Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 014/DIV/2007  

 
 
Betreff: Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (014/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf (Stand : 11.05.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 21 LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA haben die für den Landkreis ehrenamtlich tätigen Bürger Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; ihnen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung gewährt werden.

 

Der rechtliche und haushaltswirtschaftliche Rahmen ist in dem Runderlass des Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.12.2004 bestimmt (s. Anlage 2.).

 

Der zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Entwurf (Stand : 11.05.2007) einer Entschädigungssatzung entspricht dem rechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Rahmen.

 

Der Gemeinschaftsrat hat die vorgeschlagenen Regelungen zur Höhe der Entschädigungen zur Annahme empfohlen.

 

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

 

 

Anlage 1.         :Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich

Tätige (Entschädigungssatzung) (Entwurf; Stand : 11.05.2007)

 

Anlage 2.         :RdErl. des MI vom 01.12.2004 (MBl. S. 666)

 

 

§ 21 LKO LSA  (Ehrenamtliche Tätigkeit

 

“Die Bürger des Landkreises sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über die ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.”

 

§ 33 GO LSA  (Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung, Dienstunfall)

 

 

“(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis. Durch Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden.

 

(2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

 

(3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.

 

(4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.

 

 

Anlagen:

Anlage 1

 

(5. Entwurf, Stand : 21.06.2007; Bre/Bre)

 

 

Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige

(Entschädigungssatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 6 und 21 der Landkreisordnung für das and Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl.LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am 12. Juli 2007 die folgende “Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)” beschlossen :

 

§ 1

Entschädigung

 

(1)   Für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß den §§ 21, 31, 37 a LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA erhalten die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages sowie sonst ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung.

 

(2)   Als Entschädigung werden nach Maßgabe dieser Satzung gewährt:

1.       eine allgemeine Aufwandsentschädigung nach § 2,

2.       eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3,

3.       ein Sitzungsgeld nach § 4,

4.       die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 5,

5.       die Erstattung von Auslagen nach § 6,

6.       eine Reisekostenvergütung nach § 7.

 

§ 2

Allgemeine Aufwandsentschädigung

 

(1)  Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € monatlich.

 

(2)  Im Aufgabenbereich des übergemeindlichen Brandschutzes ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung,

1.    der Kreisbrandmeister in Höhe von 300,00 € monatlich,

2.    die Abschnittsleiter jeweils in Höhe von 200,00 € monatlich,

3.    die stellvertretenden Abschnittsleiter jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich,

4.    der Führer von Einheiten für besondere Einsätze in Höhe von 40,00 € monatlich,

5.    der Leiter der Kreisfeuerwehrbereitschaft in Höhe von 50,00 € monatlich,

6.    der Kreisjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150,00 € monatlich.

 

(3)  Nimmt einer der in Absatz 2 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als zwei Wochen nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

 

(4)  Im Aufgabenbereich des Jagdwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung,

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          1.    der Kreisjägermeister in Höhe von 100,00 € monatlich,

          2.    die Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in Höhe von 20,00 € monatlich.

 

(5)  Nimmt einer der in Absatz 4 genannten ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Jagdbeirates, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen.

 

(6)  In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes und des Fischereiwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung :

1.    die Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe von 50,00 € monatlich,

2.    der Fischereiberater in Höhe von 25,00 € monatlich.

 

§ 3

Zusätzliche Aufwandsentschädigung

 

(1)  Neben der allgemeinen pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten eine zusätzliche pauschalierte  Aufwandsentschädigung,

1.       der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 150,00 € monatlich,

2.       die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich,

3.       die Vorsitzenden der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich,

4.       die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich.

 

(2)  Nimmt der Vorsitzende des Kreistages seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertretende Vorsitzende des Kreistages, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(3)  Nimmt der Vorsitzende eines beratenden Ausschusses oder eines aufgrund anderer Rechtsvor-schriften gebildeten Ausschusses seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(4)  Nimmt der Vorsitzende einer Fraktion seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden.

 

(5)  Mehrere nach den Absätzen 1 bis 4 in Betracht kommende besondere Aufwandsentschädigungen werden nebeneinander gewährt.

 

§ 4

Sitzungsgeld

 

(1)  Für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der vom Kreistag gebildeten beschließenden und beratenden Ausschüsse und der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse, für die Teilnahme an jeweils einer Sitzung der Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages, für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes des Kreistages sowie für die Teilnahme an Besprechungen des Landrates mit dem Vorstand des Kreistages und den Vorsitzenden der Fraktionen erhalten deren Teilnehmer ein Sitzungsgeld. Als Teilnahme an Sitzungen gemäß Satz 1 gilt die Teilnahme an Beratungen, Besichtigungen und sonstigen Veranstaltungen, zu denen die Mitglieder des

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Kreistages geladen werden, sofern die Teilnahme durch den Vorsitzenden des Kreistages genehmigt worden ist.

 

(2)  Für die Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedern Sitzungsgeld nur gewährt, wenn sie als Mitglied des tagenden Ausschusses oder auf besondere Einladung des Vorsitzenden des tagenden Ausschusses an der Sitzung teilnehmen.

 

(3)  Stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen wird ein Sitzungsgeld nur im Vertretungsfalle gewährt.

 

(4)  Für die Teilnahme an Sitzungen des Naturschutzbeirates wird den Mitgliedern ein Sitzungsgeld gewährt.

 

(5)  Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 12,00 € je Sitzung.

 

§ 5

Erstattung des Verdienstausfalls

 

(1)..Den Mitgliedern des Kreistages sowie den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse wird der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 4 dieser Satzung entstandene Verdienstausfall ersetzt.

 

(2)..Nichtselbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird ersetzt, soweit dieser zu Lasten des Erstattungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

 

(3)..Selbständig tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und glaubhaft nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde.

 

(4)..Mitgliedern des Kreistages, die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 nicht geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der regelmäßig nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, wird eine Ausfallpauschale gewährt, die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Nachteils festgesetzt wird. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens 7,50 € je angefangener Stunde.

 

§ 6

Erstattung von Auslagen

 

(1)..Den Mitgliedern des Kreistages, den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und deren Unterausschüsse, den Mitgliedern des Jagdbeirates und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet.

 

(2)..Den Naturschutzbeauftragten werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Ausübung ihrer Tätigkeiten und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet.

 

(3)..Für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes richtet sich bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

 

 

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§ 7

Reisekostenvergütung

 

(1)  Für genehmigte Dienstreisen werden die Reisekosten (Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) erstattet. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Kreistages. Die Höhe der Reisekostenver-gütung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Neben der Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld nicht gewährt.

 

(2)  Fahrten zum Dienstort sind keine Dienstreisen. Finden Sitzungen außerhalb des Dienstortes statt, werden sie wie Dienstreisen behandelt.

 

(3)  Als Dienstort der ehrenamtlich Tätigen gilt der Sitz des Landkreises in der Stadt Haldensleben so-wie die Außenstellen in der Stadt Oschersleben und der Stadt Wolmirstedt.

 

 

§ 8

Besondere Bestimmungen

 

(1)  Ansprüche auf die Gewährung einer allgemeinen oder besonderen Aufwandsentschädigung entfallen, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden.

 

(2)  Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Gewährung von Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.

 

(3)  Sitzungsgeld wird einem Anspruchsberechtigten nur gewährt, wenn die Dauer seiner Teilnahme an der Sitzung mindestens ein Drittel der Dauer der Sitzung beträgt. Tritt vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Dauer ein Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung ein, wird Sitzungsgeld nur dem Vertreter gewährt.

 

(4)  Erstattungen nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung bleiben unberührt.

 

(5)  Erstattungen nach den §§ 4 bis 6 dieser Satzung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Für die in    § 4 aufgeführten Sitzungen gilt die Anwesenheitsliste als gestellter Antrag. Für die im § 4 weiter aufgeführten sonstigen Veranstaltungen und Tätigkeiten sind gesonderte Anträge zu stellen.

 

(6)  Allgemeine und besondere Aufwandsentschädigungen werden in der Regel vierteljährlich gezahlt.

 

(7)  Die Zahlung von Sitzungsgeld, Verdienstausfall, Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt rückwirkend.

 

(8)  Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Übrigen sind durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung gewährten Entschädigungen (§ 1 Abs. 2 a und b)) abgegolten.

 

(9)  Die Erstattung von Auslagen wegen der Teilnahme an Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und ähnlichen Organen von Unternehmen, in die die Mitglieder des Kreistages berufen werden, wird durch das jeweilige Unternehmen geregelt.

 

(10) Bediensteten des Landkreises, die Mitglieder in den vorgenannten Ausschüssen sind, wird ein Sitzungsgeld sowie die Erstattung von Auslagen nur gewährt, soweit sie diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer Dienstpflichten ausüben.

 

 

 

 

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§ 9

Gleichstellungsklausel

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die “Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger im Bördekreis” vom 4. September 2002 und die ”Satzung des Landkreises Ohrekreis über die Entschädigung der Mitglieder des Kreistages sowie der Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet werden (Entschädigungssatzung)” vom 18. Oktober 1998, zuletzt geändert durch die “Vierte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 18. Oktober” vom 9. Oktober 2005 außer Kraft.

 

Landkreis (Börde)

- Der Landrat -

Haldensleben, 13. Juli 2007

 

 

 

 

 

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