Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 057/DIV/2007  

 
 
Betreff: Geschäftsverteilung der/des Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der/des Kommunalen Behindertenbeauftragten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat IV Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (057/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Kreistag nimmt zur Kenntnis :

 

Mit der Auflösung des Landkreises Bördekreis endet die Amtszeit des durch den Kreistag Bördekreis bestellten ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten.

 

2.    Die Geschäftsverteilung für die Erfüllung der dem Landkreis (Börde) nach den §§ 11 und 11a der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) obliegenden Aufgaben wird wie folgt geregelt :

 

a)    Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen für das Gebiet des Altkreises Börde-kreis werden von Frau Dorothea Wienert wahrgenommen.

 

b)    Die Aufgaben des Gleichstellungsbeauftragten für das Gebiet des Altkreises Ohre-kreis werden von Herrn Lutz Blumeyer wahrgenommen.

 

c)    Die Aufgaben eines Behinderten- und Integrationsbeauftragten für das Gebiet des Landkreises (Börde) werden von Herrn Lutz Blumeyer wahrgenommen.

 

3.   Unabhängig von der Geschäftsverteilung nach Ziffer 2. können sich Personen in Gleichstellungs-, Behinderten- und Integrationsangelegenheiten jederzeit, formlos und vertraulich nach ihrer Wahl an Frau Wienert und/oder Herrn Blumeyer wenden.

 

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

1.         Zu Ziffer 1. des Beschlussvorschlages :

 

Mit Beschluss des Kreistages vom 11.12.1996 (Drucksache lfd. Nr. 07/16) ist Herr Klaus Thorwarth als ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter für den Landkreis Bördekreis bestellt worden.

 

Mit der Auflösung des Landkreises Bördekreis im Rahmen der Kreisneugliederung zum 30.06.2007 als bestellende Körperschaft endet zugleich auch das Bestellungsverhältnis.

 

Der Kreistag wird insoweit um Kenntnisnahme gebeten.

 

Für Herrn Thorwarth besteht die Möglichkeit, künftig in einem zu bildenden Behindertenbeirat mitzuwirken.

 

2.         Zu Ziffer 2. des Beschlussvorschlages :

 

Als Gleichstellungsbeauftragte haben der Landkreis Bördekreis Frau Dorothea Wienert und der Landkreis Ohrekreis Herrn Lutz Blumeyer als Gleichstellungs- bzw. Behindertenbeauftragten bestellt.

 

Mit der Neubildung des Landkreises (Börde) sind auch die Strukturierung, Stellung sowie die Geschäftsverteilung für die Bereiche der Gleichstellungsbeauftragten und der Behindertenbeauftragten neu zu regeln.

 

Die Struktur ist so auszugestalten, dass der Verfassungsauftrag, die tatsächliche Gleich-stellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern, erfüllt wird.

 

Grundlage der Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind § 64 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Anlage 1) sowie das Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Aufgabenkatalog.

 

Die Hauptsatzung beinhaltet in § 11 sowie 11 a die Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und der kommunalen Behindertenbeauftragten (Anlage 2)

 

Mit der Kreisgebietsreform ändern sich die strukturellen Bedingungen. Die Fusion der Landkreise bedingt eine deutliche Flächenvergrößerung. Hierdurch wird die örtliche und fachliche Zuständigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten erweitert. Gleichzeitig sind in den beiden Altkreisen bewährte Projekte und Netzwerke weiterzuführen und dann abzuschließen.

 

So ist vorgesehen, die gute Arbeit mit dem Landfrauenverein im bisherigen Landkreis Bördekreis auch auf den neu gebildeten Landkreis Börde zu übertragen und neue Ortsgruppen zu bilden.

 

Schwerpunktmäßig geht es für die Gleichstellungsbeauftragte des bisherigen Landkreises Bördekreis, Frau Wienert, und den Gleichstellungsbeauftragten des bisherigen Landkreises Ohrekreis, Herrn Blumeyer, in ihren bisherigen Territorien um die

 

Ø      Initiierung von Projekten,

 

Ø      Initiierung, Koordinierung von Arbeitsgruppen,

Ø      Aktive Mitarbeit in anderen Netzwerken,

Ø      Information und Beratung von Ratsuchenden in Gleichstellungsfragen,

Ø      Öffentlichkeitsarbeit durch Pressemitteilungen, Faltblätter, Dokumentationen etc.,

Ø      Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen.

 

sowie die Abarbeitung aller im Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt verankerten Aufgaben und Rechte von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.

 

Diese sind:

 

Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit. Sie arbeiten mit der Leitstelle für Frauenpolitik des Landes Sachsen-Anhalt in Angelegenheiten, die die Zielvorstellung des Gesetzes betreffen, zusammen. Sie sind als Stabsstellen direkt der Behördenleitung nachgeordnet.

 

Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen umfassend und rechtzeitig zu informieren und auf Verlangen zu beteiligen.

 

Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:

 

a)      Einbringung frauenrelevanter Anliegen und Forderungen in die Verwaltung,

b)      Erarbeitung von Empfehlungen und Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen,

c)      Initiierung von Frauenfördermaßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Berastungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,

d)      Direktes Zugangs- und Vortragsrecht bei der Behördenleitung,

e)      Beteiligung bei Vorlagen in der Planungsphase und Mitzeichnungsrecht,

f)        Beteiligung bei Stellenausschreibungen,

g)      Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen,

h)      Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen,

i)        Recht auf Unterrichtung über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende höherwertige Tätigkeiten,

j)        Recht auf Unterrichtung über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zum Beispiel Bildungsmaßnahmen),

k)      Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen; sie können diesen auf deren Anforderung bei der Beratung und Unterstützung weiblicher Beschäftigter zu deren beruflicher Förderung und zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen behilflich sein,

l)        Entgegennahme von Beschwerden über sexuelle Belästigungen, Beratung der Betroffenen und – mit deren Einverständnis – Weiterleitung von Mitteilungen über sexuelle Belästigung der Behördenleitung.

 

Den Gleichstellungsbeauftragten sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Aus Personalakten sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei Nichteinhaltung ihrer Rechte, bei Nichtbeachtung von Formvorschriften dieses Gesetzes oder bei Nichteinhaltung von Zielvorgaben des Frauenförderplanes können die Gleichstellungsbeauftragten bei der Behördenleitung Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat, einlegen. Über den Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen erneut zu beraten und endgültig zu entscheiden.

 

 

Die Gleichstellungsbeauftragten sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

 

Intern stehen für die Gleichstellungsbeauftragte, Frau Wienert, und den Gleichstellungsbeauftragten, Herrn Blumeyer, die gemeinsamen Aufgaben :

 

Ø      “Beteiligung von Entscheidungen in der Personalpolitik der Kreisverwaltung unter dem Aspekt der Chancengleichheit”

und

Ø      das “Integrieren von Chancengleichheit im Rahmen der Modernisierung der Kreisverwaltung (Gender Mainstreaming)”.

                                                           

Weitere Einzelaufgaben ergeben sich auch aus dem Aufgabengliederungsplan.

 

Alle Aufgaben sind effizient und vor allem  bürgernah abzuarbeiten.

 

In einem Positionspapier des Landkreistages Sachsen-Anhalt vom 08.06.2007 sind für Landkreise ab 150.000 Einwohner und Einwohnerinnen unter anderem zwei Gleichstellungsbeauftragte und eine Sachbearbeiterin vorgesehen.

 

Aus Sicht der Verwaltung soll die Gleichstellungsarbeit durch die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten territorial in den bisherigen Altkreisen mittelfristig weitergeführt werden - Altkreis Bördekreis, Altkreis Ohrekreis. 

 

Dies dient der Abarbeitung bisheriger Projekte. Gleichzeitig werden Gleichstellungs-aufgaben zusammengeführt.

 

Der Gleichstellungsbeauftragte des bisherigen Ohrekreises, Herr Blumeyer, wird mit der Wahrnehmung aller Aufgaben als Behinderten- und Integrationsbeauftragter für den neuen Landkreis Börde beauftragt.

 

Hierzu zählen folgende Schwerpunktaufgaben :

 

Ø      Bearbeiten von Eingaben und Hinweisen von Behinderten und Angehörigen sowie Beratung von Einzelpersonen, Familien und Vereinen,

Ø      Anti-Diskriminierungsstelle, Vermittlung zwischen Betroffenen und Behörden/Institu-tionen,

Ø      Beratung in Fragen des Schwerbehindertengesetzes, einschließlich des SGB IX  -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ,

Ø      Beratung mit Betroffenen und Angehörigen, mit Vereinen und Verbänden,

Ø      Durchführung von halbjährlichen “Runden Tischen” mit Schwerbehinderten, Angehörigen sowie Interessenvertretern.

 

Als Integrationsbeauftragter erledigt Herr Blumeyer schwerpunktmäßig :

 

Ø      Beratung in allen ausländerrechtlichen Fragen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachamt,

Ø      Mitsprache und Beteiligung bei allen Migranten betreffenden Entscheidungen.

 

 

 

Anhang :

 

Anhang :

 

1.   Mit Schreiben vom ...03.2007 an Frau Elke Schilling, Barleben, hatte das Ministerium für Gesundheit und Soziales (Landesbeauftragte für Gleichstellung und Frauenpolitik) auf Bedenken gegen die Bestellung eines hauptamtlichen männlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durch den Landkreis Ohrekreis hingewiesen.

 

      Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage A. beigefügte Schreiben vom ...03.2007 verwiesen.

 

      Die Fraktion der SPD im Kreistag hat der Verwaltung das Schreiben vom ...03.2007 mit der Bitte um Klärung übersandt.

 

2.   Stellungnahme der Verwaltung :

 

a)  Die die “Kommunale Gleichstellungsbeauftragte” betreffenden Regelungen der im Entwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten “Hauptsatzung des Landkreises (Börde)” sind “gesetzeskonform formuliert” :

 

=    § 11 (“Kommunale Gleichstellungsbeauftragte”) des Entwurfs der Hauptsatzung entspricht im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs.1 LKO LSA (“Kommunale Gleichstellungsbeauftragte”).

 

=    § 13 (“Sprachliche Gleichstellung”) des Entwurfs der Hauptsatzung entspricht im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 73 LKO LSA (“Sprachliche Gleichstellung”).

 

b)  Dem Landkreis Ohrekreis ist in der Vergangenheit mehrfach – u.a. von Frau Schilling – vorgehalten worden, der Bestellung eines männlichen Gleichstellungsbeauftragten stehe der Wortlaut des § 64 Abs.1 LKO LSA entgegen, wonach “eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte” zu bestellen sei. Aus der Formulierung “eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte” und aus den Bestimmungen des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Sachsen-Anhalt sei zu schließen, dass die Bestellung eines männlichen hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten unzulässig sei.

 

c)   Der Landkreis Ohrekreis hat hierzu stets folgende Auffassung vertreten :

 

=    Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich einerseits mit gewichtigen Gründen ableiten, dass die Bestellung einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragte sinnhaft sei.

 

=    Dem ist jedoch andererseits entgegenzuhalten, dass die Bestellung eines männlichen Gleichstellungsbeauftragten nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausgeschlossen ist. Denn nach § 73 LKO LSA (“Sprachliche Gleichstellung”) gelten Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz jeweils in männlicher und weiblicher Form. Diese Regelung gilt für sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen. Das Gleichstellungsgebot nach § 64 LKO LSA gilt für Frauen und Männer sowie für sämtliche Aufgaben- und Lebensbereiche. Hieraus folgt, dass auch die Bestellung eines männlichen hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragen zulässig ist.

 

=    Wenn der Gesetzgeber ausschließlich die Bestellung einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten für zulässig hätte erklären wollen, hätte er dies ausdrücklich in § 64 LKO LSA in geeigneter Weise verdeutlicht, etwa durch die Formulierung “eine hauptamtliche weibliche Gleichstellungsbeauftragte” oder durch eine einschränkende Regelung in § 73 LKO LSA, wonach die Bestimmung über die “sprachliche Gleichstellung” nicht für die hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte gilt.

 

=    Zwar geht das Frauenfördergesetz offenkundig von der Bestellung von weiblichen Gleichstellungsbeauftragten aus; auch enthält das Frauenfördergesetz eine Regelung über die “Gleichstellung von Personen- und Funktionsbezeichnungen” nicht.

 

Das Frauenfördergesetz ist jedoch für die Bestellung der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nicht einschlägig; Rechtsgrundlage für die Bestellung der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist ausschließlich § 64 LKO LSA als spezialgesetzliche Regelung.

 

Das Frauenfördergesetz ist für die hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte nur insoweit bedeutsam, als der in dem Frauenfördergesetz bestimmte Katalog von Aufgaben, Rechten und Pflichten auch für die hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte gilt (§ 18 a i.V.m. § 15 Abs.2 bis des Frauenfördergesetzes; vgl. § 11 Abs.1 Satz 2 des Entwurfs der Hauptsatzung).

                                   

Die durch den Landkreis Ohrekreis vertretene Auffassung ist bisher weder kommu-nalaufsichtlich noch sonst beanstandet worden.

 

Im Übrigen haben sich in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass Gleichstellungsangelegenheiten nicht zweckentsprechend auch durch einen männlichen Beauftragten wahrgenommen worden sind.

 

3.   Ohne abschließende rechtliche Beurteilung und um dem Anliegen des Ministeriums Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, den Beschlussvorschlag klarstellend um die Ziffer 3. zu ergänzen.

 

 

 

 


 

Anlage 1

 

Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA)

 

§ 64 LKO LSA

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

 

Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in den Landkreisen eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragten in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen können. Ihnen ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

 

 

 

Anlage 2

 

 

Hauptsatzung des Landkreises (Börde)

 

§ 11

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)     Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der

Landkreis eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten be-stimmen sich nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(2)     Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an

den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 12

Kommunaler Behindertenbeauftragter

 

(1)     Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in

kommunale Entscheidungen bestellt der Landkreis einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsgesetz).

 

(2)     § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den Behindertenbeauftragten entsprechend.