Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: entfällt Sachdarstellung, Begründung: Gemäß § 6 Abs.1 Ziffer 1 der
Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 12.07.2007 ist der Landrat zuständig für
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Höhe von
15.000,00 Euro. In den Altkreisen gab es abweichende
Regelungen. Im Landkreis Ohrekreis war der Landrat
gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 5 der Hauptsatzung in der Fassung der sechsten Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.03.2005 zuständig für die Zustimmung zu
über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einer Höhe von 15.000,00 Euro. Der Landkreis Bördekreis hatte gemäß §
10 Abs. 1 Ziffer 5 der Hauptsatzung vom 06.12.2006 den Landrat ermächtigt über
über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro zu
entscheiden. Anliegend sind die getroffenen
Entscheidungen im 1. Halbjahr 2007 der beiden Altkreise zu über- und
außerplanmäßigen Ausgaben mit den entsprechenden Deckungsquellen dargestellt. Es handelt sich um Anträge, denen auf
Grund von Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit zugestimmt wurde. Anlagen:
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