Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: - entfällt - Sachdarstellung, Begründung: Der
Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis
ist Gesellschafter der im März 2001 gegründeten “Kommunalen
Sanierungsgesellschaft mbH Bördekreis” mit Sitz in Wanzleben. Weitere Gesellschafter
sind die Stadt Oschersleben und weitere 31 kreisangehörige Gemeinden des
ehemaligen Landkreises Bördekreis. Gegenstand
des Unternehmens ist = die
Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen auf/an Geländen, Anlagen,
Landschaften und Gebäuden zur Verbesserung/Erneuerung der Infrastruktur und der
Gestaltung des Wohnumfeldes, = Tätigkeiten
im Rahmen von Maßnahmen in den Bereichen der sozialen Dienste, der Jugendhilfe,
des Breitensports und der freien Kultur, = Erbringung
von Dienstleistungen in Bereichen aktiver Arbeitsmarktpolitik, insbesondere der
Aquirierung, Organisation, Vergabe sowie Controlling und Abrechnung von
Förderprojekten für die Gesellschafter und Dritte, = mit
dem Ziel der Förderung von Beschäftigung und der unmittelbaren temporären
arbeitsvertraglichen Bindung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit
bedrohten Arbeitnehmern sowie der Wiedereingliederung dieser Arbeitsnehmer in
den Arbeitsprozess. Die Gesellschaft ist verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Gesellschaft hat ein
Stammkapital von 27.350,00 €. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Landkreises beträgt 37,3 %; die übrigen Gesellschafter sind mit unterschiedlichen Anteilen zwischen 0,4 % und 12,8 % (Stadt Oschersleben) beteiligt, insgesamt zu 62,7 %. Organe der Gesellschaft sind - die Gesellschafterversammlung, - der Aufsichtsrat, - die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt : “Die Gesellschaft hat einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Die Mitglieder, die von den Gesellschaftern zu entsenden sind, werden mit einfacher Mehrheit von der Gesellschafterversammlung gewählt. Weitere Erfordernisse, insbesondere die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates, regelt der Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung”. Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit entbehrlich. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Inwieweit das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates kommunalrechtlichen Vorschriften vorgeht, ist zu prüfen. Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA kann der Kreistag weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden. Es wird empfohlen, vor der möglichen Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung das Einvernehmen der übrigen Gesellschafter herzustellen. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen. Die Gesellschaft soll vorerst fortgeführt werden. Anlagen: § 119 GO LSA Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in
Privatrechtsform
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in
der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen
in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er
kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung
beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die
jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie
kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu
entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden
die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung
beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren
Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des
Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine
Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der
Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium
durch diese Person nicht vereinbar. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein
gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die
Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer
Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei
denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in
diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach
Weisung gehandelt haben. |
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