Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 11.05.2007) beigefügte ‚Satzung
des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und
-unterhaltung”’. Sachdarstellung, Begründung: - I. - Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des
Landkreises Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt im übertragenen und im eigenen Wirkungskreis
obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, des im Jahre 2005
durch den Landkreis Ohrekreis gebildeten Eigenbetriebes “Straßenbau und Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten. - II. - § 5
(Ausschüsse des Kreistages) der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) (Entwurf)
bestimmt: “(1) Der Kreistag
bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben ... 2. als beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt ... c) den
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”
... (2) Die
beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des
Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst beschließend
entscheiden. ... (8) ... der
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”
als Ausschuss für Angelegenheiten des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und
der Straßenverwaltung sind Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die
kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre
Bildung, ihre Aufgaben, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach den geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.” - III. - Z.Zt. gilt die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -un-terhaltung”’ vom 9. Mai 2005 (“Betriebssatzung 2005”). Die zur Beratung und Beschlussfassung im Entwurf (Stand : 11.05.2007) vorgelegte ‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’ (“Betriebssatzung 2007”) sieht u.a. vor, dass = die rechtliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Eigenbetriebes für den gesamten Landkreis (Börde) begründet und = die Anzahl der Mandatsträger (Mitglieder des Kreistages) von 11 auf 13 erhöht wird. Im übrigen enthält der Satzungsentwurf redaktionelle Änderungen. Mit Inkrafttreten der “Betriebssatzung 2007” zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bildung des Landkreises (Börde) am 1. Juli 2007 tritt die “Betriebssatzung 2005” außer Kraft. Die durch die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis auf dem Gebiet des Straßenwesens zuvor im Außenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt : insbesondere wird das Auftragsverhältnis zwischen dem Landkreis Bördekreis und einem beauftragten Unternehmen durch den Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger fortgeführt. Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen. - IV. - Als Anlage ist der Entwurf der “Betriebssatzung 2007” (Stand : 11.05.2007) beigefügt. Die im Vergleich zur “Betriebssatzung 2005” vorgenommenen Änderungen sind durch Streichung und Kursivdruck gekennzeichnet. Die “Betriebssatzung 2007” ist mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft zu setzen; hierdurch werden die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die von den Fraktionen bzw. in der konstituierenden Sitzung des Kreistages zu treffenden Besetzungsentscheidungen geschaffen. Die Beschlussfassung über die “Betriebssatzung 2007” bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (mindestens 28 Stimmen). Anlagen
- 1. Entwurf, Stand : 11.05.2007; Bre/Bre) Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am . Juli 2007 folgende ‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”‘ beschlossen : § 1 Eigenbetrieb, Name, Höhe des
Stammkapitals (1) Der Landkreis (2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigenbetrieb “Straßenbau und
-unterhaltung”’. (3) Ein
Stammkapital wird nicht festgesetzt. § 2 Gegenstand des Eigenbetriebes Gegenstand des Eigenbetriebes sind die Durchführung aller
dem Landkreis § 3 Betriebsleitung, Zuständigkeiten (1) Der Kreistag
bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat
die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem
Betriebsleiter, für die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der
Kreistag kann den Ersten Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag
des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund
abberufen. (2) Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. (3) Die
Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verantwortlich. (4) Die
Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung
beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche
Vollmachten erteilen. (5) Die
Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie
unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen
das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle
wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (6) Die
Betriebsleitung entscheidet 1. über
die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb 2. über
die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA, 3. über
die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im
Einzelfall, 5. über
die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA, 6. über
die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die
Kostenbeteiligung und Maßnahmen gemäß den §§ 17, 18, 20, 22 bis 27 StrG LSA, 7. über
die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA, 8. über
Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA, 9. über
den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA, 10. über die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA, 11. über Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen
bis zu einem Gegen-standswert von 5.000 € im Einzelfall, 12.
über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis
zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall, 13.
über die Vergabe von Leistungen nach der 14.
über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, bis zu einem
Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall. (7) Die
Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche
Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im
Einzelfall nicht übersteigen, wie 1. der
Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und
Instandhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes, 2. die
Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs, 3. der
Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach
allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden. § 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten
des Betriebsausschusses (1) Der Kreistag
bildet einen Betriebsausschuss. (2) Der
Betriebsausschuss besteht aus (3) Der
Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. (4) Der
Betriebsausschuss entscheidet 1. über
den Erlass der Geschäftsordnung gemäß § 3 Abs.2 dieser Satzung, 2. über
den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den
§§ 2, 3 und 14 StrG LSA; 3. über
den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der
Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9,
10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Betriebsführung handelt, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist, 5. über
Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA, 6. über
die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§
37, 38, 40 und 41 StrG LSA, 7. über
die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs.2 Nr.1 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs.3 Nr.6 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt, 8. über
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht
die Betriebsleitung zuständig ist, 9. über
Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung
zuständig ist, 10.
über die Vergabe von Leistungen nach der 11.
über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die
Betriebsleitung zuständig ist, 12.
über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33
Abs.3 Nr.7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten
Grenzen, 13.
über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs.2 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt, 14.
in sonstigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die
Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist. § 5 Zuständigkeiten des Kreistages Der Kreistag entscheidet 1. über
die Entlastung der Betriebsleitung, 2. über
die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. über
die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA, 4. über
den Erlass von Satzungen gemäß § 50 StrG LSA, 5. in
sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen
Angelegenheiten. § 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den
Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ vom 9. Mai 2005
außer Kraft. Landkreis (Börde) - Der
Landrat - Haldensleben, den Webel Landrat |
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