Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Landkreis (Börde) entsendet für die
Dauer der Wahlperiode a) auf
Vorschlag der Fraktion der CDU : Herrn Abg. Manfred Behrens, b) auf
Vorschlag der Fraktion der SPD : Herrn Abg. Hans-Eike Weitz, c) auf
Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.: Herrn Abg. Hans-Jürgen Fischer, d) auf
Vorschlag der Fraktion der FDP : Frau/Herr (Abg.) , e) auf
Vorschlag der Fraktion der FUWG : Herrn Abg. Dr. Hans-Jürgen Zander, f) auf
Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN : Herrn Abg. Bodo Zeymer als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung
der “Abfallentsorgungsgesellschaft ‚Untere Ohre’ mbH
Wolmirstedt”. Beschlussvorschlag
(Fortsetzung) : 2. Die
weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in
geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal
jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft
unverzüglich zu unterrichten. 3. Der
Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der
Gesellschafterversammlung der “Abfallentsorgungsgesellschaft
‚Untere Ohre’ mbH Wolmirstedt” durch den Landrat vertreten. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der
Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Ohrekreis ist
alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft
“Abfallentsorgungsgesellschaft ‚Untere Ohre’ mbH
Wolmirstedt” (AEG mbH) mit Sitz in Wolmirstedt. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von
Dienstleistungen verschiedener Art auf dem Gebiet der Abfall- und
Abwasserentsorgung, der Verwertung wiederverwendbarer Materialien sowie der
Verwaltung seines Vermögens. Die Gesellschaft hat ein Stammkapital
von 26.000,00 €. 2. Organe der Gesellschaft sind = die Gesellschafterversammlung, = die Geschäftsführung. 3. Gesellschafterversammlung : Aufgaben der Gesellschafterversammlung : - Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, - im übrigen entscheidet die Gesellschafterversammlung in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, die keine Angelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs sind, durch Beschluss; sie kann Angelegenheiten den Geschäftsführern nach Maßgabe einer durch die Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zur Entscheidung übertragen. 4. Geschäftsführung : Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; sie kann mehrere Geschäftsführer haben Z.Zt. sind eine Geschäftsführerin und ein Geschäftsführer bestellt. - II. - Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die
Gesellschafterversammlung entsenden In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag je eine/n Vertreter/in jeder Fraktion als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird. Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden. - III. - 1. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen. 2. Es
ist im übrigen zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist,
den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden
Bedingungen anzupassen. 3. Es
wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über
die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist,
ist gesondert zu entscheiden. Anlagen: § 119 GO LSA
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1)
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder
in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des
Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder
Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann
weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit
zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine
Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das
Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des
Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit
nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a)
Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines
Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der
Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder
einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar. (2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den
Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft
Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem
Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3)
Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen
die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde
schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben. |
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