Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 042/DIV/2007  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises (Börde) in der Gesellschafterversammlung der "ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung)"Drömling" GmbH"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (042/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

1.         Der Landkreis (Börde) entsendet für die Dauer der Wahlperiode

 

            a)         auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Herrn Abg. Peter Schorlemmer,

 

            b)         auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Frau Abg. Angela Leuschner

 

als weitere/n Vertreter/in in die Gesellschafterversammlung der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung) ‚Drömling’ GmbH”.

 

2.   Der/die weitere Vertreter/in nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

3.   Der Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der Gesellschafterversammlung der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung ‚Drömling’ GmbH” durch den Landrat vertreten.

 

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.   Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Ohrekreis ist Gesellschafter der “ABS (Arbeitsförderung, Beschäftigung, Strukturentwicklung ‚Drömling’ GmbH” mit Sitz in Klötze.

 

            Weiterer Gesellschafter ist der Landkreis Altmarkkreis Salzwedel.

 

Gegenstand des Unternehmens ist die Erarbeitung und Koordinierung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, Maßnahmen der Landschafts- und Denkmalpflege, die sanfte touristische Erschließung, die Vorbereitung und Realisierung von umweltsanierenden Maßnahmen, die Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie die Unterstützung von Existenzgründungen.

 

Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 51.000,00 DM; hiervon halten der Landkreis Altmarkkreis Salzwedel 34.000,00 DM, der Landkreis (Börde) 17.000,00 DM.

 

 

2.         Organe der Gesellschaft sind

=   die Gesellschafterversammlung,

=   die Geschäftsführung.

 

 

3. Gesellschafterversammlung :

 

Aufgaben der Gesellschafterversammlung :

-          Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,

-     Zustimmung zu allen Geschäften und Maßnahmen, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen, nach Maßgabe einer durch die Gesellschafterver-sammlung zu erlassenden Geschäftsordnung.

 

 

 

4.         Geschäftsführung :

 

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; sie kann mehrere Geschäftsführer haben Z.Zt. ist ein Geschäftsführer bestellt.

 

 

- II. -

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA).

 

In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag auf Vorschlag der beiden mitgliederstärksten Fraktionen zwei weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt.

 

Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird.

 

Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden.

 

 

- III. -

 

1.   Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen.

 

2.   Es ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen.

 

3.   Die Gesellschaft soll dauerhaft fortgeführt werden.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.