Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 11.05.2007) beigefügte ‚Satzung
des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung”’. Sachdarstellung, Begründung: Sachdarstellung/Begründung
: - I. - Der Landkreis (Börde) als Rechtsnachfolger des Landkreises Ohrekreis erfüllt die ihm als Träger der Abfallentsorgung nach gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, des im Jahre 1998 durch den Landkreis Ohrekreis gebildeten Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”. Der Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” vertritt den Landkreis in sämtlichen Angelegenheiten der Abfallentsorgung. Nach § 4 des Gesetzes über die Kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten. - II. - § 5 (Ausschüsse
des Kreistages) der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) (Entwurf) bestimmt : “(1) Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner
Aufgaben ... 2. als
beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt ... b) den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Abfallentsorgung” ... (2) Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die
Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst
beschließend entscheiden. ... (8) Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Abfallentsorgung” als Ausschuss für Angelegenheiten der
Abfallentsorgung ... sind Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die
kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre
Bildung, ihre Aufgaben, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach den geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.” - III. - Z.Zt. gilt die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’ vom 29. April 1998 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 3. März 2005 (“Betriebssatzung 1998/2005”). Die zur Beratung und Beschlussfassung im Entwurf (Stand : 11.05.2007) vorgelegte ‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung”’ (“Betriebssatzung 2007”) sieht u.a. vor, dass = die rechtliche, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Eigenbetriebes für den gesamten Landkreis (Börde) begründet und = die Anzahl der Mandatsträger (Mitglieder des Kreistages) von 11 auf 13 erhöht wird. Im übrigen enthält der Satzungsentwurf redaktionelle Änderungen. - 3 - Mit Inkrafttreten der “Betriebssatzung 2007” zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bildung des Landkreises (Börde) am 1. Juli 2007 tritt die “Betriebssatzung 1998/2005” außer Kraft. Die durch die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zuvor im Außenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt : insbesondere werden Entsorgungsverträge mit beauftragten Dritten vorerst fortgeführt, für 2007 begründete Entsorgungs- und Gebühren-/Entgeltrechtsverhältnisse gelten weiter. Die vorläufig verwendete
Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der
Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich
bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen. - IV. - Als Anlage ist der Entwurf der “Betriebssatzung 2007” (Stand : 11.05.2007) beigefügt. Die im Vergleich zur “Betriebssatzung 1998/2005” vorgenommenen Änderungen sind durch Streichung und Kursivdruck gekennzeichnet. Die “Betriebssatzung 2007” ist mit Wirkung vom 01.07.2007 in Kraft zu setzen; hierdurch werden die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung des Betriebsausschusses geschaffen. Die Beschlussfassung über die “Betriebssatzung 2007” bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (mindestens 28 Stimmen). Anlage : Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” (Entwurf; Stand : 11.05.2007) Anlage(1. Entwurf, Stand : 11.05.2007; Bre/Bre) Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung” Aufgrund des § 6 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl.
LSA S. 522), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen
Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom
24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März
2006 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner
Sitzung am . Juli 2007 folgende
‚Satzung des Landkreises (Börde) für den Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung”‘ beschlossen : § 1 Name des Eigenbetriebes, Höhe des Stammkapitals (1) Der Landkreis (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen
“Eigenbetrieb Abfallentsorgung”. (3) Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt. § 2 Gegenstand des Eigenbetriebes Gegenstand
des Eigenbetriebes sind die Planung und die Durchführung aller dem Landkreis § 3 Betriebsleiter, Zuständigkeiten (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes bestellt
der Kreistag auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem
Landrat einen Betriebsleiter für die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf
Widerruf. Der Kreistag kann den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses
im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen. (2) Der Betriebsleiter leitet den Eigenbetrieb
selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung.
Er ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des
Eigenbetriebes verantwortlich. (3) Der Betriebsleiter vertritt den Landkreis
in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Er kann Bedienstete in bestimmtem
Umfang mit seiner Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann er
rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen. Er regelt die sonstige
Geschäftsverteilung und den innerbetrieblichen Personaleinsatz. (4) Der Betriebsleiter bereitet die Beschlüsse
des Betriebsausschusses vor. Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des
Betriebsausschusses. Er unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das
vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen
Angelegenheiten des Eigenbetriebes. - 2 - (5) Der Betriebsleiter entscheidet über 1. die Einstellung
und Entlassung der beim Eigenbetrieb 2. die Erhebung
und die Einziehung von Abgaben und privatrechtlichen Entgelten, 3. Stundung und
Niederschlagung von Forderungen, 4. den Erlass
von Forderungen bis zu einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR im Einzelfall, 5. Widersprüche
und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu einem
Gegen-standswert von 12.500,00 EUR im Einzelfall, 6. die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes bis zu einem
Gegenstandswert von 62.500,00 EUR im Einzelfall. (6) Der Betriebsleiter entscheidet über die
Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig
wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen
Gegenstandswert von 62.500,00 EUR im Einzelfall nicht übersteigen, wie 1. der Abschluss
von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und Instandhaltungsarbeiten
zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes, 2. die
Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs, . 3. der Abschluss
von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach allgemeinen
Lieferbedingungen abgerechnet werden. § 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des
Betriebsausschusses (1) Der Kreistag bildet einen
Betriebsausschuss. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über 1. die
Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziffer 1 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt, 2. den Erlass
von Forderungen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 5.000,00 EUR
übersteigt, 3. Widersprüche
und in Rechtsstreitigkeiten, wenn der Gegenstandwert im Einzelfall 12.5000,00
EUR übersteigt, 4. den Abschluss
von Verträgen; ausgenommen sind Geschäfte der laufenden Betriebsführung, soweit
über deren Vornahme gemäß § 3 Abs. 6 dieser Satzung der Betriebsleiter
entscheidet, 5. die Vergabe
von öffentlichen Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der
Gegen-standswert im Einzelfall 62.500,00 EUR übersteigt, 6. die Verfügung
über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33 Abs.3 Nr. 7 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Grenzen, - 3 - 7. die
Festsetzung der allgemeinen Anlieferungs- und Benutzungsbedingungen, 8. den Vorschlag
des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, 9. die Gewährung
von Gehaltsvorschüssen und Zuwendungen an den Betriebsleiter, 10. sonstige Angelegenheiten des Eigenbetriebes,
soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist. § 5 Zuständigkeiten des Kreistages Der
Kreistag entscheidet über 1. die
Entlastung des Betriebsleiters, 2. die
Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. den Erlass
von Abfallbeseitigungs- und Abfallabgabensatzungen sowie Benutzungsordnungen
und privatrechtlichen Entgeltordnungen, 4. sonstige nach
§§ 33 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder anderen
gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragene Angelegenheiten. § 6 Sprachliche Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ‚Satzung
des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb
“Abfallentsorgung”’ vom 29. April 1998, zuletzt geändert
durch die ‚Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises
Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Abfallentsorgung” vom 29. April
1998’ vom 3. März 2005, außer Kraft. |
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