Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 039/DIV/2007  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises (Börde) in der Gesellschafterversammlung der "WeVo Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

            - entfällt -

 

 

      Der Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der Gesellschafterversammlung der “WeVo Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft” durch den Landrat vertreten.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.   Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis ist Gesellschafter der “WeVo Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft” mit Sitz in Oschersleben.

 

Weitere Gesellschafter sind die “WeVo Müllbeseitigung Verwaltungsgesellschaft mbH” und die “WeVo-Städtereinigung Oschersleben GmbH” :

 

=   die “WeVo Müllbeseitigung Verwaltungsgesellschaft mbH” ist persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin);

 

=   die “WeVo-Städtereinigung Oschersleben GmbH” mit einem Haftkapital von 90.000 DM, eingebracht durch Bareinzahlung, und der Landkreis (Börde) mit einem Haftkapital von 10.000 DM, eingebracht als Sacheinlage, sind Kommanditisten; die Kommanditbeteiligungen entsprechen den Hafteinlagen.

 

Gegenstand des Unternehmens ist die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll, Schadstoffen, Flüssigkeitsentsorgung und der betrieb von Deponien.

 

Die Gesellschaft wird durch die “WeVo Müllbeseitigung Verwaltungsgesellschaft mbH” vertreten.

 

 

2.         Die Gesellschaft Organe hat eine Gesellschafterversammlung.

 

 

3.         Aufgaben der Gesellschafterversammlung :

 

=   Einstellung und Entlassung von Personal, insbesondere die Berufung von Geschäftsführern in der Komplementär-Gesellschaft,

=   Veränderungen bei der Entsorgung bzw. Veränderung des Versorgungsrhythmus,

=   erforderliche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße kreisliche Abfallentsorgung.

 

 

- II. -

 

1.         Vertretung des Landkreises in der Gesellschafterversammlung :

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA). Das Entsenderecht besteht unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, vor der möglichen Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung das Einvernehmen der übrigen Gesellschafter herzustellen.

 

- III. -

 

1.   Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen.

 

2.   Es ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen.

 

3.   Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist, ist gesondert zu entscheiden.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.