Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag hilft dem Widerspruch der Vertreter der
Bürgerinitiative "Pro-OK-Klinikum" vom 17.07.2007 gegen seinen
Bescheid vom 19.06.2007 nicht ab. Er legt den Widerspruch dem Landesverwaltungsamt
Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vor. Sachdarstellung, Begründung: I. Am 26.02.2007 wurde von Vertretern der Bürgerinitiative
"Pro-OK-Klinikum" ein Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids
(Bürgerbegehren) eingereicht (s. Anlage 1). Gegenstand des Bürgerbegehrens ist
nach seiner Fragestellung und der dazu gegebenen Begründung der Verbleib des
Ohrekreis-Klinikums in der alleinigen Trägerschaft des Landkreises Ohrekreis
bzw. seines Rechtsnachfolgers an den Standorten Wolmirstedt und Haldensleben. Auf seiner Sitzung am 06.06.2007 hat der Kreistag des
Landkreises Ohrekreis durch Beschluss-Nr. DII/247/2007 die Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens vom 26.02.2007 festgestellt (s. Anlage 2). Durch Bescheid vom
19.06.2007, zugestellt am 20.06.2007, hat der Kreistag des Landkreises
Ohrekreis diese Entscheidung den Vertretern der Bürgerinitiative bekannt
gegeben (s. Anlage 3). Mit Schreiben vom 11.07.2007, zugegangen am 17.07.2007,
haben die Vertreter der Bürgerinitiative Widerspruch gegen diesen Bescheid
eingelegt (s. Anlage 4). II. Der Widerspruch ist zulässig. Er ist insbesondere
rechtzeitig eingelegt. Er ist jedoch unbegründet. Die Ausführungen zur
Begründung des Widerspruchs sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung des Kreistages in Frage zu stellen. Im Einzelnen: 1. Zur Begründung ihres Widerspruchs tragen die Vertreter der
Bürgerinitiative "Pro-OK-Klinikum" zusammengefasst im Wesentlichen
Folgendes vor: a.
Der
Beschluss des Kreistages Nr. DII/247/2007 beinhalte unzutreffende und
irreführende Aussagen und stelle eine willkürliche Interpretation der
Landkreisordnung Sachsen-Anhalt (LKO LSA) dar. b.
Die
in der Begründung zitierten Vergleichsurteile von unterschiedlichsten
Verwaltungsgerichten seien grundsätzlich nicht rechtsbindend. Sie beschäftigten
sich in keinem Fall mit einem vergleichbaren Sachgegenstand
(Gesundheitseinrichtung/Grundversorgung, Verkauf von kommunalem Besitz) und
seien in der Mehrzahl auch nicht rechtsbeschreibend, weil sie aus einem nicht
gültigen Rechtsraum (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen) stammten. c.
Die
Aussage, der Gegenstand des Bürgerbegehrens (OK-Klinikum) und die entsprechende
Trägerschaft sei keine wichtige Kreisangelegenheit, sei nicht haltbar. Die
Relevanz der Besitzform des Klinikums in allen Punkten, aber besonders der
öffentlichen Daseinsvorsorge, könne glaubhaft nicht bestritten werden. Mit der
Hinnahme der Begründung, der Trägerwechsel sei keine wichtige
Kreisangelegenheit, wäre jeder folgende Antrag auf einen Bürgerentscheid zum
Verkauf von öffentlichem Eigentum im Vorfeld unmöglich. Somit wäre im Land
Sachsen-Anhalt durch Beschluss einer untergeordneten kommunalen Ebene
Landesrecht (LKO LSA) nicht anwendbar bzw. beliebig auslegbar. d.
Die
Formulierung, das Begehren sei außer auf den Erhalt der Krankenhausstandorte
Wolmirstedt und Haldensleben auf die Verhinderung eines Trägerwechsels für das
OK-Klinikum gerichtet, sei völlig irreführend. Die Fragestellung im
Bürgerbegehren sei eindeutig. Die Erwähnung der Standorte Wolmirstedt und
Haldensleben beinhalte die Grundversorgung (Pflichtaufgabe des Landkreises).
Diese sei in kommunaler Trägerschaft besser gewahrt und beinhalte keine
versteckte zweite Fragestellung. Die Erwähnung beider Standorte sei wichtig, da
mit dem Verkauf des OK-Klinikums beide Standorte betroffen seien. e.
Dass
das Bürgerbegehren während der Unterschriftensammlung von einem
Kreistagsbeschluss gleichsam überholt worden sei, stelle eine Besonderheit dar,
sei aber durch die LKO LSA gedeckt. Somit sei die Feststellung, zurzeit bestehe
kein entsprechender Beschluss, terminal zu sehen, aber sachlich richtig. f.
Der
Antrag enthalte einen Vorschlag für die Deckung der Kosten und halte sich genau
an die Vorgabe einer einfachen und nachvollziehbaren Aussage im plebiszitären
Sinn. Des Weiteren sei die Krankenhausfinanzierung gesetzlich geregelt. Von
einem verantwortungsvollen Umgang mit diesen Mitteln müsse der Bürger
erstrangig ausgehen. Auf keinen Fall könne von der Bürgerinitiative ein
entsprechender detaillierter Plan lastend gefordert werden. g.
Da
die 6-Wochen-Frist nach Bekanntgabe des Kreistagsbeschlusses eingehalten worden
sei, ergebe sich kein Grund für eine Unzulässigkeit, weil mit Beschluss (gleich
Verkauf) das Bürgerbegehren gegenstandslos geworden wäre. Diese Auffassung
komme einer Negierung des § 18 Ziff. 2 LKO SA gleich. 2. Die Überprüfung der Widerspruchsbegründung hat Folgendes
ergeben: zu a.: Hierauf kann und braucht nicht gesondert eingegangen werden,
weil es sich um eine allgemeine einleitende Behauptung bzw. Meinungsäußerung
handelt, die erst in den nachfolgenden Punkten der Widerspruchsbegründung näher
konkretisiert wird. zu b: Es handelt sich um einen methodischen und nicht um einen
inhaltlichen Einwand. Der Einwand ist nicht begründet. Es ist zulässig und
entspricht gängiger Praxis, bei der Beurteilung von landesrechtlichen Fragen
die Gesetzeslage und die Rechtsprechung anderer Bundesländer vergleichend
heranzuziehen. Die Rechtsprechung kann insbesondere dann von unmittelbarer
Bedeutung sein, wenn die betreffenden Rechtsnormen der anderen Länder mit denen
des eigenen Bundeslandes inhaltlich übereinstimmen. So liegt der Fall hier. zu c: Die Frage, wann eine Kreisangelegenheit "wichtig"
im Sinne der Bestimmungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ist, wird
durch § 18 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 LKO LSA beantwortet. Der Kreistag ist
nach Auslegung dieser Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangt, der Gegenstand des
Bürgerbehrens beziehe sich nicht auf eine in diesem Sinne wichtige
Kreisangelegenheit. Entscheid war hierbei der Gesichtspunkt, dass das
OK-Klinikum auch nach dem Trägerwechsel als öffentliche Einrichtung des
Landkreises weiterhin Bestand haben würde. Die Widerspruchsführer halten, ohne
sich inhaltlich mit der Argumentation des Kreistages auseinander- zusetzen,
ihre Auffassung dagegen, die Relevanz der Besitzform des Klinikums oder eines
Trägerwechsels könne nicht bestritten werden. Aus ihrer Sicht bedeutet dies
eine Nicht-Anwendung bzw. eine beliebige - und das heißt wohl nichts anderes
als: willkürliche - Auslegung des Gesetzes. Diese Wertung ist, wie ein Blick
auf die Begründung des Kreistagsbeschlusses zeigt, unzutreffend. Ebenso
unzutreffend ist auch die von den Widerspruchsführern behauptete Konsequenz,
mit der Argumentation des Kreistages werde jeder folgende Antrag auf einen
Bürgerentscheid zum Verkauf von öffentlichem Eigentum im Vorfeld unmöglich. So
müsste etwa, um nur ein Beispiel herauszugreifen, der Verkauf von öffentlichem
Eigentum, der mit der Schließung einer öffentlichen Einrichtung verbunden ist,
ohne weiteres als wichtige Kreisangelegenheit i.S. d. § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
LKO LSA angesehen werden. zu d: Diese Einwände sind nicht nachvollziehbar. Es wird nicht
deutlich, inwieweit dieses Vorbringen gegen die Entscheidung des Kreistages und
ihre Begründung gerichtet ist. Soweit erkennbar, besteht hier kein Dissens
zwischen den Widerspruchsführern und dem Kreistag. Zum Gegenstand des
Bürgerbegehrens hat der Kreistag nach der Fragestellung und der dazu gegebenen
Begründung festgestellt, es gehe hier um die Verhinderung eines Trägerwechsels
für das OK-Klinikum und um den Erhalt der Krankenhausstandorte Wolmirstedt und
Haldensleben. Eben darum geht es den Widerspruchsführern nach ihrem Vorbringen
in der Widerspruchsbegründung auch. Eine versteckte und evtl. sogar
unzulässige zweite Fragestellung im
Zusammenhang mit den Krankenhausstandorten hat der Kreistag hier nicht moniert.
zu e: Auch der Kreistag hat nicht beanstandet, dass das
Bürgerbegehen während der Unterschriftensammlung von einem Kreistagsbeschluss
"überholt" worden ist. Er hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob bei
dieser Konstellation die in der Zeit vor dem Beschluss geleisteten
Unterschriften mitgezählt werden dürfen. Letztlich konnte der Kreistag diese
Frage angesichts der übrigen nicht erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen offen
lassen. Entscheidend ist, dass er aus dem Umstand der "überholenden"
Kreistagsentscheidung keine für die Widerspruchsführer nachteiligen
Schlussfolgerungen gezogen hat. zu f: Der Kreistag hat in seiner Entscheidung unter 3. e. ausführlich begründet, warum das Bürgerbegehren nach seiner Auffassung keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Widerspruchsführer vortragen, die Krankenhausfinanzierung sei gesetzlich geregelt und der Bürger müsse von einem verantwortungsvollen Umgang mit diesen Mitteln ausgehen, trifft dies nicht das Problem. Denn die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Krankenhausfinanzierung beziehen sich jedenfalls nicht auf die Deckung der Kosten für den Verbleib des OK-Klinikums in der Trägerschaft des Landkreises und den Erhalt der Krankenhausstandorte Wolmirstedt und Haldensleben. Es ist gewiss auch richtig, dass die Bürgerinnen und Bürger einen verantwortungsvollen Umgang mit den Mitteln der Krankenhausfinanzierung verlangen können. Aber damit ist noch nicht die - hier entscheidende - Frage beantwortet, wie die finanziellen Mittel, die zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme erforderlich sind, überhaupt erst aufgebracht werden können. zu g: Auch in diesem Punkt bestehen, soweit erkennbar, keine
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Widerspruchsführern und dem Kreistag:
Auch in der Entscheidung des Kreistages wird zum Ausdruck gebracht, dass, falls
das Bürgerbegehren gegen den "überholenden" Kreistagsbeschluss vom
20.12.2006 gerichtet ist, die Sechs-Wochen-Frist des § 18 Abs. 2 S. 5 LKO LSA
eingehalten wäre. III. 1. Gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des
Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg beschreiten;
über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde
(§§ 18 Abs. 6, 17 Abs. 6 LKO LSA). 2. Soweit ersichtlich, gelten für das Vorverfahren die
allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des
Widerspruchs. Im Vorverfahren prüft die den - mit dem Widerspruch
angefochtenen - Bescheid erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) die Zulässigkeit
und die Begründetheit des Widerspruchs. Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch für zulässig und
begründet, so hilft sie ihm ab (§ 72 VwGO). Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, legt sie
den Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor (§ 73 VwGO). 3. Zuständig für die Entscheidungen nach den §§ 72, 73 VwGO ist
der Kreistag, weil der Kreistag (als Ausgangsbehörde) über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens entschieden hat (§ 18 Abs. 4 LKO LSA) und im Übrigen der
Kreistag über Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung entscheidet (§ 33
Abs. 3 Nr. 22, Nrn. 7, 9 LKO LSA). IV. Soweit in dem Widerspruch gerügt wird, der Bürgerinitiative
seien Informationen "bewusst vorenthalten" worden, ist darauf
hinzuweisen, dass die Bürgerinitiative Gesprächs- und Beratungsangebote der
Kreisverwaltung nicht in Anspruch genommen hat. Anlagen: Anlage 1.: Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zum
Ohrekreis-Klinikum vom 26.02.2007 Anlage 2.: Beschluss des Kreistages Ohrekreis vom
06.06.2007 (Beschluss-Nr. DII/247/2007) Anlage 3.: Bescheid des Kreistages Ohrekreis vom
19.06.2007 Anlage 4.: Widerspruch vom 11.07.2007 Anlage 5.: LKO LSA, VwGO - Auszüge - |
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