Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 040/DIV/2007  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises (Börde)in der Gesellschafterversammlung der "Abfallentsorgungsgesellschaft (AEG) Untere Ohre mbH Wolmirstedt"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (040/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Landkreis (Börde) entsendet für die Dauer der Wahlperiode

 

            a)         auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Herrn Abg.              Manfred Behrens,

 

            b)         auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Herrn Abg.              Hans-Eike Weitz,

 

            c)         auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.:

Herrn Abg.              Hans-Jürgen Fischer,

 

            d)         auf Vorschlag der Fraktion der FDP :

Frau/Herr (Abg.)                                         ,

 

            e)         auf Vorschlag der Fraktion der FUWG :

Herrn Abg.              Dr. Hans-Jürgen Zander,

 

            f)          auf Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN :

Herrn Abg.              Bodo Zeymer

 

als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung der “Abfallentsorgungsgesellschaft ‚Untere Ohre’ mbH Wolmirstedt”.

 

 

 

Beschlussvorschlag (Fortsetzung) :

 

2.   Die weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

 

3.   Der Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der Gesellschafterversammlung der “Abfallentsorgungsgesellschaft ‚Untere Ohre’ mbH Wolmirstedt” durch den Landrat vertreten.

 

 

 

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.   Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Ohrekreis ist alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft “Abfallentsorgungsgesellschaft ‚Untere Ohre’ mbH Wolmirstedt” (AEG mbH) mit Sitz in Wolmirstedt.

 

Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungen verschiedener Art auf dem Gebiet der Abfall- und Abwasserentsorgung, der Verwertung wiederverwendbarer Materialien sowie der Verwaltung seines Vermögens.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 26.000,00 €.

 

 

2.         Organe der Gesellschaft sind

=   die Gesellschafterversammlung,

=   die Geschäftsführung.

 

 

3. Gesellschafterversammlung :

 

Aufgaben der Gesellschafterversammlung :

-          Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,

-          im übrigen entscheidet die Gesellschafterversammlung in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, die keine Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sind, durch Beschluss; sie kann Angelegenheiten den Geschäftsführern nach Maßgabe einer durch die Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zur Entscheidung übertragen.

 

 

4.         Geschäftsführung :

 

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; sie kann mehrere Geschäftsführer haben Z.Zt. sind eine Geschäftsführerin und ein Geschäftsführer bestellt.

 

 

- II. -

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden
(§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA).

 

In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag je eine/n Vertreter/in jeder Fraktion als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt.

 

Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird.

 

Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden.

 

 

- III. -

 

1.   Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen.

 

2.   Es ist im übrigen zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen.

 

3.   Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist, ist gesondert zu entscheiden.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.