Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 021/DIII/2007  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises (Börde) über die Schülerbeförderung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (021/DIII/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf beigefügte Satzung des Landkreises (Börde) über die Schülerbeförderung.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Durch die Kreisgebietsreform macht sich eine Harmonisierung der bisher bestehenden Satzungen über die Schülerbeförderung in den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis erforderlich.

 

Um zum Schuljahresbeginn am 01.08.2007 arbeitsfähig zu sein, ist in diesem Fall Dringlichkeit geboten. Zu verweisen wäre hierbei auf die Tatsache, dass es sonst zu einer Doppelbescheinigung in der Fahrgelderstattung kommen würde, da zunächst zu Beginn des Schuljahres nach den jeweiligen bisher gültigen Satzungen beschieden werden müsste. Alle Anspruchsberechtigten würden dann nach der Harmonisierung der Satzungen zu einem späteren Zeitpunkt einen zweiten Bescheid erhalten müssen.

 

Eine Neuregelung erfihr die anteilige Fahrtkostenübernahmen für die Klassenstufen 11 und 12 und für die anderen Schüler in der Erstausbildung, die ihre Schulpflicht gemäß § 40 Schulgesetz LSA erfüllen (Freiwillige Aufgabe gemäß § 71 Abs.5 Schulgesetz LSA).

 

Diese Schüler können Zuschüsse zu den Fahrtkosten erhalten, die über einen Eigenanteil von 30,00 EUR hinausgehen. Eingeschränkt wird diese Regelung durch die Begrenzung auf die Erstausbildung, ein Alter bis maximal 25 Jahren und durch den Ausschluss der dualen Ausbildung, da diese Schüler ein Lehrlingsentgelt erhalten.

 

Der zusätzliche geschätzte Kostenumfang für diese Regelung beläuft sich für den Ohrekreis von September bis Dezember 2007 auf 72.000,00 EUR und für den Bördekreis von September bis Dezember 2007 auf 47.000,00 EUR.

 

Vereinfacht wurde die Kostenübernahme für das Betriebspraktikum. Hier werden im Sinne der Gleichbehandlung die Kosten auf maximal 20,00 EUR je Praktikumswoche beschränkt, da es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die von den Schülern der Klassenstufen 8 bis 10 gewählten Praktikumsbetriebe mehr und mehr weiter als 30 Kilometer vom Wohnort entfernt liegen.

 

Angeglichen wurden auch die Mindestentfernungen für die Anspruchsberechtigung auf eine Fahrtkostenübernahme.

 

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

 

Der Satzungsentwurf ist im Fachausschuss für Bildung, Kultur und Sport; Gesundheit und Soziales des Kreistages Bördekreis und im Kultur- und Sozialausschuss beraten worden; der Satzungsentwurf hat die Zustimmung der Ausschüsse gefunden.

 

Anlage 1. :       Satzung des Landkreises (Börde) über die Schülerbeförderung

 

Anlage 2. :       Protokoll der Beratung des Fachausschusses für Bildung, Kultur und Sport;

Gesundheit und Soziales des Kreistages Bördekreis vom 04.06.2007-06-28

 

Anlage 3. :       Stellungnahme der Finanzverwaltung des Landkreises Bördekreis vom

25.01.2007


 

Anlagen:

Anlagen:

 

 

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.2.2006, GVBL. LSA 2006, S. 44, 45

 

§ 71

Schülerbeförderung

 

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung.

 

(2) Sie haben die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler

1.         der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich 10. Schuljahrgang,

2.         des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres,

3.         des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die keinen mittleren Schul-

abschluss voraussetzen,

unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule des von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 gewählten Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Bildungsgänge im Sinne von Satz 1 sind ausschließlich die Schulformen gemäß § 3 Abs. 2 sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 Satz 1. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.

 

(3) Liegt die nächstgelegene Schule außerhalb des Gebiets des Trägers der Schülerbeförderung, so kann dieser seine Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 auf die Erstattung der Kosten der teuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs beschränken, die er bei der Schülerbeförderung in seinem Gebiet zu erstatten hat; dies gilt nicht im Falle des Besuchs von Förderschulen, wenn in dem Gebiet keine entsprechende Förderschule vorgehalten wird. Wird nicht die Schule besucht, bei deren Besuch ein Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen bestünde, so werden nur die notwendigen Aufwendungen für den Weg zu dieser Schule erstattet. Die Erstattung darf den Betrag der notwendigen Aufwendungen für den Weg zu der tatsächlich besuchten Schule nicht überschreiten.

 

(4) Die Beförderungszeiten sind so festzulegen, dass die Teilnahme am Unterricht, der Besuch von Grundschulen gemäß § 4 sowie von Ganztagsschulen gemäß § 5 a Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und die Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule gemäß § 12 Abs. 2 sowie an außerschulischen Betreuungsangeboten am Schulort für die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Die Öffnungszeiten der Schule, außerunterrichtliche Veranstaltungen und außerschulische Betreuungsangebote am Schulort sind zur Gestaltung einer wirtschaftlichen, im Regelfall in den Linienverkehr integrierten Schülerbeförderung und unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler mit dem zuständigen Träger des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.

 

(5) In Absatz 2 nicht genannte Schülerinnen und Schüler können vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen erhalten.

 

(6) Der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt bestimmt die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht in jedem Fall, wenn Schülerinnen und Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen.

 

(7) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Schülerbeförderung nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes.


Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Börde

(Arbeitstitel)
vom 12.Juli 2007

 


§ 1 Zweck

(1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ist der Landkreis Träger der Schülerbeförderung. Der Landkreis hat die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler (nachfolgend Schüler genannt) der in § 71 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchulG LSA genannten Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule des von ihnen gemäß § 34 Abs. 1 SchulG LSA gewählten Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

(2) Bildungsgänge im Sinne von Satz 1 sind ausschließlich die Schulformen  gemäß § 3 Abs. 2 SchulG LSA sowie Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA.

 

§ 2 Anspruchsvoraussetzung

(1) Es besteht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schüler

1. eine allgemeinbildende Schule bis einschließlich des 10. Schuljahrganges,

2. ein schulisches Berufsgrundbildungs- oder ein Berufsvorbereitungsjahr,

3.  eine Berufsfachschule (erster Schuljahrgang ohne mittleren Schulabschluss) besucht.

(2) Folgende Schüler können auf Antrag nach § 71 Abs. 5 SchulG LSA einen Fahrgeldzuschuss erhalten:

1.  Schüler der allgemeinbildenden Schulen im 11. und 12. Schuljahrgang,

2. Schüler der ein- bzw. mehrjährigen Berufsfachschulen, die einen mittleren Schulabschluss voraussetzen,

3. Schüler des zweiten und dritten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, die keinen mittleren Schulabschluss voraussetzen.

4. Schüler der Fachoberschule und des Fachgymnasiums.

Zuschussberechtigt sind die Schüler, welche nach § 40 SchulG LSA noch nicht die Schulpflicht erfüllt haben. Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von bis zu 30,00 Euro zu tragen. Der Differenzbetrag zwischen dem überschreitenden tatsächlichen Monatskartenpreis und dem Eigenanteil wird auf Antrag und bei vorliegender Zuschussberechtigung erstattet. Eine Bezuschussung ist ausgeschlossen, wenn der Schüler

1. eine duale Ausbildung absolviert,

2. sich nicht in der Erstausbildung befindet oder

3. das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Unabhängig von den Regelungen im Absatz 1 Ziff. 1-3 besteht eine Beförderungs- und Erstattungspflicht, wenn der Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden muss. Die dauernde Behinderung ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Fach- oder Amtsarztes bzw. eines Schwerbehindertenausweises mit dem dazugehörigen Bescheid des Versorgungsamtes anzuzeigen. Eine vorübergehende Behinderung ist grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Das Gutachten muss zweifelsfrei die Notwendigkeit der Beförderung aufzeigen. Eine Begutachtung des Schülers durch den jugendärztlichen Dienst kann durch das Fachamt veranlasst werden, wenn die vorübergehende Behinderung sechs aufeinander folgende Kalenderwochen deutlich überschreitet.

(4) In besonders begründeten Fällen kann der Anspruch unabhängig von der Mindestentfernung bestehen, wenn der Schulweg auf Grund der örtlichen Gegebenheiten für den Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen, oder der Schulweg derart beschaffen ist, dass die örtlichen Verhältnisse eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht vermuten lassen.

(5) Der Anspruch gilt auch dann als erfüllt, wenn der Privat-PKW der Eltern nach Prüfung für Fahrten zum Zwecke des Schulbesuchs herangezogen wird. Die Kostenerstattung erfolgt nach gültigem Satzungsrecht.

(6) Besucht ein Schüler eine Schule, die gemäß
§ 34 Abs. 1 SchulG LSA einen eigenen Bildungsgang darstellt und im eigenen Wirkungsbereich nicht vorgehalten wird, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen, jedoch maximal in Höhe der teuersten Monatskarte im ÖPNV (Bus). Übergangsweise wird dafür die Tariftabelle desjenigen Busbetriebes angewendet, der für den Wohnort des Schülers die Liniennetzkonzession besitzt.

(7) Besucht ein Schüler auf Wunsch der Personensorgeberechtigten eine Schule außerhalb des Schulbezirkes/Schuleinzugsbereiches gemäß § 41 SchulG LSA, deren Bildungsgang auch an der für den Wohnort zuständigen Schule vorgehalten wird, so hat er nur Anspruch auf die Erstattung der Fahrkosten, die bis zur Schule seines Schulbezirkes/Schuleinzugsbereiches entstehen würden.

(8) Schüler, die infolge einer Erziehungsmaßnahme innerhalb des Kreisgebietes zeitweise die Schule wechseln müssen, haben einen Erstattungsanspruch in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten, maximal jedoch die der teuersten Fahrkarte im ÖPNV des Territoriums.

(9) Schüler, die gemäß § 41 Abs. 3 SchulG LSA während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag der Personensorgeberechtigten an die zuständige Schulbehörde ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen. Die Erstattungspflicht erfüllt der Träger der Schülerbeförderung mit den Aufwendungen für den Schulweg zwischen dem neuen Wohnort und der dafür zuständigen Schule des gewählten Bildungsganges. Ein Anspruch auf Sonderbeförderung ist aus dem Genehmigungsbescheid der Schulbehörde zum Verbleib an der bisherigen Schule nicht abzuleiten.

(10) Die Schulbehörde kann Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 1 Abs. 3a SchulG LSA zum gemeinsamen Unterricht einer anderen Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung zuweisen. Der Anspruch auf Erstattung gilt für den Weg zwischen Wohnort und dem zugewiesenen Schulstandort.

§ 3 Anspruchsbedingungen

(1) Voraussetzung für den Beförderungsanspruch ist die kürzeste sichere Schulweglänge. Sie beträgt für

1. Grundschüler                                      2,5 km,

2. Schüler der Sekundarstufe I                 3,5 km,

3. Schüler im BVJ, BGJ sowie BFS          5,0 km.

(2) Ausnahmen können gemäß § 2 Abs. 1-10 dieser Satzung geregelt werden. Maßgebend für die Ermittlung der Mindestentfernung ist der kürzeste sichere Weg vom üblicherweise benutzten Ausgang des Wohngrundstückes bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgebäudes (Schulweg). Soweit im Rahmen der Schulwegsicherung ein bestimmter Schulweg empfohlen wird, gilt dieser für die Berechnung der Mindestentfernung und Beförderungszeit.

(3) Der generelle Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nur an Schultagen mit jeweils einer Hin- bzw. Rückfahrt zwischen Wohnort und zuständigem Schulort. Bei auftretenden Unterrichtsausfällen besteht kein Anspruch auf Beförderung außerhalb des ÖPNV-Fahrplanes oder des bereitgestellten Schülerverkehrs.

(4) Die im Regelfall in den Linienverkehr integrierte Schülerbeförderung muss den Bedingungen gemäß § 71 Abs. 4 SchulG LSA genügen und für die Schüler zumutbar gestaltet werden. Im Regelfall stehen:

-    bei Grundschulstandorten                                          

                   eine Hin- und eine Rückfahrt,

-    bei Sekundarschulstandorten                                     

                   eine Hin- und mind. zwei Rückfahrten,

-    bei Gymnasial- und Mehrfachstandorten                      

                   eine Hin- und mind. drei Rückfahrten,

-    bei Förderschulstandorten                                          

                   eine Hin- und mind. eine Rückfahrt

zur Verfügung. Die Anzahl der Rückfahrten wird vom Schulträger nach Antragstellung gemäß § 71 Abs. 4 SchulG LSA geprüft und mit den Auftragnehmern abgestimmt.

(5) Die Entfernung zwischen Wohn- und Schulort sowie dessen Lage bestimmen wesentlich die Verweildauer der Schüler im Verkehrsmittel. Im den Regelfall gelten als Fahrzeiten in eine Richtung für:

1. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1        40 Minuten,

2. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2        80 Minuten,

3. Schüler nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3      120 Minuten.

(6) Ausgenommen von diesen Regelungen sind Schüler der Förderschulen gemäß § 8 Abs. 3 SchulG LSA.

(7) Schüler, die auf eigenen Wunsch Schulformen und Schulen außerhalb des Landkreises besuchen, fallen nicht unter die Fahrzeitregelung.

(8) Die Wartezeit soll vor Unterrichtsbeginn nicht mehr als 30 Minuten und nach Unterrichtsschluss nicht mehr als 60 Minuten betragen. Für Umsteiger soll die Wartezeit am Umsteigeort 20 Minuten nicht überschreiten. Die Wartezeit vor und nach dem Unterricht bezieht sich auf den Normalstundenplan.

(9) Die Schulanfangs- und -endzeiten legt die Gesamtkonferenz der Schule unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich zumutbarer Bedingungen und Erfordernisse der Schülerbeförderung nach Anhörung des Trägers fest.

(10) Bei Unterrichtsausfall und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen besteht kein Anspruch auf eine Fahrplanänderung bzw. Änderung der Wagenläufe.

§ 4 Art der Beförderung

§ 4.1 Linienverkehr

(1) Die Schülerbeförderung erfolgt in der Regel im Linienverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Schüler unterliegen dabei den Beförderungsbedingungen der Linienverkehrsunternehmen, die die Beförderung durchführen. Anspruchsberechtigte Schüler, die im Landkreis den Bus und/oder Zug benutzen, erhalten eine nichtübertragbare Schülerjahreskarte. Bei Neuausstellung einer Schülerjahreskarte durch Verlust oder unsachgemäßen Gebrauch entsteht eine Bearbeitungsgebühr bei Busbenutzung in Höhe von 15,00 € und bei Zugbenutzung in Höhe von 32,00 €, welche an den Landkreis zu entrichten ist. Verschlissene oder beschädigte Fahrkarten werden einmal im Jahr kostenlos ausgetauscht, wenn kein Vorsatz zu erkennen ist.

(2) Die Beförderungsleistungen können mit Bussen erbracht werden, die Sitz- und Stehplätze ausweisen. Der Bus gilt als besetzt, wenn 80% der Gesamtplatzkapazität (Summe der Sitz- und Stehplätze) belegt ist. Die Bediensteten der Beförderungsunternehmen überwachen die Auslastung der Busse und sind berechtigt, die Anzahl der Fahrgäste zu begrenzen und auf den nächstfolgenden Bus zu verweisen. Der Landkreis kann auf Antrag nach § 34a Abs. 4 StVZO die zulässige Platzzahl begrenzen. Antragsberechtigt sind:

-    Personensorgeberechtigte der Schüler oder der volljährige Schüler,

-    Elterngremien der Schulen,

-    die Schulleitungen.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die Schulleitung der betreffenden Schule.

§ 4.2 Freigestellter Schülerverkehr

(1) Ein Beförderungsanspruch im freigestellten Schülerverkehr kann bestehen, wenn entweder

-    die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist,

-    die Schülerbeförderung tatsächlich nur mit Hilfe von Privat- oder anderen Kraftfahrzeugen zumutbar gestaltet werden kann oder

-    die Beförderung oder Erstattung gemäß § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA verpflichtend vorgegeben ist.

(2) Ein Anspruch auf ein besonderes Beförderungsmittel, ein bestimmtes Unternehmen oder auf die Mitbeförderung einer Begleitperson besteht nur bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens bzw. zwingender Notwendigkeit.

§ 4.3 Benutzung privater Beförderungsmittel

(1) Bei genehmigter Benutzung eines als Beförderungsmittel bestimmten privaten Personenkraftwagens wird ein Betrag von 0,20 € je Kilometer erstattet, wenn die Benutzung von Verkehrsmitteln nach § 4 Abs. 1 und 2 nicht möglich oder zumutbar ist. Berechnungsgrundlage ist der einfache Entfernungskilometer. Bei Mitnahme weiterer Schüler erhöht sich dieser Betrag für jeden mitgenommenen Schüler um 0,02 € je gefahrenen einfachen Kilometer. Voraussetzung für diese Art der Erstattung ist, dass die Fahrten ausschließlich dem Zwecke der Schülerbeförderung dienen.

(2) Der Anspruch reduziert sich, wenn es eine reine Mitnahme ist, also der Grund der Fahrt nicht in der Schülerbeförderung liegt.

(3) Bei genehmigter Benutzung anderer als Beförderungsmittel bestimmter Fahrzeuge (z.B. Moped, Kleinkraftrad, Motorrad) können 0,05 € je gefahrenen Kilometer erstattet werden.

(4) Die Benutzung privater Beförderungsmittel ohne begründete Genehmigung kann erstattet werden, wobei der Erstattungsbetrag den notwendigen Monatskartenpreis nicht überschreiten darf.

§ 5 Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Anspruch auf Beförderung oder Erstattung der Aufwendungen entfällt bei:

-    Umzug in einen anderen Landkreis ohne Beendigung des Bildungsganges nach § 41 Abs. 3 SchulG LSA,

-    Wechsel in einen Bildungsgang ohne Anspruch nach § 71 Abs. 1-3 SchulG LSA,

-    Wegfall der Behinderung,

-    Verletzung der Schulpflicht, solange diese dauert.

(2) Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen während des Schuljahres ist die Jahreskarte innerhalb von 14 Tagen über die Schulleitung an den Landkreis Börde zurückzugeben bzw. ist bei Beförderung im freigestellten Schülerverkehr der Landkreis über den Wegfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Mit der Antragstellung unterliegt der Begünstigte der Mitwirkungspflicht und hat den Landkreis unverzüglich über Änderungen in Kenntnis zu setzen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich seine Mitwirkungspflicht nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Abs. 4 LKO LSA mit einem Bußgeld bis 2.500,00 € geahndet werden.

§ 6 Erstattungen

(1) Beantragt ein Schüler bzw. dessen Personenberechtigte(r) die Erstattung der Fahrtkosten oder die Ausfertigung einer Jahreskarte, so hat er das vom Träger der Schülerbeförderung bestimmte Beförderungsmittel zu benutzen. Ein Anspruch auf ein besonderes Beförderungsmittel oder auf Mitbeförderung einer Begleitperson besteht nicht, es ist die für den Landkreis kostengünstigste, zumutbare Beförderungsart zu benutzen. Über die Not-wendigkeit der Mitbeförderung einer Begleitperson entscheidet der Träger der Schülerbeförderung.

(2) Als notwendige Aufwendungen für den Schulweg gelten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die günstigsten Tarife vom Wohnort bis zur nächstgelegenen, dem gewählten Bildungsgang des Schülers entsprechenden Schule.

(3) Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden nur die Aufwendungen erstattet, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule notwendig wären, es sei denn, der Schüler ist dieser anderen Schule zugewiesen worden, oder der Schüler konnte in der nächstgelegenen Schule wegen erschöpfter Kapazitäten nicht aufgenommen werden.

(4) Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur zu den Unterrichtsveranstaltungen in der Schule. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten, Besichtigungen und ähnlichen Veranstaltungen besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht nur für den Weg zur Schule und zurück.

(5) Unter die Beförderungs- und Erstattungspflicht fallen Fahrten im Rahmen des Schülerpraktikums vom Wohnort zum Praktikumsort. Der Anspruch begrenzt sich auf maximal 20,00 € pro Praktikumswoche. Dieser Anspruch besteht für die Sekundarstufe 1 mit maximal 2 Wochen und für den Bereich der Berufsschulen mit maximal 4 Wochen. Bei Schülern der Förder- und Sekundarschulen im Bereich des Produktiven Lernens werden die Ansprüche unabhängig von den Praktikumszeiträumen reguliert. Der Praktikumsort muss zumutbar mit dem ÖPNV erreichbar sein und stellt i. V. m.
§ 6 der Satzung den nächstgelegenen Schulort dar.

§ 7 Erstattungsverfahren

(1) Für anspruchsberechtigte Schüler nach § 2 der Satzung erfolgt die Fahrgelderstattung auf Antrag. Dies bedarf grundsätzlich der Schriftform.

(2) Maßgebend für die Erstattung ist der Beginn der Anspruchsvoraussetzung. Die Erstattung unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist, diese beträgt 3 Jahre. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(3) Dem Antragsteller wird ein Bescheid ausgefertigt, und nach dessen Zustellung kann die Abrechnung erfolgen. Die zur Abrechnung dazugehörigen Fahrkarten müssen im Original vorgelegt werden.

(4) In genehmigten Ausnahmefällen besteht bei Benutzung eines anderen als des Regelbeförderungsmittels die Möglichkeit einer Erstattung der öffentlichen Tarife ohne Vorlage der Fahrkarten.

(5) Die Erstattung reduziert sich um den Geldwert der nachgewiesenen Fehltage. Der Geldwert wird durch den Monatskartenpreis begrenzt und die tatsächliche Anzahl der möglichen Schultage bei der Berechnung herangezogen.

(6) Der Antragsteller hat bei der Abrechnung eine Bestätigung der Schule bezüglich der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht vorzulegen.

(7) In Fällen von Schulpflichtverletzungen durch Schüler mit Sammelschülerzeitkarte reduziert sich der Anspruch der kostenlosen Bereitstellung der Zeitkarte um den Geldwert der Fehltage. Der entstehende Betrag wird durch das Fachamt des Landkreises von den Personenberechtigten des Karteninhabers zurückgefordert.

 

§ 8 Mitwirkungspflicht und Rückforderungen

(1) Die Anspruchberechtigten nach § 2 Abs. 1-10 dieser Satzung sind verpflichtet, den Landkreis unverzüglich über Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Landkreis kann bereits gezahlte Erstattungsbeträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erstattung durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

 

§ 9 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2007 in Kraft. Die vorhergehenden Satzungen der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis treten damit außer Kraft.


 

 

Haldensleben, 12.07.2007

 

 

 

 

Webel

Landrat