Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Für die Dauer seiner Wahlperiode wählt der Kreistag 1. auf Vorschlag des Landrats a) als Vertreter der Landwirtschaft Herrn Henning Wiersdorff, b) als Vertreter der Forstwirtschaft Herrn Horst Schubert, c) als Vertreter der Jagdgenossenschaften Herrn Eberhard Träger, 2. auf
Vorschlag der Organisation der Jäger als Vertreter der Jäger Herrn
Ortwin Görke, 3. auf Vorschlag des
Naturschutzbeauftragten als Vertreter des
Naturschutzes Herrn
Konrad Marquardt als
Mitglieder des Jagdbeirates. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 37 Abs. 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind in den Ländern Jagdbeirate zu bilden, denen
Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften,
der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. Gemäß § 42 Abs. 1
Landesjagdgesetz (LJagdG) wird der Jagdbeirat bei der Jagdbehörde aus dem
Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch
die Vertretung des Landkreises für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und
zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der
Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter
der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des
Naturschutzbeauftragten. Aufgaben und Funktionen des Jagdbeirats:
Der Jagdbeirat ist ein besonderer Ausschuss des Landkreises.
Seine Mitglieder haben die Rechtsstellung ähnlich einem Kreistagsabgeordneten,
da es an einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung fehlt. Als gewählte
Vertreter sind sie an Weisungen Dritter nicht gebunden, sondern haben ihre
Entscheidungen nach freier, nur durch die Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl
geleiteten Überzeugung zu treffen. Die Pflichtstellung gleicht der eines Kreistagsabgeordneten.
Sie unterliegen der Amtverschwiegenheit, die auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit weiter gilt. Die Weiterleitung oder Verwertung vertraulicher
Angelegenheiten kann Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Ferner unterliegen
die Mitglieder des Jagdbeirates einer Treuepflicht, die es ihnen verbietet,
Dritte gegenüber der Jagdbehörde zu vertreten. Mitglieder des
Jagdbeirates unterliegen dem Mitwirkungsverbot im Falle eines
Interessenwiderstreits, d.h. bei Entscheidungen, die dem Mitglied selbst oder
einem nahen Angehörigen einen besonderen
Vor- oder Nachteil bringen könnte. Dem Jagdbeirat obliegen
folgende Aufgaben: §
Der
Jagdbeirat hat bei der Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne
mitzuwirken, da diese seines Einvernehmens (Zustimmung) bedürfen. Eine
Übertragung dieser Aufgabe ist unzulässig. §
Darüber
hinaus ist der Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören
(beispielsweise Einziehung eines Jagdscheines). §
Der
Jagdbeirat übt eine umfassende beratende Funktion aus. Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich. Eine Vergütung für die Tätigkeit im Jagdbeirat wird nicht
gezahlt. Es besteht lediglich Anspruch auf Auslagenersatz und
Verdienstausfallentschädigung nach den Vorschriften des Kommunalrechts. Nach
Maßgabe der Satzung können darüber hinaus angemessene Aufwandsentschädigungen
gewährt werden. Anlagen: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (Auszug)
§ 42
Jagdbeirat
(zu § 37 BJagdG) (1)
Der Jagdbeirat (§ 37 des Bundesjagdgesetzes) wird bei der Jagdbehörde aus
dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden
durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer
von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft,
der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des
Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation
der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des
Naturschutzbeauftragten. Die Mitglieder des Jagdbeirats müssen mit Ausnahme des
Vertreters der Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes Inhaber von
Jahresjagdscheinen sein; der Vertreter des Naturschutzes muss eine Jägerprüfung
erfolgreich abgelegt haben. (2)
Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und
geleitet. Der Kreisjägermeister muss eine Sitzung des Jagdbeirats einberufen,
wenn die Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies
verlangen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann an den Sitzungen des Jagdbeirats
teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Die
Jagdbehörde hat den Jagdbeirat, unbeschadet der Vorschrift des § 21 Abs. 2
des Bundesjagdgesetzes, vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||