Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 004/DIV/2007  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Landkreises (Börde) für den Kreistag und seine Ausschüsse
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Kaufhold
Federführend:Dezernat I Beteiligt:Büro Kreistag/Wahlen
Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut   
Beratungsfolge:
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
12.07.2007 
konstituierende Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (004/DIV/2007)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die als Anlage im Entwurf (Stand: 11.05.2007) beigefügte “Geschäftsordnung des Landkreises (Börde) für den Kreistag und seine Ausschüsse”.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Nach § 40 a LKO LSA (s.u.) hat sich der Kreistag eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten zu geben.

 

Die Geschäftsordnung enthält üblicherweise Bestimmungen über die innere Organisation, das Ladungs-, das Beratungs- und das Beschlussverfahren.

 

Die Geschäftsordnung gilt üblicherweise für die Wahlperiode des Kreistages; sie kann geändert werden.

 

Der zur Beschlussfassung vorgelegte 4. Entwurf einer Geschäftsordnung entspricht im wesentlichen den bisher für die Kreistags Bördekreis und Ohrekreis geltenden Geschäftsordnungen sowie der vom Landkreistag Sachen-Anhalt e. V. erstellten Muster-Geschäftsordnung.

 

Der Gemeinschaftsrat hat die Beschlussfassung empfohlen.

 

Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft; gleichzeitig treten die Geschäftsordnungen für die Kreistage Bördekreis und Ohrekreis außer Kraft.

 

Der Beschluss über die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen; § 40 a LKO LSA).

 

Die vorläufig verwendete Bezeichnung “(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen.

Anlagen:

Anlage

 

§ 33 Abs. 3 LKO LSA:

 

“(3) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

...

2. die Geschäftsordnung,....”

 

“ 40 a LKO LSA (Geschäftsordnung)

 

Der Kreistag gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten.

 

In den Beratungen mit Vertretern der Fraktionen ist eine Änderung des § 12 Abs. 5 Satz 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung erörtert worden:

 

= § 12 Abs. 5 in der Entwurfsfassung lautet:

 

            “(5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistages kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden.”

 

= Die Fraktion DIE LINKE schlägt folgende Änderung des Satzes 2 vor:

 

            “Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion findet eine namentliche Abstimmung statt.”

 

            Zur Begründung verweist die Fraktion auf die Mitgliedschafts- bzw. Fraktionsrechte im Zusammenhang mit der Einberufung von Sitzungen des Kreistages:

-          Nach § 40 Abs. 5 Satz 1 LKO LSA ist der Kreistag unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

-          Nach § 40 Abs. 5 Satz LKO LSA ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.

 

= Denkbar ist eine Änderungsregelung, wonach ein Viertel der Mitglieder des Kreistages die namentliche Abstimmung verlangen kann.

 

Zwischen den Fraktionen besteht Einvernehmen, dass über Änderungsmöglichkeiten auf Änderungsantrag zu entscheiden ist.

 

 

 

Anlage 2

 

 

Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den Kreistag und seine Ausschüsse

 

 

Auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2007 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am 12. Juli 2007 folgende “Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse” beschlossen:

 

 

Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den Kreistag und seine Ausschüsse

 

 


Inhaltsübersicht

 

I.  Abschnitt : Sitzungen des Kreistages

§  1 Einberufung, Einladung, Teilnahme

§  2 Tagesordnung

§  3 Öffentlichkeit von Sitzungen

§  4 Ausschluss der Öffentlichkeit

§  5 Sitzungsleitung

§  6 Sitzungsverlauf

§  7 Anregungen und Beschwerden von Einwohnern

§  8 Anfragen

§  9 Beratung der Sitzungsgegenstände

§ 10 Geschäftsordnungsanträge

§ 11 Sachanträge

§ 12 Abstimmungen

§ 13 Wahlen

§ 14 Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

§ 15 Schriftführer

§ 16 Sitzungsniederschrift

§ 17 Ordnung in den Sitzungen

§ 18 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

II.  Abschnitt : Fraktionen

§ 19 Fraktionen

 

III. Abschnitt : Sitzungen der Ausschüsse

§ 20 Verfahren in den Ausschüssen

 

IV. Abschnitt : Öffentlichkeitsarbeit

§ 21 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

 

V. Abschnitt : Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 22 Auslegung der Geschäftsordnung

§ 23 Abweichungen von der Geschäftsordnung

§ 24 Änderung der Geschäftsordnung

§ 25 Sprachliche Gleichstellung

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 


 

I. Abschnitt : Sitzungen des Kreistages

 

§ 1

Einberufung, Ladung, Teilnahme

 

(1)                Der Vorsitzende des Kreistages beruft den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein.

 

(2)                Der Kreistag soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; er ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

 

(3)                Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von 10 Kalendertagen vor der Sitzung; Absendetag und Sitzungstag werden nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden; die Dringlichkeitsgründe sind in der Einladung anzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung der Kreistages vor Erschöpfung der Tagesordnung abgebrochen werden muss (§ 14 Abs. 5). In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnungspunkte an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Mitglieder des Kreistages sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

 

(4)                In Notfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden; die Gründe sind in der Einladung anzugeben.

 

(5)                Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor der Sitzung an.

 

§ 2

Tagesordnung

 

(1)        Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Die Tagesordnung und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen. Sollen Satzungen, Verordnungen oder Verträge behandelt werden, so sind die Entwürfe vollständig oder, soweit dies wegen des Umfangs nicht möglich ist, auszugsweise der Einladung beizufügen. Von der Mitteilung und Beifügung ist aber abzusehen, wenn Gründe der Vertraulichkeit dem entgegenstehen.

 

(2)        Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabenbereich des Kreistages gehören.

 

(3)        Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich des Landkreises fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Kreistages von der Tagesordnung abzusetzen.

 

(4)        Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages sind ortsüblich nach Maßgabe der Satzung des Landkreises über öffentliche Bekanntmachungen bekanntzumachen.

 

§ 3

Öffentlichkeit von Sitzungen

 

(1)                Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Alle Einwohner des Landkreises sind berechtigt, an öffentlichen Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze teilzunehmen. Pressevertretern stehen gesonderte Plätze zur Verfügung.

 

(2)                Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich an den Verhandlungen zu beteiligen.

 

§ 4

Ausschluss der Öffentlichkeit

 

(1)                Der Kreistag beschließt über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. Über Gegenstände bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Wegen ihres vertraulichen Charakters werden insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

 

a)                  Personalangelegenheiten,

b)                  die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im

Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt oder sonst angeordnet ist,

c)                  Grundstücksangelegenheiten,

d)                  Vergabeentscheidungen,

e)    sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist sowie Angelegen-
heiten, bei denen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern,

e)                  persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Kreistages.

 

(2)                Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind so bekanntzumachen, dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

 

(3)                In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung des Kreistages bekanntzumachen, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

 

§ 5

Sitzungsleitung

 

(1)                Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Kreistages sprechen, so muss er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter abgeben.

 

(2)                Sind der Vorsitzende und seine Vertreter verhindert, so wählt der Kreistag unter dem Vorsitz des ältesten Anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

 

§ 6

Sitzungsverlauf

 

Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

 

a)                  Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,

b)                  Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

c)                  Einwohnerfragestunde

d)                  Feststellung der Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en) des Kreistages,

e)                  Bericht des Landrates über wichtige Angelegenheiten des Landkreises, Eilentscheidungen und Be-

kanntgabe der von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse,

f)                    Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegen-

stände,

g)                  Anträge, Anfragen und Anregungen

h)                  nichtöffentlicher Teil

i)                    Bekanntgabe der in dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschlüsse

j)                    Schließung der Sitzung

 

§ 7

Anregungen und Beschwerden von Einwohnern

 

Die Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich auch außerhalb der Kreistagssitzungen mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Kreistages möglichst innerhalb von 6 Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.

 

§ 8

Anfragen

 

(1)                Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, vor oder in der Sitzung des Kreistages Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung einzubringen.

 

(2)                Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so ist darauf innerhalb eines Monats schriftlich zu antworten.

 

(3)                Ein Zehntel der Mitglieder des Kreistages oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Kreistag oder einem vom ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

 

§ 9

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)                Nach den Erläuterungen und Begründungen des Landrates oder eines von ihm bestimmten Vertreters bzw. des Vorsitzenden eines Ausschusses oder einer Fraktion, soweit sie Mitglieder des Kreistages sind, zu den Gegenständen der Tagesordnung, gegebenenfalls nach Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende des Kreistages die Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt.

 

(2)   Die Mitglieder des Kreistages, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt i. V. m. § 31 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen.

 

(2)                Ein Mitglied des Kreistages darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende des Kreistages das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende des Kreistages erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

(3)                Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit der Mitglieder des Kreistages beträgt in der Regel 5 Minuten, sie kann vom Vorsitzenden des Kreistages verlängert werden.

 

(4)                Während der Beratung sind nur zulässig:

 

a)         Anträge zur Geschäftsordnung,

b)         Sachanträge,

c)         Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages.

 

(6)                Der Landrat ist berechtigt, in der Sitzung des Kreistages zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes ist er berechtigt auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu ergreifen.

 

(7)                Der Vorsitzende des Kreistages und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden des Kreistages geschlossen.

 

§ 10

Geschäftsordnungsanträge

 

(1)                Folgende Anträge können jederzeit gestellt werden:

 

a)                  Schluss der Aussprache,

b)                  Schluss der Rednerliste,

c)                  Verweisung an einen Ausschuss oder den Landrat,

d)                  Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

e)                  Festsetzung der Redezeit,

f)                    Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

g)                  Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

h)                  Zulassung mehrmaligen Sprechens,

i)                    Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen.

 

(2)                Über diese Anträge entscheidet der Kreistag vorab.

 

(3)                Meldet sich ein Mitglied des Kreistages zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. Melden sich mehrere Mitglieder des Kreistages zur Geschäftsordnung in vorbezeichneter Art und Weise, entscheidet der Kreistag entsprechend der vom Vorsitzenden des Kreistages festzustellenden Reihenfolge der Meldungen über die Anträge zur Geschäftsordnung. Erfolgen Meldungen zur Geschäftsordnung gleichzeitig steht es im Ermessen des Vorsitzenden des Kreistages, die Reihenfolge der Behandlung jener Meldungen festzulegen. Zu dem Antrag können die Fraktionen mit je einer Wortmeldung Stellung nehmen. Danach ist über den Antrag durch den Kreistag zu entscheiden.

 

§ 11

Sachanträge

 

(1)        Änderungs- oder Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorweg über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Wird ein Änderungs- oder Zusatzantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage.

 

(2)        Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden.

 

§ 12

Abstimmungen

 

(1)                Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Antrages auf ”Schluss der Aussprache” lässt der Vorsitzende des Kreistages abstimmen. Anträge über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Kreistagsmitgliedern nicht schriftlich vorliegen.

 

(2)                Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

 

(3)                Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

 

a)                  Anträge zur Geschäftsordnung,

b)                  Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Tagesordnungs-

punkt abzustimmen,

c)                  weitergehende Anträge; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren

Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben.

d)    früher gestellte Anträge vor später gestellten Anträgen, sofern der später gestellte Antrag nicht unter die Buchstaben a) bis c) fällt.

 

   In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Kreistages.

 

(4)                Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Kreistages die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit ”ja” oder ”nein” beantwortet werden kann.

 

(5)                Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kreistages kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden.

 

(6)                Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden des Kreistages oder einen von ihm Beauftragten zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung durch den Vorsitzenden des Kreistages bekanntzugeben. Er hat festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

 

(7)                Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Kreistages angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen festzuhalten.

 

§ 13

Wahlen

 

(1)                Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Kreistages mehrere Stimmzähler bestimmt.

 

(2)                Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten.

 

(3)                Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

 

(4)                Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht.

 

(5)                Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kreistages gestimmt haben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Kreistages zieht.

 

(6)                Der Vorsitzende des Kreistages gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

 

§ 14

Unterbrechung, Verweisung und Vertagung

 

(1)                Der Vorsitzende des Kreistages kann die Sitzung unterbrechen. Er hat sie zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Kreistages ein entsprechender Beschluss von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Kreistages gefasst wird. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

 

(2)                Der Kreistag kann:

 

a)                  Tagesordnungspunkte zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss zurückverweisen (Verweisungsantrag),

b)                  Tagesordnungspunkte zur erneuten Vorbereitung an den Landrat zurückverweisen (Verweisungsantrag),

c)                  die Beratung über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Vertagungsantrag),

d)                  die Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen (Schlussantrag).

 

(3)                Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung anderen Anträgen vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zulässig.

 

(4)                Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen.

 

(5)                Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 nicht zur Anwendung kommt, sind die restlichen Tagesordnungspunkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle abzuwickeln.

 

§ 15

Schriftführer

 

Der Landrat benennt einen geeigneten Kreisbediensteten als Schriftführer.

 

§ 16

Sitzungsniederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a)                  Zeit, Ort, Beginn und Ende sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

b)                  Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Kreistages,

c)                  Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,

d)                  Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

e)                  Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen,

f)                    Vermerke darüber, welche Mitglieder des Kreistages verspätet erschienen sind oder die Sitzung wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

g)                  Anfragen

h)                  die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich

stattgefunden hat,

i)                    sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (z.B. zu Einwohnerfragestunden; auf Verlangen Erklärungen

der Kreistagsmitglieder; Bemerkungen zu besonderen Anlässen).

 

(2)                Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

 

(3)                Die Sitzungsniederschrift ist nach Unterzeichnung allen Kreistagsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

 

(4)        Erhebt ein Mitglied des Kreistages gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird - falls die Bedenken nicht sofort ausgeräumt werden können - in der nächsten Sitzung über die Begründetheit der Bedenken und gegebenenfalls über die Änderung der Niederschrift abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung den Bedenken nicht entsprochen, so ist das Bedenken erhebende Mitglied des Kreistages berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

 

(5)        Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschriften ist es dem Schriftführer gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind die Tonbandaufzeichnungen zu löschen.

 

§ 17

Ordnung in den Sitzungen

 

(1)        Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

 

(2)        Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde des Kreistages verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Kreistages zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende des Kreistages das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat.

 

(3)        Der Vorsitzende des Kreistages kann einem Redner, der vom Gegenstand der Beratung abweicht zur Sache verweisen.

 

(4)        Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm der Vorsitzende des Kreistages das Wort sofort entziehen.

 

(5)        Der Vorsitzende des Kreistages kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat (§ 9 Abs. 4).

 

(6)        Einem Redner, dem das Wort gemäß Abs. 1 entzogen wurde, darf es in derselben Sitzung zum selben Tagesordnungspunkt nicht noch einmal erteilt werden.

 

(7)        Kreistagsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden, oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich zu begründenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen.

 

§ 18

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

 

(1)                Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Kreistages unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Kreistages im Sitzungssaal aufhalten.

 

(2)                Entsteht während einer Sitzung des Kreistages unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Vorsitzende des Kreistages nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

 

II. Abschnitt : Fraktionen

 

§ 19

Fraktionen

 

Die Fraktionen müssen dem Vorsitzenden des Kreistages von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Dabei ist auch mitzuteilen, wer Vorsitzender und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von Kreistagsmitgliedern wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des Kreistages wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden des Kreistages stets unverzüglich mitzuteilen.

 

 

III. Abschnitt : Sitzungen der Ausschüsse

 

§ 20

Verfahren in den Ausschüssen

 

(1)                Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Kreistages die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

 

(2)                Die Einberufung der Ausschüsse zu Sitzungen erfolgt durch deren Vorsitzenden.

 

(3)                Kann ein Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen, zeigt er dies dem Vorsitzenden bzw. Schriftführer vor der Sitzung an. Es unterrichtet unverzüglich seinen Vertreter und übergibt ihm die Ladung mit den beigefügten Unterlagen.

 

(4)                Mitglieder des Kreistages, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschuss-Sitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen.

 

(5)                Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Notfällen können Ausschüsse fristlos, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

 

(6)                 In jeder Ausschuss-Sitzung sind die Tagesordnungspunkte

 

a)                  Mitteilungen durch den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses,

b)                  Anfragen und Anregungen

 

vorzusehen.

 

(7)        Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige oder Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungssaal zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört werden sollen.

 

(8)                Die Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich dem Vorsitzenden des Kreistages, den Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der anderen Ausschüsse zuzuleiten. Von Betriebsausschuss-Sitzungen erhält zudem die jeweilige Betriebsleitung des betreffenden Eigenbetriebes eine Niederschrift.

 

(9)                Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

 

IV. Abschnitt : Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 21

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

 

(1)                Die Öffentlichkeit und die Presse sind über die Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sowie über den wesentlichen Inhalt der von ihm gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

 

(2)                Für die Unterrichtung ist der Landrat zuständig.

 

(3)                Für die Ausschüsse des Kreistages ist der jeweilige Ausschussvorsitzende in Abstimmung mit dem Landrat zuständig, für die Betriebsausschüsse handelt der Betriebsleiter.

 

 

V. Abschnitt : Schlussvorschriften, Inkrafttreten

 

§ 22

Auslegung der Geschäftsordnung

 

Bei Zweifeln über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Kreistages. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Kreistag mit der Mehrheit der auf ”ja” oder ”nein” lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

 

§ 23

Abweichungen von der Geschäftsordnung

 

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung darf nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied des Kreistages widerspricht.

 

§ 24

Änderungen der Geschäftsordnung

 

Die Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Kreistages geändert werden.

 

§ 25

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die “Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Bördekreis und seine Ausschüsse” vom 20. Juni 2001 und die “Geschäftsordnung des Landkreises Ohrekreis für den Kreistag und seine Ausschüsse” vom 26. Mai 1999 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2004 außer Kraft.

 

 

Landkreis Börde

- Kreistag -

 

Haldensleben, den 13. Juli 2007

 

 

 

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Vorsitzende/r des Kreistages