Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage 3. im Entwurf (Stand : 20.08.2007)
beigefügte “Erste
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde”. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der Kreistag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 12.07.2007 das Wappen und das Dienstsiegel des Landkreises (s. Beschlussvorlage Nr. 006/DIV/2007) sowie die Flagge des Landkreises (s. Beschlussvorlage Nr. 007/DIV/2007) neu bestimmt. Sowohl das Wappen als auch die Flagge bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. 2. Der Kreistag hat am 12.07.2007 weiterhin die Hauptsatzung des Landkreises Börde (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007; Beschlussvorlage Nr. 008/DIV/2007 mit Änderungen) beschlossen. In der Sachdarstellung/Begründung (Anlage 2. zu § 2 Dienstsiegel) ist ausgeführt : “Bis zur Genehmigung des neu bestimmten Wappens und Dienstsiegels durch den Kreistag (s. Vorlage Nr. 006/DIV/2007) führt der Landkreis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Siegel das Bild des kleinen Landesiegels mit der Umschrift “Landkreis Börde” führt. Nach Genehmigung des neu bestimmten Wappens und der neu bestimmten Flagge (s. Vorlage Nr. 007/DIV/2007) werden diesbezügliche Regelungen durch Änderungssatzung in die Hauptsatzung eingefügt.” 3. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschlußvorlagen Nr. 006/DIV/2007, 007/DIV/2007 und 008/DIV/2007. - II. - Mit Verfügungen vom 08.08.2007 hat das Ministerium des Innern sowohl das durch den Kreistag bestimmte Wappen als auch die durch den Kreistag bestimmte Flagge genehmigt. Die Genehmigungen sind in Ablichtungen als Anlagen 1. und 2. beigefügt. - III. - Mit der zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten “Ersten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde” (Entwurf; Stand : 20.08.2007; s. Anlage 3.) werden die das Wappen und die Flagge betreffenden Regelungen in die Hauptsatzung eingefügt. Als Anlage 4. beigefügt ist die durch den Kreistag am 12.07.2007 beschlossene, noch nicht genehmigte “Hauptsatzung des Landkreises Börde in der Fassung der Ersten Änderungssatzung als Lesefassung. - IV. - Die Beschlussfassung über die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung steht in ausschließlicher Zuständigkeit des Kreistages (§ 33 Abs.3 Ziffer 1 LKO LSA) und bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen). Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. Anlagen: Anlage 3. (Entwurf; Stand : 20.08.2007) Erste Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung des Landkreises Börde Aufgrund
der §§ 6, 7 und 33 Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), hat der
Kreistag des Landkreises Börde in seiner Sitzung am 26. September 2007 die
folgende “Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises
Börde” beschlossen : § 1 § 2 der Hauptsatzung des Landkreises Börde wird geändert und
wie folgt neu gefasst : ‚§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (1) Der Landkreis führt das nachfolgend
beschriebene Wappen : “In Rot ein reitender silberner Krieger, die
gesenkte Knebellanze in der Rechten und mit dem Rundschild am linken Arm den
oberen Teil des gegürteten Schwertes verdeckend, der gezäumte silberne Hengst
schreitend auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange, deren Kopf sich
am linken Schildrand abwärts in den Schildfuß senkt (Hornhausener
Reiter).” (2) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und
die Umschrift “Landkreis Börde”. (3) Der Landkreis führt die nachfolgend
beschriebene Flagge : “Die Flagge ist rot-weiß-rot (1:4:1) gestreift
(Längsform : Streifen senkrecht verlaufend; Querform : Streifen waagerecht
verlaufend) und mittig mit dem Landkreiswappen belegt.” § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Landkreis
Börde - Der
Landrat - Haldensleben,
.............. 2007 Webel Dienstsiegel Landrat Anlage 4. Hauptsatzung des Landkreises Börde in der Fassung
des Beschlusses des Kreistages vom 12. Juli 2007 (Beschluss-Nr. 008/DIV/2007),
geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises
Börde (Entwurf; Stand : 20.08.2007) - Lesefassung - § 1 Name und Sitz Der Landkreis führt den Namen Landkreis
“Börde”. Er hat seinen Sitz in der Stadt Haldensleben.
§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge (1) Der Landkreis führt das nachfolgend
beschriebene Wappen : “In Rot ein reitender silberner Krieger, die
gesenkte Knebellanze in der Rechten und mit dem Rundschild am linken Arm den
oberen Teil des gegürteten Schwertes verdeckend, der gezäumte silberne Hengst
schreitend auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange, deren Kopf sich
am linken Schildrand abwärts in den Schildfuß senkt (Hornhausener
Reiter).” (2) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und
die Umschrift “Landkreis Börde”. (3) Der Landkreis führt die nachfolgend
beschriebene Flagge : “Die Flagge ist rot-weiß-rot (1:4:1) gestreift
(Längsform : Streifen senkrecht verlaufend; Querform : Streifen waagerecht
verlaufend) und mittig mit dem Landkreiswappen belegt.” § 3 Verfahren im Kreistag Das
Verfahren im Kreistag und in seinen Ausschüssen wird durch die vom Kreistag zu
beschließende Geschäftsordnung geregelt. § 4 Vorsitz im Kreistag Der Kreistag wählt in der konstituierenden Sitzung aus
dem Kreis seiner ehrenamtlichen Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode den
Vorsitzenden des Kreistages und bestimmt vier Stellvertreter. Die
Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die
Bezeichnung “Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”,
“Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”,
“Dritter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”
beziehungsweise “Vierter stellvertretender Vorsitzender des
Kreistages”. § 5 Ausschüsse des Kreistages (1) Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner
Aufgaben 1. als
ständigen beschließenden Ausschuss gemäß § 36 Abs.1 der Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt den Kreisausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten
des Rechts- und des Vergabewesens, als Ausschuss für Angelegenheiten des
Finanz-, des Haushaltswesens und der Rechnungsprüfung, als Ausschuss für
übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
als Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten; 2. als
beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt a) den Jugendhilfeausschuss, b) den
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” und c) den
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”
sowie 3. als ständige
beratende Ausschüsse gemäß § 37 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt a) den Kultur-
und Sozialausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Bildungs-, des
Kul-tur-, des Sport-, des Sozial- und des Gesundheitswesens und b) den Umwelt-
und Wirtschaftsausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten der
Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des
Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der Wirtschaftsförderung. (2) Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die
Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst
beschließend entscheiden. (3) Der Kreisausschuss besteht aus fünfzehn ehrenamtlichen
Mitgliedern des Kreistages und dem Landrat. Die ständigen beratenden Ausschüsse
bestehen aus dreizehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages. (4) Vorsitzender des Kreisausschusses ist der Landrat. (5) Die beratenden Ausschüsse haben einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten,
die nicht der Beschlussfassung des Kreistages gemäß § 33 Abs.2 und 3 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bedürfen und die nicht nach § 52
der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 6 Abs.3 dieser Satzung
dem Landrat obliegen; dies sind : 1. Angelegenheiten, die der Kreistag im Einzelfall zur
Beschlussfassung überweist, 2. die
Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Höhe
im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt;
nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie
ausschließlich auf gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen
beruhen, im Übrigen, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall
nicht übersteigen, 3. die
Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt
und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des in der Haushaltssatzung
festgesetzten Gesamtbetrages, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall
nicht übersteigen, 4. Rechtsgeschäfte
im Sinne des § 33 Abs.3 Ziffer 7 der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 15.000 EURO
nicht übersteigt, 5. Vergaben
von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI), soweit die Auftragssumme im Einzelfall die Höhe von
100.000 Euro übersteigt, 6. die
Entscheidungen über Widersprüche der kreisangehörigen Gemeinden in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht die Eigenbetriebe
nach Absatz 8 zuständig sind. (7) Aufgaben und Besetzung des Jugendhilfeausschusses als
Ausschuss für Angelegenheiten der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit bestimmen
sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
– Kinder- und Jugendhilfe – sowie den dazu ergangenen
landesrechtlichen Regelungen. (8) Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Abfallentsorgung” als Ausschuss für Angelegenheiten der
Abfallentsorgung sowie der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Straßenbau und -unterhaltung” als Ausschuss für Angelegenheiten
des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und der Straßenver-waltung sind
Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im
Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre Bildung, ihre Aufgaben, ihre
Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach den geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Betriebssatzungen der Eigenbetriebe. § 6 Der Landrat (1) Der Landrat ist zuständig für : 1. die
Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, soweit nicht der Kreistag oder der Kreisausschuss
zuständig sind, 2. Vergaben von
Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach
der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für
freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI), soweit nicht der Kreisausschuss zuständig ist, 3. die
Geschäfte der laufenden Verwaltung; Geschäfte der laufenden Verwaltung sind
regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben oder
deren Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EURO nicht übersteigt, 4. die
Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises,
soweit nicht der Kreisausschuss oder die Eigenbetriebe nach § 5 Abs.8 dieser
Satzung zuständig sind. (2) Der Landrat hat das Recht, im Kreistag und in seinen
Ausschüssen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf die
Dezernenten übertragen. § 7 Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten (1) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem
Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und
Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die
Leitung von Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird. (3) Der Landrat entscheidet im Übrigen über die Ernennung und
Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von
Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders
bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie die Festsetzung
der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund des
Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht. § 8 Allgemeine Vertretung des Landrates Der
allgemeine Vertreter des Landrates wird als Beigeordneter durch den Kreistag
gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen. § 9 Fragestunden für Einwohner (1) Der Kreistag hält am Ende der öffentlichen Sitzung eine
Einwohnerfragestunde ab. In der Einladung zur Sitzung kann der Beginn der
Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt gelegt werden. (2) Der Vorsitzende des Kreistages stellt den Beginn und das Ende
der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein,
kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten
begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich
auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur
Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Landkreises
fallen. (4) Die Fragen werden mündlich oder schriftlich durch den Landrat
oder den Vorsitzenden des Kreistages beantwortet. Eine Aussprache findet nicht
statt. § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im “Amtsblatt für den Landkreis Börde”, veröffentlicht in der Zeitung “Landkreis Börde General-Anzeiger” mit der “Ausgabe : Haldensleben, Wolmirstedt” und der “Ausgabe : Oschersleben, Wanzleben”. Das Nähere regelt die “Satzung des Landkreises Börde über die öffentlichen Bekanntmachungen”. § 11 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Landkreis eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bestim-men sich nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs.2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer
Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Kreistages und
der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr
auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 12 Kommunaler Behindertenbeauftragter (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen
sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungen bestellt der Landkreis
einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen
sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Chancengleichheit und gegen
Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt
(Behindertengleichstellungsgesetz). (2) § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den
Behindertenbeauftragten entsprechend. § 13 Sprachliche Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form. (Änderungen sich durch Streichung und Kursivdruck
gekennzeichnet.) |
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