Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: - entfällt - Der
Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der
Gesellschafterversammlung der “WeVo Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH
& Co. Kommanditgesellschaft” durch den Landrat vertreten. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der
Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis
ist Gesellschafter der “WeVo Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH & Co.
Kommanditgesellschaft” mit Sitz in Oschersleben. Weitere Gesellschafter sind die
“WeVo Müllbeseitigung Verwaltungsgesellschaft mbH” und die
“WeVo-Städtereinigung Oschersleben GmbH” : = die
“WeVo Müllbeseitigung Verwaltungsgesellschaft mbH” ist persönlich
haftende Gesellschafterin (Komplementärin); = die
“WeVo-Städtereinigung Oschersleben GmbH” mit einem Haftkapital von
90.000 DM, eingebracht durch Bareinzahlung, und der Landkreis (Börde) mit einem
Haftkapital von 10.000 DM, eingebracht als Sacheinlage, sind Kommanditisten;
die Kommanditbeteiligungen entsprechen den Hafteinlagen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entsorgung von Haus- und
Sperrmüll, Schadstoffen, Flüssigkeitsentsorgung und der betrieb von Deponien. Die Gesellschaft wird durch die “WeVo Müllbeseitigung
Verwaltungsgesellschaft mbH” vertreten. 2. Die Gesellschaft Organe hat eine Gesellschafterversammlung. 3. Aufgaben der Gesellschafterversammlung : = Einstellung und Entlassung von Personal, insbesondere die Berufung von Geschäftsführern in der Komplementär-Gesellschaft, = Veränderungen bei der Entsorgung bzw. Veränderung des Versorgungsrhythmus, = erforderliche Maßnahmen für eine ordnungsgemäße kreisliche Abfallentsorgung. - II. - 1. Vertretung des Landkreises in der Gesellschafterversammlung : Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA). Das Entsenderecht besteht unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, vor der möglichen Entsendung weiterer Vertreter in die Gesellschafterversammlung das Einvernehmen der übrigen Gesellschafter herzustellen. - III. - 1. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen. 2. Es
ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den
Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen
anzupassen. 3. Es
wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über
die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist,
ist gesondert zu entscheiden. Anlagen: § 119 GO LSA
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(1)
Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder
in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des
Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder
Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann
weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche
Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit
zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine
Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das
Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des
Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit
nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a)
Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines
Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der
Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder
einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar. (2)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den
Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft
Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem
Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3)
Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines
Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen
die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde
schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben. |
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