Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag beschließt die als Anlage 1. im Entwurf (Stand : 22.06.2007)
beigefügte “Hauptsatzung
des Landkreises (Börde)”. - 2 - Sachdarstellung
und Begründung : - I. - Nach § 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) muss der Landkreis eine Hauptsatzung erlassen. Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung steht in ausschließlicher Zuständigkeit des Kreistages (§ 33 Abs.3 Ziffer 1 LKO LSA) und bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen). Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kommunalaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung. - II. - Die
wesentlichen Regelungen des zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten
Entwurfs der Hauptsatzung des Landkreises (Börde) sind in der Anlage 2.
zusammengefasst. - III. - Es besteht
Einvernehmen, dass zum 30.06.2008 in einer Besprechung zwischen den
Vorsitzenden der Fraktionen des Kreistages und Vertretern der Kreisverwaltung
geprüft wird, ob sich die Ausschussbildung bewährt hat. Anlage
1. : Hauptsatzung des Landkreises
Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007) Anlage 2. : Hauptsatzung des Landkreises Börde) (11. Entwurf; Stand : 22.06.2007) - Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen - § 7 LKO LSA : (1) Jeder Landkreis muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist
zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung
vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche
Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. (2) Die Hauptsatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des
Kreistages beschlossen; sie bedarf der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die
Hauptsatzung mit den Gesetzen nicht vereinbar ist. Änderungen der Hauptsatzung
finden im gleichen Verfahren statt. Anlage 1. Hauptsatzung des Landkreises (Börde) (11. Entwurf;
Stand : 22.06.2007) Aufgrund der §§ 6, 7 und 33
Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-An-halt (LKO LSA) vom
5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.598), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.
November 2006 (GVBl. LSA S. 522), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in
seiner Sitzung am 12. Juli 2007 die folgende “Hauptsatzung des
Landkreises (Börde)” beschlossen : § 1 Name und Sitz Der
Landkreis führt den Namen Landkreis (“Börde”). Er hat seinen Sitz
in der Stadt Haldensleben. § 2 Dienstsiegel Der Landkreis (Börde) führt als Siegel das Bild des
kleinen Landessiegels mit der Umschrift “Landkreis (Börde)”. § 3 Verfahren im Kreistag Das
Verfahren im Kreistag und in seinen Ausschüssen wird durch die vom Kreistag zu
beschließende Geschäftsordnung geregelt. § 4 Vorsitz im Kreistag Der Kreistag wählt in der konstituierenden Sitzung aus
dem Kreis seiner ehrenamtlichen Mitglieder für die Dauer der Wahlperiode den
Vorsitzenden des Kreistages und bestimmt vier Stellvertreter. Die
Stellvertreter führen nach der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis die
Bezeichnung “Erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”,
“Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”,
“Dritter stellvertretender Vorsitzender des Kreistages”
beziehungsweise “Vierter stellvertretender Vorsitzender des
Kreistages”. § 5 Ausschüsse des Kreistages (1) Der Kreistag bildet zur Erfüllung seiner
Aufgaben 1. als
ständigen beschließenden Ausschuss gemäß § 36 Abs.1 der Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt den Kreisausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten
des Rechts- und des Vergabewesens, als Ausschuss für Angelegenheiten des
Finanz-, des Haushaltswesens und der Rechnungsprüfung, als Ausschuss für
übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie
als Ausschuss für allgemeine Angelegenheiten; 2. als beschließende Ausschüsse gemäß § 37 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt a) den Jugendhilfeausschuss, b) den Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” und c)
den
Betriebsausschuss des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”
sowie - 2 - 3. als ständige beratende Ausschüsse gemäß § 37 Abs.1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt a) den Kultur-
und Sozialausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten des Bildungs-, des
Kultur-, des Sport-, des Sozial- und des Gesundheitswesens und b) den Umwelt-
und Wirtschaftsausschuss als Ausschuss für Angelegenheiten der
Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, des
Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der Wirtschaftsförderung. (2) Die beschließenden und die beratenden Ausschüsse bereiten die
Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor, soweit sie nicht selbst
beschließend entscheiden. (3) Der Kreisausschuss besteht aus fünfzehn ehrenamtlichen
Mitgliedern des Kreistages und dem Landrat. Die ständigen beratenden Ausschüsse
bestehen aus dreizehn ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreistages. (4) Vorsitzender des Kreisausschusses ist der Landrat. (5) Die beratenden Ausschüsse haben einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. (6) Der Kreisausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten,
die nicht der Beschlussfassung des Kreistages gemäß § 33 Abs.2 und 3 der
Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt bedürfen und die nicht nach § 52
der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 6 Abs.3 dieser Satzung
dem Landrat obliegen; dies sind : 1. Angelegenheiten,
die der Kreistag im Einzelfall zur Beschlussfassung überweist, 2. die
Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben, deren Höhe
im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt und 100.000 EURO nicht übersteigt;
nicht erheblich sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie
ausschließlich auf gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen
beruhen, im Übrigen, wenn sie die Höhe von 100.000 EURO im Einzelfall
nicht übersteigen, 3. die
Zustimmung zu nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungser-mächtigungen, deren Höhe im Einzelfall 15.000 EURO übersteigt
und 100.000 EURO nicht übersteigt; nicht erheblich sind über- und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des in der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages, wenn sie die Höhe von 100.000
EURO im Einzelfall nicht übersteigen, 4. Rechtsgeschäfte
im Sinne des § 33 Abs.3 Ziffer 7 der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 15.000 EURO
nicht übersteigt, 5. Vergaben
von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung
für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI), soweit die Auftragssumme im Einzelfall die Höhe von
100.000 Euro übersteigt, 6. die Entscheidungen über Widersprüche der kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht die Eigenbetriebe nach Absatz 8 zuständig sind. (7) Aufgaben und Besetzung des Jugendhilfeausschusses als
Ausschuss für Angelegenheiten der örtlichen Kinder- und Jugendarbeit bestimmen
sich nach den geltenden Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches
– Kinder- und Jugendhilfe – sowie den dazu ergangenen
landesrechtlichen Regelungen. - 3 - (8) Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Abfallentsorgung” als Ausschuss für Angelegenheiten der
Abfallentsorgung sowie der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes
“Straßenbau und -unterhaltung” als Ausschuss für Angelegenheiten
des Straßenbaus, der Straßenunterhaltung und der Straßenverwaltung sind
Betriebsausschüsse im Sinne des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im
Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz). Ihre Bildung, ihre Aufgaben, ihre
Besetzung und ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach den geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Betriebssatzungen der Eigenbetriebe. § 6 Der Landrat (1) Der Landrat ist zuständig für : 1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungser-mächtigungen, soweit nicht der Kreistag oder der Kreisausschuss zuständig sind, 2. Vergaben von Leistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), soweit nicht der Kreisausschuss zuständig ist, 3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung; Geschäfte der laufenden Verwaltung sind regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben oder deren Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000 EURO nicht übersteigt, 4. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht der Kreisausschuss oder die Eigenbetriebe nach § 5 Abs.8 dieser Satzung zuständig sind. (2) Der Landrat hat das Recht, im Kreistag und in seinen
Ausschüssen zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Er kann dieses Recht auf die
Dezernenten übertragen. § 7 Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten (1) Der Kreistag entscheidet im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Der Kreisausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem
Landrat über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und
Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die
Leitung von Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird. (3) Der Landrat entscheidet im Übrigen über die Ernennung und
Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von
Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders
bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie die Festsetzung
der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund des
Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht. § 8 Allgemeine Vertretung des Landrates Der
allgemeine Vertreter des Landrates wird als Beigeordneter durch den Kreistag
gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen. - 4 - § 9 Fragestunden für Einwohner (1) Der Kreistag hält am Ende der öffentlichen Sitzung eine
Einwohnerfragestunde ab. In der Einladung zur Sitzung kann der Beginn der
Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt gelegt werden. (2) Der Vorsitzende des Kreistages stellt den Beginn und das Ende
der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein,
kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten
begrenzt sein. (3) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner
Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich
auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur
Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Landkreises
fallen. (4) Die Fragen werden mündlich oder schriftlich durch den Landrat
oder den Vorsitzenden des Kreistages beantwortet. Eine Aussprache findet nicht
statt. § 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im “Amtsblatt für den Landkreis (Börde)”, veröffentlicht in der Zeitung “Börde Generalanzeiger”. Das Nähere regelt die “Satzung des Landkreises (Börde) über die öffentlichen Bekanntmachungen”. § 11 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Landkreis eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 18 a in Verbindung mit § 15 Abs.2 bis 4 des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer
Tätigkeit unabhängig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Kreistages und
der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr
auf Wunsch das Wort zu erteilen. § 12 Kommunaler Behindertenbeauftragter (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen sowie zu ihrer Einbeziehung in kommunale Entscheidungen bestellt der Landkreis einen Behindertenbeauftragten. Seine Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-An-halt (Behindertengleichstellungsgesetz). (2) § 11 Abs. 2 dieser Satzung gilt für den
Behindertenbeauftragten entsprechend. § 13 Sprachliche Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und
männlicher Form. - 5 - § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung mit Wirkung zum 1. Juli
2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises Bördekreis
vom 15. September 2004 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung der
Hauptsatzung vom 15. Juni 2005 sowie die Hauptsatzung des Landkreises Ohrekreis
vom 20. Mai 1995 in der Fassung der Siebten Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung des Landkreises Ohrekreis vom 2. August 2005 außer Kraft. Landkreis (Börde) - Der Landrat - Haldensleben, 13. Juli 2007 Webel Landrat Dienstsiegel Anlage 2. Hauptsatzung des Landkreises Börde) (11. Entwurf;
Stand : 22.06.2007) - Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen - § 1 Name und Sitz In dem Satzungsentwurf ist
die vorläufige Bezeichnung “(Börde)” verwendet worden; nach der
Entscheidung über einen abweichenden Namen (s. Vorlage Nr. 005/DIV/2007) ist
die vorläufige Bezeichnung durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den
festgelegten abweichenden Namen zu ersetzen. § 2 Dienstsiegel Bis zur Genehmigung des neu bestimmten Wappens und Dienstsiegels durch den Kreistag (s. Vorlage Nr. 006/DIV/2007) führt der Landkreis aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit der Umschrift “Landkreis (Börde)”. Nach Genehmigung des neu
bestimmten Wappens und der neu bestimmten Flagge (s. Vorlage Nr. 007/DIV/2007)
werden diesbezügliche Regelungen durch Änderungssatzung in die Hauptsatzung
eingefügt. § 3 Verfahren im Kreistag
(s. Vorlage Nr. 004/DIV/2007 – Geschäftsordnung) § 4 Vorsitz im Kreistag (s.
Vorlagen Nrn. 001/DIV/2007, 010/DIV/2007 bis 013/DIV/2007) Die Anzahl der
Stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages ist mit vier bestimmt. § 5 Ausschüsse des
Kreistages / § 6 Landrat I. Anzahl der
Ausschüsse Der
vorgelegte Satzungsentwurf sieht die Bildung von vier beschließenden
Ausschüssen und zwei beratenden Ausschüssen vor : 1. beschließende Ausschüsse : a) Kreisausschuss = für Angelegenheiten des Rechts- und des Vergabewesens, = für Angelegenheiten des Finanz-, des Haushaltswesens und der
Rechnungs-prüfung, = für die übergemeindlichen Angelegenheiten des Brandschutzes und der
Hilfeleistung, = für die vom Kreistag überwiesenen Angelegenheiten, = für allgemeine Angelegenheiten, = für die Vorbereitung der Entscheidungen des Kreistages; b) Jugendhilfeausschuss
für Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe im
Gebiet des Landkreises; c) Betriebsausschuss
des Eigenbetriebes “Abfallentsorgung” für
Angelegenheiten auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (im eigenen Wirkungskreis); - 2 - d) Betriebsausschuss
des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” für
Angelegenheiten des Baus und der Unterhaltung von Kreisstraßen (im eigenen
Wirkungskreis); 2. beratende Ausschüsse : a) Kultur- und
Sozialausschuss für
Angelegenheiten des Bildungs-, des Kultur-, des Sport-, des Sozial- und des
Gesundheitswesens, b) Umwelt- und
Wirtschaftsausschuss für
Angelegenheiten der Regionalentwicklung, des Umwelt- und Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Agrarwesens und des Investitionswesens sowie der
Wirtschaftsförderung. II. Aufgaben
des Kreisausschusses Im
Vorfeld ist mehrfach die in dem Satzungsentwurf vorgesehene Zuweisung von
Angelegenheiten des Finanz- und Haushaltswesens sowie der Rechnungsprüfung in
den Aufgabenbereich des Kreisausschusses erörtert worden; es ist teilweise die
Bildung eines (zusätzlichen) beratenden Ausschusses “Haushalt und Finanzen”
vorgeschlagen worden. Für die in dem Satzungsentwurf vorgesehene Zuweisung sind folgende Erwägungen maßgebend gewesen : = Insbesondere wegen der dauerhaft knappen Haushaltsmittel sind Haushaltsberatungen und Beratungen zu Entscheidungen mit haushaltsrechtlichen Auswirkungen noch intensiver, konzentrierter, praktikabler und damit effizienter zu führen. = Entscheidungen über die Verwendung von Haushaltsmitteln bzw. Entscheidungen von haushaltsrechtlicher Bedeutung sind noch sachgerechter als bisher zu treffen. = Der Kreisausschuss wird in kürzeren Zeitabständen einberufen (i.d.R. 2 Sitzungen monatlich). Haushaltsrelevante Fragen können deshalb durch den Kreisausschuss kontinuierlicher beraten werden. Ein “Beratungs- oder Kontrolldefizit”, wie es vereinzelt bei Verzicht auf die Bildung eines gesonderten Haushalts- und Finanzausschuss befürchtet wird, ist durch häufigere Sitzungen und effizientere Beratungen des Kreis-ausschusses ausgeschlossen. = Die Entscheidungszuständigkeiten des Landrates sind erheblich verringert – hierdurch steigen die Entscheidungszuständigkeiten des Kreisausschusses. Sachentscheidungen und damit zusammenhängend finanzielle Entscheidungen können im Komplex sachgerechter entschieden werden. = Der Aufgabenbereich des Kreisausschusses ist umfassender als der typische Aufgabenbereich eines Haushalts- und Finanzausschusses. Da zu erwarten ist, dass die Fraktionsvorsitzenden bzw. stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Kreisausschuss vertreten sind, wird eine unmittelbare und umfassende Information in allen Angelegenheiten ermöglicht. Hierdurch kann die Arbeit der Fraktionen verbessert, ihre Stellung gestärkt werden; “Schnittstellenverluste” werden verringert. = “Doppelstrukturen” und “Doppelbefassungen” werden vermieden. - 3 - = Die Konzentration von Sach-, Haushalts- und Rechnungsprüfungsangelegenheiten im Kreisausschuss wird seit 2004 im Landkreis Ohrekreis praktiziert; sie hat sich bewährt. Aus gegebenem Anlass ist der Vorschlag aufgegriffen worden, übergemeindliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung, die als allgemeine Angelegenheiten ohnehin in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallen, ausdrücklich im Zuständigkeitskatalog zu benennen. Die Zusammenfassung von Umwelt- und Wirtschaftsausschuss ist damit zu begründen, dass für Angelegenheiten der Abfallentsorgung und des Straßenwesens, die typische Angelegenheiten eines Umweltausschusses und eines Wirtschaftsausschusses sind, gesonderte Betriebsausschüsse gebildet werden. III. Anzahl der Ausschusssitze Der Entwurf der Hauptsatzung, der Entwurf der Satzung für das Jugendamt und die Entwürfe der Änderungssatzungen zu den Eigenbetriebssatzungen sehen vor, dass der Kreisausschuss 15 Mitglieder, der Kultur- und Sozialausschuss, der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss sowie die Betriebsausschüsse jeweils 13 Mitglieder des Kreistages und der Jugendhilfeausschuss je 9 Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe Erfahrene als Ausschussmitglieder und als stellvertretende Ausschussmitglieder haben. Die vorgesehene Anzahl entspricht den rechtlichen Rahmenbedingungen und erscheint sachgerecht. Wegen der Einzelheiten und der Verteilungsverfahren wird auf den beigefügten Vermerk vom 12.05.2007 verwiesen. Um der Bedeutung des Kreisausschusses Rechnung zu tragen, ist im Einvernehmen mit Vertretern der Fraktionen die Anzahl seiner Mitglieder von 13 auf 15 erhöht worden. Bei einer Anzahl von 15 Mitgliedern des Jugendhilfeausschuss (9 Mitglieder des Kreistages bzw. in der Jugendhilfe Erfahrene) sind Losentscheidungen durchzuführen. Zusammengefasst ergeben sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren, das für die Ausschussbildung anzuwenden ist, folgende Zusammetzungen:
- 4 -
- 5 -
Die Vorsitzenden der Fraktionen und Vertreter der Kreisverwaltung sind übereingekommen, dass die vorgenommene Ausschussbildung zum 30.06.2008 darauf geprüft wird, ob sie sich bewährt hat. IV. Im Vergleich zu den in den Hauptsatzungen der bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis enthaltenen Zuständigkeitsregelungen sieht der Entwurf der Hauptsatzung für den Landkreis (Börde) eine teilweise erhebliche Erweiterung der Entscheidungszuständigkeiten des Kreisausschusses vor – die Entscheidungszuständigkeiten des Landrates sind verringert. - 6 - Im Einzelnen sind hiernach folgende Zuständigkeiten gegeben : = über-/außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen : - bis 15.000 € Landrat, - 15.000 € - 100.000 € Kreisausschuss, - über 100.000 € Kreistag; = Verfügung über Kreisvermögen : - bis 15.000 € Landrat, - über 15.000 € Kreisausschuss; = VOB-, VOL-, VOF- und HOAI-Vergaben : - bis 100.000 € Landrat, - über 100.000 € Kreisausschuss, Anmerkungen : - Die vorstehenden Regelungen betreffen nur die Zuständigkeiten von Kreistag, Kreisausschuss und Landrat von Vergaben für Maßnahmen, die im allgemeinen Haushalt des Landkreises ausgewiesen sind. Sie betreffen nicht Vergaben auf den Gebieten der Abfallentsorgung und des Straßenwesens – hierfür sind die Zuständigkeiten der jeweiligen Betriebsausschüsse und der Betriebsleitungen gegeben; die Zuständigkeiten sind in den Betriebssatzungen geregelt. - Die durch den Gemeinschaftsrat empfohlene Regelung sieht vor, dass für VOB- und VOF-Vergaben nur der Kreisausschuss zuständig ist – hiergegen bestehen insoweit Bedenken, als die Vergaben im wesentlichen Baumaßnahmen an Schulen betreffen, die regelmäßig kurzfristig durchzuführen sind, weil die Maßnahmen während der Ferienzeit und damit in der sitzungsfreien Zeit zu treffen sind, so dass es aus Praktikabilitätsgründen notwendig erscheint, auch für VOB- und VOF-Vergaben dem Landrat auf 100.000 € begrenzte Zuständigkeiten zuzuweisen. = Entscheidungen über Widersprüche : - der kreisangehörigen Gemeinden (i.W. Widersprüche gegen Bescheide über die Festsetzung der Kreisumlage) : Kreisausschuss, - soweit nicht die Eigenbetriebe zuständig sind, im übrigen : Landrat. § 7 Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten : Der Satzungsentwurf sieht
vor, dass für Entscheidungen = über die Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Dezernaten übertragen ist oder übertragen wird, sowie für die Einstellung und Entlassung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Kreistag, = über die
Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung und Entlassung von
Beschäftigten, soweit ihnen die Leitung von Ämtern oder die Leitung von
Einrichtungen des Landkreises übertragen ist oder übertragen wird, der Kreisausschuss - jeweils im Einvernehmen
mit dem Landrat - und - 7 - = über die
Ernennung und Entlassung von Beamten und die Einstellung, Eingruppierung und
Entlassung von Beschäftigten, über die nicht nur vorübergehende Übertragung
einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Beamten oder Beschäftigten sowie
die Festsetzung der Besoldung bzw. des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund
des Beamtenrechts bzw. des Tarifvertrages über den öffentlichen Dienst besteht,
im übrigen der Landrat zuständig sind. § 14 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten Die
Hauptsatzung des Landkreises (Börde) tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
und der Bekanntmachung ihrer Genehmigung rückwirkend zum 1. Juli 2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Hauptsatzungen der bisherigen Landkreise Bördekreis und
Ohrekreis außer Kraft. Hinweis : Weitere Einzelheiten können dem beigefügten Vermerk vom 12.05.2007 entnommen werden. |
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