Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die als Anlage
im Entwurf (Stand: 11.05.2007) beigefügte “Geschäftsordnung des
Landkreises (Börde) für den Kreistag und seine Ausschüsse”. Sachdarstellung, Begründung: Nach § 40 a LKO LSA (s.u.) hat sich
der Kreistag eine Geschäftsordnung zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten
zu geben. Die Geschäftsordnung enthält
üblicherweise Bestimmungen über die innere Organisation, das Ladungs-, das
Beratungs- und das Beschlussverfahren. Die Geschäftsordnung gilt
üblicherweise für die Wahlperiode des Kreistages; sie kann geändert werden. Der zur Beschlussfassung vorgelegte 4.
Entwurf einer Geschäftsordnung entspricht im wesentlichen den bisher für die
Kreistags Bördekreis und Ohrekreis geltenden Geschäftsordnungen sowie der vom
Landkreistag Sachen-Anhalt e. V. erstellten Muster-Geschäftsordnung. Der Gemeinschaftsrat hat die
Beschlussfassung empfohlen. Die Geschäftsordnung tritt nach
Beschlussfassung rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft; gleichzeitig treten die
Geschäftsordnungen für die Kreistage Bördekreis und Ohrekreis außer Kraft. Der Beschluss über die
Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder des Kreistages (28 Stimmen; § 40 a LKO LSA). Die vorläufig verwendete Bezeichnung
“(Börde)” für den neu gebildeten Landkreis ist nach der
Entscheidung über einen abweichenden Landkreisnamen durch den gesetzlich
bestimmten Namen oder den beschlossenen abweichenden Namen zu ersetzen. Anlage § 33 Abs. 3 LKO LSA: “(3) Die Entscheidung über
folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: ... 2. die Geschäftsordnung,....” “ 40 a LKO LSA
(Geschäftsordnung) Der Kreistag gibt sich mit der
Mehrheit seiner Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zur
Regelung seiner inneren Angelegenheiten. In den Beratungen mit Vertretern der
Fraktionen ist eine Änderung des § 12 Abs. 5 Satz 2 des Entwurfs der
Geschäftsordnung erörtert worden: = § 12 Abs. 5 in der Entwurfsfassung
lautet: “(5)
Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder des Kreistages kann eine namentliche Abstimmung verlangt
werden.” = Die Fraktion DIE LINKE schlägt
folgende Änderung des Satzes 2 vor: “Auf
Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion findet
eine namentliche Abstimmung statt.” Zur
Begründung verweist die Fraktion auf die Mitgliedschafts- bzw. Fraktionsrechte
im Zusammenhang mit der Einberufung von Sitzungen des Kreistages: -
Nach § 40 Abs. 5 Satz 1 LKO LSA ist der Kreistag
unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe
der Verhandlungsgegenstände beantragt. -
Nach § 40 Abs. 5 Satz LKO LSA ist auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ein
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung
des Kreistages zu setzen. = Denkbar ist eine Änderungsregelung,
wonach ein Viertel der Mitglieder des Kreistages die namentliche Abstimmung
verlangen kann. Zwischen den Fraktionen besteht
Einvernehmen, dass über Änderungsmöglichkeiten auf Änderungsantrag zu
entscheiden ist. Anlage 2
Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den Kreistag und
seine Ausschüsse
Auf der Grundlage des § 33
Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 40 a der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 16. November 2007 (GVBl. LSA S. 128), hat der Kreistag des
Landkreises (Börde) in seiner Sitzung am 12. Juli 2007 folgende
“Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse”
beschlossen: Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den
Kreistag und seine Ausschüsse Inhaltsübersicht
I. Abschnitt : Sitzungen des Kreistages § 1 Einberufung, Einladung, Teilnahme § 2 Tagesordnung § 3 Öffentlichkeit von Sitzungen § 4 Ausschluss der Öffentlichkeit § 5 Sitzungsleitung § 6 Sitzungsverlauf § 7 Anregungen und Beschwerden von Einwohnern § 8 Anfragen § 9 Beratung der Sitzungsgegenstände § 10
Geschäftsordnungsanträge § 11 Sachanträge § 12 Abstimmungen § 13 Wahlen § 14 Unterbrechung,
Verweisung und Vertagung § 15 Schriftführer § 16 Sitzungsniederschrift § 17 Ordnung in den
Sitzungen § 18 Ordnungsmaßnahmen
gegenüber Zuhörern II. Abschnitt : Fraktionen § 19 Fraktionen III. Abschnitt : Sitzungen
der Ausschüsse § 20 Verfahren in den
Ausschüssen IV. Abschnitt :
Öffentlichkeitsarbeit § 21 Unterrichtung der
Öffentlichkeit und Presse V. Abschnitt :
Schlussvorschriften, Inkrafttreten § 22 Auslegung der
Geschäftsordnung § 23 Abweichungen von der
Geschäftsordnung § 24 Änderung der
Geschäftsordnung § 25 Sprachliche
Gleichstellung § 26 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten I. Abschnitt : Sitzungen des Kreistages § 1 Einberufung, Ladung, Teilnahme
(1)
Der Vorsitzende
des Kreistages beruft den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat schriftlich
oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit
der Sitzung ein. (2)
Der Kreistag
soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden; er ist einzuberufen,
wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn es ein Viertel seiner Mitglieder
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (3)
Die Einladung
hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung
einer Frist von 10 Kalendertagen vor der Sitzung; Absendetag und Sitzungstag
werden nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf
3 Tage verkürzt werden; die Dringlichkeitsgründe sind in der Einladung
anzugeben. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung der Kreistages vor Erschöpfung
der Tagesordnung abgebrochen werden muss (§ 14 Abs. 5). In diesem Fall kann die
Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnungspunkte an einem der nächsten
Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung
einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden
Mitglieder des Kreistages sind von dem neuen Termin unverzüglich zu
unterrichten. (4)
In Notfällen
kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einberufen werden; die Gründe sind in der Einladung
anzugeben. (5)
Wer nicht oder
nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig
verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor der Sitzung an. § 2 Tagesordnung (1) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem Landrat die
Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei
Bedarf in einen nichtöffentlichen Teil. Die Einberufung erfolgt unter
Mitteilung der Verhandlungsgegenstände. Die Tagesordnung und die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen. Sollen
Satzungen, Verordnungen oder Verträge behandelt werden, so sind die Entwürfe
vollständig oder, soweit dies wegen des Umfangs nicht möglich ist, auszugsweise
der Einladung beizufügen. Von der Mitteilung und Beifügung ist aber abzusehen,
wenn Gründe der Vertraulichkeit dem entgegenstehen. (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Kreistages oder
einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens
der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der
Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate
bereits verhandelt hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabenbereich
des Kreistages gehören. (3) Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den
Aufgabenbereich des Landkreises fällt, ist dieser Antrag ohne Sachdebatte durch
Beschluss des Kreistages von der Tagesordnung abzusetzen. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages sind
ortsüblich nach Maßgabe der Satzung des Landkreises über öffentliche
Bekanntmachungen bekanntzumachen. § 3 Öffentlichkeit von Sitzungen (1)
Sitzungen des
Kreistages sind öffentlich. Alle Einwohner des Landkreises sind berechtigt, an
öffentlichen Sitzungen des Kreistages nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze
teilzunehmen. Pressevertretern stehen gesonderte Plätze zur Verfügung. (2)
Zuhörer sind
nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich an den
Verhandlungen zu beteiligen. § 4 Ausschluss der Öffentlichkeit (1)
Der Kreistag
beschließt über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen
Tagesordnungspunkten. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das
öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. Über
Gegenstände bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich
verhandelt werden. Wegen ihres vertraulichen Charakters werden insbesondere in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt: a)
Personalangelegenheiten, b)
die
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche
Behandlung im Einzelfall
von der Fachaufsichtsbehörde verfügt oder sonst angeordnet ist, c)
Grundstücksangelegenheiten, d)
Vergabeentscheidungen, e) sonstige
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist sowie
Angelegen- e)
persönliche
Angelegenheiten der Mitglieder des Kreistages. (2)
Tagesordnungspunkte,
die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind so bekanntzumachen,
dass der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird. (3)
In
nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen
Sitzung des Kreistages bekanntzumachen, sofern nicht das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 5 Sitzungsleitung (1)
Der Vorsitzende
hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf
und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem
Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Kreistages sprechen, so muss er den
Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an
seinen Stellvertreter abgeben. (2)
Sind der
Vorsitzende und seine Vertreter verhindert, so wählt der Kreistag unter dem
Vorsitz des ältesten Anwesenden, hierzu bereiten Kreistagsmitgliedes für die
Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden
aus seiner Mitte. § 6 Sitzungsverlauf Die Sitzungen des Kreistages
sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: a)
Eröffnung der
Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, b)
Änderungsanträge
zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung, c)
Einwohnerfragestunde d)
Feststellung der
Niederschrift(en) der letzten Sitzung(en) des Kreistages, e)
Bericht des
Landrates über wichtige Angelegenheiten des Landkreises, Eilentscheidungen und
Be- kanntgabe
der von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse, f)
Beratung und
Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegen- stände, g)
Anträge,
Anfragen und Anregungen h)
nichtöffentlicher
Teil i)
Bekanntgabe der
in dem nichtöffentlichen Teil der Sitzung gefassten Beschlüsse j)
Schließung der
Sitzung § 7 Anregungen und Beschwerden von Einwohnern Die
Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich auch außerhalb der
Kreistagssitzungen mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden.
Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Kreistages möglichst innerhalb
von 6 Wochen unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu
erteilen. § 8 Anfragen (1)
Jedes
Kreistagsmitglied ist berechtigt, vor oder in der Sitzung des Kreistages
Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung
einzubringen. (2)
Kann eine
Anfrage nicht sofort beantwortet werden, so ist darauf innerhalb eines Monats
schriftlich zu antworten. (3)
Ein Zehntel der
Mitglieder des Kreistages oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des
Landkreises und seiner Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag
unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist dem Kreistag
oder einem vom ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die
Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. § 9 Beratung der Sitzungsgegenstände (1)
Nach den
Erläuterungen und Begründungen des Landrates oder eines von ihm bestimmten
Vertreters bzw. des Vorsitzenden eines Ausschusses oder einer Fraktion, soweit
sie Mitglieder des Kreistages sind, zu den Gegenständen der Tagesordnung,
gegebenenfalls nach Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende des
Kreistages die Beratung zum jeweiligen Tagesordnungspunkt. (2) Die Mitglieder des Kreistages, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt i. V. m. § 31 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Kreistages vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen. (2)
Ein Mitglied des
Kreistages darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende des
Kreistages das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der
Vorsitzende des Kreistages erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der
Wortmeldungen. (3)
Die Redner haben
sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema
abzuweichen. Die Redezeit der Mitglieder des Kreistages beträgt in der Regel 5
Minuten, sie kann vom Vorsitzenden des Kreistages verlängert werden. (4)
Während der
Beratung sind nur zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Sachanträge, c) Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrages. (6)
Der Landrat ist
berechtigt, in der Sitzung des Kreistages zu allen Angelegenheiten zu sprechen.
Zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes ist er
berechtigt auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu
ergreifen. (7)
Der Vorsitzende
des Kreistages und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die
Beratung wird vom Vorsitzenden des Kreistages geschlossen. § 10 Geschäftsordnungsanträge (1)
Folgende Anträge
können jederzeit gestellt werden: a)
Schluss der
Aussprache, b)
Schluss der
Rednerliste, c)
Verweisung an
einen Ausschuss oder den Landrat, d)
Absetzung einer
Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung, e)
Festsetzung der
Redezeit, f)
Unterbrechung
oder Aufhebung der Sitzung, g)
Ausschluss oder
Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h)
Zulassung
mehrmaligen Sprechens, i)
Anhörung von
Personen, insbesondere von Sachverständigen. (2)
Über diese
Anträge entscheidet der Kreistag vorab. (3)
Meldet sich ein
Mitglied des Kreistages zur Geschäftsordnung durch Aufheben beider Hände, so
muss ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Es darf dadurch kein
Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht
länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht
befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen. Melden sich
mehrere Mitglieder des Kreistages zur Geschäftsordnung in vorbezeichneter Art
und Weise, entscheidet der Kreistag entsprechend der vom Vorsitzenden des
Kreistages festzustellenden Reihenfolge der Meldungen über die Anträge zur
Geschäftsordnung. Erfolgen Meldungen zur Geschäftsordnung gleichzeitig steht es
im Ermessen des Vorsitzenden des Kreistages, die Reihenfolge der Behandlung
jener Meldungen festzulegen. Zu dem Antrag können die Fraktionen mit je einer
Wortmeldung Stellung nehmen. Danach ist über den Antrag durch den Kreistag zu
entscheiden. § 11 Sachanträge (1) Änderungs- oder Zusatzanträge können bis zur Abstimmung
gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich
vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorweg
über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Wird ein Änderungs- oder
Zusatzantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue
Verhandlungsgrundlage. (2) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde,
von dem Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden. § 12 Abstimmungen
(1)
Nach Schluss der
Beratung oder nach Annahme des Antrages auf ”Schluss der
Aussprache” lässt der Vorsitzende des Kreistages abstimmen. Anträge über
die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen
werden, sofern sie den Kreistagsmitgliedern nicht schriftlich vorliegen. (2)
Über jeden
Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen. (3)
Stehen mehrere
Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge
abgestimmt: a)
Anträge zur
Geschäftsordnung, b)
Anträge von
Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen
Tagesordnungs- punkt
abzustimmen, c)
weitergehende
Anträge; als weitergehend sind solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand
erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben. d) früher gestellte Anträge vor später gestellten Anträgen, sofern der später gestellte Antrag nicht unter die Buchstaben a) bis c) fällt. In Zweifelsfällen entscheidet der
Vorsitzende des Kreistages. (4)
Vor jeder
Abstimmung hat der Vorsitzende des Kreistages die Frage, über die abgestimmt
werden soll, so zu formulieren, dass sie mit ”ja” oder
”nein” beantwortet werden kann. (5)
Es wird offen
durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des
Kreistages kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. (6)
Die Stimmen sind
durch den Vorsitzenden des Kreistages oder einen von ihm Beauftragten zu
zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung durch den
Vorsitzenden des Kreistages bekanntzugeben. Er hat festzustellen, ob der Antrag
angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des
Abstimmungsergebnisses nicht mit. (7)
Wird das
Ergebnis von einem Mitglied des Kreistages angezweifelt, so ist die Abstimmung
zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und
Stimmenthaltungen festzuhalten. § 13 Wahlen
(1)
Zur Vorbereitung
und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Kreistages
mehrere Stimmzähler bestimmt. (2)
Als Stimmzettel
sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zu falten. (3)
Die Stimmzettel
sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht
werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rückschlüsse
auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung,
Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme
ungültig. (4)
Es kann offen
gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht. (5)
Gewählt ist die
Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Kreistages gestimmt haben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein
zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die
meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Kreistages
zieht. (6)
Der Vorsitzende
des Kreistages gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt. § 14 Unterbrechung, Verweisung und Vertagung (1)
Der Vorsitzende
des Kreistages kann die Sitzung unterbrechen. Er hat sie zu unterbrechen, wenn
auf Antrag eines Mitgliedes des Kreistages ein entsprechender Beschluss von
mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Kreistages gefasst wird. Die
Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (2)
Der Kreistag
kann: a)
Tagesordnungspunkte
zur nochmaligen Beratung an den mit der Vorbereitung befassten Ausschuss
zurückverweisen (Verweisungsantrag), b)
Tagesordnungspunkte
zur erneuten Vorbereitung an den Landrat zurückverweisen (Verweisungsantrag), c)
die Beratung
über einzelne Punkte der Tagesordnung vertagen (Vertagungsantrag), d)
die
Tagesordnungspunkte durch eine Entscheidung in der Sache abschließen
(Schlussantrag). (3)
Über
entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der
Abstimmung anderen Anträgen vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei
der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zulässig. (4)
Jeder
Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-,
einen Vertagungs- oder einen Schlussantrag stellen. (5)
Nach 22:00 Uhr
werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung
befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die
Sitzung zu schließen. Sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 nicht
zur Anwendung kommt, sind die restlichen Tagesordnungspunkte in der
nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle abzuwickeln. § 15 Schriftführer Der Landrat benennt einen
geeigneten Kreisbediensteten als Schriftführer. § 16 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des
Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens
enthalten: a)
Zeit, Ort,
Beginn und Ende sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen, b)
Namen der
anwesenden und fehlenden Mitglieder des Kreistages, c)
Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung, d)
Wortlaut der
Anträge und Beschlüsse, e)
Ergebnis der
Abstimmungen und Wahlen, f)
Vermerke darüber,
welche Mitglieder des Kreistages verspätet erschienen sind oder die Sitzung
wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss,
an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben, g)
Anfragen h)
die Angabe, ob
die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder
nichtöffentlich stattgefunden
hat, i)
sonstige
wesentliche Inhalte der Sitzung (z.B. zu Einwohnerfragestunden; auf Verlangen
Erklärungen der
Kreistagsmitglieder; Bemerkungen zu besonderen Anlässen). (2)
Angelegenheiten,
die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu
protokollieren. (3)
Die
Sitzungsniederschrift ist nach Unterzeichnung allen Kreistagsmitgliedern
unverzüglich zuzuleiten. (4) Erhebt ein Mitglied des Kreistages gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Niederschrift Bedenken, so wird - falls die Bedenken nicht
sofort ausgeräumt werden können - in der nächsten Sitzung über die
Begründetheit der Bedenken und gegebenenfalls über die Änderung der
Niederschrift abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung den Bedenken
nicht entsprochen, so ist das Bedenken erhebende Mitglied des Kreistages
berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu
verlangen. (5) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschriften ist es dem Schriftführer gestattet, Tonbandaufzeichnungen zu fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift sind die Tonbandaufzeichnungen zu löschen. § 17 Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus. (2) Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde des Kreistages verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden des Kreistages zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende des Kreistages das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat. (3) Der Vorsitzende des Kreistages kann einem Redner, der vom
Gegenstand der Beratung abweicht zur Sache verweisen. (4) Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt wurde, so muss ihm
der Vorsitzende des Kreistages das Wort sofort entziehen. (5) Der Vorsitzende des Kreistages kann einem Redner, der eine
festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er bereits auf
den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat (§ 9 Abs. 4). (6) Einem Redner, dem das Wort gemäß Abs. 1 entzogen wurde, darf
es in derselben Sitzung zum selben Tagesordnungspunkt nicht noch einmal erteilt
werden. (7) Kreistagsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden, oder
gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen
schriftlich zu begründenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. § 18 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern (1)
Der
Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Kreistages unterliegen
alle Personen, die sich während einer Sitzung des Kreistages im Sitzungssaal
aufhalten. (2)
Entsteht während
einer Sitzung des Kreistages unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der
Vorsitzende des Kreistages nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist. II. Abschnitt : Fraktionen § 19 Fraktionen
Die
Fraktionen müssen dem Vorsitzenden des Kreistages von ihrer Bildung
unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Dabei ist auch mitzuteilen, wer
Vorsitzender und dessen Stellvertreter ist. Der Zusammenschluss von
Kreistagsmitgliedern wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorsitzenden des
Kreistages wirksam. Veränderungen sind dem Vorsitzenden des Kreistages stets
unverzüglich mitzuteilen. III. Abschnitt : Sitzungen der Ausschüsse § 20 Verfahren in den Ausschüssen
(1)
Soweit durch
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des
Kreistages die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung. (2)
Die Einberufung
der Ausschüsse zu Sitzungen erfolgt durch deren Vorsitzenden. (3)
Kann ein
Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen, zeigt er
dies dem Vorsitzenden bzw. Schriftführer vor der Sitzung an. Es unterrichtet
unverzüglich seinen Vertreter und übergibt ihm die Ladung mit den beigefügten
Unterlagen. (4)
Mitglieder des
Kreistages, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt
haben, über den in der Ausschuss-Sitzung beraten oder beschlossen wird,
erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung sowie die den Antrag
betreffenden Sitzungsunterlagen. (5)
Die regelmäßige
Ladungsfrist beträgt eine Woche. In Notfällen können Ausschüsse fristlos,
formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (6)
In jeder Ausschuss-Sitzung sind die
Tagesordnungspunkte a)
Mitteilungen durch
den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses, b)
Anfragen und
Anregungen vorzusehen. (7) Die Ausschüsse können beschließen, zu einzelnen Punkten ihrer
Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige oder Einwohner zu hören. Diese
haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den Sitzungssaal zu verlassen, bevor in
der Angelegenheit diskutiert wird, zu der sie gehört werden sollen. (8)
Die
Niederschrift ist allen Ausschussmitgliedern und zusätzlich dem Vorsitzenden
des Kreistages, den Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der anderen
Ausschüsse zuzuleiten. Von Betriebsausschuss-Sitzungen erhält zudem die
jeweilige Betriebsleitung des betreffenden Eigenbetriebes eine Niederschrift. (9)
Berührt eine
Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu
gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. IV. Abschnitt : Öffentlichkeitsarbeit § 21 Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse (1)
Die
Öffentlichkeit und die Presse sind über die Tagesordnung der Sitzungen des
Kreistages sowie über den wesentlichen Inhalt der von ihm gefassten Beschlüsse
zu unterrichten. (2)
Für die
Unterrichtung ist der Landrat zuständig. (3)
Für die
Ausschüsse des Kreistages ist der jeweilige Ausschussvorsitzende in Abstimmung
mit dem Landrat zuständig, für die Betriebsausschüsse handelt der
Betriebsleiter. V. Abschnitt : Schlussvorschriften, Inkrafttreten § 22 Auslegung der Geschäftsordnung
Bei
Zweifeln über die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der
Vorsitzende des Kreistages. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch,
so entscheidet der Kreistag mit der Mehrheit der auf ”ja” oder
”nein” lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch
zurückgewiesen. § 23 Abweichungen von der Geschäftsordnung Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung darf nur im Einzelfall und
nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen
und kein Mitglied des Kreistages widerspricht. § 24 Änderungen der Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des
Kreistages geändert werden. § 25 Sprachliche Gleichstellung Personen-
und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig
treten die “Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Bördekreis
und seine Ausschüsse” vom 20. Juni 2001 und die “Geschäftsordnung
des Landkreises Ohrekreis für den Kreistag und seine Ausschüsse” vom 26.
Mai 1999 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 2004 außer Kraft. Landkreis Börde - Kreistag - Haldensleben, den 13. Juli
2007 ............................................ Vorsitzende/r des Kreistages |
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