Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 041/DIV/2007  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises (Börde) in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der "Kommunalen Sanierungsgesellschaft mbH Bördekreis"
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

            - entfällt -

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

 

Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis ist Gesellschafter der im März 2001 gegründeten “Kommunalen Sanierungsgesellschaft mbH Bördekreis” mit Sitz in Wanzleben.

 

Weitere Gesellschafter sind die Stadt Oschersleben und weitere 31 kreisangehörige Gemeinden des ehemaligen Landkreises Bördekreis.

 

Gegenstand des Unternehmens ist

 

=    die Vorbereitung und Realisierung von Maßnahmen auf/an Geländen, Anlagen, Landschaften und Gebäuden zur Verbesserung/Erneuerung der Infrastruktur und der Gestaltung des Wohnumfeldes,

 

=    Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen in den Bereichen der sozialen Dienste, der Jugendhilfe, des Breitensports und der freien Kultur,

 

=    Erbringung von Dienstleistungen in Bereichen aktiver Arbeitsmarktpolitik, insbesondere der Aquirierung, Organisation, Vergabe sowie Controlling und Abrechnung von Förderprojekten für die Gesellschafter und Dritte,

 

=    mit dem Ziel der Förderung von Beschäftigung und der unmittelbaren temporären arbeitsvertraglichen Bindung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern sowie der Wiedereingliederung dieser Arbeitsnehmer in den Arbeitsprozess.

 

Die Gesellschaft ist verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 27.350,00 €.

 

Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Landkreises beträgt 37,3 %; die übrigen Gesellschafter sind mit unterschiedlichen Anteilen zwischen 0,4 % und 12,8 % (Stadt Oschersleben) beteiligt, insgesamt zu 62,7 %.

 

Organe der Gesellschaft sind

-    die Gesellschafterversammlung,

-    der Aufsichtsrat,

-    die Geschäftsführung.

 

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt : “Die Gesellschaft hat einen aus 5 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Die Mitglieder, die von den Gesellschaftern zu entsenden sind, werden mit einfacher Mehrheit von der Gesellschafterversammlung gewählt. Weitere Erfordernisse, insbesondere die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrates, regelt der Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung”.

 

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit entbehrlich. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

 

Inwieweit das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates kommunalrechtlichen Vorschriften vorgeht, ist zu prüfen.

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA kann der Kreistag weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden. Es wird empfohlen, vor der möglichen Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung das Einvernehmen der übrigen Gesellschafter herzustellen.

 

 

Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen.

 

Es ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen.

 

Die Gesellschaft soll vorerst fortgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.