Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Der Landkreis (Börde) führt das Wappen, das der im Entwurf beigefügten bildlichen Dar-stellung (Anlage 1.) entspricht. Die Blasonierung des Wappens lautet :
“In Rot rechtshin reitend ein silberner Krieger, rechts die gesenkte Knebellanze, links einen runden Schild vor das gegürtete Schwert haltend, der gezäumte silberne Hengst auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange schreitend, deren Kopf links sich in den Schildgrund neigt (Hornhauser Reiter).” 2. Der Landkreis (Börde) führt als Dienstsiegel das Wappen, das der im Entwurf beigefügten bildlichen Darstellung (Anlage 1.) entspricht, mit der Umschrift “Landkreis (Börde)”. Sachdarstellung, Begründung: 1. Der
Landkreis ist nach § 9 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO
LSA) (s.u.) berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ein Wappen und eine Flagge
zu führen. Die Entscheidung, ob der Landkreis ein Wappen und eine Flagge führt,
steht im Ermessen des Kreistages. Wappen und Flagge sind äußere Hoheitszeichen des
Landkreises. Sie sind regelmäßig Ausdruck der Verbundenheit des Landkreises mit
seiner Geschichte bzw. der Geschichte seiner Region, seiner Eigenart und seiner
Eigenständigkeit sowie Sinnbild für seine Hoheitsgewalt. Wappen und Flagge
sollen unverwechselbare Alleinstellungs- und Unterscheidungsmerkmale sein. Das Wappen hat den Regeln der
Heraldik zu entsprechen. 2. Der
Landkreis ist verpflichtet, nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im
Außenverhältnis ein Dienstsiegel zu führen; sofern er zur Führung eines Wappens
berechtigt ist, hat er es in seinem Dienstsiegel zu führen. 3. Über
die Bestimmung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels entscheidet der
Kreistag in ausschließlicher Zuständigkeit (§ 33 Abs.3 Nr.14 LKO LSA). 4. Die
Annahme eines Wappens und einer Flagge bedarf der Genehmigung des Ministeriums
des Innern als oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung eines Wappens
umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf
behördlichen Druckerzeugnissen, Briefköpfen, Schildern u.ä. zu verwenden. 5. Eine
aus Vertretern der bisherigen Landkreise Bördekreis und Ohrekreis bestehende
Arbeitsgruppe hat Gestaltungsvarianten für das Wappen und die Flagge des neuen
Landkreises entwickelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage 2.
beigefügten Bericht “Vorschläge und Erläuterungen zu einem heraldisch
korrekten Wappen des Landkreises Börde” verwiesen. Die Arbeitsgruppe schlägt dem
Kreistag den als Anlage 1. beigefügten Entwurf (“Hornhauser
Reiter”) zur Beschlussfassung vor. Das vorgeschlagene Wappen entspricht den an ein Wappen zu
stellenden Anforderungen (s.o. Ziffer 1.) : = Das
Wappen drückt altkreisübergreifend die Verbundenheit des neu gebildeten
Landkreises mit der Geschichte der Altkreise bzw. der Geschichte seiner Region
(Hornhausen, Altkreis Bördekreis – Morsleben, Altkreis Ohrekreis), seine
Eigenart und seine Eigenständigkeit aus. - 3 - = Das
Wappen ist – im Vergleich zu anderen Wappen – wegen der
Besonderheit der grafischen Gestaltung und des unverwechselbaren historischen
Bezuges ein deutliches Alleinstellungs- und Unterscheidungsmerkmal für den
neuen Landkreis. = Das
Wappen entspricht den Regeln der Heraldik. Die Beschreibung des vorgeschlagenen Wappens in heraldischer Fachsprache (Blasonierung) lautet :
“In Rot rechtshin reitend ein silberner Krieger, rechts die gesenkte Knebellanze, links einen runden Schild vor das gegürtete Schwert haltend, der gezäumte silberne Hengst auf einer zum Mäander gewundenen silbernen Schlange schreitend, deren Kopf links sich in den Schildgrund neigt (Hornhauser Reiter).” Hinweis : Nach
der Entscheidung über einen abweichenden Namen (s. Vorlage Nr. 005/DIV/2007)
ist die vorläufige Bezeichnung “(Börde”) durch den gesetzlich
bestimmten Namen “Börde” oder durch den neu festgelegten Namen zu
ersetzen. Anlagen: Anlage 1. : “Wappen, Flagge, Siegel des
Landkreises Börde”, Jörg Mantzsch Anlage 2. : “Vorschläge und Erläuterungen zu einem heraldisch
korrekten Wappen des Landkreises Börde”, Jörg Mantzsch, Magdeburg, Mai
2007 § 9 LKO LSA (Wappen, Flaggen, Dienstsiegel) (1) Der Landkreis führt sein bisheriges Wappen und seine
bisherige Flagge. (2) Die Annahme eines neuen Wappens und einer neuen Flagge oder
ihre Änderung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. (3) Der Landkreis führt ein Dienstsiegel. Ist er zur Führung
eines Wappens berechtigt, führt er dieses in seinem Dienstsiegel. Landkreise
ohne eigenes Wappen führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit
einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift. ... |
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