Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Auf Vorschlag der Fraktion der CDU
wählt der Kreistag Herrn Abg.
Manfred Behrens als “weiteres Mitglied”
des Verwaltungsrates der Ohrekreis-Sparkasse. Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 7 Sparkassengesetz Land
Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) sind Organe der Sparkasse der Verwaltungsrat und der
Vorstand. Die Bildung, die Aufgaben und die
Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind in den Vorschriften des
Sparkassengesetzes Land Sachsen-Anhalt und der “Satzung der
Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)” geregelt. Entsprechen § 9 Abs. 1 SpkG-LSA
bestimmt § 4 der “Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis
(Ohrekreis-Sparkasse)”: (1)
Dem Verwaltungsrat gehören fünfzehn
Mitglieder an. (2)
Der Verwaltungsrat besteht aus: 1.
dem oder der Vorsitzenden, (§ 10
SpkG-LSA) 2.
neun weiteren Mitgliedern (§
11 Abs. 1 SPKG-LSA) und 3.
fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11
Abs. 2 SpkG-LSA).” Vorsitzender des Verwaltungsrates ist
der Landrat (§ 10 Abs. 1 SpkG-LSA). Nach § 11 Abs. 1 SpkG-LSA werden die
“weiteren Mitglieder” des Verwaltungsrates unterschieden in: -
Gruppe der “weiteren Mitglieder”, die dem
Kreistag angehören, und -
Gruppe der “übrigen weiteren Mitglieder”,
die nicht dem Kreistag angehören. Die “weiteren Mitglieder”
des Verwaltungsrates werden vom Kreistag für jede Gruppe in getrennten
Wahlverfahren (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SpkG-LSA) nach der für den Kreistag geltenden
Wahlordnung (§ 35 Abs. 1 LKO LSA; Hare-Niemeyer Verfahren) für die Dauer der
Wahlzeit des Kreistages (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SpkG-LSA) gewählt. Mit Beschluss des Kreistages Nr.:
ODI/056/2004 vom 06.10.2004 wurde Herr Dr. Fostitsch als “weiteres
Mitglied” auf Vorschlag der CDU in den Verwaltungsrat der
Ohrekreis-Sparkasse gewählt. Vor dem Hintergrund besonderer
Umstände ist die Nachwahl, wie sie durch die Sparkassenaufsicht mit Schriftsatz
vom 18.09.2007 gefordert wird, notwendig. |
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