Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 106/Abf/2007  

 
 
Betreff: Konzeption für die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage Betriebsleitung Abf
Einreicher:Kricheldorf
Bredthauer
Federführend:EB Abfallentsorgung Bearbeiter/-in: Schulze, Sieglinde
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.11.2007 
4. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
29.11.2007 
ordentliche Sitzung des Betriebsausschusses Abfallentsorgung ungeändert beschlossen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
05.12.2007 
3. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (106/Abf/2007)
Anlagen:
106-1
106-2

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 23.11.2007) beigefügte “Konzeption für die Organisation und Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung im Landkreis Börde (ab dem 01.01.2008)”.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

In der im Entwurf beigefügten “Konzeption” werden die wesentlichen Unterschiede in den in beiden Altkreisen bestehenden Entsorgungsbedingungen, Maßnahmen zur schrittweisen An-gleichung mit dem Ziel der Vereinheitlichung ab 2011.

 

 

Bis zur Aufstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 8 AbfG LSA für den zusammen-geführten Landkreis Börde und ihm viorgreifend soll die “Konzeption” die Grundlage für die auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffenden weiteren Entscheidungen bilden.

 

Die “Konzeption” wird fortgeschrieben.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Konzeption für die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung

im Landkreis Börde (ab dem 01.01.2008)

 

 

 

1.   Ausgangssituation und abfallwirtschaftliches Ziel

 

a)    Im Landkreis Bördekreis war die Eigengesellschaft des Landkreises, die Fa. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) mit der Durchführung sämtlicher Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung beauftragt. Die AEW führte diese Aufgabe auf der Grundlage der Abfallsatzung des Landkreises Bördekreis durch. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallwirtschaft erhob sie Entgelte auf der Grundlage der Entgeltordnung des Landkreises Bördekreis.

 

b)    Im Landkreis Ohrekreis war diese Aufgabe dem Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” übertragen. Dieser führte die Aufgabe auf der Grundlage der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Ohrekreis durch und erhob als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistungen der Abfallwirtschaft auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung des Landkreises Ohrekreis Gebühren und Entgelte.

 

c)    Der Landkreis Börde als Rechtsnachfolger der beiden bisherigen Landkreise erfüllt die ihm als Träger der Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform des Eigenbetriebes. Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Börde vom 12.07.2007 über die ‚Satzung des Landkreises Börde für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’ wurde die rechtliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Abfallentsorgung des gesamten Landkreises Börde auf den Eigenbetrieb übertragen.

 

d)    Bei den organisatorisch-abfallwirtschaftlichen Systemen wie auch bei den Entsorgungsleistungen bestehen zwischen den beiden Altkreisen wesentliche Unterschiede.

 

So werden im Altkreis Ohrekreis Rest- bzw. Bioabfälle überwiegend im Behälter-Identifi-kationssystem entsorgt, Im Altkreis Bördekreis erfolgt die Entsorgung im Müllmarkensystem.

 

Weiterhin bestehen Unterschiede bei der Veranlagung der Grundgebühren im gewerblichen Bereich und für Einrichtungen. Im Altkreis Ohrekreis erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von Einwohnergleichwerten; im Altkreis Bördekreis werden die Tonnengröße und die -anzahl zu Grunde gelegt.

 

Des Weiteren bestehen bei der Bioabfallentsorgung Unterschiede sowohl bei der angebotenen Leistung wie auch bei der Veranlagung.

 

Für das neue Kreisgebiet, auf welches sich die Zuständigkeit des neuen öffentlich-recht-lichen Entsorgungsträgers (Landkreis Börde) bezieht, gilt es, diese Abfallwirtschaftssysteme schrittweise zu vereinheitlichen bzw. zu harmonisieren.

 

e)    Gemäß § 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung (LKGebNRG) gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 31.12.2010.

 

Auf dieser Grundlage werden für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2010 Leistungs- und Gebührenstrukturen im ‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”’ und im ‚Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ im Wesentlichen beibehalten, jedoch schrittweise mit dem Ziel angepasst, ab 2011 eine einheitliche Leistungs- und Gebührenstruktur zu schaffen.

 

f)     Der öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” im ‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”’ sind im Wesentlichen zuzuordnen :

 

=      die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grund-stücken und aus Einrichtungen (im Hol- und Bringsystem),

 

=      die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus Verwertungsanlagen und aus gewerblichen Anlieferungen (im Bringsystem),

 

=      die “Umladestation Wanzleben” auf dem Betriebshof der Fa. Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW GmbH) in 39164 Wanzleben, An der Alten Tonkuhle 9,

 

=      die Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Betriebshof der AEW GmbH in Wanzleben,

 

= die stillgelegten Deponien Siegersleben, Gunsleben und Blumenberg,

 

=  anteilige Verwaltungsleistungen des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”.

 

g)    Der öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” im ‚Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ sind im Wesentlichen zuzuordnen :

 

=      die Entsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken, gewerblich genutzten Grund-stücken und aus Einrichtungen (im Hol- und Bringsystem),

 

=      die Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus Verwertungsanlagen und aus gewerblichen Anlieferungen (im Bringsystem),

 

=      die “Umladestation Wolmirstedt” auf dem Betriebshof der Fa. Abfallentsorgungsgesellschaft “Unter Ohre” mbH (AEG mbH) in 39326 Wolmirstedt/OT Elbeu, Meitzendorfer Str. 2,

 

=      die Sammelstelle zur Annahme von Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Betriebshof der AEG mbH in Wolmirstedt/Elbeu,

 

=      die stillgelegten Deponien Haldensleben und Loitsche sowie – aufgrund vertraglicher Regelungen – die stillgelegten Deponien Bösdorf und Vahldorf,

 

=  anteilige Verwaltungsleistungen des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”.

 

h)    Das ‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”’ (EG Süd) unterteilt sich wiederum in die Teilentsorgungsgebiete Oschersleben (TEG OC) und Wanzleben (TEG WZL) und das ‚Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ (EG Nord) in die Teilentsorgungsgebiete Haldensleben (TEG HDL), Oebisfelde (TEG Oeb) und Wolmirstedt (TEG WMS).

 

 

2. Maßnahmen zur Angleichung

 

a)    Ziel ist es, in einem Übergangszeitraum die unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen schrittweise anzugleichen und ab 2011 zu vereinheitlichen.

 

Das geltende Abfallrecht verpflichtet den Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung der im Kreisgebiet anfallenden Abfälle. Für Abfälle, die nach Art und

Menge nicht denen aus Haushaltungen entsprechen bzw. für die der Landkreis keine Entsorgungsmöglichkeit hat, ist der Abfallverursacher bzw. -besitzer zur Entsorgung verpflichtet. Hierzu wird die entsprechende Ausschlussliste als Anlage zu den weitergeltenden Abfall(entsorgungs)satzungen vereinheitlicht.

 

b)    Im “Entsorgungsgebiet “Nord (Altkreis Ohrekreis)”’ bleiben zunächst die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung auf der Grundlage der bisherigen Kalkulation weiterhin gültig. Der Kalkulationszeitraum endet 2009.

 

c)    Für das ‚Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis) ist es auf Grund des Auslaufens des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2007 notwendig, eine neue Kalkulation zu erstellen. Der Kalkulationszeitraum umfasst die Jahre 2008 bis 2010.

 

Die daraus ermittelten Abfallgebühren und Entgelte sind in einer “Abfallgebührensatzung – Altkreis Bördekreis” zu beschließen, wobei die bisherigen Gebührenmaßstäbe für das Jahr 2008 nicht geändert werden. Ab 2009 wird die Gebührenstruktur entsprechend der Leistungsharmonisierung angepasst.

 

d)    Schritte zur Angleichung der Entsorgungsleistungen und der Gebührenstruktur ab 01.01.2009 sind:

 

1.     Einführung eines Behälter-Identifikationssystems” im ‚Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)’ –  im 2. Halbjahr 2008 wird mit der Umrüstung der Rest- und Bioabfallbehälterabfallbehälter und dem Probebetrieb begonnen. Die gebührenwirksame Einführung erfolgt zum 01.01.2009.

 

2.          Zusätzlich zur bisherigen Bioabfallabfallentsorgung wird im “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)” die Grünschnittentsorgung (Baum-Hecken- und Strauchschnitt) als Bündelsammlung an jährlich zwei Abfuhrtagen und die Weihnachtsbaumentsorgung einmal jährlich eingeführt.

 

3.          Der Entsorgungsrhythmus wird grundsätzlich auf 14-tägige Entsorgung umgestellt.

 

4.     Für Bauabfälle aus privaten Haushaltungen wird im “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)” eine Entsorgung im Holsystem nach Anforderung angeboten.

 

5.     Der Gebührenmaßstab zur Bemessung der Benutzungsgrundgebühr im gewerblichen Bereich und für Einrichtungen wird auf Einwohnergleichwerte umgestellt.

 

6.     Die Bemessungsgrundlage bei der Bioabfallentsorgung wird umgestellt auf eine Benutzungsgrundgebühr auf der Grundlage der Anzahl der veranlagten Personen bzw. Einwohnergleichwerte sowie einer volumenabhängigen Benutzungsmengengebühr über das Behälter-Identifikationssystem.

 

e)    Mit der schrittweisen Angleichung aller Entsorgungsleistungen werden auch die entsprechenden Entsorgungsverträge mit den beauftragen Entsorgungsunternehmen angepasst.

 

 

3.   Einrichtungen zur Annahme, Zwischenlagerung und zum Umschlagen von Abfällen

 

a)   “Entsorgungsgebiet “Süd (Altkreis Bördekreis)”

 

(1)   Im Auftrag des Landkreises betreibt die AEW GmbH auf ihrem Betriebshof die “Umladestation Wanzleben” einschließlich der “Kleinannahmestelle Wanzleben” und der “Sammel- und Abholstelle Wanzleben” für Elektro- und Elektronikgeräte.

 

(2)   Die “Umladestation Wanzleben” dient der Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe der “Benutzungsordnung für die Umladestation Wanzleben". Die Benutzungsordnung wird durch den Landkreis erlassen und regelt die Annahmebedingungen und die Entgelte.

 

(3)   Soweit die Umladestation der Beseitigung von Abfällen dient, die der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für die die Regelungen nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEW GmbH als beauftragte Dritte dem Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als Bestandteile der Entsorgerentgelte in Rechnung.

 

(4)   Im Rahmen seiner Entsorgungsverpflichtungen hat sich der Landkreis in dem Entsorgungsvertrag mit der AEW GmbH Weisungsrechte für den Betrieb der Umladestation vorbehalten.

 

(5)   Die auf der “Umladestation Wanzleben” eingerichtete Kleinannahmestelle ist bestimmt für die Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung und Verwertung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in Kleinmengen bis 200 kg.

 

(6)   In der “Sammel- und Abholstelle Wanzleben” werden die im Holsystem gesammelten und beförderten sowie die im Bringsystem durch die Besitzer angelieferten Elektro- und Elektronikgeräte in Gruppen konfektioniert, zwischengelagert und zur unentgeltlichen Abholung und Zuführung zur Entsorgung durch die von den Geräteherstellern organisierten “Gemeinsame Stelle" bereitgestellt. Über die “Sammel- und Abholstelle Wanzleben” werden die durch die AEW GmbH und die WeVO GmbH & Co. KG im “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)” im Holsystem gesammelten und beförderten Elektro- und Elektronikgeräte zur Entsorgung bereitgestellt.

 

(7)   Die AEW GmbH wird nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages beauftragt, von den in der Anlage 2 bestimmten Leistungen folgende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen :

 

(a)   Annahme von Abfällen auf der “Umladestation Wanzleben”,

 

(b)   Entsorgung von Abfällen im Containerdienst nach Anforderung,

 

(c)   Entsorgung von Bauabfallkleinmengen aus privaten Haushaltungen nach Anforderung

 

und hierfür jeweils eigene Leistungsverhältnisse zu begründen und den Abfallbesitzern/An-lieferern für erbrachte Entsorgungsleistungen nach Maßgabe einer eigenen Kalkulation Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen.

 

Mit der eigenständigen Rechnungslegung durch die AEW mbH können Abfallbesitzer/Anlie-ferer Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges in Anspruch nehmen. Der Landkreis stellt der AEW mbH die ihm für die Behandlung hiernach entsorgter Abfälle in der Anlage der Fa. Müllheizkraftwerk Rothensee (MHKW) GmbH entstehenden Kosten in Rechnung.

 

b)   “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)”

 

(1)   Im Auftrag des Landkreises betreibt die AEG mbH auf ihrem Betriebshof die “Umladestation Wolmirstedt” einschließlich der “Kleinannahmestelle Wolmirstedt” und der “Sammel- und Abholstelle Wolmirstedt” für Elektro- und Elektronikgeräte.

 

(2)   Die Umladestation “Wolmirstedt dient der Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen. Die Betreibung erfolgt nach Maßgabe der “Benutzungsordnung für die Umladestation Wolmirstedt". Die Benutzungsordnung wird durch den Landkreis erlassen und regelt die Annahmebedingungen sowie die Entgelte.

 

(3)   Soweit die Umladestation der Beseitigung von Abfällen dient, die der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für die die Regelungen nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEG mbH als beauftragte Dritte dem Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als Bestandteile der Entsorgerentgelte in Rechnung. Im Rahmen seiner Entsorgungsverpflichtungen hat sich der Landkreis in dem Entsorgungsvertrag mit der AEG mbH Weisungsrechte für den Betrieb der Umladestation vorbehalten.

 

(4)   Die auf der “Umladestation Wolmirstedt” eingerichtete Kleinannahmestelle ist bestimmt für die Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in Kleinmengen bis 200 kg.

 

(5)   Für die Anlieferung/Übergabe von Abfällen zur Verwertung betreibt die AEG mbH auf ihrem Betriebshof in Wolmirstedt/Elbeu gewerblich sowie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Sortieranlage mit Kleinannahmestelle nach Maßgabe der “Benutzungsordnung für die Sortieranlage Wolmirstedt", einschließlich Entgeltregelungen. Die Benutzungsordnung wird durch die AEG mbH erstellt. Die Benutzungsordnung sowie die Entgeltregelungen und die ihnen zugrunde liegende Kalkulation bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landkreises. Soweit die Sortieranlage der Verwertung von Abfällen dient, die der Entsorgungspflicht des Landkreises unterliegen und für die die Regelungen nach (7) nicht zutreffen, stellt die AEG mbH als beauftragte Dritte dem Landkreis die hierauf entfallenden Kostenanteile als Bestandteile der Entsorgerentgelte in Rechnung.

 

(6)   In der “Sammel- und Abholstellen Wolmirstedt” werden die im Holsystem gesammelten und beförderten sowie die im Bringsystem durch die Besitzer angelieferten Elektro- und Elektronikgeräte in Gruppen konfektioniert, zwischengelagert und zur unentgeltlichen Abholung und Zuführung zur Entsorgung durch die von den Geräteherstellern organisierten “Gemeinsame Stelle" bereitgestellt. Über die Sammel- und Abholstelle Wolmirstedt/Elbeu werden die durch die AEG mbH und die Fa. Fehr Umwelt Ost GmbH im “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)” im Holsystem gesammelten und beförderten Elektro- und Elektronikgeräte zur Entsorgung bereitgestellt.

 

(7)   Die AEG mbH wird nach Maßgabe des Entsorgungsvertrages beauftragt, von den in der Anlage 2 bestimmten Leistungen folgende im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen:

 

(a)   Annahme von Abfällen auf der “Umladestation Wolmirstedt”,

 

(b)   Annahme von Abfällen zur Verwertung in Kleinmengen bis 200 kg auf der Sortieranlage-Kleinannahmestelle,

 

(c)   Entsorgung von Abfällen im Containerdienst nach Anforderung,

 

(d)   Entsorgung von Bauabfallkleinmengen aus privaten Haushaltungen nach Anforderung

 

und hierfür jeweils eigene Leistungsverhältnisse zu begründen und den Abfallbesitzern/An-lieferern für erbrachte Entsorgungsleistungen nach Maßgabe einer eigenen Kalkulation Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen.

 

Mit der eigenständigen Rechnungslegung durch die AEG mbH können Abfallbesitzer/Anlie-ferer Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges in Anspruch nehmen. Der Landkreis stellt der AEW mbH die ihm für die Behandlung hiernach entsorgter Abfälle in der Anlage der Fa. Müllheizkraftwerk Rothensee (MHKW) GmbH entstehenden Kosten in Rechnung.

 

 

4.   Organisation des “Holsystems"

 

Die Organisation der Sammlung und Beförderung von Abfällen im “Holsystem" obliegt bis auf Weiteres den beauftragten Dritten.

 

 

 

 

Landkreis Börde

- Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” -

 

Wolmirstedt, den    . Dezember 2007

 

 

 

N. Peters

Betriebsleiterin

 

 

 

Anlagen

 

 

 

 

(Entwurf; 23.11.2007)

 

Anhang

zur “Konzeption für die Organisation und Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde (ab dem 01.01.2008)”

 

 

I.      Unter Bezugnahme auf die im Zuge der Kreisgebietsreform 1994 beispielhaft getroffenen Regelungen sind die Kreisverwaltung und die Betriebsleitung des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” in ihren konzeptionellen Vorplanungen zur Neuorganisation der Abfallentsorgung im zusammengeführten Landkreis Börde von Folgendem ausgegangen :

 

1.     Die technischen und abgabenrechtlichen Bedingungen in den Altkreisen sind unterschiedlich. Eine Vereinheitlichung der Entsorgungsbedingungen wird angestrebt, ist jedoch im Jahre 2008 aus verschiedenen Gründen nicht möglich.

 

2.     Der Landkreis Börde erlässt mit Wirkung vom 01.01.2008 für einen Übergangs-/An-gleichungszeitraum eine einheitliche Abfallentsorgungssatzung, in der zwei öffentliche Einrichtungen “Abfallentsorgung” bestimmt sind :

 

a)    öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)”, bezogen auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Ohrekreis, mit den bisher geltenden Entsorgungsbedingungen,

 

b)    öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)”, bezogen auf das Gebiet des ehemaligen Landkreises Bördekreis, im Wesentlichen mit den bisher geltenden Entsorgungsbedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen :

 

=     Einführung des Behälteridentifikationssystems (“Ident-System”) für die Restabfall- und die Bioabfallentsorgung ab dem 01.01.2009,

 

        =    Einführung der Grünschnittentsorgung zu zwei Abfuhrterminen jährlich,

 

=    sonstige anpassende Änderungen.

 

3.     Der Landkreis Börde erlässt mit Wirkung vom 01.01.2008 eine einheitliche Abfallgebührensatzung, in der für die beiden öffentlichen Einrichtungen – leistungs- und aufwandgerecht – unterschiedliche Abgabensätze gelten :

 

a)     für die öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Nord (Altkreis Ohrekreis)” un-    veränderte Abgabensätze,

 

b)    für die öffentliche Einrichtung “Entsorgungsgebiet Süd (Altkreis Bördekreis)” veränderte Abgabensätzen, aufgrund einer Neukalkulation für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 unter Berücksichtigung der Leistungserweiterung.

 

II.   1.   Mittlerweile wird die Rechtsauffassung vertreten, das Abfallgesetz des Landes Sach-

sen-Anhalt gebe als Grundprinzip die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” für das gesamte Gebiet des Entsorgungsträger vor.

 

Begründet wird diese Auffassung mit § 6 Abs.2 Sätze 3 und 4 AbfG LSA : “Alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bilden gebührenrechtlich eine Einrichtung. Dazu zählen auch stillgelegte Anlagen, solange für sie nicht der Abschluss der Nachsorge gemäß § 36 Abs.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellt ist.”

 

Nach dieser Auffassung wäre die Verwirklichung der unter Ziffer I. dargestellten Vorstellungen unzulässig; der neue Landkreis Börde wäre u.a. verpflichtet, trotz unterschiedlicher Entsorgungsbedingungen, insbesondere technischer Art, eine einheitliche Gebühr festzusetzen. Unterschiedliche Kostenmassen, z.B. ggf. vorhandene Kostenüber- und -unterdeckungen, spezifische, nur für die jeweiligen Entsorgungsgebiete anfallende Aufwendungen, z.B. Aufwendungen für die Einführung des Behälter-Identifikationssystems, würden in eine einheitliche Gebührenkalkulation einfließen müssen.

 

Nach fernmündlicher Auskunft hat sich das Landesverwaltungsamt dieser Auffassung angeschlossen; eine schriftliche Äußerung liegt noch nicht vor.

 

2.     Gegen die auf § 6 Abs.2 Satz 3 AbfG LSA gestützte Auffassung ist nach Ansicht von Kreisverwaltung und Betriebsleitung folgendes einzuwenden :

 

=     § 6 Abs.2 Sätze 3 und 4 AbfG LSA ist 2003 durch eine Gesetzesänderung eingefügt worden. Zweck der Gesetzesänderung war die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen für die Rekultivierung/Nachsorge von vor oder unmittelbar nach 1990 stillgelegten Deponien. Seinerzeit war zweifelhaft, ob und in welcher Höhe für die Rekultivierung/Nachsorge dieser Deponien nach deren Schließung aus dem Gebührenaufkommen Rücklagen gebildet durften. Mit der Einfügung der Sätze 3 und 4 ist klargestellt, dass Rücklagen für diese Deponien gebildet werden dürfen.

 

=     Mit der neu eingefügten Regelung sollte lediglich eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf stillgelegte Deponien beseitigt werden. Der Gesetzgeber hatte offensichtlich nicht die Absicht, weitergehende Rechtsfragen, die sich aus der seinerzeit noch nicht absehbaren Kreisgebietsreform ergeben könnten, zu klären.

 

=     Mit der Regelung, dass alle abfallwirtschaftlichen Anlage “gebührenrechtlich” eine “Einrichtung” bilden, ist nicht zwingend vorgegeben, dass auch “organisatorisch” nur eine einheitliche Einrichtung errichtet werden darf. Die Regelung ist vielmehr – nach dem Gesetzeszweck einschränkend – dahingehend auszulegen, dass lediglich alle abwirtschaftlichen Anlagen, die historisch, territorial, entsorgungssystematisch und -technisch im Zusammenhang zu betrachten sind, einer Einrichtung zuzuordnen sind, damit – hierauf bezogen – kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Äquivalenzgrundsatz entsprochen werden kann.

 

=     Aus der Organisationskompetenz des Entsorgungsträgers, die ihm nach kommunalrechtlichen Bestimmunen (z.B. § 6 LKO LSA, § 8 GO LSA) zur Erfüllung der ihm obliegenden (pflichtigen) Selbstverwaltungsaufgaben zusteht, folgt, dass es u.a. im Zuge einer Kreisgebietsreform in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht, für die zusammengeführten bisher selbständigen Gebiete mit unterschiedlichen Entsorgungsbedingungen jedenfalls für einen Übergangszeitraum bis zu ihrer Angleichung gesonderte öffentliche Einrichtungen “Abfallentsorgung” bildet, soweit hierfür sachliche oder rechtliche Gründe angeführt werden können und für die gesonderten öffentlichen Einrichtungen die überkommenen systematischen, technischen und abgabenrechtlichen Zusammenhänge und Bezüge aufrechterhalten und abgabenrechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

 

3.     Eine verbindliche Klärung der unterschiedlichen Auffassungen ist kurzfristig nicht zu erreichen.

 

III.    Ob nach erstgenannter Auffassung eine Pflicht zur Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung “Abfallentsorgung” nach § 6 Abs.2 Satz 3 AbfG LSA besteht, kann dahin stehen, wenn der Landkreis sich entschließt, kein einheitliches neues Satzungsrecht zu schaffen, sondern unter Bezugnahme auf § 16 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung das bisherige Satzungsrecht fortgelten lässt. Nach dieser Vorschrift gilt das in den vor der Neuordnung des Gebietes der Landkreise betroffenen Gemeinden das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 31.12.2010.

 

Kreisverwaltung und Betriebsleitung gehen davon aus, dass hiernach fortgeltendes Kreisrecht nicht unveränderbar ist, sondern zum Zwecke der sachlich und rechtlich notwendigen, zweckmäßigen und schrittweisen Angleichung mit dem Ziel der Schaffung neuen einheitlichen Kreisrechts geändert werden darf. Ob diese Auffassung zutrifft, ist nicht verbindlich geklärt.

 

Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen und zur Verringerung von Beanstandungsrisiken haben sich Kreisverwaltung und Betriebsleitung entschlossen, dem Kreistag vorzuschlagen, das bisherige Kreisrecht im Wesentlichen – jedoch mit sachlich und rechtlich notwendigen und zweckmäßigen Modifizierungen – fortgelten zu lassen.

 

Dieser – mit Risiken verbundene – Vorschlag ist Grundlage für vorstehende Konzeption und hierauf beruhender weiterer Entscheidungen.

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 106-1 (87 KB)    
Anlage 2 2 106-2 (195 KB)