Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 055/DIV/2007  

 
 
Betreff: Organisation des ehrenamtlichen Naturschutzes im Landkreis (Börde)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat IV Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Informationspflicht
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

- entfällt -

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

 

Der ehrenamtliche Natur- und Artenschutz ist eine unerlässliche und wertvolle Ergänzung zu dem durch die untere Naturschutzbehörde zu vollziehenden Natur- und Artenschutz. Die Einbeziehung von Personen, die auf den vielfältigen Gebieten des Natur- und Artenschutzes tätig sind, ermöglicht der unteren Naturschutzbehörde, Kenntnisse und Erfahrungen auf teilweise speziellen Fachgebieten und Kenntnisse von örtlichen Gegebenheiten zu gewinnen. Ehrenamtliche Tätigkeit auf diesen Gebieten ist darüber hinaus Ausdruck eines sich verstärkenden bürgerschaftlichen Engagements.

 

Mit der Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die “Naturschutzhelfer” ihren gesetzlich geregelten Status verloren.

 

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält lediglich – rechtlich und sachlich – unvollkommene Regelungen zum ehrenamtlichen Naturschutz; untergesetzliche Bestimmungen (Verordnungen, Erlasse) fehlen.

 

Die untere Naturschutzbehörde hat sich entschlossen, den ehrenamtlichen Natur- und Artenschutz in der Weise zu organisieren, dass (ehrenamtliche) Naturschutzbeauftragte ernannt und ein Naturschutzbeirat gebildet wird.

 

 

1.   Aufgrund des § 64 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) (s. u.)

 

=    wird bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde) ein aus Sachverständigen und fachkundigen Personen bestehender unabhängiger Beirat (Naturschutzbeirat) gebildet werden,

 

=    wird die untere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren Beauftragte für Naturschutz, Landschafts- und Artenschutz (Naturschutzbeauftragte) bestellen.

 

Die Naturschutzbeiräte und die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die untere Naturschutzbehörde; darüber hinaus nehmen die Naturschutzbeauftragten die ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben wahr (u.a. Aufgaben im Außendienst der Unteren Naturschutzbehörde, Vorschlagsrecht für den Vertreter des Naturschutzes als Mitglied des Jagdbeirates).

 

Die Mitglieder der Naturschutzbeiräte und die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

 

2.   Es sind bzw. werden ernannt insgesamt 23 Naturschutzbeauftragte mit folgenden Tätigkeitsgebieten :

 

 

Name

Ort

Aufgaben / Fachgebiete

1

Biallas, Wulf

Hötensleben

Allg. Naturschutz, Region Hötensleben

2

Dr. Deuter, Martin

Wanzleben

Gebietsbetreuung “Fauler See”

3

Dietel, Andreas

Oschersleben

Artenschutz, insb. Amphibien

4

Drewes, Daniel

Sülzetal

Artenschutz, insb. Amphibien, Libellen

5

Globisch, Adalbert

Völpke

Allg. Naturschutz, Region Völpke, Harbke

6

Hartmann, Dieter

Marienborn

Allg. Naturschutz, Region Harbke, Krötenzaun

- 3 -

 

 

7

Hintze, Ernst-Jürgen

Oschersleben

Ornithologie

8

Nicolai, Wolfgang

Gröningen

Ornithologie, Biberbetreuung

9

Schneider, Rainer

Oschersleben

Ornithologie, Artenschutz

10

Dr. Schneidewind, Axel

Am Großen Bruch

Dendrologie (Baum-/Strauchkunde)

11

Teulecke, Herbert

Oschersleben

Allg. Naturschutz, Ornithologie, Region “Großes Bruch”

12

Wagener, Günter

Eilsleben

Allg. Naturschutz, Region “Seelsches Bruch”

 

 

 

 

13

Braumann, Fred

Haldensleben

Allg. Naturschutz, Herpetologie (Lurche, Kriechtiere)

14

Brennecke, Reinhold

Haldensleben

Ornithologie, Forstwirtschaft

15

Damm, Ulf-Gerd

Hilgesdorf

Artenschutz (allg., Fledermäuse, Hornissen)

16

Driechziarz, René

Zielitz

Artenschutz (Amphibien, Reptilien, Säuger)

17

Höhne, Falk

Barleben

Storchenbetreuung

18

Kortuz, Andreas

Zobbenitz

NSG “Klüdener Pax-Wanneweh”

19

Loskarn, Peter

Bülstringen

Storchenbetreuung

20

Müller, Peter

Haldensleben

Allg. Naturschutz, Botanik, Orchideen

21

Rose, Axel

Hörsingen

Allg. Naturschutz, Wald, Ornithologie

22

Schlimper, Reinhard

Hilgesdorf

Allg. Naturschutz, Artenschutz

23

Westhus, Wilfried

Wolmirstedt

Allg. Naturschutz, Ornithologie, Botanik

 

 

3.   Zum 01.11.2007 soll ein Naturschutzbeirat auf der Grundlage der als Anlage beigefügten “Geschäftsordnung” gebildet werden.

 

 

 

Es ist beabsichtigt, Naturschutzbeauftragten und Beiratsmitgliedern Gelegenheit zu geben, in Sitzungen des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses über ihre Tätigkeitsbereiche zu referieren.

 

 

 

 

 


- 4 -

 

 

 

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)

vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 454),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2005 (GVBl. LSA 2005, S. 769, 801)

 

§ 62

Naturschutzbehörden

 

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung dieses Gesetzes.

 

(2) Naturschutzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.                  das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,

2.                  das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde und

3.                  die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

 

(3) Die in Absatz 2 genannten Naturschutzbehörden und die Fachbehörde für Naturschutz können von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterstützt werden. Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Bestellung sowie die Befugnisse und Verpflichtungen der nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter durch Verordnung zu regeln.

 

(4) Die untere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die obere Naturschutzbehörde und die oberste Naturschutzbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Naturschutzbehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

 

(5) Die obere Naturschutzbehörde bestimmt die Zuständigkeit, wenn eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt oder wenn dieses aus anderen Gründen zweckdienlich erscheint, insbesondere wenn die Naturschutzbehörde in eigener Sache beteiligt ist. Wenn neben der oberen Naturschutzbehörde gleichzeitig eine untere Naturschutzbehörde zuständig ist, ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. Bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die der Kampfmittelbeseitigung dienen, ist die für den Kampfmittelbeseitigungsdienst zuständige Behörde zuständig. Sie trifft im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde die Entscheidungen über die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

 

(6) Für die Verwaltung der Schutzgebiete im Sinne der §§ 33 und 36 ist die obere Naturschutzbehörde zuständig.

 

 

§ 64

Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte

 

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden aus Sachverständigen und fachkundigen Personen unabhängige Beiräte gebildet werden. Sie beraten die Behörde.

 

(2) Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte) bestellen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf jeweils fünf Jahre. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderliche Sachkenntnis und entsprechende Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst.

 

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich für die Landkreise oder kreisfreien Städte tätig, insbesondere

1.    beraten und unterstützen sie die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.         wirken sie in diesem Sinne aufklärend in der Öffentlichkeit,

3.         beteiligen sie sich an der Landschaftsplanung und der Ausarbeitung von Pflegeplänen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

 

Geschäftsordnung für den “Naturschutzbeirat

bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde) (GO NatSchBeirat Börde)”

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 64 Abs.1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) wird die nachfolgende “Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises (Börde) (GO NatSchBeirat Börde)” erlassen :

 

§ 1  Aufgaben

 

(1)        Der Beirat berät den Landkreis als untere Naturschutzbehörde in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er hat die Aufgabe, zur Förderung des allgemeinen Verständnisses und der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen sowie der Naturschutzbehörde Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

 

(2)        Der Beirat ist über alle wesentlichen naturschutzrelevanten Vorgänge zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören.

 

(3)        Der Beirat kann jederzeit Maßnahmen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege anregen, insbesondere auch Vorschläge zur Unterrichtung der Allgemeinheit über den Naturschutzgedanken unterbreiten.

 

§ 2  Mitglieder und Zusammensetzung

 

(1)        Der Beirat hat mindestens 7 und höchstens 15 Mitglieder.

 

(2)        Bedienstete des Landkreises können nicht Mitglieder des Beirates sein.

 

(3)        In den Beirat sollen Personen berufen werden, die besondere Kenntnisse in einer für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Grundlagendisziplin besitzen und ortskundig sind sowie die Gewähr für die fachkundige und sachgerechte Erfüllung der dem Beirat obliegenden Aufgaben bieten.

 

(4)        Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

(5)        Der Beirat kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter dadurch abwählen, dass er mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

 

§ 3  Vorschlagsrecht, Berufung, Amtsdauer

 

(1)        Berechtigt, dem Landrat Personen zur Berufung als Mitglieder des Beirates vorzuschlagen, sind :

1.    die nach § 56 NatSchG LSA anerkannten Vereine,

2.    die Verbände der Land- und Forstwirtschaft sowie des Jagd- und Fischereiwesens,

3.    die Wasser- und Bodenverbände und

4.    die untere Naturschutzbehörde.

 

(2)        Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt persönlich auszuüben; eine Vertretung ist unzulässig.

 

(3)        Aus den Vorschlägen nach Absatz 1 beruft der Landrat nach Anhörung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses des Kreistages die Mitglieder des Beirates für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig.

 

(4)        Die Mitgliedschaft im Beirat kann jederzeit vorzeitig beendet werden.

 

1.   Beabsichtigt ein Mitglied, von sich aus die Mitgliedschaft im Beirat zu beenden, so hat es dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung.

 

 

- 2 -

 

 

2.   In begründeten Fällen kann der Landrat Mitglieder des Beirates abberufen. Vor der Abberufung sind das betroffene Mitglied des Beirates, die weiteren Mitglieder des Beirates und der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des Kreistages anzuhören. Die Abberufung ist zu begründen.

 

(5)        Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus dem Beirat aus oder wird es abberufen, soll für dessen restliche Amtszeit ein Nachfolger berufen werden.

 

§ 5  Sitzungen

 

(1)        Der Beirat wird zu seinen Sitzungen von der unteren Naturschutzbehörde einberufen. Einberufungen erfolgen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im halben Jahr.

 

(2)        Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich einzuberufen; die vorgesehene Tagesordnung ist beizufügen.

 

(3)        Der Beirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Beirates unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Antrag ist schriftlich an die untere Naturschutzbehörde zu richten und zu begründen. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabengebiet des Beirates gehören.

 

(4)        Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Beirates.

 

(5)        Mindestens ein Vertreter der unteren Naturschutzbehörde nimmt an den jeweiligen Sitzungen teil.

 

(6)        Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Landrat kann die Teilnahme weiterer fachkundiger Personen an der Sitzung zulassen, soweit dies zu einzelnen Tagesordnungspunkten zweckdienlich erscheint und wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen.

 

(7)        Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit der Beratungsgegenstand dies verlangt.

 

(8)        Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern des Beirates mit der Ladung zur nächsten Sitzung zuzuleiten ist.

 

 

§ 6  Beschlussfassung

 

(1)        Der Beirat kann Empfehlungen, Vorschläge und Empfehlungen beschließen.

 

(2)     Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 7  Entschädigung

 

(1)        Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

 

(2)     Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der “Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”.

 

§ 8  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die “Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat” vom 24. Januar 2007 außer Kraft.