Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf (Stand
: 20.06.2007) beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse). Sachdarstellung, Begründung: - I. - Die zur
Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Änderungssatzung umfasst 1. Änderungen,
die aus Anlass der Kreisgebietsreform notwendig sind : = Änderung der Satzungsüberschrift, = Änderung des Namens des Trägers in
“Landkreis (Börde)”, = Änderung der Bezeichnung des
Veröffentlichungsorgans in “Amtsblatt für den Landkreis
(Börde)”, 2. redaktionelle
Änderungen : = Richtigstellung durch Verwendung der
zutreffenden Bezeichnung “Ostdeutscher Sparkassenverband”. Eine
Änderung des Namens “Ohrekreis-Sparkasse” ist nicht zwingend
erforderlich; sie würde zu nicht unerheblichen Änderungsaufwendungen führen. - II. - Die im
Rahmen der Vorberatungen mit Vertretern der Fraktionen erörterte weitergehende
Satzungsänderung durch Neubestimmung der Anzahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates (Anpassung der für die Bördesparkasse geltenden Anzahl von 9
Mitgliedern und der für die Ohrekreis-Sparkasse geltenden Anzahl von 15
Mitgliedern auf einheitlich 12 Mitglieder), verbunden mit einer Neuwahl der weiteren
Mitglieder des Verwaltungsrates, wird von der Sparkassenaufsichtsbehörde als
unzulässig erachtet. Zur Begründung verweist die Aufsichtsbehörde auf § 18
Abs.1 Satz 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung, wonach “die
weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Dienstkräfte
dieser Sparkassen ... ihre Tätigkeit bis zur Vereinigung der Sparkassen”
fortführen. Auf
vorgetragene Bedenken, dass die Verwaltungsräte der Bördesparkasse und der
Ohrekreis-Sparkasse nach der Neuwahl des Kreistages nicht mehr den
Anforderungen des Sparkassengesetzes entsprechen, weil einige
Verwaltungsratsmitglieder, die als Mitglieder des Kreistages gewählt worden
sind, nicht mehr dem Kreistag angehören, und andere Verwaltungsratsmitglieder,
die als nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder gewählt worden sind, dem
Kreistag angehören, ist die Sparkassenaufsichtsbehörde nicht eingegangen. - III. - Der
Verwaltungsrat der Ohrekreis-Sparkasse hat im Rahmen der nach
sparkassenrechtlichen Vorschriften für beabsichtigte Satzungsänderungen
vorgeschriebenen Anhörung der Satzungsänderung zugestimmt. Anlage 1. : Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse (2. Entwurf; 20.06.2007) Anlage 2. : Satzung der Ohrekreis-Sparkasse in der Fassung der Ersten
Satzung vom .13 Juli 2007 zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse des
Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004 - Lesefassung -
Anlagen: Anlage 1. (2. Entwurf; 20.06.2007) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) Aufgrund von § 4 Abs.3 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. LSA S. 447), wird folgende Satzung erlassen : § 1 Die Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004 wird wie folgt geändert : (1) In der Überschrift werden die Wörter “Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse)” durch die Wörter “Satzung der Ohrekreis-Sparkasse” ersetzt. (2) In § 1 Abs.3 der Satzung der Kreissparkasse des Landkreis Ohrekreis vom 29. April 2004 werden die Wörter “Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes” durch die Wörter “Ostdeutschen Sparkassenverbandes” ersetzt. (3) In § 2 Abs.1 der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004 werden die Wörter “Landkreis Ohrekreis” durch die Wörter “Landkreis (Börde)” ersetzt. (4) § 9 Abs.1 der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004 wird wie folgt neu gefasst : ‚Bekanntmachungen der Sparkasse sind im amtlichen Verkündungsblatt des Trägers, dem “Amtsblatt für den Landkreis (Börde)”, veröffentlicht in der Zeitung “Börde Generalanzeiger”, zu veröffentlichen.‘ § 2 Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Haldensleben, den . Juli 2007 Kreistag des Landkreises (Börde) Webel Landrat Anlage 2 Satzung der Ohrekreis-Sparkasse in der Fassung der Ersten Satzung
vom .13 Juli 2007
zur Änderung der Satzung der Kreissparkasse des Landkreises
Ohrekreis (Ohrekreis-Sparkasse) vom 29. April 2004
- Lesefassung -
Satzung der Ohrekreis-Sparkasse
§ 1
Name, Sitz und Siegel
(1)
Die Ohrekreis-Sparkasse (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in
Haldensleben ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts. (2)
Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen. (3)
Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen § 2
Trägerschaft
(1)
Träger der Sparkasse ist der (2)
Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, im
Übrigen gilt das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in seiner
jeweiligen Fassung. § 3
Organe
Organe
der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. § 4
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1)
Dem Verwaltungsrat gehören fünfzehn Mitglieder an. (2)
Der Verwaltungsrat besteht aus : 1. dem oder der Vorsitzenden (§ 10
SpkG-LSA), 2. neun weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1
SpkG-LSA) und 3. fünf Beschäftigten der Sparkasse (§ 11
Abs. 2 SpkG-LSA). § 5
Sitzungen des Verwaltungsrates
(1)
Der oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine
Sitzungen. (2)
Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen. Der/die Vorsitzende muss den Verwaltungsrat in angemessener Frist
einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand
oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstandes
der Beratung beantragen. An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die
Mitglieder des Vorstandes, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19
Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA und die stellvertretenden Mitglieder des
Verwaltungsrates beratend teil. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren
beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. (3) Über das
Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. - 2 - § 6
Kreditausschuss
(1)
Der Kreditausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates
als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat
bestimmt ( § 17 Abs. 1 SpkG-LSA). (2)
Der Kreditausschuss wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, sooft es die
Geschäfte erfordern. (3)
An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstandes,
die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA
und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses beratend teil. (4) § 5 Abs. 3
gilt entsprechend, in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der
Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten. § 7
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem
weiteren Mitglied. Neben ordentlichen Mitgliedern können auch stellvertretende
Mitglieder bestellt werden, die ständiges und volles Stimmrecht im Vorstand
besitzen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SpkG-LSA). (2)
Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstandes, die Geschäftsbereiche der
Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung. § 8
Vertretung
(1)
Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand
vertreten; Absatz 2 bleibt unberührt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam. (2)
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Sparkasse gegenüber den
Vorstandsmitgliedern. (3)
Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen. § 9
Bekanntmachungen der Sparkasse
(1) Bekanntmachungen
der Sparkasse sind im amtlichen Verkündungsblatt des Trägers, dem “Amtsblatt für den
Landkreis (Börde)”,
veröffentlicht in der Zeitung “Börde Generalanzeiger”, zu
veröffentlichen. (2)
Bekanntmachungen sind außerdem in den Kassenräumen der Sparkasse auszuhängen. § 10
Auslegung der Satzung
Die
Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Kassenräumen der
Sparkasse auszulegen. Anm. : Nach der Entscheidung des Kreistages über
einen abweichenden Namen ist die vorläufige Bezeichnung “(Börde)”
durch den gesetzlich bestimmten Namen “Börde” oder durch den neu
fest-gelegten Namen zu ersetzen. Durch die Änderungssatzung vorgenommene Änderungen sind durch Streichungen sowie Kursiv-druck und Unterstreichungen gekennzeichnet. |
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