Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 23.11.2007) beigefügte
“Konzeption für die Organisation und
Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde (ab dem
01.01.2008)”. Sachdarstellung, Begründung: In der im Entwurf beigefügten “Konzeption” werden die
wesentlichen Unterschiede in den in beiden Altkreisen bestehenden
Entsorgungsbedingungen, Maßnahmen zur schrittweisen An-gleichung mit dem Ziel
der Vereinheitlichung ab 2011. Bis zur Aufstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 8 AbfG LSA
für den zusammen-geführten Landkreis Börde und ihm viorgreifend soll die
“Konzeption” die Grundlage für die auf dem Gebiet der
Abfallentsorgung zu treffenden weiteren Entscheidungen bilden. Die “Konzeption” wird fortgeschrieben. Anlagen: Konzeption für die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde (ab dem
01.01.2008) 1. Ausgangssituation und abfallwirtschaftliches
Ziel a) Im
Landkreis Bördekreis war die Eigengesellschaft des Landkreises, die Fa.
Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) mit der Durchführung
sämtlicher Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung beauftragt. Die AEW
führte diese Aufgabe auf der Grundlage der Abfallsatzung des Landkreises
Bördekreis durch. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistungen der
Abfallwirtschaft erhob sie Entgelte auf der Grundlage der Entgeltordnung des
Landkreises Bördekreis. b) Im
Landkreis Ohrekreis war diese Aufgabe dem Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung” übertragen. Dieser führte die Aufgabe auf der
Grundlage der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis durch und
erhob als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistungen der
Abfallwirtschaft auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung des Landkreises
Ohrekreis Gebühren und Entgelte. c) Der
Landkreis Börde als Rechtsnachfolger der beiden bisherigen Landkreise erfüllt
die ihm als Träger der Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften
obliegenden Aufgaben in der Rechtsform des Eigenbetriebes. Mit Beschluss des
Kreistages des Landkreises Börde vom 12.07.2007 über die ‚Satzung des
Landkreises Börde für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’
wurde die rechtliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit für die
Abfallentsorgung des gesamten Landkreises Börde auf den Eigenbetrieb
übertragen. d) Bei
den organisatorisch-abfallwirtschaftlichen Systemen wie auch bei den
Entsorgungsleistungen bestehen zwischen den beiden Altkreisen wesentliche
Unterschiede. So werden im Altkreis Ohrekreis Rest- bzw. Bioabfälle
überwiegend im Behälter-Identifi-kationssystem entsorgt, Im Altkreis Bördekreis
erfolgt die Entsorgung im Müllmarkensystem. Weiterhin bestehen Unterschiede bei der Veranlagung der
Grundgebühren im gewerblichen Bereich und für Einrichtungen. Im Altkreis
Ohrekreis erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten;
im Altkreis Bördekreis werden die Tonnengröße und die -anzahl zu Grunde gelegt.
Des Weiteren bestehen bei der Bioabfallentsorgung
Unterschiede sowohl bei der angebotenen Leistung wie auch bei der Veranlagung. Für das neue Kreisgebiet, auf welches sich die Zuständigkeit
des neuen öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers (Landkreis Börde) bezieht,
gilt es, diese Abfallwirtschaftssysteme schrittweise zu vereinheitlichen bzw.
zu harmonisieren. e) Gemäß
§ 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) gilt das bisherige
Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird, längstens jedoch
bis zum 31.12.2010. Auf dieser Grundlage werden für einen Übergangszeitraum bis
31.12.2010 Leistungs- und Gebührenstrukturen im ‚Entsorgungsgebiet
“Süd (Altkreis Bördekreis)”’ und im ‚Entsorgungsgebiet
“Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ im Wesentlichen beibehalten,
jedoch schrittweise mit dem Ziel angepasst, ab 2011 eine einheitliche
Leistungs- und Gebührenstruktur zu schaffen. f) Der
öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” im
‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”’ sind im
Wesentlichen zuzuordnen : = die
Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken, gewerblich genutzten
Grund-stücken und aus Einrichtungen (im Hol- und Bringsystem), = die
Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus Verwertungsanlagen und aus
gewerblichen Anlieferungen (im Bringsystem), = die
“Umladestation Wanzleben” auf dem Betriebshof der Fa.
Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW GmbH) in 39164 Wanzleben, An
der Alten Tonkuhle 9, = die
Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Betriebshof
der AEW GmbH in Wanzleben, = die stillgelegten
Deponien Siegersleben, Gunsleben und Blumenberg, = anteilige
Verwaltungsleistungen des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”. g) Der
öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” im
‚Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ sind im
Wesentlichen zuzuordnen : = die
Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken, gewerblich genutzten
Grund-stücken und aus Einrichtungen (im Hol- und Bringsystem), = die
Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus Verwertungsanlagen und aus
gewerblichen Anlieferungen (im Bringsystem), = die
“Umladestation Wolmirstedt” auf dem Betriebshof der Fa.
Abfallentsorgungsgesellschaft “Unter Ohre” mbH (AEG mbH) in 39326
Wolmirstedt/OT Elbeu, Meitzendorfer Str. 2, = die
Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Betriebshof
der AEG mbH in Wolmirstedt/Elbeu, = die
stillgelegten Deponien Haldensleben und Loitsche sowie – aufgrund
vertraglicher Regelungen – die stillgelegten Deponien Bösdorf und
Vahldorf, = anteilige
Verwaltungsleistungen des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”. h) Das
‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”’ (EG
Süd) unterteilt sich wiederum in die Teilentsorgungsgebiete Oschersleben (TEG
OC) und Wanzleben (TEG WZL) und das ‚Entsorgungsgebiet “Nord
(Altkreis Ohrekreis)”’ (EG Nord) in die Teilentsorgungsgebiete
Haldensleben (TEG HDL), Oebisfelde (TEG Oeb) und Wolmirstedt (TEG WMS). 2.
Maßnahmen zur Angleichung a) Ziel
ist es, in einem Übergangszeitraum die unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen
schrittweise anzugleichen und ab 2011 zu vereinheitlichen. Das geltende Abfallrecht verpflichtet den Landkreis als
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung der im Kreisgebiet
anfallenden Abfälle. Für Abfälle, die nach Art und Menge nicht denen aus Haushaltungen entsprechen bzw. für die
der Landkreis keine Entsorgungsmöglichkeit hat, ist der Abfallverursacher bzw.
-besitzer zur Entsorgung verpflichtet. Hierzu wird die entsprechende
Ausschlussliste als Anlage zu den weitergeltenden Abfall(entsorgungs)satzungen
vereinheitlicht. b) Im
“Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ bleiben
zunächst die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung auf der
Grundlage der bisherigen Kalkulation weiterhin gültig. Der Kalkulationszeitraum
endet 2009. c) Für
das ‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis) ist es auf Grund
des Auslaufens des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2007 notwendig, eine neue
Kalkulation zu erstellen. Der Kalkulationszeitraum umfasst die Jahre 2008 bis
2010. Die daraus ermittelten Abfallgebühren und Entgelte sind in
einer “Abfallgebührensatzung – Altkreis Bördekreis” zu
beschließen, wobei die bisherigen Gebührenmaßstäbe für das Jahr 2008 nicht
geändert werden. Ab 2009 wird die Gebührenstruktur entsprechend der
Leistungsharmonisierung angepasst. d) Schritte
zur Angleichung der Entsorgungsleistungen und der Gebührenstruktur ab
01.01.2009 sind: 1. Einführung
eines Behälter-Identifikationssystems” im ‚Entsorgungsgebiet Süd
(Altkreis Bördekreis)’ – im
2. Halbjahr 2008 wird mit der Umrüstung der Rest- und
Bioabfallbehälterabfallbehälter und dem Probebetrieb begonnen. Die
gebührenwirksame Einführung erfolgt zum 01.01.2009. 2.
Zusätzlich
zur bisherigen Bioabfallabfallentsorgung wird im “Entsorgungsgebiet Süd
(Altkreis Bördekreis)” die Grünschnittentsorgung (Baum-Hecken- und
Strauchschnitt) als Bündelsammlung an jährlich zwei Abfuhrtagen und die
Weihnachtsbaumentsorgung einmal jährlich eingeführt. 3.
Der
Entsorgungsrhythmus wird grundsätzlich auf 14-tägige Entsorgung umgestellt. 4. Für
Bauabfälle aus privaten Haushaltungen wird im “Entsorgungsgebiet Süd
(Altkreis Bördekreis)” eine Entsorgung im Holsystem nach Anforderung
angeboten. 5. Der
Gebührenmaßstab zur Bemessung der Benutzungsgrundgebühr im gewerblichen Bereich
und für Einrichtungen wird auf Einwohnergleichwerte umgestellt. 6. Die
Bemessungsgrundlage bei der Bioabfallentsorgung wird umgestellt auf eine
Benutzungsgrundgebühr auf der Grundlage der Anzahl der veranlagten Personen
bzw. Einwohnergleichwerte sowie einer volumenabhängigen Benutzungsmengengebühr
über das Behälter-Identifikationssystem. e) Mit
der schrittweisen Angleichung aller Entsorgungsleistungen werden auch die
entsprechenden Entsorgungsverträge mit den beauftragen Entsorgungsunternehmen
angepasst. 3. Einrichtungen zur
Annahme, Zwischenlagerung und zum Umschlagen von Abfällen a) “Entsorgungsgebiet
“Süd (Altkreis Bördekreis)” (1) Im Auftrag des Landkreises betreibt die AEW
GmbH auf ihrem Betriebshof die “Umladestation Wanzleben”
einschließlich der “Kleinannahmestelle Wanzleben” und der “Sammel-
und Abholstelle Wanzleben” für Elektro- und Elektronikgeräte. (2) Die “Umladestation Wanzleben”
dient der Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung aus
privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Die Betreibung
erfolgt nach Maßgabe der
“Benutzungsordnung für die Umladestation
Wanzleben". Die Benutzungsordnung wird durch den Landkreis erlassen und regelt die Annahmebedingungen und die
Entgelte. (3) Soweit die Umladestation der Beseitigung von
Abfällen dient, die der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für
die die Regelungen nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEW GmbH als
beauftragte Dritte dem Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als
Bestandteile der Entsorgerentgelte in Rechnung. (4) Im Rahmen seiner Entsorgungsverpflichtungen
hat sich der Landkreis in dem Entsorgungsvertrag mit der AEW GmbH
Weisungsrechte für den Betrieb der Umladestation
vorbehalten. (5) Die auf der “Umladestation
Wanzleben” eingerichtete Kleinannahmestelle ist bestimmt für die Anlieferung/Übergabe
von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung aus privaten Haushaltungen und aus
anderen Herkunftsbereichen in Kleinmengen bis 200 kg. (6) In der “Sammel- und Abholstelle
Wanzleben” werden die im Holsystem gesammelten und beförderten sowie die
im Bringsystem durch die Besitzer angelieferten Elektro- und Elektronikgeräte
in Gruppen konfektioniert, zwischengelagert und zur unentgeltlichen Abholung
und Zuführung zur Entsorgung durch die von den Geräteherstellern organisierten
“Gemeinsame Stelle" bereitgestellt. Über die “Sammel- und
Abholstelle Wanzleben” werden die durch die AEW GmbH und die WeVO GmbH
& Co. KG im “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)” im
Holsystem gesammelten und beförderten Elektro- und Elektronikgeräte zur
Entsorgung bereitgestellt. (7) Die AEW GmbH wird nach Maßgabe des
Entsorgungsvertrages beauftragt, von den in der Anlage 2 bestimmten Leistungen
folgende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen : (a) Annahme von Abfällen auf der
“Umladestation Wanzleben”, (b) Entsorgung von Abfällen im Containerdienst
nach Anforderung, (c) Entsorgung von Bauabfallkleinmengen aus
privaten Haushaltungen nach Anforderung und hierfür jeweils
eigene Leistungsverhältnisse zu begründen und den Abfallbesitzern/An-lieferern für erbrachte Entsorgungsleistungen nach
Maßgabe einer eigenen Kalkulation Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer
auszustellen. Mit der eigenständigen
Rechnungslegung durch die AEW mbH können Abfallbesitzer/Anlie-ferer
Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges in Anspruch nehmen. Der Landkreis stellt der
AEW mbH die ihm für die Behandlung
hiernach entsorgter Abfälle in der Anlage der Fa. Müllheizkraftwerk Rothensee
(MHKW) GmbH entstehenden Kosten in Rechnung. b) “Entsorgungsgebiet
Nord (Altkreis Ohrekreis)” (1) Im Auftrag des Landkreises betreibt die AEG
mbH auf ihrem Betriebshof die “Umladestation Wolmirstedt”
einschließlich der “Kleinannahmestelle Wolmirstedt” und der
“Sammel- und Abholstelle Wolmirstedt” für Elektro- und
Elektronikgeräte. (2) Die Umladestation “Wolmirstedt dient
der Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen
und aus anderen Herkunftsbereichen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe der “Benutzungsordnung für die Umladestation Wolmirstedt".
Die Benutzungsordnung wird durch den Landkreis erlassen und regelt die Annahmebedingungen sowie die Entgelte. (3) Soweit die Umladestation der Beseitigung von
Abfällen dient, die der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für
die die Regelungen nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEG mbH als beauftragte
Dritte dem Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als Bestandteile
der Entsorgerentgelte in Rechnung. Im
Rahmen seiner Entsorgungsverpflichtungen hat sich der Landkreis in dem
Entsorgungsvertrag mit der AEG mbH Weisungsrechte für den Betrieb der Umladestation vorbehalten. (4) Die auf der “Umladestation
Wolmirstedt” eingerichtete Kleinannahmestelle ist bestimmt für die Anlieferung/Übergabe
von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und aus anderen
Herkunftsbereichen in Kleinmengen bis 200 kg. (5) Für die
Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Verwertung betreibt die AEG mbH auf ihrem
Betriebshof in Wolmirstedt/Elbeu gewerblich sowie im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung eine Sortieranlage mit Kleinannahmestelle nach Maßgabe der
“Benutzungsordnung für die Sortieranlage Wolmirstedt",
einschließlich Entgeltregelungen. Die Benutzungsordnung wird durch die AEG mbH
erstellt. Die Benutzungsordnung sowie die Entgeltregelungen und die ihnen
zugrunde liegende Kalkulation bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Landkreises. Soweit die Sortieranlage der Verwertung von Abfällen dient, die
der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für die die Regelungen
nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEG mbH als beauftragte Dritte dem
Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als Bestandteile der
Entsorgerentgelte in Rechnung. (6) In der “Sammel- und Abholstellen
Wolmirstedt” werden die im Holsystem gesammelten und beförderten sowie
die im Bringsystem durch die Besitzer angelieferten Elektro- und
Elektronikgeräte in Gruppen konfektioniert, zwischengelagert und zur
unentgeltlichen Abholung und Zuführung zur Entsorgung durch die von den
Geräteherstellern organisierten “Gemeinsame Stelle" bereitgestellt. Über
die Sammel- und Abholstelle Wolmirstedt/Elbeu werden die durch die AEG mbH und
die Fa. Fehr Umwelt Ost GmbH im “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)”
im Holsystem gesammelten und beförderten Elektro- und Elektronikgeräte zur
Entsorgung bereitgestellt. (7) Die AEG mbH wird nach Maßgabe des
Entsorgungsvertrages beauftragt, von den in der Anlage 2 bestimmten Leistungen
folgende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen: (a) Annahme von Abfällen auf der
“Umladestation Wolmirstedt”, (b) Annahme von Abfällen zur Verwertung in
Kleinmengen bis 200 kg auf der Sortieranlage-Kleinannahmestelle, (c) Entsorgung von Abfällen im Containerdienst
nach Anforderung, (d) Entsorgung von Bauabfallkleinmengen aus
privaten Haushaltungen nach Anforderung und hierfür jeweils
eigene Leistungsverhältnisse zu begründen und den Abfallbesitzern/An-lieferern für erbrachte Entsorgungsleistungen nach Maßgabe
einer eigenen Kalkulation Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. Mit der eigenständigen
Rechnungslegung durch die AEG mbH können Abfallbesitzer/Anlie-ferer
Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges in Anspruch nehmen. Der Landkreis stellt der
AEW mbH die ihm für die Behandlung
hiernach entsorgter Abfälle in der Anlage der Fa. Müllheizkraftwerk Rothensee
(MHKW) GmbH entstehenden Kosten in Rechnung. 4. Organisation
des “Holsystems" Die Organisation der Sammlung und Beförderung
von Abfällen im “Holsystem" obliegt bis auf Weiteres den
beauftragten Dritten. Landkreis
Börde -
Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” - Wolmirstedt,
den . Dezember 2007 N. Peters Betriebsleiterin Anlagen (Entwurf; 23.11.2007) Anhang zur “Konzeption für die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde (ab dem 01.01.2008)” I. Unter
Bezugnahme auf die im Zuge der Kreisgebietsreform 1994 beispielhaft getroffenen
Regelungen sind die Kreisverwaltung und die Betriebsleitung des Eigenbetriebes
“Abfallentsorgung” in ihren konzeptionellen Vorplanungen zur
Neuorganisation der Abfallentsorgung im zusammengeführten Landkreis Börde von
Folgendem ausgegangen : 1. Die
technischen und abgabenrechtlichen Bedingungen in den Altkreisen sind
unterschiedlich. Eine Vereinheitlichung der Entsorgungsbedingungen wird
angestrebt, ist jedoch im Jahre 2008 aus verschiedenen Gründen nicht möglich. 2. Der
Landkreis Börde erlässt mit Wirkung vom 01.01.2008 für einen Übergangs-/An-gleichungszeitraum
eine einheitliche Abfallentsorgungssatzung, in der zwei öffentliche
Einrichtungen “Abfallentsorgung” bestimmt sind : a) öffentliche
Einrichtung “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)”, bezogen
auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ohrekreis, mit den bisher geltenden
Entsorgungsbedingungen, b) öffentliche
Einrichtung “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)”, bezogen
auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Bördekreis, im Wesentlichen mit den
bisher geltenden Entsorgungsbedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen : = Einführung des Behälteridentifikationssystems (“Ident-System”) für die Restabfall- und die Bioabfallentsorgung ab dem 01.01.2009, = Einführung der Grünschnittentsorgung zu zwei
Abfuhrterminen jährlich, = sonstige
anpassende Änderungen. 3. Der
Landkreis Börde erlässt mit Wirkung vom 01.01.2008 eine einheitliche
Abfallgebührensatzung, in der für die beiden öffentlichen Einrichtungen –
leistungs- und aufwandgerecht – unterschiedliche Abgabensätze gelten : a) für die
öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis
Ohrekreis)” un- veränderte
Abgabensätze, b) für
die öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis
Bördekreis)” veränderte Abgabensätzen, aufgrund einer Neukalkulation für
den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung der
Leistungserweiterung. II. 1. Mittlerweile
wird die Rechtsauffassung vertreten, das Abfallgesetz des Landes Sach- sen-Anhalt gebe als Grundprinzip die Bildung einer
einheitlichen öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” für das
gesamte Gebiet des Entsorgungsträger vor. Begründet wird diese Auffassung mit § 6 Abs.2 Sätze 3 und 4
AbfG LSA : “Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine
Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht
der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs.5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes festgestellt ist.” Nach dieser Auffassung wäre die Verwirklichung der unter
Ziffer I. dargestellten Vorstellungen unzulässig; der neue Landkreis Börde wäre
u.a. verpflichtet, trotz unterschiedlicher Entsorgungsbedingungen, insbesondere
technischer Art, eine einheitliche Gebühr festzusetzen. Unterschiedliche
Kostenmassen, z.B. ggf. vorhandene Kostenüber- und -unterdeckungen,
spezifische, nur für die jeweiligen Entsorgungsgebiete anfallende Aufwendungen,
z.B. Aufwendungen für die Einführung des Behälter-Identifikationssystems,
würden in eine einheitliche Gebührenkalkulation einfließen müssen. Nach fernmündlicher Auskunft hat sich das
Landesverwaltungsamt dieser Auffassung angeschlossen; eine schriftliche
Äußerung liegt noch nicht vor. 2. Gegen
die auf § 6 Abs.2 Satz 3 AbfG LSA gestützte Auffassung ist nach Ansicht von
Kreisverwaltung und Betriebsleitung folgendes einzuwenden : = §
6 Abs.2 Sätze 3 und 4 AbfG LSA ist 2003 durch eine Gesetzesänderung eingefügt
worden. Zweck der Gesetzesänderung war die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen für die Rekultivierung/Nachsorge
von vor oder unmittelbar nach 1990 stillgelegten Deponien. Seinerzeit war
zweifelhaft, ob und in welcher Höhe für die Rekultivierung/Nachsorge dieser
Deponien nach deren Schließung aus dem Gebührenaufkommen Rücklagen gebildet durften.
Mit der Einfügung der Sätze 3 und 4 ist klargestellt, dass Rücklagen für diese
Deponien gebildet werden dürfen. = Mit
der neu eingefügten Regelung sollte lediglich eine Rechtsunsicherheit in Bezug
auf stillgelegte Deponien beseitigt werden. Der Gesetzgeber hatte
offensichtlich nicht die Absicht, weitergehende Rechtsfragen, die sich aus der
seinerzeit noch nicht absehbaren Kreisgebietsreform ergeben könnten, zu klären. = Mit
der Regelung, dass alle abfallwirtschaftlichen Anlage
“gebührenrechtlich” eine “Einrichtung” bilden, ist
nicht zwingend vorgegeben, dass auch “organisatorisch” nur eine
einheitliche Einrichtung errichtet werden darf. Die Regelung ist vielmehr
– nach dem Gesetzeszweck einschränkend – dahingehend auszulegen,
dass lediglich alle abwirtschaftlichen Anlagen, die historisch, territorial,
entsorgungssystematisch und -technisch im Zusammenhang zu betrachten sind,
einer Einrichtung zuzuordnen sind, damit – hierauf bezogen –
kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Äquivalenzgrundsatz
entsprochen werden kann. = Aus
der Organisationskompetenz des Entsorgungsträgers, die ihm nach
kommunalrechtlichen Bestimmunen (z.B. § 6 LKO LSA, § 8 GO LSA) zur Erfüllung
der ihm obliegenden (pflichtigen) Selbstverwaltungsaufgaben zusteht, folgt,
dass es u.a. im Zuge einer Kreisgebietsreform in seinem pflichtgemäßen Ermessen
steht, für die zusammengeführten bisher selbständigen Gebiete mit
unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen jedenfalls für einen Übergangszeitraum
bis zu ihrer Angleichung gesonderte öffentliche Einrichtungen
“Abfallentsorgung” bildet, soweit hierfür sachliche oder rechtliche
Gründe angeführt werden können und für die gesonderten öffentlichen
Einrichtungen die überkommenen systematischen, technischen und abgabenrechtlichen
Zusammenhänge und Bezüge aufrechterhalten und abgabenrechtliche Bestimmungen
eingehalten werden. 3. Eine
verbindliche Klärung der unterschiedlichen Auffassungen ist kurzfristig nicht
zu erreichen. III. Ob
nach erstgenannter Auffassung eine Pflicht zur Bildung einer einheitlichen
öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” nach § 6 Abs.2 Satz 3
AbfG LSA besteht, kann dahin stehen, wenn der Landkreis sich entschließt, kein
einheitliches neues Satzungsrecht zu schaffen, sondern unter Bezugnahme auf §
16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung das bisherige Satzungsrecht
fortgelten lässt. Nach dieser Vorschrift gilt das in den vor der Neuordnung des
Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden das bisherige Kreisrecht fort,
bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft
tritt, längstens jedoch bis zum 31.12.2010. Kreisverwaltung und Betriebsleitung gehen davon aus, dass
hiernach fortgeltendes Kreisrecht nicht unveränderbar ist, sondern zum Zwecke
der sachlich und rechtlich notwendigen, zweckmäßigen und schrittweisen
Angleichung mit dem Ziel der Schaffung neuen einheitlichen Kreisrechts geändert
werden darf. Ob diese Auffassung zutrifft, ist nicht verbindlich geklärt. Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen und zur Verringerung
von Beanstandungsrisiken haben sich Kreisverwaltung und Betriebsleitung
entschlossen, dem Kreistag vorzuschlagen, das bisherige Kreisrecht im
Wesentlichen – jedoch mit sachlich und rechtlich notwendigen und
zweckmäßigen Modifizierungen – fortgelten zu lassen. Dieser – mit Risiken verbundene – Vorschlag ist
Grundlage für vorstehende Konzeption und hierauf beruhender weiterer
Entscheidungen.
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