Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Kreistag nimmt zur Kenntnis : Mit der Auflösung des Landkreises Bördekreis endet die
Amtszeit des durch den Kreistag Bördekreis bestellten ehrenamtlichen
Behindertenbeauftragten. 2. Die
Geschäftsverteilung für die Erfüllung der dem Landkreis (Börde) nach den §§ 11
und 11a der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) obliegenden Aufgaben wird wie
folgt geregelt : a) Die
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen für das Gebiet des Altkreises
Börde-kreis werden von Frau Dorothea Wienert wahrgenommen. b) Die
Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten für das Gebiet des Altkreises
Ohre-kreis werden von Herrn Lutz Blumeyer wahrgenommen. c) Die
Aufgaben eines Behinderten- und Integrationsbeauftragten für das Gebiet des
Landkreises (Börde) werden von Herrn Lutz Blumeyer wahrgenommen. 3. Unabhängig von der Geschäftsverteilung nach Ziffer 2. können sich Personen in Gleichstellungs-, Behinderten- und Integrationsangelegenheiten jederzeit, formlos und vertraulich nach ihrer Wahl an Frau Wienert und/oder Herrn Blumeyer wenden. Sachdarstellung, Begründung: 1. Zu Ziffer 1. des Beschlussvorschlages : Mit Beschluss des Kreistages vom 11.12.1996 (Drucksache lfd.
Nr. 07/16) ist Herr Klaus Thorwarth als ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter
für den Landkreis Bördekreis bestellt worden. Mit der Auflösung des Landkreises Bördekreis im Rahmen der
Kreisneugliederung zum 30.06.2007 als bestellende Körperschaft endet zugleich
auch das Bestellungsverhältnis. Der Kreistag wird insoweit um Kenntnisnahme gebeten. Für Herrn Thorwarth besteht die Möglichkeit, künftig in
einem zu bildenden Behindertenbeirat mitzuwirken. 2. Zu Ziffer 2. des Beschlussvorschlages : Als Gleichstellungsbeauftragte haben der Landkreis
Bördekreis Frau Dorothea Wienert und der Landkreis Ohrekreis Herrn Lutz
Blumeyer als Gleichstellungs- bzw. Behindertenbeauftragten bestellt. Mit der Neubildung des Landkreises (Börde) sind auch die
Strukturierung, Stellung sowie die Geschäftsverteilung für die Bereiche der
Gleichstellungsbeauftragten und der Behindertenbeauftragten neu zu regeln. Die Struktur ist so auszugestalten, dass der
Verfassungsauftrag, die tatsächliche Gleich-stellung von Frauen und Männern in
allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern, erfüllt
wird. Grundlage der Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
sind § 64 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Anlage 1) sowie das
Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Aufgabenkatalog. Die Hauptsatzung beinhaltet in § 11 sowie 11 a die Aufgaben
der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der kommunalen
Behindertenbeauftragten (Anlage 2) Mit der Kreisgebietsreform ändern sich die strukturellen
Bedingungen. Die Fusion der Landkreise bedingt eine deutliche
Flächenvergrößerung. Hierdurch wird die örtliche und fachliche Zuständigkeit
der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten erweitert. Gleichzeitig sind in den
beiden Altkreisen bewährte Projekte und Netzwerke weiterzuführen und dann
abzuschließen. So ist vorgesehen, die gute Arbeit mit dem Landfrauenverein
im bisherigen Landkreis Bördekreis auch auf den neu gebildeten Landkreis Börde
zu übertragen und neue Ortsgruppen zu bilden. Schwerpunktmäßig geht es für die Gleichstellungsbeauftragte
des bisherigen Landkreises Bördekreis, Frau Wienert, und den
Gleichstellungsbeauftragten des bisherigen Landkreises Ohrekreis, Herrn
Blumeyer, in ihren bisherigen Territorien um die Ø
Initiierung
von Projekten, Ø
Initiierung,
Koordinierung von Arbeitsgruppen, Ø
Aktive
Mitarbeit in anderen Netzwerken, Ø
Information
und Beratung von Ratsuchenden in Gleichstellungsfragen, Ø
Öffentlichkeitsarbeit
durch Pressemitteilungen, Faltblätter, Dokumentationen etc., Ø
Öffentlichkeitsarbeit
durch Veranstaltungen. sowie die Abarbeitung aller im Frauenfördergesetz des Landes
Sachsen-Anhalt verankerten Aufgaben und Rechte von kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten. Diese sind: Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wirken bei
der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie arbeiten mit der Leitstelle für
Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt in Angelegenheiten, die die
Zielvorstellung des Gesetzes betreffen, zusammen. Sie sind als Stabsstellen
direkt der Behördenleitung nachgeordnet. Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen personellen,
sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu
informieren und auf Verlangen zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende
Aufgaben und Rechte: a) Einbringung frauenrelevanter
Anliegen und Forderungen in die Verwaltung, b) Erarbeitung von Empfehlungen und
Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen, c) Initiierung von
Frauenfördermaßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
Berastungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit, d) Direktes Zugangs- und Vortragsrecht
bei der Behördenleitung, e) Beteiligung bei Vorlagen in der
Planungsphase und Mitzeichnungsrecht, f)
Beteiligung
bei Stellenausschreibungen, g) Recht auf Einsichtnahme in
Bewerbungsunterlagen, h) Recht auf Teilnahme an
Vorstellungsgesprächen, i)
Recht
auf Unterrichtung über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende
höherwertige Tätigkeiten, j)
Recht
auf Unterrichtung über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern (zum Beispiel Bildungsmaßnahmen), k) Zusammenarbeit mit den
ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen; sie können diesen auf
deren Anforderung bei der Beratung und Unterstützung weiblicher Beschäftigter
zu deren beruflicher Förderung und zur Vermeidung und Beseitigung von
Benachteiligungen behilflich sein, l)
Entgegennahme
von Beschwerden über sexuelle Belästigungen, Beratung der Betroffenen und
– mit deren Einverständnis – Weiterleitung von Mitteilungen über
sexuelle Belästigung der Behördenleitung. Den Gleichstellungsbeauftragten sind auf Verlangen die zur
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Aus Personalakten sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei
Nichteinhaltung ihrer Rechte, bei Nichtbeachtung von Formvorschriften dieses
Gesetzes oder bei Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes
können die Gleichstellungsbeauftragten bei der Behördenleitung Widerspruch, der
aufschiebende Wirkung hat, einlegen. Über den Widerspruch ist innerhalb von
zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden. Die Gleichstellungsbeauftragten sind verpflichtet, über die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
Stillschweigen zu bewahren. Intern stehen für die Gleichstellungsbeauftragte, Frau
Wienert, und den Gleichstellungsbeauftragten, Herrn Blumeyer, die gemeinsamen
Aufgaben : Ø “Beteiligung von
Entscheidungen in der Personalpolitik der Kreisverwaltung unter dem Aspekt der
Chancengleichheit” und Ø
das
“Integrieren von Chancengleichheit im Rahmen der Modernisierung der
Kreisverwaltung (Gender Mainstreaming)”.
Weitere Einzelaufgaben ergeben sich auch aus dem
Aufgabengliederungsplan. Alle Aufgaben sind effizient und vor allem bürgernah abzuarbeiten. In einem Positionspapier des Landkreistages Sachsen-Anhalt
vom 08.06.2007 sind für Landkreise ab 150.000 Einwohner und Einwohnerinnen
unter anderem zwei Gleichstellungsbeauftragte und eine Sachbearbeiterin
vorgesehen. Aus Sicht der Verwaltung soll die Gleichstellungsarbeit
durch die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten territorial in den bisherigen
Altkreisen mittelfristig weitergeführt werden - Altkreis Bördekreis, Altkreis
Ohrekreis. Dies dient der Abarbeitung bisheriger Projekte. Gleichzeitig
werden Gleichstellungs-aufgaben zusammengeführt. Der Gleichstellungsbeauftragte des bisherigen Ohrekreises,
Herr Blumeyer, wird mit der Wahrnehmung aller Aufgaben als Behinderten- und
Integrationsbeauftragter für den neuen Landkreis Börde beauftragt. Hierzu zählen folgende Schwerpunktaufgaben : Ø
Bearbeiten
von Eingaben und Hinweisen von Behinderten und Angehörigen sowie Beratung von
Einzelpersonen, Familien und Vereinen, Ø
Anti-Diskriminierungsstelle,
Vermittlung zwischen Betroffenen und Behörden/Institu-tionen, Ø
Beratung
in Fragen des Schwerbehindertengesetzes, einschließlich des SGB IX -Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen , Ø
Beratung
mit Betroffenen und Angehörigen, mit Vereinen und Verbänden, Ø
Durchführung
von halbjährlichen “Runden Tischen” mit Schwerbehinderten,
Angehörigen sowie Interessenvertretern. Als Integrationsbeauftragter erledigt Herr Blumeyer
schwerpunktmäßig : Ø Beratung in allen ausländerrechtlichen
Fragen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachamt, Ø
Mitsprache
und Beteiligung bei allen Migranten betreffenden Entscheidungen. Anhang : 1. Mit
Schreiben vom ...03.2007 an Frau Elke Schilling, Barleben, hatte das
Ministerium für Gesundheit und Soziales (Landesbeauftragte für Gleichstellung
und Frauenpolitik) auf Bedenken gegen die Bestellung eines hauptamtlichen
männlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durch den Landkreis Ohrekreis
hingewiesen. Wegen
der Einzelheiten wird auf das als Anlage A. beigefügte Schreiben vom ...03.2007
verwiesen. Die
Fraktion der SPD im Kreistag hat der Verwaltung das Schreiben vom ...03.2007
mit der Bitte um Klärung übersandt. 2. Stellungnahme
der Verwaltung : a) Die
die “Kommunale Gleichstellungsbeauftragte” betreffenden Regelungen
der im Entwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten
“Hauptsatzung des Landkreises (Börde)” sind “gesetzeskonform formuliert”
: = §
11 (“Kommunale Gleichstellungsbeauftragte”) des Entwurfs der
Hauptsatzung entspricht im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs.1
LKO LSA (“Kommunale Gleichstellungsbeauftragte”). = §
13 (“Sprachliche Gleichstellung”) des Entwurfs der Hauptsatzung
entspricht im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 73 LKO LSA
(“Sprachliche Gleichstellung”). b) Dem
Landkreis Ohrekreis ist in der Vergangenheit mehrfach – u.a. von Frau
Schilling – vorgehalten worden, der Bestellung eines männlichen
Gleichstellungsbeauftragten stehe der Wortlaut des § 64 Abs.1 LKO LSA entgegen,
wonach “eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte” zu bestellen
sei. Aus der Formulierung “eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte” und aus den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes
des Landes Sachsen-Sachsen-Anhalt sei zu schließen, dass die Bestellung eines
männlichen hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten unzulässig
sei. c) Der Landkreis
Ohrekreis hat hierzu stets folgende Auffassung vertreten : = Aus
dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich einerseits mit
gewichtigen Gründen ableiten, dass die Bestellung einer weiblichen
Gleichstellungsbeauftragte sinnhaft sei. = Dem
ist jedoch andererseits entgegenzuhalten, dass die Bestellung eines männlichen
Gleichstellungsbeauftragten nach den gesetzlichen Regelungen nicht
ausgeschlossen ist. Denn nach § 73 LKO LSA (“Sprachliche
Gleichstellung”) gelten Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem
Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form. Diese Regelung gilt für
sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen. Das Gleichstellungsgebot nach §
64 LKO LSA gilt für Frauen und Männer sowie für sämtliche Aufgaben- und Lebensbereiche.
Hieraus folgt, dass auch die Bestellung eines männlichen hauptamtlichen
kommunalen Gleichstellungsbeauftragen zulässig ist. = Wenn
der Gesetzgeber ausschließlich die Bestellung einer weiblichen
Gleichstellungsbeauftragten für zulässig hätte erklären wollen, hätte er dies
ausdrücklich in § 64 LKO LSA in geeigneter Weise verdeutlicht, etwa durch die
Formulierung “eine hauptamtliche weibliche
Gleichstellungsbeauftragte” oder durch eine einschränkende Regelung in §
73 LKO LSA, wonach die Bestimmung über die “sprachliche
Gleichstellung” nicht für die hauptamtliche kommunale
Gleichstellungsbeauftragte gilt. = Zwar
geht das Frauenfördergesetz offenkundig von der Bestellung von weiblichen
Gleichstellungsbeauftragten aus; auch enthält das Frauenfördergesetz eine
Regelung über die “Gleichstellung von Personen- und
Funktionsbezeichnungen” nicht. Das Frauenfördergesetz ist jedoch für die Bestellung der
hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nicht einschlägig;
Rechtsgrundlage für die Bestellung der hauptamtlichen kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten ist ausschließlich § 64 LKO LSA als
spezialgesetzliche Regelung. Das Frauenfördergesetz ist für die
hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte nur insoweit bedeutsam, als
der in dem Frauenfördergesetz bestimmte Katalog von Aufgaben, Rechten und
Pflichten auch für die hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte gilt
(§ 18 a i.V.m. § 15 Abs.2 bis des Frauenfördergesetzes; vgl. § 11 Abs.1 Satz 2
des Entwurfs der Hauptsatzung). Die durch den Landkreis Ohrekreis vertretene Auffassung ist
bisher weder kommu-nalaufsichtlich noch sonst beanstandet worden. Im Übrigen haben sich in der Vergangenheit keine
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass Gleichstellungsangelegenheiten
nicht zweckentsprechend auch durch einen männlichen Beauftragten wahrgenommen
worden sind. 3. Ohne
abschließende rechtliche Beurteilung und um dem Anliegen des Ministeriums
Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, den Beschlussvorschlag klarstellend um
die Ziffer 3. zu ergänzen. Anlage 1 Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) § 64 LKO LSA Kommunale Gleichstellungsbeauftragte Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist in den Landkreisen eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.
Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die
Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an
den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen. Anlage 2 Hauptsatzung
des Landkreises (Börde) § 11 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Landkreis eine hauptamtliche
Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten be-stimmen sich
nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer
Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Kreistages
und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist
ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 12 Kommunaler Behindertenbeauftragter (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter
Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungen
bestellt der Landkreis einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte
und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes für
Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land
Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsgesetz). (2) § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den
Behindertenbeauftragten entsprechend. |
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