Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Landkreis (Börde) entsendet für die
Dauer der Wahlperiode a) auf
Vorschlag der Fraktion der CDU : Herrn Abg. Norbert Eichler, b) auf
Vorschlag der Fraktion der SPD : Herrn Abg. Jochen Dettmer, c) auf
Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.: Herrn Abg. Heinrich Enkelmann, d) auf
Vorschlag der Fraktion der FDP : Frau/Herrn (Abg.) e) auf
Vorschlag der Fraktion der FUWG : Herrn Abg. Dr. Hans-Jürgen Zander, f) auf
Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN : Herrn Abg. Bodo Zeymer. als weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung der
“Ohre Bus Verkehrsgesellschaft mbH”. 2. Die
weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 1. werden verpflichtet, den Kreistag in
geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal
jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft
unverzüglich zu unterrichten. 3. Der
Landkreis (Börde) wird gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 119 GO LSA in der
Gesellschafterversammlung der “Ohre Bus Verkehrsgesellschaft mbH”
durch den Landrat vertreten. Sachdarstellung, Begründung: - I. - 1. Der
Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des ehemaligen Landkreises Ohrekreis ist
alleiniger Gesellschafter der Eigengesellschaft “Ohre Bus
Verkehrsgesellschaft mbH” (Ohre Bus VGmbH) mit Sitz in der Gemeinde
Niedere Börde, OT Vahldorf. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die
Organisation und Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis
Ohrekreis und Randgebieten der angrenzenden Landkreise und der Stadt Magdeburg.
Die Gesellschaft hat ein
Stammkapital von 30.000,00 €. 2. Organe der Gesellschaft sind = die Gesellschafterversammlung, = die Geschäftsführung. 3. Gesellschafterversammlung : Aufgaben der Gesellschafterversammlung : - Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, - Zustimmung zu sämtlichen Geschäften, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen; Einzelheiten sind in einem Zustimmungskatalog geregelt. 5. Geschäftsführung : Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer; sie kann mehrere Geschäftsführer haben Z.Zt. ist eine Geschäftsführerin bestellt. - II. - Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 119 GO LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat vertreten; eine Beschlussfassung des Kreistages ist insoweit nicht zwingend vorgeschrieben. Der Landrat ist dem Kreistag berichtspflichtig. Der Kreistag kann weitere Vertreter/innen in die
Gesellschafterversammlung entsenden In den vorangegangenen Wahlperioden hatte der Kreistag je eine/n Vertreter/in jeder Fraktion als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsandt. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass der Kreistag auch für die neue Wahlperiode in gleicher Weise von der Möglichkeit der Entsendung Gebrauch machen wird. Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein. Der Beschlussvorschlag geht davon aus, dass nur Mitglieder des Kreistages als weitere Vertreter/innen entsandt werden. - III. - 1. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft und ihre bisherigen Tätigkeiten in einer der nächsten Sitzungen des neu gebildeten Umwelt- und Wirtschaftsausschusses vorzustellen. 2. Es
ist zu prüfen, ob und inwieweit es notwendig oder zweckmäßig ist, den
Gesellschaftsvertrag den sich aus der Kreisneugliederung ergebenden Bedingungen
anzupassen. 3. Es
wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft vorerst fortgeführt wird; über
die Fusion mit anderen Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist,
ist gesondert zu entscheiden. Anlagen: § 119 GO LSA Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in
Privatrechtsform
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in
der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen
in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist; er
kann einen Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde mit seiner Vertretung
beauftragen. Die Gemeinde kann weitere Vertreter entsenden, die über die
jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie
kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu
entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden
die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung
beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung. Sie kann ihren
Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des
Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (1a) Die Vertretung der Gemeinde durch eine
Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der
Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium
durch diese Person nicht vereinbar. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der
Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein
gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Die
Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter endet, soweit durch Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Gemeinde. (3) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer
Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten
Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei
denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in
diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach
Weisung gehandelt haben. |
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