Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: - entfällt - Sachdarstellung, Begründung: Sachdarstellung
und Begründung: Der ehrenamtliche Natur- und Artenschutz ist eine unerlässliche und wertvolle Ergänzung zu dem durch die untere Naturschutzbehörde zu vollziehenden Natur- und Artenschutz. Die Einbeziehung von Personen, die auf den vielfältigen Gebieten des Natur- und Artenschutzes tätig sind, ermöglicht der unteren Naturschutzbehörde, Kenntnisse und Erfahrungen auf teilweise speziellen Fachgebieten und Kenntnisse von örtlichen Gegebenheiten zu gewinnen. Ehrenamtliche Tätigkeit auf diesen Gebieten ist darüber hinaus Ausdruck eines sich verstärkenden bürgerschaftlichen Engagements. Mit der Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die “Naturschutzhelfer” ihren gesetzlich geregelten Status verloren. Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält lediglich – rechtlich und sachlich – unvollkommene Regelungen zum ehrenamtlichen Naturschutz; untergesetzliche Bestimmungen (Verordnungen, Erlasse) fehlen. Die untere Naturschutzbehörde hat sich entschlossen, den ehrenamtlichen Natur- und Artenschutz in der Weise zu organisieren, dass (ehrenamtliche) Naturschutzbeauftragte ernannt und ein Naturschutzbeirat gebildet wird. 1. Aufgrund
des § 64 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) (s.
u.) = wird
bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde) ein aus
Sachverständigen und fachkundigen Personen bestehender unabhängiger Beirat
(Naturschutzbeirat) gebildet werden, = wird
die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde für
die Dauer von fünf Jahren Beauftragte für Naturschutz, Landschafts- und
Artenschutz (Naturschutzbeauftragte) bestellen. Die Naturschutzbeiräte und die
Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die untere Naturschutzbehörde;
darüber hinaus nehmen die Naturschutzbeauftragten die ihnen nach anderen
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr (u.a. Aufgaben im Außendienst der
Unteren Naturschutzbehörde, Vorschlagsrecht für den Vertreter des Naturschutzes
als Mitglied des Jagdbeirates). Die Mitglieder der
Naturschutzbeiräte und die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig; sie
haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. 2. Es
sind bzw. werden ernannt insgesamt 23 Naturschutzbeauftragte mit folgenden
Tätigkeitsgebieten :
- 3 -
3. Zum
01.11.2007 soll ein Naturschutzbeirat auf der Grundlage der als Anlage
beigefügten “Geschäftsordnung” gebildet werden. Es ist beabsichtigt, Naturschutzbeauftragten und Beiratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, in Sitzungen des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses über ihre Tätigkeitsbereiche zu referieren. - 4 -
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 454),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2005 (GVBl.
LSA 2005, S. 769, 801)
§ 62
Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die
Durchführung dieses Gesetzes. (2) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes
sind 1.
das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste
Naturschutzbehörde, 2.
das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde und 3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere
Naturschutzbehörden. (3) Die in Absatz 2 genannten
Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von
nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden. Das für
Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der
Bestellung sowie die Befugnisse und Verpflichtungen der nebenamtlichen und
ehrenamtlichen Mitarbeiter durch Verordnung zu regeln. (4) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig,
wenn nichts anderes bestimmt ist. Die obere Naturschutzbehörde und die oberste
Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten
Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer
nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß
befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist. (5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die
Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer
Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich
erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt
ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere
Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.
Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, ist
die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde zuständig. Sie
trifft im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde die Entscheidungen über
die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. (6)
Für die Verwaltung der Schutzgebiete im Sinne der §§ 33 und 36 ist die
obere Naturschutzbehörde zuständig. § 64
Naturschutzbeiräte,
Naturschutzbeauftragte
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen
Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden aus Sachverständigen und
fachkundigen Personen unabhängige Beiräte gebildet werden. Sie beraten die
Behörde. (2) Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für
Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte) bestellen. Die
Bestellung erfolgt im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf jeweils
fünf Jahre. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderliche Sachkenntnis
und entsprechende Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Bedienstete der
bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes
Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst. (3) Die Naturschutzbeauftragten sind
ehrenamtlich für die Landkreise oder kreisfreien Städte tätig, insbesondere 1. beraten
und unterstützen sie die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, 2. wirken
sie in diesem Sinne aufklärend in der Öffentlichkeit, 3. beteiligen sie sich an der
Landschaftsplanung und der Ausarbeitung von Pflegeplänen. Anlagen: Geschäftsordnung für den
“Naturschutzbeirat bei der unteren
Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde) (GO NatSchBeirat Börde)” Präambel Auf
der Grundlage des § 64 Abs.1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(NatSchG LSA) wird die nachfolgende “Geschäftsordnung für den
Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde)
(GO NatSchBeirat Börde)” erlassen : § 1 Aufgaben (1) Der Beirat berät den Landkreis als
untere Naturschutzbehörde in Angelegenheiten des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Er hat die Aufgabe, zur Förderung des allgemeinen
Verständnisses und der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege beizutragen sowie der Naturschutzbehörde Vorschläge und
Anregungen zu unterbreiten. (2) Der Beirat ist über alle wesentlichen naturschutzrelevanten
Vorgänge zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. (3) Der Beirat kann jederzeit Maßnahmen auf dem Gebiet des
Naturschutzes und der Landschaftspflege anregen, insbesondere auch Vorschläge
zur Unterrichtung der Allgemeinheit über den Naturschutzgedanken unterbreiten. § 2 Mitglieder
und Zusammensetzung (1) Der Beirat hat mindestens 7 und
höchstens 15 Mitglieder. (2) Bedienstete des Landkreises können nicht Mitglieder des
Beirates sein. (3) In den Beirat sollen Personen berufen werden, die besondere
Kenntnisse in einer für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bedeutsamen Grundlagendisziplin besitzen und ortskundig sind sowie die Gewähr
für die fachkundige und sachgerechte Erfüllung der dem Beirat obliegenden
Aufgaben bieten. (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. (5) Der Beirat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dadurch abwählen, dass er mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder
einen Nachfolger wählt. § 3
Vorschlagsrecht, Berufung, Amtsdauer (1) Berechtigt, dem Landrat Personen zur
Berufung als Mitglieder des Beirates vorzuschlagen, sind : 1. die nach §
56 NatSchG LSA anerkannten Vereine, 2. die
Verbände der Land- und Forstwirtschaft sowie des Jagd- und Fischereiwesens, 3. die Wasser- und Bodenverbände und 4. die untere Naturschutzbehörde. (2) Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt persönlich
auszuüben; eine Vertretung ist unzulässig. (3) Aus den Vorschlägen nach Absatz 1 beruft der Landrat nach
Anhörung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses des Kreistages die Mitglieder
des Beirates für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist
zulässig. (4) Die Mitgliedschaft im Beirat kann jederzeit vorzeitig beendet
werden. 1. Beabsichtigt
ein Mitglied, von sich aus die Mitgliedschaft im Beirat zu beenden, so hat es
dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem
Zugang der Mitteilung. - 2 - 2. In
begründeten Fällen kann der Landrat Mitglieder des Beirates abberufen. Vor der
Abberufung sind das betroffene Mitglied des Beirates, die weiteren Mitglieder
des Beirates und der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des Kreistages anzuhören.
Die Abberufung ist zu begründen. (5) Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus dem Beirat
aus oder wird es abberufen, soll für dessen restliche Amtszeit ein Nachfolger
berufen werden. § 5 Sitzungen (1) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen von
der unteren Naturschutzbehörde einberufen. Einberufungen erfolgen, so oft es
die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr. (2) Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens 10 Tagen
schriftlich einzuberufen; die vorgesehene Tagesordnung ist beizufügen. (3) Der Beirat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Beirates unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Antrag ist schriftlich an die untere
Naturschutzbehörde zu richten und zu begründen. Der Verhandlungsgegenstand muss
zum Aufgabengebiet des Beirates gehören. (4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter,
leitet die Sitzungen des Beirates. (5) Mindestens ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde nimmt
an den jeweiligen Sitzungen teil. (6) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Landrat
kann die Teilnahme weiterer fachkundiger Personen an der Sitzung zulassen,
soweit dies zu einzelnen Tagesordnungspunkten zweckdienlich erscheint und
wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. (7) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit der Beratungsgegenstand dies verlangt. (8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
den Mitgliedern des Beirates mit der Ladung zur nächsten Sitzung zuzuleiten
ist. § 6 Beschlussfassung (1) Der Beirat kann Empfehlungen, Vorschläge und Empfehlungen
beschließen. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. § 7 Entschädigung (1) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. (2) Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der
“Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich
Tätige (Entschädigungssatzung)”. § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt
am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die “Geschäftsordnung
für den Naturschutzbeirat” vom 24. Januar 2007 außer Kraft. |
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