Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 038/DIV/2007  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises (Börde) in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der "Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (038/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

1.         Der Landkreis (Börde) entsendet für die Dauer der Wahlperiode

 

            a)         auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Herrn Abg.              Urban Jülich,

 

            b)         auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Herrn Abg.              Martin Schindler,

 

            c)         auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. :

Frau Abg.               Petra Hort,

 

            d)         auf Vorschlag der Fraktion der FDP :

Herrn Abg.              Jens Ackermann,

 

            e)         auf Vorschlag der Fraktion der FUWG :

Herrn Abg.              Jörg Methner,

 

            f)          auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN :

Herrn Abg.              Frank Senkel.

 

als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung der “Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH”.

 

 

 

- 2 -

 

 

Beschlussvorschlag (Fortsetzung) :

 

2.   Aufgrund der Ziffer IV. des Beschlusses zur Vorlage Nr. 009/DIV/2007 (“Verfahren zur Besetzung von Funktionen”) bestellt der Landkreis (Börde) für die Dauer der Wahlperiode

 

a)   auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Herr Abg.                            Albrecht von Bodenhausen,

 

b)   auf Vorschlag der Fraktion der SPD :

Herrn Abg.              Siegfried Jackowitz,

 

c)   auf Vorschlag der Fraktion der CDU :

Herrn Abg.              Urban Jülich

 

als Mitglieder des Aufsichtsrates der “Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH”.

 

 

3.   Die weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. und die Mitglieder des Aufsichtsrates nach Ziffer 2. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten.

 

 

4.   Der Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der “Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH” durch den Landrat vertreten.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

- I. -

 

1.   Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Bördekreis ist alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft “Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH” (AEW mbH) mit Sitz in Wanzleben.

 

Gegenstand des Unternehmens sind folgende Dienstleistungen :

=    die Straßenreinigung,

=    die Straßenunterhaltung,

=   das Einsammeln, das Transportieren und die Entsorgung von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,

=   die gesamte Abwicklung der öffentlichen Abfallentsorgung des Bördekreises.

 

Die Gesellschaft hat ein Stammkapital von 750.000,00 DM.

 

2.         Organe der Gesellschaft sind

=   die Gesellschafterversammlung,

=   der Aufsichtsrat,

=   die Geschäftsführung.

- 3 -

 

 

3. Gesellschafterversammlung :

 

a)   Aufgaben der Gesellschafterversammlung :

-            Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer auf Vorschlag des Aufsichtsrates,

-     Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates, ausgenommen des Vertreters der Belegschaft,

-            Änderungen des Gesellschaftsvertrages,

-     Entscheidung von Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag anderen Organen zugewiesen sind, darunter

-     Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns, Ausgleich des Bilanzverlustes,

      -           Einstellung und Entnahme von Rücklagen,

                        -           Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates,

      -           Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

-     Entscheidung über Grundsätze für Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grund-stücken und grundstücksgleichen Rechten.

 

b)  Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung durch den Landrat vertreten.

 

 

4.         Aufsichtsrat :

 

a)   Der Aufsichtsrat hat 5 Mitglieder :

=           ein Aufsichtsratsmitglied ist der Landrat,

=           drei Aufsichtsratsmitglieder werden durch den Kreistag entsandt,

=           ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Betriebsrat des Unternehmens bestimmt.

 

Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Landrat.

 

b)   Aufgaben des Aufsichtsrates :

-     Vorschlag für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,

-     Zustimmung zum Wirtschaftsplan und Finanzplan und deren Änderung, zu Inve-stitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen sowie Leasingverträgen, soweit diese bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zu Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Pacht- und Mietverträgen, soweit diese eine bestimmte Dauer und bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zum Abschluss von Sicherungsgeschäften, soweit diese bestimmte Wertgrenzen übersteigen; zu Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; zu Erwerb, Ver-äußerung von Unternehmen und Beteiligungen; zu Bestellung und Abberufung von Prokuristen;

-     Zustimmung zu sonstigen Maßnahmen nach Maßgabe von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.

 

 

5.         Geschäftsführung :

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft einen Geschäftsführer hat, mehrere Geschäftsführer haben kann. Z.Zt. ist ein Geschäftsführer bestellt.

 

 

 

- 4 -

 

 

- II. -

 

1.         Vertretung des Landkreises in der Gesellschafterversammlung :

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden (§ 65 LKO LSA i.V.m. § 119 Abs.1 Satz 2 GO LSA). Das Entsenderecht besteht unabhängig von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen.

 

Der Beschlussvorschlag sieht die Entsendung von weiteren Vertretern/innen in der Weise vor, dass jede Fraktion für eine/n weitere/n Vertreter/in vorschlagsberechtigt ist.

 

Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlußvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden.

 

 

2.         Vertretung des Landkreises im Aufsichtsrat :

 

a)  Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird der Landkreis im Aufsichtsrat kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig.

 

b)  Über die Bestellung der übrigen 3 durch den Kreistag zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates entscheidet der Kreistag.

 

=    Nach Ziffer IV. des Beschlusses zur Vorlage Nr. 009/DIV/2007 (“Verfahren zur Besetzung von Funktionen”) stehen der CDU-Fraktion das erste und das dritte Zugriffsrecht, der SPD-Fraktion das zweite Zugriffsrecht zu.

 

=    Die zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht dem Kreistag angehören.

     

 

- III. -

 

1.   Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen.

 

2.   Es wird zu prüfen sein, ob und inwieweit es zweckmäßig ist, die dem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben der Gesellschafterversammlung zu übertragen und auf den Aufsichtsrat zu verzichten. Die Maßnahmen bedürfen der Änderung des Gesellschaftsvertrages.

 

3.   Es ist im übrigen zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen anzupassen.

 

- 5 -

 

 

4.   Es wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist, ist gesondert zu entscheiden.


- 6 -

 

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

§ 119 GO LSA   Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde.

 

(3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.