Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 008/DIV/2007  

 
 
Betreff: Hauptsatzung des Landkreises (Börde)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (008/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf (Stand : 22.06.2007) beigefügte

“Hauptsatzung des Landkreises (Börde)”.

 

Sachdarstellung, Begründung:

- 2 -

 

 

Sachdarstellung und Begründung :

 

- I. -

 

Nach § 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) muss der Landkreis eine Hauptsatzung erlassen.

 

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung steht in ausschließlicher Zuständigkeit des Kreistages (§ 33 Abs.3 Ziffer 1 LKO LSA) und bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen).

 

Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.

 

 

- II. -

 

Die wesentlichen Regelungen des zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Entwurfs der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) sind in der Anlage 2. zusammengefasst.

 

 

- III. -

 

Es besteht Einvernehmen, dass zum 30.06.2008 in einer Besprechung zwischen den Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages und Vertretern der Kreisverwaltung geprüft wird, ob sich die Ausschussbildung bewährt hat.

 

 

 

 

 

Anlage 1. :       Hauptsatzung des Landkreises Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007)

 

Anlage 2. :       Hauptsatzung des Landkreises Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007)

- Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen -

 

 

 

 

 

§ 7 LKO LSA :

 

(1)        Jeder Landkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

 

(2)        Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Kreistages beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung finden im gleichen Verfahren statt.

Anlage 1

Anlage 1.

 

Hauptsatzung des Landkreises (Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007)

 

 

Aufgrund der §§ 6, 7 und 33 Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-An-halt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2006 (GVBl. LSA S. 522), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am 12. Juli 2007 die folgende “Hauptsatzung des Landkreises (Börde)” beschlossen :

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Landkreis führt den Namen Landkreis (“Börde”). Er hat seinen Sitz in der Stadt Haldensleben.

 

§ 2

Dienstsiegel

 

            Der Landkreis (Börde) führt als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit der Umschrift “Landkreis (Börde)”.

 

§ 3

Verfahren im Kreistag

 

Das Verfahren im Kreistag und in seinen Ausschüssen wird durch die vom Kreistag zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 4

Vorsitz im Kreistag

 

            Der Kreistag wählt in der konstituierenden Sitzung aus dem Kreis seiner ehrenamtlichen Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode den Vorsitzenden des Kreistages und bestimmt vier Stellvertreter. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die Bezeichnung “Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”, “Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”, “Dritter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages” beziehungsweise “Vierter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”.

 

§ 5

Ausschüsse des Kreistages

 

(1)        Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben

 

1.   als ständigen beschließenden Ausschuss gemäß § 36 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt den Kreisausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Rechts- und des Vergabewesens, als Ausschuss für Angelegenheiten des Finanz-, des Haushaltswesens und der Rechnungsprüfung, als Ausschuss für übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie als Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten;

 

2.   als beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt

 

a)    den Jugendhilfeausschuss,

 

b)   den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” und

 

c)       den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie

 

- 2 -

 

3.   als ständige beratende Ausschüsse gemäß § 37 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt

 

a)   den Kultur- und Sozialausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Bildungs-, des Kultur-, des Sport-, des Sozial- und des Gesundheitswesens und

 

b)   den Umwelt- und Wirtschaftsausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten der Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der Wirtschaftsförderung.

 

(2)        Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst beschließend entscheiden.

 

(3)        Der Kreisausschuss besteht aus fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages und dem Landrat. Die ständigen beratenden Ausschüsse bestehen aus dreizehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages.

 

(4)        Vorsitzender des Kreisausschusses ist der Landrat.

 

(5)        Die beratenden Ausschüsse haben einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(6)        Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages gemäß § 33 Abs.2 und 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bedürfen und die nicht nach § 52 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 6 Abs.3 dieser Satzung dem Landrat obliegen; dies sind :

 

1.    Angelegenheiten, die der Kreistag im Einzelfall zur Beschlussfassung überweist,

 

2.    die Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie ausschließlich auf gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen beruhen, im Übrigen, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall nicht übersteigen,

 

3.    die Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungser-mächtigungen, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall nicht übersteigen,

 

4.   Rechtsgeschäfte im Sinne des § 33 Abs.3 Ziffer 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 15.000 EURO nicht übersteigt,

 

5.   Vergaben von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit die Auftragssumme im Einzelfall die Höhe von 100.000 Euro übersteigt,

 

6.   die Entscheidungen über Widersprüche der kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht die Eigenbetriebe nach Absatz 8 zuständig sind.

 

(7)        Aufgaben und Besetzung des Jugendhilfeausschusses als Ausschuss für Angelegenheiten der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – sowie den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen.

- 3 -

 

(8)        Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” als Ausschuss für Angelegenheiten der Abfallentsorgung sowie der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” als Ausschuss für Angelegenheiten des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und der Straßenverwaltung sind Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre Bildung, ihre Aufgaben, ihre Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach den geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Betriebssatzungen der Eigenbetriebe.

 

§ 6

Der Landrat

 

(1)        Der Landrat ist zuständig für :

 

1.   die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungser-mächtigungen, soweit nicht der Kreistag oder der Kreisausschuss zuständig sind,

 

2.   Vergaben von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit nicht der Kreisausschuss zuständig ist,

 

3.   die Geschäfte der laufenden Verwaltung; Geschäfte der laufenden Verwaltung sind

regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben oder deren Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EURO nicht übersteigt,

 

4.    die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht der Kreisausschuss oder die Eigenbetriebe nach § 5 Abs.8 dieser Satzung zuständig sind.

 

(2)        Der Landrat hat das Recht, im Kreistag und in seinen Ausschüssen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf die Dezernenten übertragen.

 

§ 7

Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

 

(1)        Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit

ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.

 

(2)        Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die Leitung von Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird.

 

 

(3)        Der Landrat entscheidet im Übrigen über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie die Festsetzung der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund des Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht.

 

§ 8

Allgemeine Vertretung des Landrates

 

Der allgemeine Vertreter des Landrates wird als Beigeordneter durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

- 4 -

 

§ 9

Fragestunden für Einwohner

 

(1)        Der Kreistag hält am Ende der öffentlichen Sitzung eine Einwohnerfragestunde ab. In der Einladung zur Sitzung kann der Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt gelegt werden.

 

(2)        Der Vorsitzende des Kreistages stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

(3)        Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Landkreises fallen.

 

(4)        Die Fragen werden mündlich oder schriftlich durch den Landrat oder den Vorsitzenden des Kreistages beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

§ 10

Bekanntmachungen

 

Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im “Amtsblatt für den Landkreis (Börde)”, veröffentlicht in der Zeitung “Börde Generalanzeiger”. Das Nähere regelt die “Satzung des Landkreises (Börde) über die öffentlichen Bekanntmachungen”.

 

§ 11

Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)        Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Landkreis eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs.2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(2)        Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 12

Kommunaler Behindertenbeauftragter

 

(1)        Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungen bestellt der Landkreis einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-An-halt (Behindertengleichstellungsgesetz).

 

(2)        § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den Behindertenbeauftragten entsprechend.

 

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

 

- 5 -

 

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises Bördekreis vom 15. September 2004 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 15. Juni 2005 sowie die Hauptsatzung des Landkreises Ohrekreis vom 20. Mai 1995 in der Fassung der Siebten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Ohrekreis vom 2. August 2005 außer Kraft.

 

 

Landkreis (Börde)

- Der Landrat -

 

Haldensleben, 13. Juli 2007

 

 

 

Webel

Landrat                                                                         Dienstsiegel


Anlage 2.

 

Hauptsatzung des Landkreises Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007)

- Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen -

 

§ 1 Name und Sitz

 

In dem Satzungsentwurf ist die vorläufige Bezeichnung “(Börde)” verwendet worden; nach der Entscheidung über einen abweichenden Namen (s. Vorlage Nr. 005/DIV/2007) ist die vorläufige Bezeichnung durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den festgelegten abweichenden Namen zu ersetzen.

 

 

§ 2 Dienstsiegel

 

Bis zur Genehmigung des neu bestimmten Wappens und Dienstsiegels durch den Kreistag (s. Vorlage Nr. 006/DIV/2007) führt der Landkreis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit der Umschrift “Landkreis (Börde)”.

 

Nach Genehmigung des neu bestimmten Wappens und der neu bestimmten Flagge (s. Vorlage Nr. 007/DIV/2007) werden diesbezügliche Regelungen durch Änderungssatzung in die Hauptsatzung eingefügt.

 

 

§ 3 Verfahren im Kreistag (s. Vorlage Nr. 004/DIV/2007 – Geschäftsordnung)

 

 

§ 4 Vorsitz im Kreistag (s. Vorlagen Nrn. 001/DIV/2007, 010/DIV/2007 bis 013/DIV/2007)

 

Die Anzahl der Stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages ist mit vier bestimmt.

 

 

§ 5 Ausschüsse des Kreistages / § 6 Landrat

 

I.    Anzahl der Ausschüsse

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf sieht die Bildung von vier beschließenden Ausschüssen und zwei beratenden Ausschüssen vor :

 

1.    beschließende Ausschüsse :

 

a)   Kreisausschuss 

=  für Angelegenheiten des Rechts- und des Vergabewesens,

=  für Angelegenheiten des Finanz-, des Haushaltswesens und der Rechnungs-prüfung,

=  für die übergemeindlichen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung,

=  für die vom Kreistag überwiesenen Angelegenheiten,

=  für allgemeine Angelegenheiten,

=  für die Vorbereitung der Entscheidungen des Kreistages;

 

b)   Jugendhilfeausschuss

für Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet des Landkreises;

 

c)   Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”

für Angelegenheiten auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (im eigenen Wirkungskreis);

 

 

 

- 2 -

 

 

d)   Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”

für Angelegenheiten des Baus und der Unterhaltung von Kreisstraßen (im eigenen Wirkungskreis);

 

2.    beratende Ausschüsse :

 

a)   Kultur- und Sozialausschuss

für Angelegenheiten des Bildungs-, des Kultur-, des Sport-, des Sozial- und des Gesundheitswesens,

 

b)   Umwelt- und Wirtschaftsausschuss

für Angelegenheiten der Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der Wirtschaftsförderung.

 

 

II.   Aufgaben des Kreisausschusses

 

Im Vorfeld ist mehrfach die in dem Satzungsentwurf vorgesehene Zuweisung von Angelegenheiten des Finanz- und Haushaltswesens sowie der Rechnungsprüfung in den Aufgabenbereich des Kreisausschusses erörtert worden; es ist teilweise die Bildung eines (zusätzlichen) beratenden Ausschusses “Haushalt und Finanzen” vorgeschlagen worden.

 

Für die in dem Satzungsentwurf vorgesehene Zuweisung sind folgende Erwägungen maßgebend gewesen :

 

=    Insbesondere wegen der dauerhaft knappen Haushaltsmittel sind Haushaltsberatungen und Beratungen zu Entscheidungen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen noch intensiver, konzentrierter, praktikabler und damit effizienter zu führen.

 

=    Entscheidungen über die Verwendung von Haushaltsmitteln bzw. Entscheidungen von haushaltsrechtlicher Bedeutung sind noch sachgerechter als bisher zu treffen.

 

=    Der Kreisausschuss wird in kürzeren Zeitabständen einberufen (i.d.R. 2 Sitzungen monatlich). Haushaltsrelevante Fragen können deshalb durch den Kreisausschuss kontinuierlicher beraten werden. Ein “Beratungs- oder Kontrolldefizit”, wie es vereinzelt bei Verzicht auf die Bildung eines gesonderten Haushalts- und Finanzausschuss befürchtet wird, ist durch häufigere Sitzungen und effizientere Beratungen des Kreis-ausschusses ausgeschlossen.

 

=    Die Entscheidungszuständigkeiten des Landrates sind erheblich verringert – hierdurch steigen die Entscheidungszuständigkeiten des Kreisausschusses. Sachentscheidungen und damit zusammenhängend finanzielle Entscheidungen können im Komplex sachgerechter entschieden werden.

 

=    Der Aufgabenbereich des Kreisausschusses ist umfassender als der typische Aufgabenbereich eines Haushalts- und Finanzausschusses. Da zu erwarten ist, dass die Fraktionsvorsitzenden bzw. stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Kreisausschuss vertreten sind, wird eine unmittelbare und umfassende Information in allen Angelegenheiten ermöglicht. Hierdurch kann die Arbeit der Fraktionen verbessert, ihre Stellung gestärkt werden; “Schnittstellenverluste” werden verringert.

 

=    “Doppelstrukturen” und “Doppelbefassungen” werden vermieden.

 

 

- 3 -

 

 

=    Die Konzentration von Sach-, Haushalts- und Rechnungsprüfungsangelegenheiten im Kreisausschuss wird seit 2004 im Landkreis Ohrekreis praktiziert; sie hat sich bewährt.

 

Aus gegebenem Anlass ist der Vorschlag aufgegriffen worden, übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, die als allgemeine Angelegenheiten ohnehin in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen, ausdrücklich im Zuständigkeitskatalog zu benennen.

 

 

Die Zusammenfassung von Umwelt- und Wirtschaftsausschuss ist damit zu begründen, dass für Angelegenheiten der Abfallentsorgung und des Straßenwesens, die typische Angelegenheiten eines Umweltausschusses und eines Wirtschaftsausschusses sind, gesonderte Betriebsausschüsse gebildet werden.

 

 

III.   Anzahl der Ausschusssitze

 

Der Entwurf der Hauptsatzung, der Entwurf der Satzung für das Jugendamt und die Entwürfe der Änderungssatzungen zu den Eigenbetriebssatzungen sehen vor, dass der Kreisausschuss 15 Mitglieder, der Kultur- und Sozialausschuss, der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss sowie die Betriebsausschüsse jeweils 13 Mitglieder des Kreistages und der Jugendhilfeausschuss je 9 Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe Erfahrene als Ausschussmitglieder und als stellvertretende Ausschussmitglieder haben.

 

Die vorgesehene Anzahl entspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen und erscheint sachgerecht. Wegen der Einzelheiten und der Verteilungsverfahren wird auf den beigefügten Vermerk vom 12.05.2007 verwiesen.

 

Um der Bedeutung des Kreisausschusses Rechnung zu tragen, ist im Einvernehmen mit Vertretern der Fraktionen die Anzahl seiner Mitglieder von 13 auf 15 erhöht worden.

 

Bei einer Anzahl von 15 Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss (9 Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe Erfahrene) sind Losentscheidungen durchzuführen.

 

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, das für die Ausschussbildung anzuwenden ist, folgende Zusammetzungen:

 

 

Kreisausschuss

(ständiger beschließender Ausschuss)

13 stimmberechtigte Mitglieder

alternativ 15 stimmberechtigte Mitglieder

CDU-Fraktion

5

CDU-Fraktion

6

SPD-Fraktion

3

SPD-Fraktion

4

Fraktion DIE LINKE.

2

Fraktion DIE LINKE.

2

FDP-Fraktion

1

FDP-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

Fraktion GRÜNE

1

Fraktion GRÜNE

1

Landrat als stimmberechtigter Vorsitzender

Landrat als stimmberechtigter Vorsitzender

 

 

 

 

 

- 4 -

 

 

Jugendhilfeausschuss

(beschließender Ausschuss aufgrund besonderer Rechtsvorschriften)

Variante 1 : stimmberechtigte 14 Mitglieder

Variante 2 : stimmberechtigte 15 Mitglieder

3/5 = 8 Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als stimmberechtigte Ausschussmitglieder, einschl. Vorsitzender/n und stv. Vorsitzender/n

3/5 = 9 Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als stimmberechtigte Ausschussmitglieder, einschl. Vorsitzender/n und stv. Vorsitzender/n

CDU-Fraktion   

3

CDU-Fraktion   

Los : 3 oder 4

SPD-Fraktion

2

SPD-Fraktion

2

Fraktion DIE LINKE.

1

Fraktion DIE LINKE.

Los : 1 oder 2

FDP-Fraktion

1

FDP-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

Los : 0 oder 1

Fraktion GRÜNE

0

Fraktion GRÜNE

0

8 Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als (stimmberechtigte) stellvertretende Ausschussmitglieder

9 Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer als (stimmberechtigte) stellvertretende Ausschussmitglieder

CDU-Fraktion   

3

CDU-Fraktion   

Los 3 oder 4

SPD-Fraktion

2

SPD-Fraktion

2

Fraktion DIE LINKE.

1

Fraktion DIE LINKE.

Los 1 oder 2

FDP-Fraktion

1

FDP-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

Los 0 oder 1

Fraktion GRÜNE

0

Fraktion GRÜNE

0

2/5 = 6 stimmberechtigte Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Träger der Jugendhilfe

2/5 = 6 stimmberechtigte Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Träger der Jugendhilfe

6 (stimmberechtigte) stellvertretende Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Träger der Jugendhilfe

6 (stimmberechtigte) stellvertretende Ausschussmitglieder auf Vorschlag der Träger der Jugendhilfe

5 beratende Ausschussmitglieder

5 beratende Ausschussmitglieder

2 weitere beratende Ausschussmitglieder

2 weitere beratende Ausschussmitglieder

 

 

 

Betriebsausschuss

des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung”

(beschließender Ausschuss aufgrund besonderer Vorschriften)

Mitgliederzahl : insgesamt stimmberechtigte 17 Mitglieder

13 Mitglieder des Kreistages

 

CDU-Fraktion

5

 

SPD-Fraktion

3

 

Fraktion DIE LINKE.

2

 

FDP-Fraktion

1

 

FUWG-Fraktion

1

 

Fraktion GRÜNE

1

 

 

13

13

3 Vertreter der Beschäftigten des Eigenbetriebs

3

Landrat / Vertreter als Vorsitzender

1

Stimmberechtigte Mitglieder

17

 

 

 

 

 

- 5 -

 

 

Betriebsausschuss

des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”

(beschließender Ausschuss aufgrund besonderer Vorschriften)

Mitgliederzahl : insgesamt 17 stimmberechtigte Mitglieder

13 Mitglieder des Kreistages

 

CDU-Fraktion

5

 

SPD-Fraktion

3

 

Fraktion DIE LINKE.

2

 

FDP-Fraktion

1

 

FUWG-Fraktion

1

 

Fraktion GRÜNE

1

 

 

13

13

3 Vertreter der Beschäftigten des Eigenbetriebs

3

Landrat / Vertreter als Vorsitzender

1

Stimmberechtigte Mitglieder

17

 

 

Kultur- und Sozialausschuss

(ständiger beratender Ausschuss)

13 stimmberechtigte Mitglieder,

einschließlich Vorsitzender/n und stv. Vorsitzender/n

CDU-Fraktion

5

SPD-Fraktion

3

Fraktion DIE LINKE.

2

FDP-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

Fraktion GRÜNE

1

 

 

Umwelt- und Wirtschaftsausschuss

(ständiger beratender Ausschuss)

13 stimmberechtigte Mitglieder,

einschließlich Vorsitzender/n und stv. Vorsitzender/n

CDU-Fraktion

5

SPD-Fraktion

3

Fraktion DIE LINKE.

2

FDP-Fraktion

1

FUWG-Fraktion

1

Fraktion GRÜNE

1

 

 

 

Die Vorsitzenden der Fraktionen und Vertreter der Kreisverwaltung sind übereingekommen, dass die vorgenommene Ausschussbildung zum 30.06.2008 darauf geprüft wird, ob sie sich bewährt hat.

 

 

IV.  Im Vergleich zu den in den Hauptsatzungen der bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis enthaltenen Zuständigkeitsregelungen sieht der Entwurf der Hauptsatzung für den Landkreis (Börde) eine teilweise erhebliche Erweiterung der Entscheidungszuständigkeiten des Kreisausschusses vor – die Entscheidungszuständigkeiten des Landrates sind verringert.

 

 

 

- 6 -

 

Im Einzelnen sind hiernach folgende Zuständigkeiten gegeben :

 

=    über-/außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen :

-      bis 15.000 €                                          Landrat,

-      15.000 € - 100.000 €                              Kreisausschuss,

-      über 100.000 €                                       Kreistag;

 

=    Verfügung über Kreisvermögen :

-      bis 15.000 €                                          Landrat,

-      über 15.000 €                                        Kreisausschuss;

 

=    VOB-, VOL-, VOF- und HOAI-Vergaben :

-      bis 100.000 €                                         Landrat,

-      über 100.000 €                                       Kreisausschuss,

 

Anmerkungen :  

 

-     Die vorstehenden Regelungen betreffen nur die Zuständigkeiten von Kreistag, Kreisausschuss und Landrat von Vergaben für Maßnahmen, die im allgemeinen Haushalt des Landkreises ausgewiesen sind. Sie betreffen nicht Vergaben auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Straßenwesens – hierfür sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Betriebsausschüsse und der Betriebsleitungen gegeben; die Zuständigkeiten sind in den Betriebssatzungen geregelt.

 

-     Die durch den Gemeinschaftsrat empfohlene Regelung sieht vor, dass für VOB- und VOF-Vergaben nur der Kreisausschuss zuständig ist – hiergegen bestehen insoweit Bedenken, als die Vergaben im wesentlichen Baumaßnahmen an Schulen betreffen, die regelmäßig kurzfristig durchzuführen sind, weil die Maßnahmen während der Ferienzeit und damit in der sitzungsfreien Zeit zu treffen sind, so dass es aus Praktikabilitätsgründen notwendig erscheint, auch für VOB- und VOF-Vergaben dem Landrat auf 100.000 € begrenzte Zuständigkeiten zuzuweisen.

 

            =          Entscheidungen über Widersprüche :

                        - der kreisangehörigen Gemeinden

(i.W. Widersprüche gegen Bescheide über

die Festsetzung der Kreisumlage) :                                         Kreisausschuss,

                        - soweit nicht die Eigenbetriebe zuständig sind, im übrigen :          Landrat.

 

 

§ 7 Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten :

 

Der Satzungsentwurf sieht vor, dass für Entscheidungen

 

=    über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie für die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Kreistag,

 

=    über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die Leitung von Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird, der Kreisausschuss

 

- jeweils im Einvernehmen mit dem Landrat - und

 

 

 

- 7 -

 

 

=    über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie die Festsetzung der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund des Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht, im übrigen der Landrat

 

zuständig sind.

 

 

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Die Hauptsatzung des Landkreises (Börde) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzungen der bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis außer Kraft.

 

 

 

Hinweis :

 

Weitere Einzelheiten können dem beigefügten Vermerk vom 12.05.2007 entnommen werden.