Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 020/DIII/2007  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises (Börde) für die Kreisvolkshochschule
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (020/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 28.06.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises (Börde) für die Kreisvolkshochschule”.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

1.              Auf der Grundlage der “Satzung der Volkshochschule des Bördekreises” wird die Kreisvolkshochschule des Landkreises Bördekreis als unselbständige Einrichtung mit Sitz in Wanzleben geführt.

 

2.              Auf der Grundlage der “Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis” wird die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis als unselbständige Einrichtung mit Hauptsitz in Haldensleben und mit Nebenstelle in Wolmirstedt geführt.

 

 

- II. -

 

1.              Mit Wirkung vom 01.07.2007 sollen

a)              die unterschiedlichen Bestimmungen über die für beide Einrichtungen einzurichtenden Beiräte angeglichen und

b)              im übrigen einheitliches Satzungsrecht geschaffen

werden.

 

2.              Hierzu sind mit Wirkung vom 01.07.2007 eine “Satzung des Landkreises (Börde)” zu erlassen und die bisher geltenden Satzungen der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis aufzuheben.

 

3.              Grundlage einer “Satzung des Landkreises (Börde)” ist die entsprechend zu ändernde “Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis”.

 

4.              Der beigefügte Satzungsentwurf sieht folgende Änderungen vor :

 

a)              Die Kreisvolkshochschulen des Landkreises (Börde) sollen ab dem 01.07.2007 bis auf weiteres als unselbständige Einrichtungen an den Standorten Haldensleben und Wanzleben, weiter betrieben werden. Die Organisationen der Einrichtungen an den Standorten bleiben vorerst unberührt; sie sollen schrittweise vereinheitlicht werden.

 

Die Kreisvolkshochschulen führen den Namen “Kreisvolkshochschule des Landkreises (Börde)” mit den Zusätzen “Standort Haldensleben” und “Standort Wanzleben”’.

 

b)              An den Standorten Haldensleben und Wanzleben sollen jeweils “Beiräte” mit einheitlich geregelter Zusammensetzung gebildet werden.

 

              Vorgesehen ist folgende Satzungsregelung :

 

‚Für die Kreisvolksschule werden an den Standorten Haldensleben und Wanzleben Beiräte gebildet.

 

Die Beiräte bestehen jeweils aus :

 

1.              einer der Anzahl der Fraktionen des Kreistages entsprechende Anzahl von Mitgliedern, die jeweils auf Vorschlag der Fraktionen durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlperiode bestimmt werden,

 

- 3 -

 

 

2.              einem auf Widerruf durch die Untere Schulaufsichtsbehörde bestimmten Mitglied,

 

3.              einem auf Widerruf durch die Berufsbildenden Schulen bestimmten Mitglied und

 

4.              einem auf Widerruf durch die Kreisvolkshochschule aus dem Kreis der an dem jeweiligen Standort Beschäftigten bestimmten Mitglied.

 

Die Beiräte können Vertreter aus gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere aus Bereichen der Bildung, der Kultur, der Kunst und des Sports, hinzuziehen.’

 

c)              Für das Inkrafttreten bzw. das Außerkrafttreten ist z.Zt. folgende Satzungsregelung vorgesehen :

 

‚Die “Satzung des Landkreises (Börde) für die Kreisvolkshochschule” tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die “Satzung für die Volkshochschule des Bördekreises” vom 15. März 1995 und die “Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis” vom 25. Februar 1995, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung vom 10. Dezember 2003 zur Änderung der “Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis” vom 25. Februar 1995, außer Kraft.’

 

d)              Im Übrigen enthält der Satzungsentwurf redaktionelle Änderungen.

 

 

- III. -

 

Mit der Beschlussfassung über den vorzulegenden Satzungsentwurf werden die satzungsrechtlichen Bestimmungen für die Bestimmung von Mitgliedern des Kreistages als Mitglieder der Beiräte geschaffen.

 

 

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neuen Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

 

 

 

Anlage

 

Anlagen:

 

Anlagen:

 

Satzung für die Kreisvolkshochschulen des Landkreises Börde

- Entwurf – (Stand 28.06.2007)

 

1


 

Auf der Grundlage des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO-LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598) in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 10.12.2003 folgende “Satzung für die Kreisvolkhochschulen des Landkreises Börde” beschlossen.

 

§ 1 - Allgemeines

 

(1) Die Kreisvolkshochschulen sind zwei vom Landkreis Börde getragene, unselbstständige und gemeinnützige öffentliche Einrichtungen. Die Sitze der Kreisvolkshochschulen sind in Haldensleben und Wanzleben. Geschäftsstellen befinden sich weiterhin in Oschersleben und Wolmirstedt. Außenstellen können eingerichtet  werden.

 

(2)  Die Kreisvolkshochschulen führen den Namen “Kreisvolkshochschule des Landkreises Börde” mit den Zusätzen “Standort Haldensleben” und “Standort Wanzleben”.

 

  § 2 - Aufgaben

 

(1) Die Kreisvolkshochschulen dienen den Zwecken der Erwachsenenbildung (Weiterbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt (EBG LSA vom 25.05.1992 § 1 Ziffer 2 und 3)).

 

(2) Die Kreisvolkshochschulen sind kommunale Erwachsenenbildungseinrichtungen. Sie verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sie sind parteipolitisch unabhängig, weltanschaulich neutral und für jedermann zugänglich. Ihre Arbeit erfolgt auf demokratischer Grundlage.

 

(3) Die Kreisvolkshochschulen bieten Erwachsenen und Heranwachsenden Gelegenheit, durch freiwillige Wiederaufnahme organisierten Lernens Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu erneuern oder zu vermehren. Dabei soll die Selbstständigkeit des Urteils gefördert, zur geistigen Auseinandersetzung angeregt, bei der Bewältigung von Lebensproblemen geholfen und zu verantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigt werden.

 

(4) Die Kreisvolkshochschulen entwickeln ein Weiterbildungsangebot, dass sich an den Bildungsbedürfnissen der Bürger orientiert und ihnen gleiche Bildungschancen garantiert. Sie nehmen ihre Aufgabe im Rahmen der kommunalen Daseinsfürsorge für Bildung und Kultur wahr.

 

(5) Die Kreisvolkshochschulen führen Lehrveranstaltungen (Lehrgänge, Kurse, kurzzeitige Veranstaltungen, Vortragsreihen, Einzelveranstaltungen, Arbeitskreise, Seminare) und andere Veranstaltungen durch.

 

(6) Die Kreisvolkshochschulen gestalten ihre Bildungsarbeit eigenständig. Sie arbeiten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten mit anderen Trägern der Bildungsarbeit (andere Erwachsenenbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Schulen...) sowie der Kulturpflege zusammen.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

 

(1)           Die Kreisvolkshochschulen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

(2)           Die Kreisvolkhochschulen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)           Mittel der Kreisvolkshochschulen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisvolkhochschulen. Sie sind Bedienstete des Landkreises Börde.

 

(4) Der Landkreis Börde erhält bei Auflösung     oder Aufhebung der Kreisvolkshochschulen oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisvolkhochschulen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 

§ 4 - Leitung der Kreisvolkshochschulen

 

(1) Die Kreisvolkshochschulen werden von einem hauptamtlichen Leiter geleitet, der über die erforderlichen pädagogischen, fachlichen und sozialen Voraussetzungen verfügt. Er ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter und der Verwaltungsmitarbeiter.

 

(2) Die Leiter werden in ihrer Tätigkeit von hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern unterstützt, die als Fachbereichsleiter eingesetzt werden können.

 

(3) Die Leiter sind für die pädagogische, organisatorische und verwaltungsmäßige Leitung der Kreisvolkshochschulen verantwortlich. Sie vertreten die Kreisvolkshochschulen nach außen.

 

(4) Die Leiter wählen die nebenberuflichen Lehrkräfte und die Referenten aus, verpflichten sie und schließen mit ihnen Honorarvereinbarungen ab.

 

§ 5 - Lehrkräfte

 

(1) An den Kreisvolkshochschulen unterrichten angestellte Lehrkräfte und nebenamtliche/ nebenberufliche Lehrkräfte. Ihnen wird die Freiheit der Lehre unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften garantiert. Nebenamtliche/ nebenberufliche Lehrkräfte werden von den Leitern der Kreisvolkshochschulen verpflichtet.

 

(2) Die Vergütung der nebenamtlichen/ nebenberuflichen Lehrkräfte erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Honorarordnung bzw. Dienstanweisung.

 

§ 6 - Teilnehmer

 

An den Veranstaltungen der Kreisvolkshochschulen kann jeder teilnehmen, der sich verbindlich angemeldet und die Teilnehmergebühren entrichtet hat. Die Höhe der Teilnehmergebühren regelt die jeweils geltende Gebührenordnung bzw. Gebührensatzung der Kreisvolkshochschulen.

 

§ 7 - Außenstellen

 

Die Kreisvolkshochschulen richten nach Bedarf in Orten des Landkreises Außenstellen ein, um ein möglichst flächendeckendes Weiterbildungsangebot für die Bürger zu organisieren, welche von nebenamtlichen/beruflichen Mitarbeitern geleitet werden können.

 

§ 8 - Beiräte

 

(1) Für die zwei Kreisvolkshochschulen wird jeweils ein Beirat gebildet.

 

Die Beiräte bestehen jeweils aus:

  • einer der Anzahl der Fraktionen des Kreistages entsprechenden Anzahl von Mitgliedern, die jeweils auf Vorschlag der Fraktionen durch den Kreistag bestimmt werden;
  • einem Vertreter der Verwaltung
  • einem Vertreter der nebenamtlichen/ nebenberuflichen Lehrkräfte
  • einem Vertreter der kulturellen Einrichtungen des Landkreises
  • einem Vertreter der Kreisvolkshochschulen

 

Für diese Mitglieder können Vertreter bestimmt werden. Die Mitglieder des Beiräte werden durch den Landrat berufen und abberufen.

 

(2) Der Beiräte wirken bei der Aufstellung der Arbeitspläne der Einrichtungen mit und schlagen dem Träger Leiter und Mitarbeiter zur Anstellung vor (gemäß § 4 Abs. 6 EBG-LSA).

 

(3) Die Sitzungen des Beiräte finden nach Bedarf statt. In jedem Jahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Die Einladungen haben mindestens 10 Tage vor den Sitzungen zu erfolgen.

 

(4) Die Mitglieder der Beiräte nehmen ihre Aufgaben für die Dauer einer Wahlperiode des Kreistages wahr.

 

§ 9 – Gleichstellungsklausel

 

Die Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

 

§ 10 - Inkrafttreten

 

Die Satzung der Kreisvolkshochschulen des Landkreises Börde tritt rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Ohrekreis in der Fassung vom 10.12.2003 und die Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Bördekreis vom 15.03.1995 außer Kraft.

 

 

 

 

Haldensleben, ...

 

 

 

 

Webel

Landrat                           

1


 

 

 

1