Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Landkreis (Börde) führt die Flagge, die der im Entwurf beigefügten bildlichen Darstellung (Anlage) entspricht. Die Beschreibung der Flagge lautet : “Die Flagge ist eine dreistreifige Flagge in den Farben Rot-Weiß-Rot, deren linker und rechter Streifen rot sind und jeweils ein Viertel der Breite des weißen Mittelstreifens besitzen. Bei der quergestreiften Flagge sind der obere Streifen und der Streifen rot und der Mittelstreifen entsprechend in den genannten Abmessungen weiß. Mittig aufgesetzt ist das Wappen.” Sachdarstellung, Begründung: 1. Der
Landkreis ist nach § 9 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO
LSA) (s.u.) berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Wappen und eine Flagge
zu führen. Die Entscheidung, ob der Landkreis ein Wappen und eine Flagge führt,
steht im Ermessen des Kreistages. Wappen und Flagge sind äußere Hoheitszeichen des
Landkreises. Sie sind regelmäßig Ausdruck der Verbundenheit des Landkreises mit
seiner Geschichte bzw. der Geschichte seiner Region, seiner Eigenart und seiner
Eigenständigkeit sowie Sinnbild für seine Hoheitsgewalt. Wappen und Flagge
sollen unverwechselbare Alleinstellungs- und Unterscheidungsmerkmale sein. 2. Über
die Bestimmung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels entscheidet der
Kreistag in ausschließlicher Zuständigkeit (§ 33 Abs.3 Nr.14 LKO LSA). 3. Die
Annahme eines Wappens und einer Flagge bedarf der Genehmigung des Ministeriums
des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde. 4. Eine
aus Vertretern der bisherigen Landkreise bestehende Arbeitsgruppe hat
Gestaltungsvarianten für das Wappen und die Flagge des neuen Landkreises
entwickelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zu Vorlage Nr.
006/DIV/2007 (“Wappen des Landkreises (Börde)”) verwiesen : = Anlage
1. (“Wappen, Flagge, Siegel
des Landkreises Börde”, = Anlage
2. (“Vorschläge und
Erläuterungen zu einem heraldisch korrekten Wappen des Landkreises
Börde”). Die Arbeitsgruppe schlägt den dieser
Vorlage als Anlage beigefügten Entwurf zur Beschlussfassung durch den Kreistag
vor. § 9 LKO LSA (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (1) Der Landkreis führt sein bisheriges Wappen und seine
bisherige Flagge. (2) Die Annahme eines neuen Wappens und einer neuen Flagge oder
ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. (3) Der Landkreis führt ein Dienstsiegel. Ist er zur Führung
eines Wappens berechtigt, führt er dieses in seinem Dienstsiegel. Landkreise
ohne eigenes Wappen führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit
einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift. ... Anlagen: |
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