§ 1 Zweck
(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ist der
Landkreis Träger der Schülerbeförderung. Der Landkreis hat die in seinem Gebiet
wohnenden Schülerinnen und Schüler (nachfolgend Schüler genannt) der in § 71
Abs. 2 Ziff. 1-3 SchulG LSA genannten Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur
nächstgelegenen Schule des von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 SchulG LSA gewählten
Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen
Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.
(2) Bildungsgänge im Sinne von Satz 1 sind
ausschließlich die Schulformen gemäß § 3
Abs. 2 SchulG LSA sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung
nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA.
§ 2 Anspruchsvoraussetzung
(1) Es besteht ein Anspruch auf Beförderung oder auf
Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schüler
1. eine
allgemeinbildende Schule bis einschließlich des 10. Schuljahrganges,
2. ein
schulisches Berufsgrundbildungs- oder ein Berufsvorbereitungsjahr,
3. eine
Berufsfachschule (erster Schuljahrgang ohne mittleren Schulabschluss) besucht.
(2) Folgende Schüler können
auf Antrag nach § 71 Abs. 5 SchulG LSA einen Fahrgeldzuschuss erhalten:
1. Schüler der allgemeinbildenden Schulen im 11.
und 12. Schuljahrgang,
2.
Schüler der ein- bzw. mehrjährigen
Berufsfachschulen, die einen mittleren Schulabschluss voraussetzen,
3.
Schüler des zweiten und dritten
Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die keinen mittleren
Schulabschluss voraussetzen.
4.
Schüler der Fachoberschule und des
Fachgymnasiums.
Zuschussberechtigt sind die
Schüler, welche nach § 40 SchulG LSA noch nicht die Schulpflicht erfüllt haben.
Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von bis zu 30,00 Euro zu tragen.
Der Differenzbetrag zwischen dem überschreitenden tatsächlichen
Monatskartenpreis und dem Eigenanteil wird auf Antrag und bei vorliegender
Zuschussberechtigung erstattet. Eine Bezuschussung ist ausgeschlossen, wenn der
Schüler
1. eine duale
Ausbildung absolviert,
2. sich nicht
in der Erstausbildung befindet oder
3. das 25.
Lebensjahr vollendet hat.
(3) Unabhängig von den Regelungen im Absatz 1 Ziff.
1-3 besteht eine Beförderungs- und Erstattungspflicht, wenn der Schüler wegen
einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden muss. Die
dauernde Behinderung ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Fach- oder
Amtsarztes bzw. eines Schwerbehindertenausweises mit dem dazugehörigen Bescheid
des Versorgungsamtes anzuzeigen. Eine vorübergehende Behinderung ist
grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Das
Gutachten muss zweifelsfrei die Notwendigkeit der Beförderung aufzeigen. Eine
Begutachtung des Schülers durch den jugendärztlichen Dienst kann durch das
Fachamt veranlasst werden, wenn die vorübergehende Behinderung sechs
aufeinander folgende Kalenderwochen deutlich überschreitet.
(4) In besonders begründeten Fällen kann der Anspruch
unabhängig von der Mindestentfernung bestehen, wenn der Schulweg auf Grund der
örtlichen Gegebenheiten für den Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die
im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen, oder der
Schulweg derart beschaffen ist, dass die örtlichen Verhältnisse eine
rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht vermuten lassen.
(5) Der Anspruch gilt auch dann als erfüllt, wenn der
Privat-PKW der Eltern nach Prüfung für Fahrten zum Zwecke des Schulbesuchs
herangezogen wird. Die Kostenerstattung erfolgt nach gültigem Satzungsrecht.
(6) Besucht ein Schüler eine Schule, die gemäß
§ 34 Abs. 1 SchulG LSA einen eigenen
Bildungsgang darstellt und im eigenen Wirkungsbereich nicht vorgehalten wird,
so besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen, jedoch
maximal in Höhe der teuersten Monatskarte im ÖPNV (Bus). Übergangsweise wird
dafür die Tariftabelle desjenigen Busbetriebes angewendet, der für den Wohnort
des Schülers die Liniennetzkonzession besitzt.
(7) Besucht ein Schüler auf Wunsch der
Personensorgeberechtigten eine Schule außerhalb des
Schulbezirkes/Schuleinzugsbereiches gemäß § 41 SchulG LSA, deren Bildungsgang
auch an der für den Wohnort zuständigen Schule vorgehalten wird, so hat er nur
Anspruch auf die Erstattung der Fahrkosten, die bis zur Schule seines
Schulbezirkes/Schuleinzugsbereiches entstehen würden.
(8) Schüler, die infolge einer Erziehungsmaßnahme
innerhalb des Kreisgebietes zeitweise die Schule wechseln müssen, haben einen
Erstattungsanspruch in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten, maximal jedoch die
der teuersten Fahrkarte im ÖPNV des Territoriums.
(9) Schüler, die gemäß § 41 Abs. 3 SchulG LSA während
des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag der
Personensorgeberechtigten an die zuständige Schulbehörde ihre Schule bis zum
Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen. Die Erstattungspflicht erfüllt
der Träger der Schülerbeförderung mit den Aufwendungen für den Schulweg
zwischen dem neuen Wohnort und der dafür zuständigen Schule des gewählten
Bildungsganges. Ein Anspruch auf Sonderbeförderung ist aus dem
Genehmigungsbescheid der Schulbehörde zum Verbleib an der bisherigen Schule
nicht abzuleiten.
(10) Die Schulbehörde kann Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 1 Abs. 3a SchulG LSA zum gemeinsamen
Unterricht einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung
zuweisen. Der Anspruch auf Erstattung gilt für den Weg zwischen Wohnort und dem
zugewiesenen Schulstandort.
§ 3 Anspruchsbedingungen
(1) Voraussetzung für den Beförderungsanspruch ist die
kürzeste sichere Schulweglänge. Sie beträgt für
1. Grundschüler 2,5 km,
2. Schüler der Sekundarstufe
I 3,5 km,
3. Schüler im
BVJ, BGJ sowie BFS 5,0 km.
(2) Ausnahmen können gemäß § 2 Abs. 1-10 dieser
Satzung geregelt werden. Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernung ist
der kürzeste sichere Weg vom üblicherweise benutzten Ausgang des
Wohngrundstückes bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes
(Schulweg). Soweit im Rahmen der Schulwegsicherung ein bestimmter Schulweg
empfohlen wird, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung und
Beförderungszeit.
(3) Der generelle Anspruch auf Schülerbeförderung
besteht nur an Schultagen mit jeweils einer Hin- bzw. Rückfahrt zwischen
Wohnort und zuständigem Schulort. Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht
kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des ÖPNV-Fahrplanes oder des
bereitgestellten Schülerverkehrs.
(4) Die im Regelfall in den Linienverkehr integrierte
Schülerbeförderung muss den Bedingungen gemäß § 71 Abs. 4 SchulG LSA genügen
und für die Schüler zumutbar gestaltet werden. Im Regelfall stehen:
- bei Grundschulstandorten
eine
Hin- und eine Rückfahrt,
- bei Sekundarschulstandorten
eine
Hin- und mind. zwei Rückfahrten,
- bei Gymnasial- und Mehrfachstandorten
eine
Hin- und mind. drei Rückfahrten,
- bei Förderschulstandorten
eine
Hin- und mind. eine Rückfahrt
zur Verfügung. Die Anzahl der Rückfahrten
wird vom Schulträger nach Antragstellung gemäß § 71 Abs. 4 SchulG LSA geprüft
und mit den Auftragnehmern abgestimmt.
(5) Die Entfernung zwischen Wohn- und Schulort sowie
dessen Lage bestimmen wesentlich die Verweildauer der Schüler im
Verkehrsmittel. Im den Regelfall gelten als Fahrzeiten in eine Richtung für:
1. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 40
Minuten,
2. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 80
Minuten,
3. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 120 Minuten.
(6) Ausgenommen von diesen Regelungen sind Schüler der
Förderschulen gemäß § 8 Abs. 3 SchulG LSA.
(7) Schüler, die auf eigenen Wunsch Schulformen und
Schulen außerhalb des Landkreises besuchen, fallen nicht unter die Fahrzeitregelung.
(8) Die Wartezeit soll vor Unterrichtsbeginn nicht
mehr als 30 Minuten und nach Unterrichtsschluss nicht mehr als 60 Minuten
betragen. Für Umsteiger soll die Wartezeit am Umsteigeort 20 Minuten nicht
überschreiten. Die Wartezeit vor und nach dem Unterricht bezieht sich auf den
Normalstundenplan.
(9) Die Schulanfangs- und -endzeiten legt die
Gesamtkonferenz der Schule unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich
zumutbarer Bedingungen und Erfordernisse der Schülerbeförderung nach Anhörung
des Trägers fest.
(10) Bei Unterrichtsausfall und sonstigen
unvorhersehbaren Ereignissen besteht kein Anspruch auf eine Fahrplanänderung
bzw. Änderung der Wagenläufe.
§ 4 Art der Beförderung
§ 4.1 Linienverkehr
(1) Die Schülerbeförderung erfolgt in der Regel im Linienverkehr
des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Schüler unterliegen dabei den
Beförderungsbedingungen der Linienverkehrsunternehmen, die die Beförderung
durchführen. Anspruchsberechtigte Schüler, die im Landkreis den Bus und/oder
Zug benutzen, erhalten eine nichtübertragbare Schülerjahreskarte. Bei
Neuausstellung einer Schülerjahreskarte durch Verlust oder unsachgemäßen
Gebrauch entsteht eine Bearbeitungsgebühr bei Busbenutzung in Höhe von 15,00
€ und bei Zugbenutzung in Höhe von 32,00 €, welche an den Landkreis
zu entrichten ist. Verschlissene oder beschädigte Fahrkarten werden einmal im
Jahr kostenlos ausgetauscht, wenn kein Vorsatz zu erkennen ist.
(2) Die Beförderungsleistungen können mit Bussen
erbracht werden, die Sitz- und Stehplätze ausweisen. Der Bus gilt als besetzt,
wenn 80% der Gesamtplatzkapazität (Summe der Sitz- und Stehplätze) belegt ist.
Die Bediensteten der Beförderungsunternehmen überwachen die Auslastung der
Busse und sind berechtigt, die Anzahl der Fahrgäste zu begrenzen und auf den
nächstfolgenden Bus zu verweisen. Der Landkreis kann auf Antrag nach § 34a Abs.
4 StVZO die zulässige Platzzahl begrenzen. Antragsberechtigt sind:
- Personensorgeberechtigte
der Schüler oder der volljährige Schüler,
- Elterngremien
der Schulen,
- die
Schulleitungen.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die
Schulleitung der betreffenden Schule.
§ 4.2 Freigestellter Schülerverkehr
(1) Ein Beförderungsanspruch im freigestellten
Schülerverkehr kann bestehen, wenn entweder
- die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist,
- die
Schülerbeförderung tatsächlich nur mit Hilfe von Privat- oder anderen
Kraftfahrzeugen zumutbar gestaltet werden kann oder
- die
Beförderung oder Erstattung gemäß § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA verpflichtend
vorgegeben ist.
(2) Ein Anspruch auf ein besonderes
Beförderungsmittel, ein bestimmtes Unternehmen oder auf die Mitbeförderung
einer Begleitperson besteht nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens
bzw. zwingender Notwendigkeit.
§ 4.3 Benutzung privater Beförderungsmittel
(1) Bei genehmigter Benutzung eines als
Beförderungsmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens wird ein Betrag von
0,20 € je Kilometer erstattet, wenn die Benutzung von Verkehrsmitteln
nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht möglich oder zumutbar ist. Berechnungsgrundlage ist
der einfache Entfernungskilometer. Bei Mitnahme weiterer Schüler erhöht sich
dieser Betrag für jeden mitgenommenen Schüler um 0,02 € je gefahrenen
einfachen Kilometer. Voraussetzung für diese Art der Erstattung ist, dass die
Fahrten ausschließlich dem Zwecke der Schülerbeförderung dienen.
(2) Der Anspruch reduziert sich, wenn es eine reine
Mitnahme ist, also der Grund der Fahrt nicht in der Schülerbeförderung liegt.
(3) Bei genehmigter Benutzung anderer als Beförderungsmittel
bestimmter Fahrzeuge (z.B. Moped, Kleinkraftrad, Motorrad) können 0,05 €
je gefahrenen Kilometer erstattet werden.
(4) Die Benutzung privater Beförderungsmittel ohne
begründete Genehmigung kann erstattet werden, wobei der Erstattungsbetrag den
notwendigen Monatskartenpreis nicht überschreiten darf.
§ 5 Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der
Aufwendungen entfällt bei:
- Umzug in
einen anderen Landkreis ohne Beendigung des Bildungsganges nach § 41 Abs. 3
SchulG LSA,
- Wechsel in
einen Bildungsgang ohne Anspruch nach § 71 Abs. 1-3 SchulG LSA,
- Wegfall der
Behinderung,
- Verletzung
der Schulpflicht, solange diese dauert.
(2) Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen während
des Schuljahres ist die Jahreskarte innerhalb von 14 Tagen über die
Schulleitung an den Landkreis Börde zurückzugeben bzw. ist bei Beförderung im
freigestellten Schülerverkehr der Landkreis über den Wegfall unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
(3) Mit der Antragstellung unterliegt der Begünstigte
der Mitwirkungspflicht und hat den Landkreis unverzüglich über Änderungen in
Kenntnis zu setzen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich seine
Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung verletzt. Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 4 LKO LSA mit einem Bußgeld bis 2.500,00
€ geahndet werden.
§ 6 Erstattungen
(1) Beantragt ein Schüler bzw. dessen
Personenberechtigte(r) die Erstattung der Fahrtkosten oder die Ausfertigung
einer Jahreskarte, so hat er das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte
Beförderungsmittel zu benutzen. Ein Anspruch auf ein besonderes
Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson besteht nicht,
es ist die für den Landkreis kostengünstigste, zumutbare Beförderungsart zu
benutzen. Über die Not-wendigkeit der Mitbeförderung einer Begleitperson
entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.
(2) Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg
gelten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die günstigsten Tarife vom
Wohnort bis zur nächstgelegenen, dem gewählten Bildungsgang des Schülers
entsprechenden Schule.
(3) Wird eine andere als die nächstgelegene Schule
besucht, werden nur die Aufwendungen erstattet, die für den Besuch der
nächstgelegenen Schule notwendig wären, es sei denn, der Schüler ist dieser
anderen Schule zugewiesen worden, oder der Schüler konnte in der
nächstgelegenen Schule wegen erschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden.
(4) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht
nur zu den Unterrichtsveranstaltungen in der Schule. Bei Schulwanderungen,
Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Besichtigungen und ähnlichen
Veranstaltungen besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht nur für den
Weg zur Schule und zurück.
(5) Unter die Beförderungs- und Erstattungspflicht
fallen Fahrten im Rahmen des Schülerpraktikums vom Wohnort zum Praktikumsort.
Der Anspruch begrenzt sich auf maximal 20,00 € pro Praktikumswoche.
Dieser Anspruch besteht für die Sekundarstufe 1 mit maximal 2 Wochen und für
den Bereich der Berufsschulen mit maximal 4 Wochen. Bei Schülern der Förder-
und Sekundarschulen im Bereich des Produktiven Lernens werden die Ansprüche
unabhängig von den Praktikumszeiträumen reguliert. Der Praktikumsort muss
zumutbar mit dem ÖPNV erreichbar sein und stellt i. V. m.
§ 6 der Satzung den nächstgelegenen Schulort dar.
§ 7 Erstattungsverfahren
(1) Für anspruchsberechtigte Schüler nach § 2 der
Satzung erfolgt die Fahrgelderstattung auf Antrag. Dies bedarf grundsätzlich
der Schriftform.
(2) Maßgebend für die Erstattung ist der Beginn der
Anspruchsvoraussetzung. Die Erstattung unterliegt nach § 195 BGB der
regelmäßigen Verjährungsfrist, diese beträgt 3 Jahre. Nach § 199 BGB beginnt
die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist.
(3) Dem Antragsteller wird ein Bescheid ausgefertigt,
und nach dessen Zustellung kann die Abrechnung erfolgen. Die zur Abrechnung
dazugehörigen Fahrkarten müssen im Original vorgelegt werden.
(4) In genehmigten Ausnahmefällen besteht bei
Benutzung eines anderen als des Regelbeförderungsmittels die Möglichkeit einer
Erstattung der öffentlichen Tarife ohne Vorlage der Fahrkarten.
(5) Die Erstattung reduziert sich um den Geldwert der
nachgewiesenen Fehltage. Der Geldwert wird durch den Monatskartenpreis begrenzt
und die tatsächliche Anzahl der möglichen Schultage bei der Berechnung
herangezogen.
(6) Der Antragsteller hat bei der Abrechnung eine
Bestätigung der Schule bezüglich der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht
vorzulegen.
(7) In Fällen von Schulpflichtverletzungen durch
Schüler mit Sammelschülerzeitkarte reduziert sich der Anspruch der kostenlosen
Bereitstellung der Zeitkarte um den Geldwert der Fehltage. Der entstehende
Betrag wird durch das Fachamt des Landkreises von den Personenberechtigten des
Karteninhabers zurückgefordert.
§ 8 Mitwirkungspflicht und Rückforderungen
(1) Die Anspruchberechtigten nach § 2 Abs. 1-10 dieser
Satzung sind verpflichtet, den Landkreis unverzüglich über Änderungen der
Anspruchsvoraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Landkreis kann bereits gezahlte
Erstattungsbeträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Erstattung durch Angaben erwirkt wurde, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
§ 9 Inkrafttreten – Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft. Die
vorhergehenden Satzungen der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis treten damit
außer Kraft.