Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf
(Stand : 11.05.2007) beigefügte “Satzung des Landkreises (Börde) über die
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)”. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 21 LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA haben die für den Landkreis ehrenamtlich tätigen Bürger Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls; ihnen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung gewährt werden. Der rechtliche und haushaltswirtschaftliche Rahmen ist in dem Runderlass des Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.12.2004 bestimmt (s. Anlage 2.). Der zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegte Entwurf (Stand : 11.05.2007) einer Entschädigungssatzung entspricht dem rechtlichen und haushaltswirtschaftlichen Rahmen. Der Gemeinschaftsrat hat die vorgeschlagenen Regelungen zur Höhe der Entschädigungen zur Annahme empfohlen. Die vorläufig verwendete
Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der
Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich
bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen. Anlage 1. :Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige
(Entschädigungssatzung) (Entwurf; Stand : 11.05.2007) Anlage 2. :RdErl. des MI vom 01.12.2004 (MBl. S. 666) § 21 LKO LSA (Ehrenamtliche Tätigkeit “Die Bürger des Landkreises sind zu
ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt über die ehrenamtliche Tätigkeit
gelten entsprechend.” § 33 GO LSA (Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung,
Dienstunfall)
“(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, hat
Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen,
die keinen Verdienst haben, gilt als Verdienstausfall das entstandene
Zeitversäumnis. Durch Satzung kann hierfür ein bestimmter Stundensatz und für
den Verdienstausfall ein Durchschnittssatz festgesetzt werden. (2) Ehrenamtlich Tätigen können angemessene
Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der
Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen
mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes
sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und
Pflegebedürftigen abgegolten. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz
ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort,
höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort
und zurück. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte
geltenden Vorschriften. (3) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht
übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden. (4) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er
dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. Anlage 1(5. Entwurf, Stand : 21.06.2007; Bre/Bre) Satzung des Landkreises (Börde) über die
Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung) Aufgrund der §§ 6 und 21
der Landkreisordnung für das and Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993
(GVBl.LSA S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl.
LSA S. 522), in Verbindung mit § 33 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag
des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am 12. Juli 2007 die folgende
“Satzung des Landkreises (Börde) über die Entschädigung für ehrenamtlich
Tätige (Entschädigungssatzung)” beschlossen : § 1 Entschädigung (1) Für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß den §§ 21, 31, 37 a LKO LSA in Verbindung mit § 33 GO LSA erhalten die Mitglieder des Kreistages, die Mitglieder der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages sowie sonst ehrenamtlich Tätige eine Entschädigung. (2) Als
Entschädigung werden nach Maßgabe dieser Satzung gewährt: 1. eine allgemeine Aufwandsentschädigung nach § 2, 2. eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3, 3. ein Sitzungsgeld nach § 4, 4. die Erstattung des Verdienstausfalls nach § 5, 5. die Erstattung von Auslagen nach § 6, 6. eine Reisekostenvergütung nach § 7. § 2 Allgemeine Aufwandsentschädigung (1) Die Mitglieder des Kreistages erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € monatlich. (2) Im Aufgabenbereich des übergemeindlichen Brandschutzes ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1. der Kreisbrandmeister in Höhe von 300,00 € monatlich, 2. die
Abschnittsleiter jeweils in Höhe von 200,00 € monatlich, 3. die
stellvertretenden Abschnittsleiter jeweils in Höhe von 100,00 €
monatlich, 4. der Führer
von Einheiten für besondere Einsätze in Höhe von 40,00 € monatlich, 5. der Leiter
der Kreisfeuerwehrbereitschaft in Höhe von 50,00 € monatlich, 6. der
Kreisjugendfeuerwehrwart in Höhe von 150,00 € monatlich. (3) Nimmt einer der in Absatz 2 genannten
ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als zwei Wochen
nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer
der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der
allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter
bereits eine allgemeine Aufwandsentschädigung, so beträgt die allgemeine Aufwandsentschädigung
als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H. der allgemeinen Aufwandsentschädigung
des Vertretenen. (4) Im Aufgabenbereich des Jagdwesens
ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine pauschalierte
Aufwandsentschädigung, - 2 - 1. der Kreisjägermeister in Höhe von 100,00
€ monatlich, 2. die Mitglieder des Jagdbeirates jeweils in
Höhe von 20,00 € monatlich. (5) Nimmt einer der in Absatz 4 genannten
ehrenamtlich Tätigen seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate
nicht wahr, erhält derjenige Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer
der Vertretungszeit monatlich eine allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe der
allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Erhält der Stellvertreter bereits
eine allgemeine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Jagdbeirates, so beträgt
die allgemeine Aufwandsentschädigung als Stellvertreter zusätzlich nur 50 v.H.
der allgemeinen Aufwandsentschädigung des Vertretenen. (6) In den Aufgabenbereichen des Umweltschutzes
und des Fischereiwesens ehrenamtlich Tätige erhalten eine allgemeine
pauschalierte Aufwandsentschädigung : 1. die Naturschutzbeauftragten jeweils in Höhe
von 50,00 € monatlich, 2. der Fischereiberater in Höhe von 25,00
€ monatlich. § 3 Zusätzliche Aufwandsentschädigung (1) Neben der allgemeinen pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten eine zusätzliche pauschalierte Aufwandsentschädigung, 1. der Vorsitzende des Kreistages in Höhe von 150,00
€ monatlich, 2. die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse des
Kreistages, soweit der Vorsitz nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von
100,00 € monatlich, 3. die Vorsitzenden der aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse des Kreistages, soweit der Vorsitz
nicht dem Landrat obliegt, jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich, 4. die Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages
jeweils in Höhe von 100,00 € monatlich. (2) Nimmt der Vorsitzende des Kreistages seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält derjenige Stellvertretende Vorsitzende des Kreistages, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretungszeit monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden. (3) Nimmt der Vorsitzende eines beratenden Ausschusses oder eines aufgrund anderer Rechtsvor-schriften gebildeten Ausschusses seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe besonderen Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden. (4) Nimmt der Vorsitzende einer Fraktion seine Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahr, erhält der Stellvertreter, der ihn vertritt, für die Dauer der Vertretung monatlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden. (5) Mehrere nach den Absätzen 1 bis 4 in Betracht kommende besondere Aufwandsentschädigungen werden nebeneinander gewährt. § 4 Sitzungsgeld (1) Für die Teilnahme an Sitzungen des
Kreistages, der vom Kreistag gebildeten beschließenden und beratenden
Ausschüsse und der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse
und deren Pflichtunterausschüsse, für die Teilnahme an jeweils einer Sitzung
der Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen des Kreistages, für die Teilnahme
an Sitzungen des Vorstandes des Kreistages sowie für die Teilnahme an
Besprechungen des Landrates mit dem Vorstand des Kreistages und den
Vorsitzenden der Fraktionen erhalten deren Teilnehmer ein Sitzungsgeld.
Als Teilnahme an Sitzungen gemäß Satz 1 gilt die Teilnahme an Beratungen,
Besichtigungen und sonstigen Veranstaltungen, zu denen die Mitglieder des - 3 - Kreistages geladen werden,
sofern die Teilnahme durch den Vorsitzenden des Kreistages genehmigt worden
ist. (2) Für die Teilnahme an Sitzungen von
Ausschüssen gemäß Absatz 1 wird den Mitgliedern Sitzungsgeld nur gewährt, wenn
sie als Mitglied des tagenden Ausschusses oder auf besondere Einladung des
Vorsitzenden des tagenden Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. (3) Stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen
wird ein Sitzungsgeld nur im Vertretungsfalle gewährt. (4) Für die Teilnahme an Sitzungen des
Naturschutzbeirates wird den Mitgliedern ein Sitzungsgeld gewährt. (5) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 12,00
€ je Sitzung. § 5 Erstattung des Verdienstausfalls (1)..Den Mitgliedern des
Kreistages sowie den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften
gebildeten Ausschüsse und deren Pflichtunterausschüsse wird der ihnen für die
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 4 dieser Satzung entstandene Verdienstausfall
ersetzt. (2)..Nichtselbständig
tätigen Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der auf den entgangenen
Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird
ersetzt, soweit dieser zu Lasten des Erstattungsberechtigten an den
Sozialversicherungsträger abgeführt wird. (3)..Selbständig tätigen
Mitgliedern des Kreistages wird der tatsächlich entstandene und glaubhaft
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens
7,50 € je angefangener Stunde. (4)..Mitgliedern des
Kreistages, die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 nicht geltend machen können,
denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich wegen ihrer Teilnahme an
Sitzungen ein Nachteil entsteht, der regelmäßig nur durch Nachholen versäumter
Arbeit oder durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden
kann, wird eine Ausfallpauschale gewährt, die auf der Grundlage des glaubhaft
gemachten Nachteils festgesetzt wird. Die Ausfallpauschale beträgt höchstens
7,50 € je angefangener Stunde. § 6 Erstattung von Auslagen (1)..Den Mitgliedern des
Kreistages, den Mitgliedern der aufgrund anderer Rechtsvorschriften gebildeten
Ausschüsse und deren Unterausschüsse, den Mitgliedern des Jagdbeirates und den
Mitgliedern des Naturschutzbeirates werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer
Tätigkeit entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und
zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet. (2)..Den
Naturschutzbeauftragten werden die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit
entstehenden Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Ort der Ausübung ihrer
Tätigkeiten und zurück (Wegstreckenentschädigung) erstattet. (3)..Für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes richtet sich bei Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. - 4 - § 7 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen werden die
Reisekosten (Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder) erstattet. Die
Genehmigung erteilt der Vorsitzende des Kreistages. Die Höhe der
Reisekostenver-gütung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes. Neben der Reisekostenvergütung wird ein Sitzungsgeld
nicht gewährt. (2) Fahrten zum Dienstort sind keine
Dienstreisen. Finden Sitzungen außerhalb des Dienstortes statt, werden sie wie
Dienstreisen behandelt. (3) Als Dienstort der ehrenamtlich Tätigen gilt
der Sitz des Landkreises in der Stadt Haldensleben so-wie die Außenstellen in
der Stadt Oschersleben und der Stadt Wolmirstedt. § 8 Besondere Bestimmungen (1) Ansprüche auf die Gewährung einer allgemeinen
oder besonderen Aufwandsentschädigung entfallen, wenn die Tätigkeit
ununterbrochen länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden. (2) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf
Gewährung von Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die
Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein
Dreißigstel gekürzt. (3) Sitzungsgeld wird einem Anspruchsberechtigten nur gewährt, wenn die Dauer seiner Teilnahme an der Sitzung mindestens ein Drittel der Dauer der Sitzung beträgt. Tritt vor Ablauf der in Satz 1 bestimmten Dauer ein Vertretungsfall nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung ein, wird Sitzungsgeld nur dem Vertreter gewährt. (4) Erstattungen nach den §§ 5 und 6 dieser
Satzung bleiben unberührt. (5) Erstattungen nach den §§ 4 bis 6 dieser
Satzung erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Für die in § 4 aufgeführten Sitzungen gilt die
Anwesenheitsliste als gestellter Antrag. Für die im § 4 weiter aufgeführten
sonstigen Veranstaltungen und Tätigkeiten sind gesonderte Anträge zu stellen. (6) Allgemeine und besondere
Aufwandsentschädigungen werden in der Regel vierteljährlich gezahlt. (7) Die Zahlung von Sitzungsgeld, Verdienstausfall,
Reisekosten sowie die Erstattung von Auslagen erfolgt rückwirkend. (8) Auslagen für ehrenamtliche Tätigkeiten im
Übrigen sind durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung gewährten
Entschädigungen (§ 1 Abs. 2 a und b)) abgegolten. (9) Die Erstattung von Auslagen wegen der
Teilnahme an Sitzungen von Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und
ähnlichen Organen von Unternehmen, in die die Mitglieder des Kreistages berufen
werden, wird durch das jeweilige Unternehmen geregelt. (10) Bediensteten des
Landkreises, die Mitglieder in den vorgenannten Ausschüssen sind, wird ein
Sitzungsgeld sowie die Erstattung von Auslagen nur gewährt, soweit sie diese
Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer Dienstpflichten ausüben. - 5- § 9 Gleichstellungsklausel Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die
“Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger im
Bördekreis” vom 4. September 2002 und die ”Satzung des Landkreises
Ohrekreis über die Entschädigung der Mitglieder des Kreistages sowie der
Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet
werden (Entschädigungssatzung)” vom 18. Oktober 1998, zuletzt geändert
durch die “Vierte Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 18.
Oktober” vom 9. Oktober 2005 außer Kraft. Landkreis (Börde) -
Der Landrat - Haldensleben,
13. Juli 2007 Webel Landrat |
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