Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 112/38/2007  

 
 
Betreff: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und Katastrophenschutz sowie für Hilfeleistungen durch den Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Brandt
Reulecke
Herzig
Federführend:Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen Bearbeiter/-in: Dalügge, Helga
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2007 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
05.12.2007 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (112/38/2007)
Anlagen:
Kostentarif FTZ
Kalkulation FTZ Fahrzeuge und Geräte
Kalkulation sonstige Leistungen und kalk[1]. Rep.-Leistung
Gebührenkalkulation Stundensatz

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und Katastrophenschutz sowie für Hilfeleistungen durch den Landkreis Börde.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

Die Satzungen über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den Landkreis Ohrekreis vom 13.12.2000 sowie die Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Bördekreis vom 23.10.2002 sind zu überarbeiten und der aktuellen Situation im Landkreis Börde – entsprechend der Kommunalgebietsreform - anzupassen.

 

Gesetzliche Grundlage für Kostenersatz bildet der § 22 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 6.07.1994 (GVBl. 35/94 S. 786) zuletzt geändert am 19. März 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 130).

 

 

Es heißt dort:

 

            ...Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen können die Landkreise

               und die Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen;

               sie können Pauschalbeträge festlegen. Kostenersatz soll nicht verlangt

               werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre. ...

 

Beispiel:

 

Verursacht eine Mineralölfirma im Kreisgebiet eine Ölhavarie in Verbindung mit einem Verkehrsunfall, in deren Folge zur Schadensbeseitigung Mitarbeiter der FTZ mit dem Gefahrgutfahrzeug des Landkreises eingesetzt werden, bildet die Satzung die Grundlage für die Forderung nach Kostenersatz.

 

 

 

Ein weiterer Aspekt ist die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums des Landkreises.

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 des BrSchG hat der Landkreis die in der Satzung genannten Leistungen für die Feuerwehren des Landkreises und deren Träger durchzuführen.

Für kreisangehörige Gemeinden und deren Feuerwehr- und Katastrophenschutztechnik erhebt der Landkreis für derartige Leistungen keine Gebühren.

Auch der Verwaltungsaufwand wird dadurch erheblich reduziert.

Für kreisfremde oder private Auftraggeber bzw. Nutzer werden Nutzungsgebühren oder z.B. Gebühren für das Prüfen von Fahrzeugen und Geräten (z. B. Atemschutzgeräte von Löschgruppen in Unternehmen) auf der Grundlage der Satzung erhoben.

 

Die Kalkulationsunterlagen wurden der Satzung beigefügt. Weitere detaillierte Unterlagen können im Fachamt eingesehen werden.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und Katastrophenschutz sowie für  Hilfeleistungen durch den Landkreis Börde

 

Auf Grundlage des § 6 (1) der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 598) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 522) in Verbindung mit dem § 8 Nr. 1 der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA 1993, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2006 (GVBl. LSA 2006, S. 522) in Verbindung mit den §§ 2 (1), 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GVBl. 2006. S. 401) und der §§ 3 (2) Nr. 3, (3) Nr. 2 sowie § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 06. Juli 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 786) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 130) hat der Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am ......... folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den Landkreis Börde beschlossen:

 

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für

 

a.                  die Ausführung der dem Landkreis Börde nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) des Landes Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben

und

b.                  die Inanspruchnahme des Feuerwehrtechnischen Zentrums (FTZ)

 

 

§ 2

Grundsätze

 

(1)   Der Landkreis Börde unterhält im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 1 und 3 des BrSchG als Einrichtung für übergemeindliche Aufgaben ein Feuerwehrtechnisches Zentrum und setzt Einheiten für besondere Einsätze

(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG) sowie Einheiten und Einrichtungen (§ 11 Abs. 1 

KatSG LSA) ein.

 

(2)   Die Leistungen des Landkreises Börde (§ 1 Buchst. a dieser Satzung); des FTZ (§ 1 Buchst. b dieser Satzung)  und der Einheiten für besondere Einsätze sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes des Landkreises Börde sind bei Bränden, bei Notständen und Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

 

 

 

 

§ 3

Kostenersatzpflicht / Kostenersatzfreiheit

 

(1) Kostenersatzpflichtig ist:

1.                  derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat,

2.                  der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt 

über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung erforderlich

gemacht hat;

3.                  derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistung

erbracht werden,

4.                  derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos einen Einsatz

auslöst.

 

(3)   Mehrere Verursacher und mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

 

(4)   Kostenersatzfrei ist:

1.              für die Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Börde die Inanspruchnahme des FTZ im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Landkreises Börde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BrSchG) zur Pflege und Prüfung  von Feuerwehrfahrzeugen, Geräten und Materialien, einschließlich deren Instandsetzung sowie die Durchführung der Ausbildung. Die bei den Pflege- und Instandsetzungsarbeiten entstehenden Kosten für Ersatzteile und Verbrauchsmittel werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.

2.              die Nutzung der Ausbildungsräume des FTZ des Landkreises Börde für dienstliche Zwecke der Freiwilligen Feuerwehren und der Feuerwehrverbände des Landkreises sowie für Ausbildungs-maßnahmen von Einheiten und Einrichtungen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen des Landkreises.

 

 

§ 4

Kostentarif und Kostenmaßstab

 

(1)   Für Personal- und Sachleistungen wird Kostenersatz nach dem Kostentarif

(Anlage) – der Bestandteil dieser Satzung ist – und ggf. aufgrund dieser Festsetzung im Einzelfall berechnet. Berechnungsgrundlage ist die Zeit, während der das Personal, die Fahrzeuge oder die Geräte vom Standort abwesend sind (Einsatzzeit) bzw. bei Werkstattleistungen die tatsächliche Betriebs- und/oder Arbeitszeit. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Standortes und endet mit der Rückkehr an den Standort. Berechnet werden grundsätzlich die Einsatzstunden, es sei denn, dass die Einzelpositionen des Kostentarifs etwas anderes festlegen. Soweit der Kostentarif eine Abrechnung nach Stunden vorsieht, wird die erste Stunde von Beginn an als volle sowie jede weitere Stunde nach Ablauf von 5 Minuten als halbe und nach Ablauf von 30 Minuten als volle Stunde berechnet. Bei Wegstreckenentschädigung werden angefangene Kilometer voll gezählt.

 

 

 

 

(2)   Bei Inanspruchnahme bzw. Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen des Feuerwehrtechnischen Zentrums werden Tagessätze als Kostenersatz erhoben. Jeder angefangene Kalendertag gilt als voller Abrechnungstag.

 

(3)   Die Verpflichtung zur Leistung von Kostenersatz nach dieser Satzung wird mit der erbrachten Leistung fällig. Die Höhe des zu leistenden Kostenersatzes wird dem Zahlungspflichtigen durch einen Bescheid mitgeteilt.

 

(4)   Kostenersatz ist auch dann zu leisten, wenn der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen beim Eintreffen am Einsatzort nicht mehr erforderlich ist.

 

(5)   Für Leistungen der Einheiten für besondere Einsätze des Landkreises Börde mit integrierten Fahrzeugen und Ausrüstungen der Städte/Gemeinden werden die Kosten nach Satzung der entsprechenden Städte/Gemeinden in Ansatz gebracht. Bestehen solche nicht oder werden Leistungen erbracht, für deren Kostenersatz keine Einzelpositionen festgelegt sind, wird auf der Grundlage der Selbstkosten Kostenersatz verlangt, wie er für ähnliche Leistungen festgesetzt oder nach kostendeckenden Abrechnungsgrundlagen zu ermitteln ist.

 

(6)   Für den Einsatz von Fahrzeugen und Abrollbehältern ist die Inanspruchnahme der darin befindlichen Einsatzgeräte enthalten.

 

§ 5

Sonstige Kosten

 

(1)   Sonstige Kosten (z. B. Ersatzteile, Leistungen Dritter, Verbrauchsmittel, Einwegausrüstungen, Entsorgung von Rückständen usw.) werden zusätzlich zu den gemäß § 4 erhobenen Kosten zum jeweiligen Rechnungs- bzw. Tagespreis geltend gemacht.

 

(2)   Entstehen dem Landkreis durch die Inanspruchnahme der Leistungen seines Feuerwehrtechnischen Zentrums bzw. der Einheiten für besondere Einsätze zusätzliche Kosten, insbesondere Reparaturkosten für den Fall der Beschädigung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungen bzw. Ersatzbeschaffungskosten für den Fall des Verlustes oder des einsatzbedingten Verschleißes, so hat der Kostenersatzpflichtige diese zusätzlich, zum Selbstkostenpreis zu tragen.

 

 

§ 6

 Fälligkeit des Kostenersatzes

 

(1) Der Kostenersatz wird mit Zugang des Gebührenbescheides fällig und ist innerhalb eines Monats zu zahlen.

 

(2) Rückständige Beträge werden gemäß den Vorschriften des öffentlichen Vollstreckungsrechts in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

 

 

§ 7

Billigkeitsregelung

 

In Härtefällen kann der Kostenersatz auf schriftlichen Antrag gestundet, erlassen oder teilweise erlassen werden.

 

 

§ 8

Haftung

 

Der Landkreis haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen entstehen, wenn das durch den Landkreis eingesetzte Personal diese nicht selbst bedienen.

 

§ 9

sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig  treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen im Brandschutz und der Hilfeleistung durch den Landkreis Ohrekreis vom 13.12.2000 sowie die Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Bördekreis vom 01.01.2003 außer Kraft.

 

 

 

Haldensleben, ……………………

 

 

 

 

Webel

Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Kostentarif FTZ (15 KB)    
Anlage 2 2 Kalkulation FTZ Fahrzeuge und Geräte (24 KB)    
Anlage 3 3 Kalkulation sonstige Leistungen und kalk[1]. Rep.-Leistung (14 KB)    
Anlage 4 4 Gebührenkalkulation Stundensatz (23 KB)