis durch die
Inanspruchnahme der Leistungen seines Feuerwehrtechnischen Zentrums bzw. der
Einheiten für besondere Einsätze zusätzliche Kosten, insbesondere
Reparaturkosten für den Fall der Beschädigung von Fahrzeugen, Geräten und
Ausrüstungen bzw. Ersatzbeschaffungskosten für den Fall des Verlustes oder des
einsatzbedingten Verschleißes, so hat der Kostenersatzpflichtige diese
zusätzlich, zum Selbstkostenpreis zu tragen. § 6 Fälligkeit des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird mit Zugang
des Gebührenbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats zu zahlen. (2) Rückständige
Beträge werden gemäß den Vorschriften des öffentlichen Vollstreckungsrechts in
der jeweils gültigen Fassung beigetrieben. § 7 Billigkeitsregelung In
Härtefällen kann der Kostenersatz auf schriftlichen Antrag gestundet, erlassen
oder teilweise erlassen werden. § 8 Haftung Der
Landkreis haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung
von zeitweise überlassenen Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen
entstehen, wenn das durch den Landkreis eingesetzte Personal diese nicht selbst
bedienen. § 9 sprachliche Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form. § 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in
Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den
Landkreis Ohrekreis vom 13.12.2000 sowie die Satzung für die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehrtechnischen
Zentrale (FTZ) des Landkreises Bördekreis vom 01.01.2003 außer Kraft. Haldensleben,
…………………… Webel Landrat |
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