Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 017/DIV/2007  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises (Börde) für das Jugendamt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Steiner, Nancy   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (017/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand : 10.05.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises (Börde) für das Jugendamt”.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

- I. -

 

Die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Jugendhilfe sind im “Kinder- und Jugend-hilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt” geregelt.

 

1.      Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien
Städte.

 

Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen.

 

Das “Jugendamt” besteht aus dem “Jugendhilfeausschuss” und der “Verwaltung des Jugendamtes”.

 

Die Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

 

2.      Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger obliegenden Aufgaben.

 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

 

Der Jugendhilfeausschuss soll mindestens 10 und höchstens 15 “stimmberechtigte Mitglieder” haben :

 

Zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der Jugendhilfe gewählt;

 

ein Drittel dieser Sitze soll an Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendarbeit tätig sind, vergeben werden.

 

Bis zu drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Vertretungskörperschaft aus dem Kreise in der Jugendhilfe erfahrener Frauen und Männer oder aus dem Kreise ihrer Mitglieder wählen.

 

Neben den “stimmberechtigten Mitgliedern” gehören dem Jugendhilfeausschuss “beratende Mitglieder” an.

 

Die Satzung kann bestimmen, dass dem Jugendhilfeausschuss “weitere beratende Mitglieder” angehören.

 

 

- II. -

 

Die derzeit geltenden Satzungen bestimmen die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses mit 15 (Landkreis Bördekreis) bzw. mit 12 (Landkreis Ohrekreis). Im Hinblick auf den mit der Kreisneugliederung zu erwartenden Aufgabenzuwachs erscheint eine Anzahl von 15 stimmberechtigten Mitgliedern angemessen.

 

- III. -

 

Der zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Entwurf der Satzung für das Jugendamt beruht auf der geltenden Satzung des Landkreises Ohrekreis, die der Satzung des Landkreises Bördekreis im wesentlichen gleicht.

 

Im Vergleich zur Satzung des Landkreises Ohrekreis sieht der vorgelegte Satzungsentwurf folgende Änderungen vor :

 

=       Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises (Börde).

=       Die Anzahl der stimmberechtigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ist auf 15 erhöht.

=       Im übrigen sind einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Die Änderungen sind durch Streichungen und Kursivdruck mit Unterstreichungen gekennzeichnet.

 

Mit dem Inkrafttreten der Satzung des Landkreises (Börde) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kreisfusion am 01.07.2007 treten die bisherigen Satzungen der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis außer Kraft.

 

Mit der Beschlussfassung über den vorgelegten Satzungsentwurf werden die satzungsrechtlichen Bestimmungen für die Wahl der 9 stimmberechtigten Ausschussmitglieder und 9 Vertreter, die der Kreistag auf Vorschlag der Fraktionen wählt, geschaffen.

 

Die Träger der Freien Jugendhilfe, auf deren Vorschlag der Kreistag 6 stimmberechtigte Ausschussmitglieder und 6 Vertreter wählt, sind zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufgefordert.

 

 

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neuen Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

 

 

Anlage

Anlagen:

Anlagen:

 

- 1. Entwurf, Stand : 10.05.2007 -

 

 

Satzung des Landkreises (Börde) für das Jugendamt

 

Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit § 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) vom 5. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am   . Juli 2007 folgende “Satzung des Landkreises (Börde) für das Jugendamt” beschlossen :

 

 

§ 1

Gliederung

 

 

Die Aufgaben des Jugendamtes werden vom Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

 

§ 2

Zuständigkeit

 

   Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder - und Jugendhilferechtes

(SGB VIII) des Bundes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises Ohrekreis (Börde) zuständig.

 

§ 3

Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

 

(1)  Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder gemäß Absatz 4 und 5 6 an.

 

(2)  Dem Jugendhilfeausschuss kann stimmberechtigt angehören, wer zum Zeitpunkt der Wahl als Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz, Dienstort oder Arbeitsort im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat.

 

(3)  Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und einen Stellvertreter.

 

(4)  Dem Jugendhilfeausschuss gehören zwölf fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.

 

(5)  Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis der neu gewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter nimmt in Abwesenheit des Mitgliedes dessen Stimmrecht wahr. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist eine Ersatzperson für den Rest der Amtsperiode auf Vorschlag  derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen.

 

Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Personen an:

 

1.  sieben neun Mitglieder, die durch den Kreistag aus dem Kreis seiner Mitglieder entsprechend der Sitzverteilung oder aus dem Kreis in der Jugendhilfe erfahrener Frauen und Männer gewählt werden,

 

 

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2. fünf sechs Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind. Ein Drittel dieser Sitze soll an Träger der freien Jugendhilfe, die im Bereich der Jugendarbeit tätig sind, vergeben werden.

 

Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollten mehr Personen vorschlagen, als nach der Anzahl der Sitze an Mitgliedern auf sie entfallen. Bei den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern anzustreben.

 

(6)  Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss folgende Personen an:

 

1.  der Landrat oder ein von ihm benannter ständiger Vertreter,

 

2.  der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,

 

3.  je ein, insgesamt jedoch nicht mehr als vier Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, jüdischen Gemeinschaft, anderer religiöser oder weltanschaulicher Gemeinschaften oder Gruppierungen, sofern sie von ihrer zuständigen Stelle benannt werden,

 

4.  die kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau auf Vorschlag des Landrates,

 

5.  eine in der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erfahrene Person auf Vorschlag des Landrates,

 

6.  ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher auf Vorschlag des Landrates.

 

(7)  Weitere beratende Mitglieder sind auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Stellen:

 

1.  der kommunale Kinderbeauftragte,

2.  ein Vertreter der Schulen,

3.  ein Vertreter der Arbeitsverwaltung,

4.  ein Vertreter des Jugendsports,

5.  ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter sowie

6.  ein Vertreter der Polizei.

 

Zur Wahrnehmung der Vertretung im Jugendhilfeausschuss ist für jedes beratende Mitglied durch den Träger oder die entsendende Stelle ein ständiger Stellvertreter zu benennen.

 

(8)  Beratende Mitglieder haben Antrags- und Rederecht.

 

(9)  Bei Bedarf sind zu bestimmten inhaltlichen Problemen Sachverständige oder Vertreter von Verbänden einzuladen.

 

§ 4

Rechte und Pflichten

 

(1)  Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Insbesondere befasst er sich mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit der Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung, der Förderung der freien Jugendhilfe und der Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe.

 

(2)  Der Jugendhilfeausschuss kann durch Beschluss anwesenden Personen Rederecht erteilen.

 

(3)  Er kann alle Dienststellen der öffentlichen Verwaltung ersuchen, ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und Bericht zu erstatten.

 

(4)  Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus.  Sie arbeiten ehrenamtlich und sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

- 3 -

 

 

§ 5

Unterausschuss und Arbeitsgruppen

 

(1)  Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung, der die Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vorbereitet.  An der Arbeit des Unterausschusses sind die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe des Landkreises angemessen und  ständig zu beteiligen.

 

(2)  Bei Bedarf können für die einzelnen Aufgaben der Jugendhilfe weitere beratende zeitweilige Arbeitsgruppen aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gebildet werden.

 

(3)  Näheres zur Bildung und Zusammensetzung des Unterausschusses und der Arbeitsgruppen wird durch gesonderten Beschluss des Jugendhilfeausschusses geregelt.

 

§ 6

Verfahren

 

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gilt die Geschäftsordnung des Landkreises Ohrekreis (Börde) für den Kreistag und seine Ausschüsse, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 7

Entschädigung für Sitzungsteilnehmer

 

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses, seines Unterausschusses und seiner Arbeitsgruppen eine Entschädigung. Grundlage ist die Satzung des Landkreises Ohrekreis (Börde) über die Entschädigung der Mitglieder des Kreistages sowie der Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund besonderer  Rechtsvorschriften gebildet werden in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 8

Aufgaben

 

(1)  Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Landrat oder in seinem Auftrage vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses geführt.

 

(2)  Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamtes sowie über die aktuelle Lage der Jugend im Landkreis Ohrekreis (Börde).

 

(3)  Unbeschadet der  Berichtspflicht kann der Ausschuss die entsprechenden Auskünfte von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes jederzeit verlangen.

 

(4)  Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der hierfür vom Kreistag bereitgestellten Mittel auf Grund dieser Satzung und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über alle Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll gemäß § 71 Abs.2 3 Satz 2 SGB VIII in allen Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlussfassung des Kreistages gehört werden und hat das Recht Anträge an den Kreistag zu stellen.

 

§ 9

Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit

 

(1)  Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen  entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

 

(2)  Der Jugendhilfeausschuss tritt mindestens sechsmal im Kalenderjahr zu einer Beratung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses einberufen werden.

 

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(3)  Der Jugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 10

Funktionsklausel

 

Die in dieser Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten in weiblicher und in männlicher Form.

 

 

§ 11

Inkraftreten, Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in

Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung des Bördekreises für das Jugendamt vom 8. Februar 1995 und die Satzung des Landkreises Ohrekreis für das Jugendamt vom 11. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die Erste Satzung vom 8. Juli 2004 zur Änderung der Satzung des Landkreises Ohrekreis für das Jugendamt vom 11. Dezember 2003, außer Kraft.

 

 

Landkreis (Börde)

- Der Landrat -

 

Haldensleben, den   . Juli 2007

 

 

 

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Landrat