Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Landkreis (Börde) entsendet für die
Dauer der Wahlperiode a) auf
Vorschlag der Fraktion der CDU : Frau Abg. Gabriele Brakebusch, b) auf
Vorschlag der Fraktion der SPD : Herrn Abg. Siegfried Jackowicz, c) auf
Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. : Frau Abg. Dr. Angelika Kliemke, d) auf
Vorschlag der Fraktion der FDP : Herrn Abg. Jens Ackermann, e) auf
Vorschlag der Fraktion der FUWG : Herrn Abg. Jörg Methner, f) auf
Vorschlag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN : Herrn Abg. Frank Senkel als weitere Vertreter/innen in die
Gesellschafterversammlung der “Gemeinnützigen Senioren- und
Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben” 2. Aufgrund
der Ziffer IV. des Beschlusses zur Vorlage Nr. 009/DIV/2007 (“Verfahren
zur Besetzung von Funktionen”) bestellt der Landkreis (Börde) für die
Dauer der Wahlperiode a) auf Vorschlag der
Fraktion der CDU : Herrn Abg. Urban Jülich, b) auf Vorschlag der
Fraktion der SPD : Herrn Abg. Lothar Lortz, c) auf Vorschlag der
Fraktion der CDU : Herrn Abg. Peter Telschow als Mitglieder des Aufsichtsrates
der “Gemeinnützigen Senioren- und Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben”. 3. Die
weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. und die Mitglieder des Aufsichtsrates
nach Ziffer 2. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre
Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat einmal
jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft
unverzüglich zu unterrichten. 4. Der Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA
in Verbindung mit § 119 GO LSA in der Gesellschafterversammlung und im
Aufsichtsrat der “Gemeinnützigen Senioren- und
Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben” durch den Landrat
vertreten. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger
des ehemaligen Landkreises Bördekreis ist alleiniger Gesellschafter der
Eigengesellschaft “Gemeinnützige Senioren- und
Altenheimgesellschaft mbH Pflegeheim Klein Wanzleben” mit Sitz in Klein
Wanzleben. Gegenstand des Unternehmens ist die Betreuung und Pflege
hilfebedürftiger und pflegebedürftiger Menschen in dafür vorhandenen und neu zu
schaffenden Einrichtungen. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 50.000,00 DM, das der Landkreis (Börde) übernommen hat. 2. Organe der Gesellschaft sind = die Gesellschafterversammlung, = der Aufsichtsrat, = die Geschäftsführung. 3. Gesellschafterversammlung : a) Aufgaben der Gesellschafterversammlung : - Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer auf Vorschlag des Aufsichtsrates, - Feststellung des Jahresabschlusses, - Entscheidungen über die Verwendung des Bilanzgewinns bzw. den Ausgleich des Bilanzverlustes, - Wahl des Abschlussprüfers, - Entscheidung über die Grundsätze für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, - Entlastung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat, - Änderungen des Gesellschaftsvertrages, - alle sonstigen Entscheidungen, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen (Neustrukturierungen, Ausgliederungen, Verschmelzungen, Vermögensübertragungen, Umwandlung etc.) b) Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat vertreten. c) Der Gesellschaftsvertrag sieht die Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung vor. 4. Aufsichtsrat : a) Der Aufsichtsrat hat 5 Mitglieder : = ein Aufsichtsratsmitglied ist der Landrat, = drei Aufsichtsratsmitglieder werden durch den Kreistag entsandt, = ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Betriebsrat des Unternehmens bestimmt. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Landrat. b) Aufgaben des Aufsichtsrates : - Vorschlag für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, - Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Finanzplan und deren Änderung, - Zustimmung zu Investitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, soweit diese bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zu Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Pacht- und Mietverträgen, soweit diese eine bestimmte Dauer und bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zu Einstellung und Entlassung von leitenden Angestellten; zu Eingehung von Ruhegehaltsverpflichtungen; zur Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie Inanspruchnahme von Krediten, soweit diese bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zu Gewährung von Sicherheiten jeder Art; zu Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; zu Erwerb, Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; zu Bestellung und Abberufung von Prokuristen; - Zustimmung zu sonstigen Maßnahmen nach Maßgabe von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. 5. Geschäftsführung : Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat, mehrere Geschäftsführer haben kann. Z.Zt. ist ein Geschäftsführer bestellt. - II. - 1. Vertretung des Landkreises in der Gesellschafterversammlung : Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA). Der Gesellschaftsvertrag sieht ein Entsenderecht vor; das Entsenderecht besteht unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Der Beschlussvorschlag sieht die Entsendung von weiteren Vertretern/innen in der Weise vor, dass jede Fraktion für eine/n weitere/n Vertreter/in vorschlagsberechtigt ist. Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlußvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden. 2. Vertretung des Landkreises im Aufsichtsrat : a) Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis im Aufsichtsrat kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. b) Über die Bestellung der übrigen 3 durch den Kreistag zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates entscheidet der Kreistag. = Nach Ziffer IV. des Beschlusses zur Vorlage Nr. 009/DIV/2007 (“Verfahren zur Besetzung von Funktionen”) stehen der CDU-Fraktion das erste und das dritte Zugriffsrecht, der SPD-Fraktion das zweite Zugriffsrecht zu. = Die zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht dem Kreistag angehören.
- III. - 1. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Kultur- und Sozialausschusses vorzustellen. 2. Es wird zu prüfen sein, ob und inwieweit es zweckmäßig ist, die dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben der Gesellschafterversammlung zu übertragen und auf den Aufsichtsrat zu verzichten. Die Maßnahmen bedürfen der Änderung des Gesellschaftsvertrages. 3. Es
ist im übrigen zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist,
den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden
Bedingungen anzupassen. 4. Es
wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über
die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist,
ist gesondert zu entscheiden. Anlagen: § 119 GO LSA
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1)
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder
in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des
Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder
Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann
weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit
zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine
Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das
Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des
Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit
nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a)
Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines
Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der
Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder
einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar. (2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den
Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft
Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem
Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3)
Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen
die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde
schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben. |
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