Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 019/DIV/2007  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb "Straßenbau und -unterhaltung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (019/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 11.05.2007) beigefügte

‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

- I. -

 

Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt im übertragenen und im eigenen Wirkungskreis obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, des im Jahre 2005 durch den Landkreis Ohrekreis gebildeten Eigenbetriebes “Straßenbau und
-unterhaltung”. Der Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” vertritt den Landkreis in sämtlichen Angelegenheiten der Straßenwesens. 

 

Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten.

 

 

- II. -

 

§ 5 (Ausschüsse des Kreistages) der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) (Entwurf) bestimmt:

 

“(1) Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben

...

2.    als beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt

...

c)    den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” ...

 

(2)   Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst beschließend entscheiden.

...

(8)   ... der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” als Ausschuss für Angelegenheiten des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und der Straßenverwaltung sind Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre Bildung, ihre Aufgaben, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.”

 

 

- III. -

 

Z.Zt. gilt die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -un-terhaltung”’ vom 9. Mai 2005 (“Betriebssatzung 2005”).

 

Die zur Beratung und Beschlussfassung im Entwurf (Stand : 11.05.2007) vorgelegte ‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’ (“Betriebssatzung 2007”) sieht u.a. vor, dass

=    die rechtliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Eigenbetriebes für den gesamten Landkreis (Börde) begründet und

=    die Anzahl der Mandatsträger (Mitglieder des Kreistages) von 11 auf 13 erhöht wird.

 

Im übrigen enthält der Satzungsentwurf redaktionelle Änderungen.

 

 

Mit Inkrafttreten der “Betriebssatzung 2007” zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bildung des Landkreises (Börde) am 1. Juli 2007 tritt die “Betriebssatzung 2005” außer Kraft.

 

Die durch die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis auf dem Gebiet des Straßenwesens zuvor im Außenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt : insbesondere wird das Auftragsverhältnis zwischen dem Landkreis Bördekreis und einem beauftragten Unternehmen durch den Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger fortgeführt.

 

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

 

 

- IV. -

 

Als Anlage ist der Entwurf der “Betriebssatzung 2007” (Stand : 11.05.2007) beigefügt.

 

Die im Vergleich zur “Betriebssatzung 2005” vorgenommenen Änderungen sind durch Streichung und Kursivdruck gekennzeichnet.

 

Die “Betriebssatzung 2007” ist mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft zu setzen; hierdurch werden die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die von den Fraktionen bzw. in der konstituierenden Sitzung des Kreistages zu treffenden Besetzungsentscheidungen geschaffen.

 

Die Beschlussfassung über die “Betriebssatzung 2007” bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (mindestens 28 Stimmen).

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Anlagen

 

- 1. Entwurf, Stand : 11.05.2007; Bre/Bre)

 

Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”

 

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom

5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am    . Juli 2007 folgende ‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”‘ beschlossen :

 

§ 1

Eigenbetrieb, Name, Höhe des Stammkapitals

 

(1)    Der Landkreis Ohrekreis (Börde) erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) obliegenden Aufgaben in der Rechtsform des Eigenbetriebes nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)     Der Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’.

 

(3)     Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.

 

§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes

 

Gegenstand des Eigenbetriebes sind die Durchführung aller dem Landkreis Ohrekreis (Börde) als Träger der Straßenbaulast sowie als Straßenaufsichtsbehörde und als Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

§ 3

Betriebsleitung, Zuständigkeiten

 

(1)     Der Kreistag bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem Betriebsleiter, für die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den Ersten Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen.

 

(2)     Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung.

 

(3)     Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

 

(4)     Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.

 

(5)     Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie unterrichtet den Betriebsausschuss, in

 

Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

(6)     Die Betriebsleitung entscheidet 

 

1. über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter Beschäftigten und übt die personalrechtlichen Befugnisse über diese Bediensteten aus,

 

2. über die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA,

 

3. über die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

5. über die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA,

 

6. über die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die Kostenbeteiligung und Maßnahmen gemäß den §§ 17, 18, 20, 22 bis 27 StrG LSA,

 

7. über die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA,

 

8. über Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA,

 

9. über den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA,

 

10. über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA,

 

11. über       Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegen-standswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

12.   über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

13.   über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Gegenstandswert von 175.000 € im Einzelfall,

 

14.   über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, bis zu einem Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall.

 

(7)     Die Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall nicht übersteigen, wie

 

1. der Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und Instandhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes,

 

2.  die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs,

 

3. der Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden.

 

§ 4

Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses

 

(1)     Der Kreistag bildet einen Betriebsausschuss.

 

(2)     Der Betriebsausschuss besteht aus elf dreizehn Mandatsträgern, drei Vertretern der Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden.

 

(3)     Der Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor.

 

(4)     Der Betriebsausschuss entscheidet 

 

1. über den Erlass der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs.2 dieser Satzung,

 

2. über den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 14 StrG LSA;

 

3. über den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9, 10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

5. über Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA,

 

6. über die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§ 37, 38, 40 und 41 StrG LSA,

 

7. über die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs.2 Nr.1 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs.3 Nr.6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

8. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

9. über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

10.   über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

11.   über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

12.   über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33 Abs.3 Nr.7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Grenzen,

 

13.   über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs.2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

14.   in sonstigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist.

 

§ 5

Zuständigkeiten des Kreistages

 

Der Kreistag entscheidet

 

1. über die Entlastung der Betriebsleitung,

 

2. über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,

 

3. über die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA,

 

4. über den Erlass von Satzungen gemäß § 50 StrG LSA,

 

5. in sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen Angelegenheiten.

 

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ vom 9. Mai 2005 außer Kraft.

 

Landkreis (Börde)

- Der Landrat -

 

Haldensleben, den

 

 

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Landrat