Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 060/DIV/2007  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat IV Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Betriebsausschuss "Straßenbau und -unterhaltung" LK Börde Vorberatung
22.08.2007 
ordentliche Sitzung des Eigenbetriebsausschusses "Straßenbau und -unterhaltung"    
5. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Börde Vorberatung
31.08.2007 
1. ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses des Landkreises Börde (gemeinsame Sitzung der Mitglieder des alten und neuen Fachausschusses)    
5. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Börde Vorberatung
13.09.2007 
1. ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
19.09.2007 
2. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Betriebsausschuss "Abfallentsorgung" LK Börde Vorberatung
5. WP Jugendhilfeausschuss LK Börde Vorberatung
24.09.2007 
1 .ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Börde    
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
26.09.2007 
2. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (060/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage 3. im Entwurf (Stand : 20.08.2007) beigefügte

“Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde”.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.   Der Kreistag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.07.2007 das Wappen und das Dienstsiegel des Landkreises (s. Beschlussvorlage Nr. 006/DIV/2007) sowie die Flagge des Landkreises (s. Beschlussvorlage Nr. 007/DIV/2007) neu bestimmt.

 

Sowohl das Wappen als auch die Flagge bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung.

 

2.   Der Kreistag hat am 12.07.2007 weiterhin die Hauptsatzung des Landkreises Börde (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007; Beschlussvorlage Nr. 008/DIV/2007 mit Änderungen) beschlossen.

 

In der Sachdarstellung/Begründung (Anlage 2. zu § 2 Dienstsiegel) ist ausgeführt :

“Bis zur Genehmigung des neu bestimmten Wappens und Dienstsiegels durch den Kreistag (s. Vorlage Nr. 006/DIV/2007) führt der Landkreis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Siegel das Bild des kleinen Landesiegels mit der Umschrift “Landkreis Börde” führt. Nach Genehmigung des neu bestimmten Wappens und der neu bestimmten Flagge (s. Vorlage Nr. 007/DIV/2007) werden diesbezügliche Regelungen durch Änderungssatzung in die Hauptsatzung eingefügt.”

 

3.   Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschlußvorlagen Nr. 006/DIV/2007, 007/DIV/2007 und 008/DIV/2007.

 

- II. -

 

Mit Verfügungen vom 08.08.2007 hat das Ministerium des Innern sowohl das durch den Kreistag bestimmte Wappen als auch die durch den Kreistag bestimmte Flagge genehmigt.

 

Die Genehmigungen sind in Ablichtungen als Anlagen 1. und 2. beigefügt.

 

- III. -

 

Mit der zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten “Ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde” (Entwurf; Stand : 20.08.2007; s. Anlage 3.) werden die das Wappen und die Flagge betreffenden Regelungen in die Hauptsatzung eingefügt.

 

Als Anlage 4. beigefügt ist die durch den Kreistag am 12.07.2007 beschlossene, noch nicht genehmigte “Hauptsatzung des Landkreises Börde in der Fassung der Ersten Änderungssatzung als Lesefassung.

 

- IV. -

 

Die Beschlussfassung über die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung steht in ausschließlicher Zuständigkeit des Kreistages (§ 33 Abs.3 Ziffer 1 LKO LSA) und bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen).

 

Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 3.

 

(Entwurf; Stand : 20.08.2007)

 

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde

 

 

Aufgrund der §§ 6, 7 und 33 Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), hat der Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am 26. September 2007 die folgende “Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde” beschlossen :

 

 

§ 1

 

§ 2 der Hauptsatzung des Landkreises Börde wird geändert und wie folgt neu gefasst :

 

⤠2

Wappen, Dienstsiegel und Flagge

 

(1)        Der Landkreis führt das nachfolgend beschriebene Wappen : “In Rot ein reitender silberner Krieger, die gesenkte Knebellanze in der Rechten und mit dem Rundschild am linken Arm den oberen Teil des gegürteten Schwertes verdeckend, der gezäumte silberne Hengst schreitend auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange, deren Kopf sich am linken Schildrand abwärts in den Schildfuß senkt (Hornhausener Reiter).”

 

(2)        Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift “Landkreis Börde”.

 

(3)        Der Landkreis führt die nachfolgend beschriebene Flagge : “Die Flagge ist rot-weiß-rot (1:4:1) gestreift (Längsform : Streifen senkrecht verlaufend; Querform : Streifen waagerecht verlaufend) und mittig mit dem Landkreiswappen belegt.”

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Landkreis Börde

- Der Landrat -

 

Haldensleben, .............. 2007

 

 

 

Webel                                                                          Dienstsiegel

Landrat

 

 

 

 

 

Anlage 4.

 

Hauptsatzung des Landkreises Börde in der Fassung des Beschlusses des Kreistages vom 12. Juli 2007 (Beschluss-Nr. 008/DIV/2007), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde (Entwurf; Stand : 20.08.2007)

- Lesefassung -

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

            Der Landkreis führt den Namen Landkreis “Börde”. Er hat seinen Sitz in der Stadt Haldensleben.

 

§ 2

Dienstsiegel

 

            Der Landkreis Börde führt als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit der Umschrift “Landkreis Börde”.

 

§ 2

Wappen, Dienstsiegel und Flagge

 

(1)        Der Landkreis führt das nachfolgend beschriebene Wappen : “In Rot ein reitender silberner Krieger, die gesenkte Knebellanze in der Rechten und mit dem Rundschild am linken Arm den oberen Teil des gegürteten Schwertes verdeckend, der gezäumte silberne Hengst schreitend auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange, deren Kopf sich am linken Schildrand abwärts in den Schildfuß senkt (Hornhausener Reiter).”

 

(2)        Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift “Landkreis Börde”.

 

(3)        Der Landkreis führt die nachfolgend beschriebene Flagge : “Die Flagge ist rot-weiß-rot (1:4:1) gestreift (Längsform : Streifen senkrecht verlaufend; Querform : Streifen waagerecht verlaufend) und mittig mit dem Landkreiswappen belegt.”

 

§ 3

Verfahren im Kreistag

 

Das Verfahren im Kreistag und in seinen Ausschüssen wird durch die vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 4

Vorsitz im Kreistag

 

            Der Kreistag wählt in der konstituierenden Sitzung aus dem Kreis seiner ehrenamtlichen Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode den Vorsitzenden des Kreistages und bestimmt vier Stellvertreter. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Bezeichnung “Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”, “Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”, “Dritter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages” beziehungsweise “Vierter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”.

 

§ 5

Ausschüsse des Kreistages

 

(1)        Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben

 

1.   als ständigen beschließenden Ausschuss gemäß § 36 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt den Kreisausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Rechts- und des Vergabewesens, als Ausschuss für Angelegenheiten des Finanz-, des Haushaltswesens und der Rechnungsprüfung, als Ausschuss für übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie als Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten;

 

2.   als beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt

 

a)    den Jugendhilfeausschuss,

 

b)   den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” und

 

c)   den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie

 

3.   als ständige beratende Ausschüsse gemäß § 37 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt

 

a)   den Kultur- und Sozialausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Bildungs-, des Kul-tur-, des Sport-, des Sozial- und des Gesundheitswesens und

 

b)   den Umwelt- und Wirtschaftsausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten der Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der Wirtschaftsförderung.

 

(2)        Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst beschließend entscheiden.

 

(3)        Der Kreisausschuss besteht aus fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages und dem Landrat. Die ständigen beratenden Ausschüsse bestehen aus dreizehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages.

 

(4)        Vorsitzender des Kreisausschusses ist der Landrat.

 

(5)        Die beratenden Ausschüsse haben einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(6)        Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages gemäß § 33 Abs.2 und 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bedürfen und die nicht nach § 52 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 6 Abs.3 dieser Satzung dem Landrat obliegen; dies sind :

 

1.         Angelegenheiten, die der Kreistag im Einzelfall zur Beschlussfassung überweist,

 

2.    die Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie ausschließlich auf gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen beruhen, im Übrigen, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall nicht übersteigen,

 

3.    die Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall nicht übersteigen,

 

4.   Rechtsgeschäfte im Sinne des § 33 Abs.3 Ziffer 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 15.000 EURO nicht übersteigt,

 

5.   Vergaben von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit die Auftragssumme im Einzelfall die Höhe von 100.000 Euro übersteigt,

 

6.   die Entscheidungen über Widersprüche der kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht die Eigenbetriebe nach Absatz 8 zuständig sind.

 

(7)        Aufgaben und Besetzung des Jugendhilfeausschusses als Ausschuss für Angelegenheiten der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – sowie den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen.

 

(8)        Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” als Ausschuss für Angelegenheiten der Abfallentsorgung sowie der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” als Ausschuss für Angelegenheiten des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und der Straßenver-waltung sind Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre Bildung, ihre Aufgaben, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.

 

§ 6

Der Landrat

 

(1)        Der Landrat ist zuständig für :

 

1.   die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht der Kreistag oder der Kreisausschuss zuständig sind,

 

2.   Vergaben von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit nicht der Kreisausschuss zuständig ist,

 

3.   die Geschäfte der laufenden Verwaltung; Geschäfte der laufenden Verwaltung sind regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben oder deren Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EURO nicht übersteigt,

 

4.    die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht der Kreisausschuss oder die Eigenbetriebe nach § 5 Abs.8 dieser Satzung zuständig sind.

 

(2)        Der Landrat hat das Recht, im Kreistag und in seinen Ausschüssen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf die Dezernenten übertragen.

 

§ 7

Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

 

(1)        Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.

 

(2)        Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die Leitung von Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird.

 

(3)        Der Landrat entscheidet im Übrigen über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie die Festsetzung der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund des Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht.

 

§ 8

Allgemeine Vertretung des Landrates

 

Der allgemeine Vertreter des Landrates wird als Beigeordneter durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

§ 9

Fragestunden für Einwohner

 

(1)        Der Kreistag hält am Ende der öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. In der Einladung zur Sitzung kann der Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt gelegt werden.

 

(2)        Der Vorsitzende des Kreistages stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

(3)        Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Landkreises fallen.

 

(4)        Die Fragen werden mündlich oder schriftlich durch den Landrat oder den Vorsitzenden des Kreistages beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

§ 10

Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im “Amtsblatt für den Landkreis Börde”, veröffentlicht in der Zeitung “Landkreis Börde General-Anzeiger” mit der “Ausgabe : Haldensleben, Wolmirstedt” und der “Ausgabe : Oschersleben, Wanzleben”. Das Nähere regelt die “Satzung des Landkreises Börde über die öffentlichen Bekanntmachungen”.

 

§ 11

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)        Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Landkreis eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bestim-men sich nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs.2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(2)        Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 12

Kommunaler Behindertenbeauftragter

 

(1)        Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungen bestellt der Landkreis einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsgesetz).

 

(2)        § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den Behindertenbeauftragten entsprechend.

 

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

 

 

 

(Änderungen sich durch Streichung und Kursivdruck gekennzeichnet.)