Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Landkreis (Börde) entsendet für die
Dauer der Wahlperiode a) auf
Vorschlag der Fraktion der CDU : Herrn Abg. Peter Schorlemmer, b) auf
Vorschlag der Fraktion der SPD : Frau Abg. Angela Leuschner als weitere/n Vertreter/in in die Gesellschafterversammlung
der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung)
‚Drömling’ GmbH”. 2. Der/die
weitere Vertreter/in nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in
geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal
jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft
unverzüglich zu unterrichten. 3. Der
Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der
Gesellschafterversammlung der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung
‚Drömling’ GmbH” durch den Landrat vertreten. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der
Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Ohrekreis ist
Gesellschafter der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung,
Strukturentwicklung ‚Drömling’ GmbH” mit Sitz in Klötze. Weiterer Gesellschafter ist der
Landkreis Altmarkkreis Salzwedel. Gegenstand des Unternehmens ist die Erarbeitung und
Koordinierung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose oder von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Maßnahmen der Landschafts- und
Denkmalpflege, die sanfte touristische Erschließung, die Vorbereitung und
Realisierung von umweltsanierenden Maßnahmen, die Stärkung der wirtschaftlichen
Infrastruktur sowie die Unterstützung von Existenzgründungen. Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung tätig. Die Gesellschaft hat ein
Stammkapital von 51.000,00 DM; hiervon halten der Landkreis Altmarkkreis
Salzwedel 34.000,00 DM, der Landkreis (Börde) 17.000,00 DM. 2. Organe der Gesellschaft sind = die Gesellschafterversammlung, = die Geschäftsführung. 3. Gesellschafterversammlung : Aufgaben der Gesellschafterversammlung : - Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, - Zustimmung zu allen Geschäften und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, nach Maßgabe einer durch die Gesellschafterver-sammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. 4. Geschäftsführung : Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; sie kann mehrere Geschäftsführer haben Z.Zt. ist ein Geschäftsführer bestellt. - II. - Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Der Kreistag kann weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA). In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag auf Vorschlag der beiden mitgliederstärksten Fraktionen zwei weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird. Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden. - III. - 1. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen. 2. Es
ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag
den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen. 3. Die
Gesellschaft soll dauerhaft fortgeführt werden. Anlagen: § 119 GO LSA
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1)
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder
in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des
Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder
Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann
weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit
zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine
Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das
Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des
Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit
nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a)
Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines
Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der
Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder
einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar. (2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den
Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft
Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem
Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3)
Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen
die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde
schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||